Entlassung aus der Regulierung Wann und wie?

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1 Entlassung aus der Regulierung Wann und wie? Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur European Regulators Group Chair 14. Internationale Kartellkonferenz Hamburg, 27. April 2009

2 Mehr oder weniger Regulierung ist schon die falsche Frage Die Finanzkrise hat gezeigt, welcher Schaden angerichtet wird, wenn keine adäquate Regulierungen vorhanden sind Die wichtige Frage ist daher: Wie schaffen wir bessere, zielgerichtetere und effizientere Formen der Regulierung? Reguliert werden sollte nur dann, wenn es ohne Regulierung zur Risiken, Gefahren und volkswirtschaftlichen Schäden kommen kann Regulierung muss daher unabhängig sein und sich gegenüber partikularen Interessen zu Gunsten des volkswirtschaftlichen Gesamtwohls durchsetzen können

3 Regulierung und Wettbewerb sind keine Gegensätze Regulierung und Kartellrecht haben unterschiedliche Voraussetzungen, aber im Ergebnis die gleichen Zielsetzungen Beide sollen wettbewerbsorientierte Märkte gewährleisten das GWB setzt einen grundsätzlich bestehenden und funktionsfähigen Markt voraus, der im Einzelfall bei missbräuchlichem Verhalten einzelner Unternehmen korrigiert und wieder hergestellt werden muss Regulierung hat die Aufgabe, in Monopolmärkten erst die Voraussetzungen für Wettbewerb zu schaffen und als Türöffner des Wettbewerbs zu fungieren

4 Schlimm ist nicht die Regulierung sondern das Monopol In Monopolmärkten herrschen überhöhte Preise, mangelnde Innovation und Ineffizienz Die Regulierung simuliert Wettbewerbsbedingungen (effiziente Preise, KeL), um im Markt aber auch in vor- und nachgelagerten Märkten neuen und innovativen Geschäftsmodellen und Marktteilnehmern erst eine Chance zu geben Hierzu sind Einzelfallentscheidungen nicht ausreichend Es bedarf vielmehr eines durchdachten, in sich stimmigen und konsistenen Regulierungskonzepts

5 Natürliches (dauerhaftes) Monopol oder Chance zum Infrastrukturwettbewerb? Die Rückführung der Regulierung wird sich in Märkten, die natürliche Monopole sind (Schienennetz, Stromnetz) nicht eröffnen, unabhängig davon, ob es staatliche oder private Netzmonopole sind Dagegen wird die Regulierung entbehrlich, wo es Duplizierung oder Vervielfältigungsmöglichkeiten hinsichtlich der Infrastruktur gibt (Telekommunkations-Backbone-Netze) Schwierig sind Grenzfälle (Telekommunikations-anschlussnetze, Gas-Fernleitungsnetze)

6 Entlassung aus der Regulierung Wesentliches Ziel der Regulierung ist die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte Ein nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt liegt vor, wenn der Wettbewerb auf diesem Markt so abgesichert ist, dass er auch ohne sektorspezifische Regulierung fortbesteht ( 3 Nr. 12 TKG) Entlassung aus der Regulierung erfolgt, wenn und soweit dieses Ziel stabil erreicht ist (keine Ping-Pong-Situation) Die Frage nach einem Zeitplan stellt sich nicht: Der Erfolg im Wettbewerb schafft den Zeitplan

7 Wettbewerb und Regulierung im Verhältnis Der wesentliche Teil der TK-Märkte unterliegt bereits heute nicht der Regulierung (z.b. die Mobilfunk-Endkundenmärkte, die 40% der gesamtem Umsatzerlöse mit TK-Dienstleistungen ausmachen) Auf unterschiedlichen Märkten im gleichen Industriesektor kann der Wettbewerb unterschiedlich stark sein Die Regulierungsgesetze enthalten eine Fülle von Klauseln und Bestimmungen, die einen gleitenden Übergang zwischen Regulierung und Wettbewerb ermöglichen

