Die Leistungsbeschreibung auf dem Prüfstand - Wegweiser für die Vertragsparteien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Leistungsbeschreibung auf dem Prüfstand - Wegweiser für die Vertragsparteien"

Transkript

1 Die Leistungsbeschreibung auf dem Prüfstand - Wegweiser für die Vertragsparteien Referent: Rechtsanwalt Bernd Morgenroth Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht Schlichter/Schiedsrichter SO-Bau BSKP Dr. Broll Dr. Seid Kaufmann & Partner Fetscherstraße Dresden Tel Fax

2 Der Bauvertrag eine Reise ins Ungewisse? Beim Bauvertrag geht es um Planung und Ausführung, um Kooperation - und damit insgesamt um eine Reise ins Ungewisse. Bauvorhaben weisen oft komplizierte technische Fragen auf, die wirtschaftliche Seite stellt die Beteiligten vor kaufmännische Herausforderungen. Zur Regelung der Selben ist erforderlich ein vollumfänglicher und klarer Vertrag zur Lösung für voraussichtliche mögliche Konflikte. Folie 2 von 41

3 Was die Leistungsbeschreibung angeht, so hat jede Partei ihre Vorstellungen: Der Auftraggeber (AG) will einen bestimmten Werkerfolg herbeiführen und selbstverständlich innerhalb des Werkerfolges bestimmte planerische Vorgaben erfüllt sehen Der Auftragnehmer (AN) will sicherlich gleichfalls einen Werkerfolg herbeiführen, muss aber vor allem die Kalkulation der anfallenden Kosten und der vorzunehmenden Leistungsschritte für das Erreichen des Leistungserfolges von Vornherein verlässlich für sich prüfen und einschätzen können Folie 3 von 41

4 Hohe Anforderungen an die Beschreibung der geschuldeten Leistungen Die Definition des Werkvertrages im 631 BGB lautet: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung zur vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein Folie 4 von 41

5 Welches Werk aufgrund eines Bauvertrages herzustellen ist, sagt das Gesetz zwangsläufig nicht. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/B bestimmt lapidar: Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt Folie 5 von 41

6 Gemeint ist damit der Gesamtgegenstand des im Einzelfall abgeschlossenen Bauvertrages, also Art und Umfang der insgesamt vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Welche Leistung dies sein soll und welche wie und wann bezahlt wird, muss durch die Vertragsverhandlung bzw. Vertragsbestimmung geklärt und eindeutig definiert werden. Folie 6 von 41

7 Bereits die präzise und vollständige Beschreibung eines Bauvorhabens ist regelmäßig schwierig. Ein Bauvorhaben setzt eine umfassende Planung voraus. Die Beschreibung der geschuldeten Leistung erfordert beispielsweise Angaben zur Qualität, zu Größen und Mengen, zum Material der Verfahrenstechniken. Folie 7 von 41

8 Auch wenn eine funktionale Leistungsbeschreibung gewählt wird, muss der geschuldete Leistungsumfang präzise beschrieben werden. Das Ziel die Errichtung eines Bauvorhabens oder die Erstellung einer Planung hierfür wirft regelmäßig zahlreiche technische Fragen auf. Folie 8 von 41

9 Die Formulierung der Leistungsbeschreibung, der Leistungsverzeichnisse, also die technisch richtige und vollständige Beschreibung unterliegt dem projektverantwortlichen Technikern. Die kaufmännisch richtige und vollständige Berücksichtigung unterliegt den projektverantwortlichen Kaufleuten. Folie 9 von 41

10 Trotzdem kommt dem Juristen häufig eine sehr wichtige Rolle, sofern er im Vorfeld mit eingebaut wird, zu, denn es unterliegt ihm, kritisch zu hinterfragen, ob die Leistungsbeschreibung präzise und vollständig ist, wobei es seine Aufgabe ist auf die Bedeutung gerade dieses entscheidenden Vertragsarguments hinzuweisen und die damit verbundenen Risiken zu erläutern. Anfälligkeiten für Nachträge oder Mangelansprüche können letzten Endes nur von einem Baujuristen erfüllt werden. Folie 10 von 41

11 Leistungsbeschreibungselemente» Werkerfolg» Konkrete Leistungsbeschreibungselemente» Standardisierte Leistungsbeschreibungselemente Folie 11 von 41

12 Der Werkerfolg wird durch dem Zweck (Funktionalität) des Bauwerkes bestimmt. Folie 12 von 41

13 Die konkreten Leistungsbeschreibungselemente (z. B. Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis) beschreiben die Anforderungen der Leistungen für das konkrete Bauvorhaben. Sie werden für das jeweilige Bauvorhaben individuell erstellt oder angepasst. Folie 13 von 41

14 Die standardisierten Leistungsbeschreibungselemente werden für eine Vielzahl von Bauvorhaben erstellt (es kann sich um Gesetze handeln, wie z. B. BauGB, Bauordnung und sonstige Normen, die die VOB Teil C oder, Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Folie 14 von 41

15 Werkerfolg Bei jedem Bauvertrag schuldet der Unternehmer ein Erfolg nämlich ein funktionsfähiges Bauwerk bzw. Gewerk oder Teilgewerk. Die gilt unabhängig davon, ob dieser Erfolg oder das Bausoll im Übrigen detailliert beschrieben ist oder eine vollständige Baubeschreibung vorliegt: Folie 15 von 41

