Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1573. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichentherapeuten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

2 Entwurf Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Artikel 1 (1) Dem am 23. November 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2

3 Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Alle Mitglieder der Hamburgischen Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg) sind Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk), soweit nicht eine Befreiung nach Maßgabe der Vorschriften der Satzung des Versorgungswerks erfolgt. Artikel 2 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe und der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen Organe. (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend. Artikel 3 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk. Artikel 4 Das Versorgungswerk kann von der Psychotherapeutenkammer Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. 3

4 Artikel 5 (1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können. (2) Das Versorgungswerk leitet der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu. Artikel 6 Vor der Beschlussfassung über Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, ist das Benehmen mit dem anderen Vertragspartner herzustellen. Artikel 7 Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden. Artikel 8 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In- Kraft-Treten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen. (2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über. (3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nicht versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Zuvor ist das Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen. Artikel 9 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 4

5 (2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger (Teil 2 des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben. Agathenburg, den Agathenburg, den Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Jörg Dräger, Ph. D. Walter Hirche 5

6 I. Allgemeiner Teil Begründung Die Hamburgische Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg) hat auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses der Kammerversammlung vom 25. Februar 2004 die für die Rechtsaufsicht der Kammer zuständige Behörde für Wissenschaft und Gesundheit gebeten, die Versorgung der Hamburgischen Kammermitglieder durch den Anschluss an das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen (Versorgungswerk) zu ermöglichen. Die Psychotherapeutenkammer Hamburg hat damit von der ihr in 5 Abs. 4 Nr. 2 des Hamburger Psychotherapeutenkammergesetzes eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk bietet freiberuflich tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Möglichkeit der Teilnahme an einer leistungsfähigen und den Bedürfnissen der freien Berufe entsprechenden Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Berufsständische Versorgung für Angehörige freier Berufe hat Tradition. Auch für andere Angehörige von Heilberufen (Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte) in der Freien und Hansestadt Hamburg ist in der Vergangenheit die berufsständische Versorgung aufgrund von Staatsverträgen mit dem Land Niedersachsen geregelt worden. Mit der Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zum niedersächsischen Versorgungswerk erhalten die in der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen selbständigen Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg einen Rechtsanspruch auf Versorgungs- und Hinterbliebenenleistungen und unterliegen andererseits der Pflicht zur Beitragszahlung. Das niedersächsische Versorgungswerk hat zum 17. Dezember 2002 seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen. Nach inzwischen fast zweijähriger Tätigkeit gehören dem Versorgungswerk jetzt ü- ber 800 Mitglieder an, das Bilanzvolumen beträgt rund 3 Mio. Euro. Das Versorgungswerk hat zur Durchführung der laufenden Geschäfte eine eigene Verwaltung mit eigener Geschäftsstelle eingerichtet, die den Erfordernissen entsprechend erweitert wird. Das Psychotherapeutenversorgungswerk in Niedersachsen ist das erste seiner Art bundesweit. Seit dem 1. März 2004 sind bereits die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bremen durch Staatsvertrag dem niedersächsischen Versorgungswerk angeschlossen. Mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen werden ebenfalls Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages geführt. II. Besonderer Teil A. Zum Gesetz Nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung bedürfen Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, der Zustimmung des Landtages. Durch den abgeschlossenen Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen vom 23. November 2004 werden Gegenstände der Landesgesetzgebung berührt: Im Niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe fehlt eine Grundlage, die das Versorgungswerk ermächtigt, Angehörige des Berufsstandes aus anderen Bundesländern zu Pflichtmitgliedern der niedersächsischen Einrichtung zu machen. Somit macht es Artikel 41 der niedersächsischen Verfassung erforderlich, den Staatsvertrag durch Gesetz zu legitimieren. Der vorliegende Entwurf sieht die Zustimmung des Landtages zu dem Staatsvertrag vor. 6

