Arbeitnehmerüberlassung

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1 Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einstellt und ihn zur vorübergehenden oder dauernden Arbeitsleistung einem anderen Arbeitgeber (Entleiher) überlässt. Umgangssprachlich ist die Arbeitnehmerüberlassung auch als Zeitarbeit oder Leiharbeit bekannt. Ursprünglich war die Möglichkeit der Zeitarbeit eher für Hilfskräfte interessant, doch in der jetzigen Zeit nimmt die Zahl der höher qualifizierten Arbeitskräfte in der Zeitarbeit zu und gewinnt immer mehr an Bedeutung. Besonders verbreitet ist Zeitarbeit in den saisonal abhängigen Branchen, wie Gastronomie, Hotellerie und Tourismus. Der Arbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Dieses wiederum schließt einen Überlassungsvertrag mit dem Einsatzunternehmen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht fort; jedoch steht dem Entleiher ein Direktionsrecht zu, d. h. der Leiharbeitnehmer unterliegt dessen Weisungen. Der Entleiher haftet wie der Verleiher für die Lohnsteuer in der Zeit, in der ihm der Leiharbeiter überlassen worden ist. Einschlägige Rechtsgrundlage für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im Wesentlichen die Selbständigkeit (Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung), die Gewinnerzielungsabsicht und die Dauerhaftigkeit (auf Wiederholung angelegte Tätigkeit). Demnach liegt eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn der Leiharbeitnehmer zu dem Zweck eingestellt wurde, ganz oder überwiegend bei wechselnden Entleihern als Arbeitskraft eingesetzt zu werden. Eine nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Leiharbeitnehmer hauptsächlich in dem Unternehmen des Verleihers arbeitet und nur ausnahmsweise gelegentlich im Unternehmen eines Dritten. In der Regel ist es rechtlich nicht möglich seine eigene Arbeitskraft zu verleihen. Erst die Beschäftigung von Arbeitskräften zum Zwecke der Verleihung an andere Unternehmen erfüllt den Tatbestand einer Verleihung und somit die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nicht anzuwenden auf die Überlassung von Arbeitskräften für die zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder aufgrund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind, zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,

2 zwischen Konzernunternehmen im Sinne des 18 AktG (Aktiengesetz), wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in eine auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist. Erlaubnispflicht Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf, neben der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt, einer besonderen Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden! Die Erlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag durch die Agentur für Arbeit Kiel Kiel Tel.: Fax: kiel.@arbeitsagentur.de erteilt. Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass keine Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Darüber hinaus wird die Erlaubnis in den ersten drei aufeinander folgenden Jahren zunächst auf 1 Jahr befristet erteilt. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Anschluss daran kann eine Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Kosten für die Erteilung oder Verlängerung einer Befristung darf im Einzelfall 2500 Euro nicht übersteigen. Gemäß der Arbeitnehmerüberlassungskostenverordnung der Bundesregierung (AÜKostV) werden derzeit für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 750,- Euro erhoben. Für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis werden 2000 Euro erhoben. Des Weiteren hat der Antragsteller Auslagen für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Abzüge, Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt wurden und für Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, zu tragen. Die Erlaubnis ist an die Person des Unternehmers gebunden, d. h. im Falle eines Inhaberwechsels ist eine neue Erlaubnis erforderlich. Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von 12 Monaten überlässt. Eine solche Überlassung muss der Regionaldirektion Chemnitz der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. In der Anzeige sind anzugeben Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung sowie Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers, 2/5

3 Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung, Beginn und Dauer der Überlassung, Firma und Anschrift des Entleihers. Dauert eine Arbeitnehmerüberlassung länger als 12 Monate, so gelten für den Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers üblichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes; d. h. der Verleiher hat die üblichen Arbeitsbedingungen des Betriebes des Entleihers und das entsprechende Arbeitsentgelt zu gewähren. Versagungsgründe Die Erlaubnis oder die Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält, nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt. Pflichten des Verleihers Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis die Verlegung, die Schließung und die Errichtung von Betrieben, die sich auf die Arbeitnehmerüberlassung beziehen, anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Verleiher der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische Meldungen zu machen. Diese Meldungen müssen folgende Informationen enthalten: die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Berufsgruppen und Art der Beschäftigung vor Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher, die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen, die Zahl der Entleiher, denen der Verleiher Leiharbeitnehmer überlassen hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen, die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die der Verleiher mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer eingegangen ist, die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeiters, gegliedert nach Überlassungsfällen. Der Verleiher hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Leiharbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Leiharbeitnehmer auszuhändigen. In der Niederschrift sind dabei folgende Angaben aufzunehmen: Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde, Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach 1 AÜG, Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist. 3/5

4 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf ebenfalls der Schriftform. In dem Vertrag ist vom Verleiher zu bestätigen, dass er die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort arbeitswillige Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Verbot bzw. Unzulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung Unzulässige Arbeitsvermittlung wird unterstellt, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, ohne dass der Überlassende die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko trägt. Verboten ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Sie ist ausnahmsweise zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben zugelassen, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen. Darüber hinaus ist sie gestattet, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Die Beschäftigung eines ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmers wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und kann eine Geldbuße bis zu ,00 EUR nach sich ziehen. Zivilrechtlich hat die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher unterstellt wird. Das bedeutet, dass der Entleiher zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten und zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Der Leiharbeitnehmer hat dann die gleichen Rechte wie ein Arbeitnehmer des Entleihers. Gleichbehandlungsgrundsatz Grundlegende Neuerung der Hartz-Reform im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist die Einführung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb. Das bedeutet, dass der entliehene Arbeitnehmer im Wesentlichen zu gleichen Arbeitsbedingungen und zu gleichem Arbeitsentgelt zu beschäftigen ist. Unter Arbeitsbedingungen sind dabei alle, nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen, wie z. B. Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs oder die Nutzung sozialer Einrichtungen zu verstehen. Unter das Arbeitsentgelt fällt dabei nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen sowie andere Lohnbestandteile. Vereinbarungen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, sind unwirksam. Um den Gleichbehandlungsgrundsatz erfüllen zu können, muss das Verleiherunternehmen die Bedingungen der Beschäftigung bei dem Entleiher in Erfahrung bringen. Dazu wird ihm durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher zuerkannt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewährt folgende zwei Ausnahmen von diesem Gleichbehandlungsgrundsatz: Verleiher und Leiharbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich einmalig für insgesamt sechs Wochen darauf zu einigen, dass der Leiharbeitnehmer lediglich ein 4/5

5 Nettoarbeitsentgelt erhält, das mindestens die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erreicht. Des Weiteren kann ein Tarifvertrag abweichende Regelungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz zulassen, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung einzelvertraglich vereinbaren können. Relevante Kontaktadressen Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen Bundesverband Personalvermittlung e. V. Stand: Februar /5

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