16 Ein einfaches Beispiel aus der Rechtsprechung: auch wenn nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, dass ein Dach dicht sein soll, so entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH den allgemeinen Erfordernissen, nämlich dem Werkerfolg, dass ein Dach dicht zu sein hat. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund des Mangelbegriffs wichtig. Sollten hiermit allerdings aufgrund eines lückenhaften oder zweifelhaften Leistungsverzeichnisses Mehrkosten oder Sowiesokosten entstehen, so beinhaltet dies die Frage nach mehrvergütungspflichtigen Nachträgen. Folie 16 von 41

17 Daraus folgt, dass es einen mangelrechtlichen Erfüllungsbegriff und einen vergütungsrechtlichen Erfüllungsbegriff gibt.» Mangelrechtlich schuldet der AN ein funktionstüchtiges Werk, unabhängig davon, ob sich die Funktionstauglichkeit mit der konkret beschriebenen Leistung erreichen lässt» Vergütungsrechtlich schuldet der AN nur das vertraglich vereinbarte Bausoll Eine Differenz zwischen dem mangelrechtlichen und dem vergütungsrechtlichen geschuldeten Werkerfolg kann Grund einer Nachtragsforderung, gleichermaßen wie die Pflicht Bedenken (gegen die vorgesehene Ausführungsart) oder Behinderung anzuzeigen. Folie 17 von 41

18 Konkrete Leistungsbeschreibungselemente Diese sind Leistungsbeschreibungselemente, die das bestimmte Bauwerk in seiner Ausführungsart beschreiben. Es kann eine detaillierte Leistungsbeschreibung oder eine funktionale Leistungsbeschreibung oder eine Mischform vorliegen. Keine Verwechselung mit den Begriffen von Einheitspreis und Pauschalvertrag! Bei letzterem geht es lediglich um die Frage der Vergütung, der Gegenleistung. Bei der Leistungsbeschreibung geht es um die Erfüllung des Bausolls, dem Werkerfolg. Folie 18 von 41

19 Der private Auftraggeber ist bei der Wahl der Art der Leistungsbeschreibung frei. Er kann funktional, detailliert oder in Mischform den Auftrag vergeben. Dem öffentlichen Auftraggeber schreibt 9 Nr. 6 VOB/A in der Regel die Ausschreibung nach Leistungsverzeichnis vor. Zudem wird im 9 Nr. 1-6 VOB/A geregelt, dass die Leistung eindeutig zu beschreiben ist, dem AN kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden soll, die die Preisermittlung bestimmenden Umstände anzugeben sind, die Verwendung der verkehrsüblichen Bezeichnungen und Normen, sowie die Verwendung von bestimmten Erzeugnissen, Verfahren und Markennamen zu beachten ist. Folie 19 von 41

20 Detaillierte Leistungsbeschreibung Bei einer solchen Leistungsbeschreibung wird der AN verpflichtet, das ausdrücklich beschriebene Bausoll zum vereinbarten Vertragspreis zu errichten. Abweichungen lösen einen Nachtragsanspruch aus. Ergänzt wird das Leistungsverzeichnis z. B. durch Pläne, Zeichnungen, Gutachten, Bauvertragsunterlagen und der Baugenehmigung. Sehr viel gefährlicher aus der Sicht des AN ist die sog. funktionale Leistungsbeschreibung. Hierbei wird die Funktion des Gewerks oder des Bauwerks exakt beschrieben. Diese Funktion muss erreicht werden. Die Leistung wird oft nicht so detailliert beschrieben, wie bei Verwendung eines Leistungsverzeichnisses. Folie 20 von 41

21 Sie reicht von der globalen (pauschalen) Leistungsbeschreibung bis zur Funktionalbeschreibung mit detaillierten Leistungsverzeichnissen. Der Unternehmer muss die Ausführung der Bauleistung bei jeder funktionalen Beschreibungsvariante im Detail planen. Er trägt also das Risiko einer unvollständigen Planung. Er muss alles bauen, was für die Zweckerreichung erforderlich ist. Folie 21 von 41

22 Standardisierte Leistungsbeschreibungselemente Hierbei handelt es sich um Leistungsbeschreibungselemente, die in verschiedenen Regelwerken aufgestellt sind, hierzu gehören z. B. etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen, zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV), VOB/B, VOB/C, die anerkannten Regeln der Technik, öffentlich-rechtliche Vorschriften, Herstellerrichtlinien etc. Folie 22 von 41

23 Häufig entsteht grundlegender Streit zwischen den Bauvertragsparteien über die Frage, ob die mit Mehrkosten verbundene Leistungserbringung von der Preisvereinbarung erfasst war. Diese Frage ist häufig schwierig zu beantworten, wenn die vertraglichen Regelungen unklar, unvollständig und missverständlich sind. Es ist deshalb erstes Gebot für alle Bauverträge, die zu erbringenden Leistungen vollständig, klar und unmissverständlich zu beschreiben, wie es auch öffentlichen Auftraggebern nach 9 Nr. 1 VOB/A auferlegt wird. Verstöße gegen dieses Gebot sind die häufigste Ursache für Auseinandersetzungen über die Berechtigung von Nachtragsforderungen oder aber auch die Frage, ob ein Mangel vorliegt. Folie 23 von 41

24 Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 gilt die sog. Beschaffenheitsvereinbarung als dem Mangelbegriff zugrunde liegende Vorgabe. Demnach muss die Leistung nicht nur funktional einwandfrei sein, sondern sie muss auch dem entsprechen, was in der Leistungsbeschreibung enthalten ist und darf nicht abweichen, egal ob es sich um eine Abweichung in Form einer Schlechtleistung oder sogar einer Besserleistung (bei aliud ) handelt. Es kommt einzig und allein darauf an, was zwischen den Parteien vereinbart wurde und ob dies exakt und detailgetreu auch wirklich durchgeführt wurde. Folie 24 von 41