8 Nationale Marktdefinition Feststellung einer noch fortbestehenden Regulierungsbedürftigkeit Deregulierung Zugang Festnetz (Nr. 1 / Nr. 2) Endkunden Zugang zum Festnetz Notifizierung ist erfolgt am: Verbindungsaufbau Endkunden Inland (Nr. 3 / Nr. 5) Inlandsgespräche Festnetz - Festnetz Inlandsgespräche Festnetz - Mobilfunknetz Verbindungsaufbau Endkunden Ausland (Nr. 4 / Nr. 6) Auslandsgespräche Festnetz - Festnetz Auslandsgespräche Festnetz - Mobilfunknetz Festlegung: Festlegung: Mietleitungen Endkunden (Nr. 7) Mietleitungen analog bis einschl. 2 Mbit/s Mietleitungen über 2 Mbit/s Festlegung * * Hinweis: Als Datum der Festlegung ist der Erlasszeitpunkt (Außenwirksamkeit) gemeint. Festlegung Betreiberauswahl /-vorauswahl Zusammenschaltung Verbindungsaufbau Festnetz (Nr. 8) Verbindungsaufbau zu Diensten Verbindungsaufbau über Primärmultiplexanschlüsse Festlegung: Zusammenschaltung Anrufzustellung Festnetz (Nr. 9) DTAG-Netz (und Netze alt. Betreiber) DTAG - And. NB - Konsultation: Transit und Anrufzustellung Zusammenschaltung Transit Festnetz (Nr.10) Verbindungsaufbau u. Transit zu Diensten Verbindungsaufbau u. Transit zu Primärmultiplexanschlüssen Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Märkte in der vorliegenden Darstellung mit vereinfachenden Kurzbezeichnungen benannt. Transit zwischen Mobilfunknetzen Festlegung:

9 Nationale Marktdefinition Feststellung einer noch fortbestehenden Regulierungsbedürftigkeit Deregulierung Zugang TAL (Nr. 11) Kupferkabel Glasfaser Festlegung: Festlegung: Bitstrom (Nr. 12) ATM-Bitstrom IP-Bitstrom Festlegung: Festlegung: Sondermarkt Breitbandzuführung Breitbandzuführung Festlegung: Mietleitungen Abschlusssegment (Nr. 13) Mietleitungen Abschlusssegment Festlegung: Mietleitungen Fernübertragungssegment (Nr. 14) Mietleitungen Fernübertragung Festlegung: Verbindungsaufbau und Zugang Mobilfunk (Nr. 15) MVNO Diensteanbieter National Roaming Festlegung: Festlegung: Festlegung: Anrufzustellung Mobilfunk (Nr. 16) T-Mobile-Netz Vodafone-Netz E-Plus-Netz O2- Netz Vistream-Netz (MVNO) Ring Mobilfunk-Netz (MVNO) Festlegung: Festlegung: Festlegung: Festlegung: Konsultation ist erfolgt am : Auslandsroaming Mobilfunk ((Nr. 17) Gemeinschaftsweite Regulierung durch Roaming-Verordnung vom Rundfunk Übertragungsdienste (Nr.18) Kabeleinspeisung (NE 3) Signallieferung (NE4) Analoge terrestrische Radioübertragung UKW Festlegung: Festlegung: Festlegung: weitere Märkte terrestrische Übertragung Festlegung:

10 BNetzA und BKartA haben eine funktionierende Parterschaft Im Gegensatz zu manchen Gerüchten gibt es eine sehr effiziente und gute Abstimmung zwischen Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt Wir informieren uns in den relevanten Märkten wechselseitig und nutzen das know-how der jeweils anderen Seite Entscheidungen und entwürfe werden vorab übersandt Auch in Grundsatzfragen (z.b. aktuelle Breitbandstrategie) gibt es eine enge Zusammenarbeit Wir arbeiten effizient und arbeitsteilig (keine Doppelarbeit) Wir sind gute Partner für die Förderung des Wettbewerbs

11 Fazit Regulierung ist nicht Teil des Problems, sondern Teil der Lösung zu mehr Wettbewerb Eine flexible, effiziente und zielgerichtete, sich an die sich ständig ändernden Marktbedingungen anpassende Regulierung ist Voraussetzung für selbsttragenden Wettbewerb Wo selbsttragender Wettbewerb besteht, zieht sich die Regulierung schrittweise zurück, weil sie ihr Ziel erreicht hat Hierauf muss uns keiner Hinweisen, das machen wir aus eigenem Antrieb

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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