7 Auswirkungen auf die Haushalte des Landes Niedersachsen, der Kommunen und der sonstigen niedersächsischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie auf Frauen und Umwelt, treten nicht ein. B. Zum Staatsvertrag Zu Artikel 1: Artikel 1 regelt die Mitgliedschaft der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg sind. Pflichtmitglied des Versorgungswerks wird, wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages Mitglied der Psychotherapeutenkammer Hamburg ist. Vor dem Hintergrund der Anzahl der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg könnten damit etwa Personen Mitglieder des Versorgungswerks werden. Für den so genannten Anfangsbestand gelten zum Zeitpunkt des Beitritts der hamburgischen Mitglieder die satzungsmäßigen Sonderregelungen, die insbesondere - innerhalb einer Frist von sechs Monaten - eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk ermöglichen. Zu Artikel 2: Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe, der Satzung des Versorgungswerks und den Beschlüssen der zuständigen Organe. Ausnahmen gelten nach Maßgabe des Staatsvertrages. So richtet sich z. B. die Berechnung von Antragsfristen gemäß Satzung nach dem In-Kraft- Treten dieses Staatsvertrages. Zu Artikel 3: Artikel 3 legt im Interesse der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung fest, dass in Angelegenheiten des Versorgungswerks die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen in der Freien und Hansestadt Hamburg als Vollstreckungsbehörde tätig werden kann. Die etwaige Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks gegen hamburgische Mitglieder richtet sich dabei nach hamburgischem Vollstreckungsrecht. Zu Artikel 4: Das Versorgungswerk benötigt zur Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft eine Reihe berufsbezogener Auskünfte, mit denen die Angaben der Leistungsberechtigten ergänzt und nachgeprüft werden können. Der insoweit erforderliche Zugriff auf personenbezogene Daten - Auskünfte der Psychotherapeutenkammer Hamburg - bedarf nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz einer gesetzlichen Grundlage, die hiermit geschaffen wird. Zu Artikel 5: Das Versorgungswerk untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes Niedersachsen. Artikel 5 legt fest, dass, falls Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein könnten, das Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen ist. Zu Artikel 6: Diese Regelung stellt sicher, dass bei der Änderung von niedersächsischen oder hamburgischen Gesetzen oder Verordnungen, die Auswirkungen auf das Versorgungswerk haben, ein gegenseitiges Benehmen der vertragschließenden Länder hergestellt wird. Damit erhält jedes Land die Möglichkeit, zu den beabsichtigten Änderungen des jeweils anderen Landes rechtzeitig Stellung nehmen zu können. Soweit erforderlich werden Landesgesetze und Landesverordnungen, die Belange des Versorgungswerks unmittelbar betreffen, vorbehaltlich einer Zustimmung der verfassungsgemäß berufenen Organe, dem Benehmen entsprechend geändert. 7

8 Zu Artikel 7: Artikel 7 behandelt als Soll-Vorschrift die Anlage des Vermögens des Versorgungswerks im Hinblick auf das Beitragsaufkommen seiner hamburgischen Mitglieder. Grundsätzlich haben aber Aspekte einer optimalen Verzinsung des angesammelten Vermögens - auch zum Schutz der Belange aller Mitglieder des Versorgungswerks - Vorrang. Zu Artikel 8: Der Staatsvertrag ist für unbestimmte Zeit geschlossen; die vertragschließenden Länder können den Vertrag jedoch ohne Angabe von Gründen kündigen. Es ist eine fünfjährige Kündigungsfirst einzuhalten, da der Übergang des hamburgischen Mitgliederbestandes auf einen neuen Rechtsträger (Absatz 2) und die Vermögensauseinandersetzung (Absatz 3) eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs bedürfen. Für die Anfangsphase des Zusammenschlusses ist der Bestand des Staatsvertrages im Interesse sowohl der vertragschließenden Länder wie der hamburgischen Mitglieder für einen Zeitraum von zehn Jahren gesichert. Im Fall der Kündigung bleibt durch Eintritt eines Rechtsnachfolgers in die Rechte und Pflichten des Versorgungswerks der Rechtsstand der hamburgischen Mitglieder gewahrt. Dem steht die Verpflichtung des Versorgungswerks gegenüber, das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnende anteilige Vermögen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Einzelheiten dieser Vermögensauseinandersetzung entsprechen den Bestimmungen, die im Rahmen des zwischen Bremen und Niedersachsen abgeschlossen Staatsvertrages über die Versorgung der der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - wie auch in anderen Staatsverträgen des Landes Niedersachsen über die berufliche Altersversorgung üblich - vereinbart wurden. Die versicherungsaufsichtsrechtliche Genehmigung der Vermögensauseinandersetzung ergeht im Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsländer. Zu Artikel 9: Artikel 9 regelt die Ratifikationsklausel und das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages. Der Staatsvertrag soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am ersten Tag des Folgemonats in Kraft treten. Ferner hat das Versorgungswerk die aktuelle Fassung der Satzung im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben. 8 (Ausgegeben am )

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