25 Eventuell können aber auch Leistungsbeschreibungen unvollständig sein, dann müssen sie möglicherweise im Wege der Vertragsauslegung anderweitig geklärt werden. Zum einen wird sicherlich immer auf den Leistungserfolg abgestellt bzw. den grundsätzlichen Werkerfolg, wie es sich aus dem jeweiligen zu erbringenden Teilgewerk ergibt. Zudem gibt es auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, allgemeine technische Vertragsbedingungen oder zusätzliche technische Vertragsbedingungen, die ggf. klären, wie denn der genaue Leistungsbeschrieb zu verstehen ist. Folie 25 von 41

26 Besondere Beachtung genießen Nebenleistungen, die in der VOB/C bzw. den jeweiligen DIN enthalten sind. Sie gehören auch ohne besondere Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur Vertragsleistung nach 2 Nr. 1 VOB/B. Sie werden also nicht gesondert vergütet, auch wenn der Auftraggeber sie nachträglich fordert. Folie 26 von 41

27 Beispiele von Nebenleistungen sind gemäß DIN Ziffer 4.1 z. B. nach 4.11 Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen, 4.12 Vorhalten der Baustelleneinrichtung, 4.16 Heranbringen von Wasser und Energie von den vom Auftraggeber auf der Baustelle zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen 4.17 Liefern der Betriebsstoffe. Folie 27 von 41

28 Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen sind. Sie gehören dann nur zur vertraglichen Leistung, wennsieinder Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Sind sie nicht erwähnt, kann ihre Erbringung grundsätzlich einen gesonderten Vergütungsanspruch auslösen, wenn die sonstigen Voraussetzungen der 2 Nr. 5 bis Nr. 8 VOB/B vorliegen. Folie 28 von 41

29 Besondere Leistungen sind nach DIN Ziffer 4.2 z. B besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser Bereitstellen von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere Unternehmen oder Auftraggeber besondere Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes, der Landes- und Denkmalpflege. Folie 29 von 41

30 Ermittlung des Vertragsinhalts bei widersprüchlicher oder unklarer Leistungsbeschreibung Unklarheiten können entstehen, weil eine Leistung im Vertrag entweder gar nicht beschrieben ist oder weil die Leistung unvollständig beschrieben ist oder weil in den Vertragsgrundlagen zu einem bestimmten Punkt widersprüchliche Angaben vorhanden sind. In einem solchen Fall muss eine juristische Auslegung des Vertragsinhalts vorgenommen werden. Die sonstigen Umstände des Vertragswesens müssen geprüft werden und herangezogen werden, der wirkliche Wille der Parteien ist zu erforschen. Folie 30 von 41

31 Zur Leistungsbeschreibung im Sinne von 1 Abs. 2 VOB/B gehören sämtliche Unterlagen, mit denen die vertraglich geschuldete Leistung beschrieben wird. Das können sein - die Baubeschreibung - das Leistungsverzeichnis - die Ausführungspläne - Herstellervorschriften Folie 31 von 41

32 Beispiel: Der BGH entschied im Jahre 2003 folgenden Fall: In der Baubeschreibung war für ein Einfamilienhaus eine Kellertreppe detailliert beschrieben, aber in den ebenfalls zu den Vertragsunterlagen gehörenden Plänen war keine Kellertreppe eingezeichnet. Sowohl die Baubeschreibung als auch die Pläne sollten Vertragsbestanteil sein. In dem geschilderten Fall hatte der BGH entschieden, dass der AN auch die Herstellung der Kellertreppe schuldete. Er stellt dabei darauf ab, dass ein Bauvertrag als ein sinnvolles Ganzes auszulegen ist und bei etwaigen Lücken oder Unklarheiten eine Vertragsauslegung vorzunehmen ist (BGH, IBR 2003, Seite 117). Folie 32 von 41

33 Allerdings kann dieser Fall auch damit gelöst werden, dass bestimmte Rangfolgen in den vertraglichen Regelungen des Vertragswerkes enthalten sind, d. h., dass in bestimmter Reihenfolge mit bestimmten Prioritäten die jeweiligen Vertragsbestandteile gelten. In der Regel wird dies immer das Angebot bzw. das Leistungsverzeichnis sein, gefolgt von Plänen und von Beschreibungen der VOB/B bzw. der VOB/C (Nebenleistungen und besondere Leistungen etc.) sowie sonstiger Herstellervorschriften etc. Sie erleichtern die Findung, was tatsächlich zwischen den Parteien geschuldet ist. Folie 33 von 41

34 Allerdings haben die Vertragsparteien dann auch genauestens bei Vertragsabschluss zu prüfen, ob es Widersprüche bei diesen Vertragsbestandteilen gibt (z. B. LV <-> Plan) Folie 34 von 41

35 Häufige Änderung des Leistungsinhalts 1Nr.3VOB/Bregelt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Ausgeglichen wird dieses einseitige Leistungsänderungsrecht des Auftraggebers durch zusätzliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für geänderte oder vertraglich nicht vorgesehene Leistungen, wobei immer darauf zu achten ist, dass diese sog. Nachträge (insbesondere im Fall des 2 Nr. 6 VOB/B) rechtzeitig und vor Leistungsausführung anzukündigen sind. Folie 35 von 41

36 Fazit: Die Leistungsbeschreibung ist im Grunde genommen der Kopf des Bauwerkvertrages. Es geschieht leider in der Praxis zu häufig, dass Auftragnehmer sich bei öffentlichen Ausschreibungen zu sehr auf die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses des öffentlichen Auftraggebers verlassen (die sehr häufig unvollständig und unstimmig sind), gleich wie bei privaten Bauvorhaben Auftragnehmer zu unkritisch häufig mit den vorgegebenen Leistungsinhalten umgehen. Folie 36 von 41

37 Eine genaue Tiefenprüfung dessen, was eigentlich vom Auftraggeber verlangt wird, ist unbedingt angebracht. Umgekehrt hat der Auftraggeber regelmäßig darauf zu achten, dass seine Projekt- und Planungsverantwortlichen eine richtige und vollständige Ausschreibung vornehmen, ansonsten erhebliche Mehrkosten durch nachtragspflichtige Mehrleistungen die Folge sind (Beispiel Stadionbau Dresden). Folie 37 von 41

38 Was die Beschreibung der Leistungen vor dem Hintergrund von Qualität und Mangelfreiheit angeht, so ist stets darauf zu achten, dass der Auftragnehmer sich genau am Leistungssoll orientiert. Ist er entweder bei Vertragsabschluss oder später der Auffassung, dass die vorgegebene Leistungsbeschreibung eine möglicherweise fehlerhafte Leistung in sich birgt oder gar einen Mangel produziert, ist er nach 4 Nr. 3 VOB/B stets gehalten, entsprechend Bedenken anzuzeigen, ansonsten er genauso verantwortlich wird für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks wie z. B. der falsch ausschreibende Planer oder Bauüberwacher, dessen Kontrollpflichten möglicherweise verletzt wurden. Folie 38 von 41

39 Die Anforderungen an eine ordentliche Überprüfung der Leistungsbeschreibung sind seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 wichtiger denn je: Denn es gilt der Beschaffenheitsgrundsatz, der jedem Auftragnehmer in die Pflicht nimmt (unabhängig davon, ob möglicherweise seine Leistung sogar qualitativ besser ist als die ausgeschriebene) sich strikt an den Leistungsvorgaben des Auftraggebers zu orientieren. Ansonsten macht er sich auch gegenüber Auftraggebern sehr schnell erpressbar. Folie 39 von 41

40 Daher sei Auftraggebern wie Auftragnehmern, um vor allem Mehrkosten, erhebliche Mängel und teure, langwierige Streitigkeiten auf Baustellen zu vermeiden oder gar Aufträge zu verlieren, von vornherein angeraten, sich proaktiv im Vorfeld beraten zu lassen und ggf. bei Unklarheiten Baujuristen eine Tiefenprüfung zu überlassen, bevor die Reise ins Ungewisse zu einem teuren Ende führt. Folie 40 von 41

41 Danke schön!

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:

Mehr

10. Der Bauwerkvertrag

10. Der Bauwerkvertrag 10. Der Bauwerkvertrag 1 10.1 Vertragspartner A. Auftraggeber AG: B. Auftragnehmer AN: - Bauherr (z.b. Öffentliche Hand, Kommune, Investor, Privatmann - Architekt - Generalunternehmer (Bauträger, Firma,

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,

Mehr

Kapitel 3 Was gehört in einen Bauvertrag?

Kapitel 3 Was gehört in einen Bauvertrag? Kapitel 3 Was gehört in einen? Aussagen im Bemerkungen Der sichere Einen absolut sichereren, der jegliche Unklarheiten und Streitigkeiten ausschließt, gibt es nicht. Ein solcher wäre nicht praktikabel.

Mehr

Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht

Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht Rechtsanwalt Bernd Kimmich: Sozietät Witt-Roschkowski-Dieckert (kurz WRD) in Berlin - Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten

Mehr

VOB 2012 Unvollständige Leistungsverzeichnisse Skript

VOB 2012 Unvollständige Leistungsverzeichnisse Skript 42. Weiterbildungsseminar VOB 2012 Unvollständige Leistungsverzeichnisse Skript Inhalt des Seminars: 1. Einführung: Allgemeine Hinweise 2. Vergaberechtliche Aspekte 3. Lückenhaftes Leistungsverzeichnis

Mehr

Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M.

Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M. Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M. 20. Okt. 2017 1. Definition/Anwendungsfälle des Verbraucherbauvertrags 2. Die Baubeschreibung 3. Widerrufsrecht 4. Abschlagszahlungen im Verbraucherbauvertrag

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,

Mehr

VOB für Maurer und Betonbauer mit Aufmaß und Abrechnung

VOB für Maurer und Betonbauer mit Aufmaß und Abrechnung VOB für Maurer und Betonbauer mit Aufmaß und Abrechnung So nutzen Sie die VOB zu Ihren Gunsten: die WEKA-VOB für Ihr Gewerk mit CD-ROM! Alle Teile der VOB kommentiert! Bearbeitet von Dr. Axel Olowson,

Mehr

VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer

VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer Musterbriefe und Verträge Praxistipps zu allen Themen der VOB 2016 und des BGB 1. Auflage Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 3372 3 schnell und

Mehr

Ausschluss von Nachträgen durch detaillierte Leistungsverzeichnisse?

Ausschluss von Nachträgen durch detaillierte Leistungsverzeichnisse? Ausschluss von Nachträgen durch detaillierte Leistungsverzeichnisse? Bauen im Bestand wird vielfach als SanReMo bezeichnet, denn es geht um Sanierung, Renovierung und Modernisierung. Dass das Bauen im

Mehr

Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung. Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v.

Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung. Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v. Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v. 2018 1 Inhalt Regelungen Rechtsprechung Sachkundiger Planer / Bauüberwachung

Mehr

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau Anwendertreffen 2012 Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau als Werkzeug zur Qualitätssicherung Dipl.-Ing. (FH) Architekt Albin Oswald 1 Inhalt Kontext Qualitätsmerkmale Beispiele

Mehr

Wahlpflichtfach Ausschreibung

Wahlpflichtfach Ausschreibung Wahlpflichtfach Ausschreibung 22.3.2017 Stefan Scholz Mengenermittlung Seite 1 Themen Mengenermittlung 1. DIN 18299 2. Beispiel Mengenermittlung Bewehrung (DIN18331) Seite 2 DIN 18299 Allgemeine Technische

Mehr

Wann ist eine Bauleistung mangelhaft?

Wann ist eine Bauleistung mangelhaft? Wann ist eine Bauleistung mangelhaft? MANGEL NACH FRÜHEREM RECHT ( 633 BGB) Nur 2 Konstellationen denkbar: Mangel liegt vor, wenn Werk/Gewerk - ohne eine zugesicherte Eigenschaft ist - im Wert in seiner

Mehr

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten

Mehr

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht 2018

Das neue Bauvertragsrecht 2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt

Mehr

Die Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und ihre Folgen

Die Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und ihre Folgen Die Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und ihre Folgen Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter, Schlichter und Adjudikator Richter am Bundesgerichtshof a. D. Leistung und Gegenleistung

Mehr

Herausforderungen bei der Beschaffung von Dienstleistungen zum Festpreis

Herausforderungen bei der Beschaffung von Dienstleistungen zum Festpreis Fachtagung IT-Beschaffung 2013 Herausforderungen bei der Beschaffung von Dienstleistungen zum Festpreis INFORA GmbH Falco Anders Konrad-Adenauer-Str. 13 50996 Köln Tel.: 0221 935050-0 Fax: 0221354102 info@infora.de

Mehr

Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf

Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen ABZ Mellendorf 25.02.2016 Lasst uns was zusammen machen Der Auftrag Was ist das gemeinsame Ziel? Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich

Mehr

Erfolgreiches Nachtragsmanagement

Erfolgreiches Nachtragsmanagement Online-Seminar Erfolgreiches Nachtragsmanagement Rechtssicher abrechnen - Streitigkeiten vermeiden - Zeit und Geld sparen Möglichkeiten der VOB/B 2009 Teil 1 - Nachträge durchsetzen und abwehren Teil 2

Mehr

4. Andere»technische Regelwerke« V. Abbildungen E. Vorgaben der VOB/C für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

4. Andere»technische Regelwerke« V. Abbildungen E. Vorgaben der VOB/C für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Rdn. Seite Kurzkommentar: Die zehn wichtigsten Urteile der letzten Jahre 1 1 Prinzipien 31 15 A. Allgemeines 44 17 I. Die Bedeutung der VOB/C für die am Bau Beteiligten. 44 17 II. Entstehung und Fortschreibung

Mehr

Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis -

Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis - Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis - Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht Mediator 04.11.2014, HM München Überblick: Die am Bau Beteiligten Auftraggeber

Mehr

BEISPIEL 3 BACHELORPRÜFUNG

BEISPIEL 3 BACHELORPRÜFUNG HOCHSCHULE DARMSTADT UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES Fachbereich Bauingenieurwesen - Studienschwerpunkt B BEISPIEL 3 BACHELORPRÜFUNG Modul: 3105 Baubetrieb B / 31101 Baubetrieb 3 Datum: xx.xx.xxxx Zugelassene

Mehr

VOB/B Regeln kennen und verstehen

VOB/B Regeln kennen und verstehen VOB/B Regeln kennen und verstehen Seit Ende Juli 2012 sind die überarbeiteten Teile A und B der VOB 2012 in Deutschland verbindlich eingeführt. Solide Kenntnisse des Teils B, also der Allgemeinen Vertragsbedingungen

Mehr

Zulässige Abweichungen von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bei der Sanierung von WDVS Sachverständigenforum 2014 in Mainz

Zulässige Abweichungen von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bei der Sanierung von WDVS Sachverständigenforum 2014 in Mainz Zulässige Abweichungen von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bei der Sanierung von WDVS Sachverständigenforum 2014 in Mainz Referentin Dr. Barbara Gay Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und

Mehr

Mit Recht zur guten Büroqualität

Mit Recht zur guten Büroqualität Mit Recht zur guten Büroqualität Stuttgart, 03.05.2017 Dr.-Ing. Steffen Hettler, Rechtsanwalt Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb Einführung Dr.-Ing. Steffen Hettler, M.Sc. Master of Sound and Vibration

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht 2018

Das neue Bauvertragsrecht 2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht.

Das neue Bauvertragsrecht. Das neue Bauvertragsrecht. Anordnungsrecht des Bestellers. 650 b BGB n.f. newsletter #2 650 b BGB n.f. Ab dem 01.01.2018 gelten für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, die durch

Mehr

Bauvertragsrecht nach VOB

Bauvertragsrecht nach VOB Bauvertragsrecht nach VOB Grundwissen Prof. Dr. jur. Klaus Vygen Vors. Richter am OLG Düsseldorf a. D. Honorarprofessor an der TU Darmstadt 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2007 v, s J Werner Verlag

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis VII. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einführung und Grundlagen des Bauvertrages 1 A. Einführung 1 I. Einleitung 1 II. Verlauf der Untersuchung 4 B. Rechtliche Grundlagen des Bauvertrages S I. Grundlagen des BGB-

Mehr

Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter?

Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Herbstversammlung VBD 13.September 2008 Klink Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Referent: Jörg Borufka Rechtsanwalt 1 Anteil

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Umgang mit Mängeln am Bau. - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Umgang mit Mängeln am Bau. - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl Seminar Umgang mit Mängeln am Bau - nach BGB und VOB/B - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag 3. Mangelbegriff 4. Mängelrechte des Auftraggebers nach

Mehr

0. ALLGEMEINE TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART. Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment

0. ALLGEMEINE TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART. Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment 0. ALLGEMEINE TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment Version 4.0 / 28.03.2003 Wichtige Anmerkung: Diese Vertragsbedingungen

Mehr

Mandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger

Mandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger 1 Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger Wieso benötigen wir Gesetzesänderungen? Derzeitiges Werkvertragsrecht

Mehr

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?

Mehr

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung

Mehr

Pflichten des Auftraggebers im Überblick

Pflichten des Auftraggebers im Überblick Pflichten des Auftraggebers im Überblick Der Auftraggeber muss dem Bauunternehmen die Ausführungsunterlagen übergeben, die Hauptachsen abstecken, Genehmigungen beschaffen, die Bauarbeiten koordinieren

Mehr

Baubetrieb - Bauwirtschaft

Baubetrieb - Bauwirtschaft Baubetrieb - Bauwirtschaft von Armin Proporowitz 1. Auflage Hanser München 2008 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 446 40679 7 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei

Mehr

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Stand: Januar 2009 zwischen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Name: und Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Name/Firma: Völker

Mehr

Privates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann

Privates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1

Mehr

Abnahme von Architektenleistungen

Abnahme von Architektenleistungen Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise

Mehr

Vorwort...5. Vorwort zur ersten Auflage...6. Eine wahre Geschichte... 13

Vorwort...5. Vorwort zur ersten Auflage...6. Eine wahre Geschichte... 13 Vorwort...5 Vorwort zur ersten Auflage...6 Eine wahre Geschichte... 13 A Überblick... 15 I. VOB und BGB... 15 1. Teil A... 15 2. Teil B... 15 3. Teil C... 15 II. Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag...

Mehr

LPH 7 - Mithilfe bei der Vergabe

LPH 7 - Mithilfe bei der Vergabe VERGABEN LPH 7 - Mithilfe bei der Vergabe 1 2 3 Europaweite Vergabeverfahren - Bauleistungen mit einem Gesamtvolumen von netto Mio 4.845 - Einzelbauleistungen > 1.0 Mio netto Regellaufzeit 52 KT = Bekanntgabe

Mehr

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird: Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,

Mehr

INFO-Recht 02/2011 Heinicke & Kollegen Rechtsanwälte Kooperationsgemeinschaft München Hof - Marktredwitz

INFO-Recht 02/2011 Heinicke & Kollegen  Rechtsanwälte Kooperationsgemeinschaft München Hof - Marktredwitz Rechtsrätsel des Monats Februar Kooperationspflicht: Unterbrechung der Arbeiten wegen Bedenken BGH, Urteil vom 10.05.2007 - VII ZR 226/05 Beim Ausbau einer Heizzentrale weigerte sich der Auftragnehmer

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Einführung in die VOB/B

Einführung in die VOB/B Einführung in die VOB/B - Nach Einführung der Baurechtsreform 2018 - Dr. Andreas Stangl Referent Dr. Andreas Stangl Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Ansprüche auf Vergütungsanpassung ( 2 VOB/B)

Ansprüche auf Vergütungsanpassung ( 2 VOB/B) Ansprüche auf Vergütungsanpassung ( 2 VOB/B) 2 In der Baupraxis werden Ansprüche auf Vergütungsanpassung häufig als Nachträge bezeichnet. Dies ist kein Rechtsbegriff, gemeint sind aber regelmäßig alle

Mehr

Vergütungsansprüche bei freier Kündigung des Auftraggebers

Vergütungsansprüche bei freier Kündigung des Auftraggebers www.galabau.expert Prof. Dr. Wolf-Rainer Kluth Vergütungsansprüche bei freier Kündigung des Auftraggebers www.galabau.expert fundiertes und aktuelles Wissen zum Download Inhalt 1 Rechtlicher Überblick...

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht Der große Wurf?

Das neue Bauvertragsrecht Der große Wurf? Das neue Bauvertragsrecht Der große Wurf? Vortrag für die Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern am 06.03.2018 in Hanau Referent: Thomas Krasselt-Priemer Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Nachträge am Bau. Referent: Rechtsanwalt Martin Adam. BSKP DR. Broll Dr. Seid Kaufmann & Partner Fetscherstr Dresden

Nachträge am Bau. Referent: Rechtsanwalt Martin Adam. BSKP DR. Broll Dr. Seid Kaufmann & Partner Fetscherstr Dresden Nachträge am Bau Referent: Rechtsanwalt Martin Adam BSKP DR. Broll Dr. Seid Kaufmann & Partner Fetscherstr. 29 01307 Dresden www.bskp.de Mögliche Problemkreise am Bau» Anfall von Mehrleistungen» Ausführung

Mehr

Weitere besondere Vertragsbedingungen. Im Bauvorhaben. Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete)

Weitere besondere Vertragsbedingungen. Im Bauvorhaben. Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete) Weitere besondere Vertragsbedingungen Im Bauvorhaben Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete) 10.1 Allgemeines 1. Es gelten die folgenden Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

Mehr

Häufige Fragen im Baurecht

Häufige Fragen im Baurecht Häufige Fragen im Baurecht Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag? 3. Welche Vollmachten hat ein Architekt? 4. Wie wird ein Bauvertrag

Mehr

- 1 - Werkvertrag. Dem AN wird die Ausführung für das Gewerk für das Bauvorhaben - - übertragen.

- 1 - Werkvertrag. Dem AN wird die Ausführung für das Gewerk für das Bauvorhaben - - übertragen. - 1 - Werkvertrag Zwischen dem Bauherrn, im folgenden AG genannt, und dem Auftragnehmer, im folgenden AN genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages Dem AN wird die Ausführung

Mehr

Grundlagen der Bauzeit Teil II

Grundlagen der Bauzeit Teil II Grundlagen der Bauzeit Teil II Rechtsanwalt Thorsten Synders Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Heinemann & Partner, III. Hagen 30, 45127 Essen fon: 0201/1095-413 fax:

Mehr

Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit??

Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Detailausführung Baupraxis in der Praxis: wärmebrückenfrei und luftdicht? Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Dr. Merl 1 Detailausführung in der Praxis Baupraxis Unsachgemäße Ausführung!

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in das private Baurecht... 1 1.1 Privates Baurecht... 2 1.1.1 BGB-Werkvertragsrecht... 2 1.1.2 Die Regelungen der VOB... 2 1.1.3 HOAI... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 3

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine

Mehr

AUSSCHREIBUNG / ANGEBOT. Tischler Jahresausschreibung. Marktgemeinde Paternion. Tischler , 10 Uhr , 10 Uhr GESAMTSUMME...

AUSSCHREIBUNG / ANGEBOT. Tischler Jahresausschreibung. Marktgemeinde Paternion. Tischler , 10 Uhr , 10 Uhr GESAMTSUMME... AUSSCHREIBUNG / ANGEBOT PROJEKT: BAUHERR: Hauptstraße 83 9711 Paternion AUSSCHREIBER: GEWERK: ABGABETERMIN: Marktgemeinde Paternion Marktgemeinde Paternion, Bauamt Tischler 13. 12. 2016, 10 Uhr ABGABEORT:

Mehr

Auf der anderen Seite wird zuweilen der Auftraggeber Zahlung leisten müssen, obwohl er eigentlich hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist

Auf der anderen Seite wird zuweilen der Auftraggeber Zahlung leisten müssen, obwohl er eigentlich hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist Rundbrief 44 Wie komme ich zu meinem Werklohn Immer wieder geschieht es, dass der Unternehmer im Klageweg seinen ihm zustehenden Werklohn nicht erhält, weil er eklatante Fehler entweder schon bei Auftragserteilung

Mehr

Privatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der

Mehr

Insolvenz eines Bieters oder Auftragnehmers VOB/B 6 Abs. 3

Insolvenz eines Bieters oder Auftragnehmers VOB/B 6 Abs. 3 ARBEITSBLATT Nr. 15 Stand: Juni 2010 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Südallee 15-19 56068 Koblenz www.add.rlp.de Ansprechpartne(/in) : Katharina Lenhart Mo Do 9:00 15:30 Uhr Telefon 0261 120-2885 Telefax

Mehr

Sicherung der Nachtragsvergütung nach VOB und BGB

Sicherung der Nachtragsvergütung nach VOB und BGB Jörg Heller Sicherung der Nachtragsvergütung nach VOB und BGB Mehr denn je bestimmen heute die betriebswirtschaftlichen Aspekte den täglichen Ablauf im modernen Baubetrieb. Diese Schriftenreihe wurde in

Mehr

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag. Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund

Mehr

Vorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten

Vorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Vorlesung am 06.12.2016 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Dr. F. Sarre Folie 212 Besonderheiten von komplexen IT-Projekten (1/4) Auftraggeber Auftragnehmer kennt betriebliche Struktur

Mehr

PROF. DR. JÖRG ZELLER DAS NEUE BAUVERTRAGSRECHT 2018

PROF. DR. JÖRG ZELLER DAS NEUE BAUVERTRAGSRECHT 2018 DAS NEUE BAUVERTRAGSRECHT 2018 AUS- UND EINBAUKOSTEN HAT DER KÄUFER DIE MANGELHAFTE SACHE GEMÄß IHRER ART UND IHREM VERWENDUNGSZWECK IN EINE ANDERE SACHE EINGEBAUT ODER AN EINE ANDERE SACHE ANGEBRACHT,

Mehr

Vertragsrecht III. Werkvertrag

Vertragsrecht III. Werkvertrag Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird

Mehr

TASCHENBUCH BAUBERUFE Baustellenorganisation. von Prof. Dr.-Ing. habil. Ulrich Nagel unter Mitwirkung von Dipl.-Ing. MaxAust

TASCHENBUCH BAUBERUFE Baustellenorganisation. von Prof. Dr.-Ing. habil. Ulrich Nagel unter Mitwirkung von Dipl.-Ing. MaxAust TASCHENBUCH BAUBERUFE Baustellenorganisation von Prof. Dr.-Ing. habil. Ulrich Nagel unter Mitwirkung von Dipl.-Ing. MaxAust Organisation eines Bauunternehmens 1.1 1.2 1.3 1.4 Die Auftraggeber eines Bauunternehmens

Mehr

Nachunternehmerprobleme

Nachunternehmerprobleme Nachunternehmerprobleme - Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Nachunternehmer / Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung 4. Zusammenfassung

Mehr

BGB 631, 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2 Vereinbarung alter DIN-Normen für Beton in Bauträgervertrag (Bezug auf Gutachten, DNotI-Report 2002, 41)

BGB 631, 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2 Vereinbarung alter DIN-Normen für Beton in Bauträgervertrag (Bezug auf Gutachten, DNotI-Report 2002, 41) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11299 letzte Aktualisierung: 27.03.2003 BGB 631, 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2 Vereinbarung alter DIN-Normen für Beton in Bauträgervertrag (Bezug auf Gutachten,

Mehr

2014/15 TUI Vertrag über die Beschaffung von IT-Dienstleistungen

2014/15 TUI Vertrag über die Beschaffung von IT-Dienstleistungen EVB-IT Dienstvertrag Seite 1von6 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer 2014/15 TUI 2014-3513-01 Vertrag über die Beschaffung von IT-Dienstleistungen Zwischen Freie Hansestadt

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines

Mehr

VOB-Vertrag zwischen Unternehmern

VOB-Vertrag zwischen Unternehmern VOB-Vertrag zwischen Unternehmern Fassung Januar 2018 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v. Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin Dieser VOB-Vertrag gilt nicht zwischen Unternehmern und

Mehr

Die (neue) Rolle des Vergaberechts bei der Ausführung von Bauaufträgen

Die (neue) Rolle des Vergaberechts bei der Ausführung von Bauaufträgen CORNELIUS BARTENBACH HAESEMANN & PARTNER Die (neue) Rolle des Vergaberechts bei der Ausführung von Bauaufträgen 1. September 2017 1. Deutscher Baubetriebs- und Baurechtstag Rechtsanwalt FACHANWALT FÜR

Mehr

Baubetrieb - Bauwirtschaft

Baubetrieb - Bauwirtschaft Baubetrieb - Bauwirtschaft von Armin Proporowitz 1. Auflage Hanser München 2008 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 446 40679 7 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei

Mehr

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau Anwendertreffen 2012 Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau als Werkzeug zur Qualitätssicherung Dipl.-Ing. (FH) Architekt Albin Oswald 1 Inhalt Kontext Qualitätsmerkmale Beispiele

Mehr

S C H N E L L E I N S T I E G VOB- S I C H E R E N A C H T R Ä G E

S C H N E L L E I N S T I E G VOB- S I C H E R E N A C H T R Ä G E S C H N E L L E I N S T I E G VOB- S I C H E R E N A C H T R Ä G E Nachtragsarten mit nextbau Mehr Freude an Nachträgen Bisher war der Nachweis von Nachträgen knifflig und zeitraubend. Mit nextbau stellen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 5. Auflage Eine wahre Geschichte... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 5. Auflage Eine wahre Geschichte... 13 Vorwort zur 5. Auflage.................................................................... 5 Eine wahre Geschichte................................................................... 13 A Überblick............................................................................

Mehr

Vorwort zur 5. Auflage...5. Eine wahre Geschichte... 13

Vorwort zur 5. Auflage...5. Eine wahre Geschichte... 13 Vorwort zur 5. Auflage...5 Eine wahre Geschichte... 13 A Überblick... 15 I. VOB und BGB... 15 1. Teil A... 15 2. Teil B... 15 3. Teil C... 16 II. Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag... 17 III. Verhältnis

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten

Mehr

SIA Ordnungen 102 und 103:

SIA Ordnungen 102 und 103: SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB Ausgangspunkt: Planer und BH machen Vertrag Planervertrag!

Mehr

Verzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe

Verzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe Seite 1 1 Verzeichnisse 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die Grundkonzeption des BGB zu Leistungs störungen 2. Leistungsstörungen des BGB 2.1.2 Schadensersatz

Mehr

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle: Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer

Mehr

Mehrkosten beim Bauen und Umbauen

Mehrkosten beim Bauen und Umbauen Darf s ein bisschen mehr sein? Mehrkosten beim Bauen und Umbauen Lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Seite 1 Inhalt 1. Ausgangslage: Werkvertrag a) Risikofaktor

Mehr

VOB/B -Vertrag Fassung Oktober Zwischen. Auftraggeber - nachfolgend AG genannt - und der Firma

VOB/B -Vertrag Fassung Oktober Zwischen. Auftraggeber - nachfolgend AG genannt - und der Firma VOB/B -Vertrag Fassung Oktober 2018 Zwischen Auftraggeber - nachfolgend AG genannt - und der Firma...... Auftragnehmer - nachfolgend AN genannt - 1. Gegenstand des Vertrages Dem AN wird die Ausführung

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 11 2. Was der Bauleiter über den Abschluss von Vereinbarungen wissen muss 13 2.1 Wie lange besteht die Bindung an ein Vertragsangebot? 13 2.1.1 Mündliches Angebot

Mehr

Bauvertrag Auftraggeber - nachfolgend AG genannt Auftragnehmer - nachfolgend AN genannt -

Bauvertrag Auftraggeber - nachfolgend AG genannt Auftragnehmer - nachfolgend AN genannt - Bauvertrag zwischen...... Auftraggeber - nachfolgend AG genannt - und der Firma...... Auftragnehmer - nachfolgend AN genannt - 1. Gegenstand des Vertrages Dem AN wird die Ausführung nachfolgend aufgeführter

Mehr

Nachträge vermeiden statt bearbeiten, Nachtragsmanagement aus Sicht des Auftraggebers

Nachträge vermeiden statt bearbeiten, Nachtragsmanagement aus Sicht des Auftraggebers Nachtrag ohne Nachschlag Nachträge vermeiden statt bearbeiten, Nachtragsmanagement aus Sicht des Auftraggebers Matthias Schmauder Dipl. Ing. (FH) Landschaftsgärtner Landschaftsarchitekt BDLA Ausschreibung

Mehr