Strafprozessrecht im Überblick Juniorprofessor Dr. Isfen

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1 D. Die Sachverhaltserforschung im Ermittlungsverfahren 1. Vernehmung von Personen I. Vernehmung des Beschuldigten Geregelt in a StPO, dort allerdings für richterliche Vernehmungen. Für Vernehmungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft kraft Verweis in 163a III, IV StPO a) Terminologie: Jede Befragung, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird. Abgrenzung: Informatorische Befragung: Die Strafverfolgungsorgane sind zwar aktiv, sie verdächtigen aber noch keine konkrete Person, sondern orientieren sich erst über das Geschehen, zumeist unmittelbar nach Ankunft am Tatort.

2 Spontanäußerung: Äußerungen, die gegenüber einem hinzukommenden Strafverfolgungsorgan ohne Befragung erfolgen. Beispiele (nach Beulke Fall 17): In einem Großhandelsbetrieb stellt der Eigentümer E fest, dass etwa Euro in der Kasse fehlen. E ruft die Polizei, worauf Kriminalkommissar K in dem Betrieb erscheint, um die Angelegenheit aufzuklären. a) Als K auf den Prokuristen P trifft, erklärt dieser ihm, ohne befragt worden zu sein, dass er das Geld aus der Kasse genommen habe. b) K befragt alle 30 Mitarbeiter des Betriebs nacheinander, ob sie etwas wüssten. P bekennt dabei seine Täterschaft. c) Schon als E die Polizei rief, hat er Strafanzeige gegen P erstattet, den er als Täter in Verdacht hat. Als P befragt wird, gesteht er K gegenüber die Tat.

3 d) Auf Grund eines anonymen Hinweises aus der Belegschaft auf die Täterschaft des P ordnet die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung des P an. K leitet die Durchsuchung. Beweismittel werden zwar nicht gefunden; während der Durchsuchung bespricht jedoch K die Angelegenheit mit P, und dieser räumt seine Täterschaft ein. In allen Varianten des Falles unterbleibt eine Beschuldigtenbelehrung. P widerruft später sein Geständnis. Kann die frühere Aussage durch Zeugenvernehmung des K in das Strafverfahren eingeführt und für die Urteilsfindung verwertet werden? Problem: Lag eine Beschuldigtenvernehmung vor? War P zu jeweiligen Zeitpunkten bereits Beschuldigter?

4 Zur Erinnerung: Zur Begründung der Beschuldigtenstellung waren erforderlich: Tatverdacht + Willensakt der Strafverfolgungsorgane, in dem zum Ausdruck kommt, dass sie das Strafverfahren gegen den Verdächtigten als Beschuldigten betreiben wollen. Bei Spontanäußerung wie bei der Variante a) Eine Beschuldigtenbelehrung schon faktisch nicht möglich; außerdem in der Regel noch kein entsprechender Willensakt der Strafverfolgungsorgane. Daher keine Belehrungspflicht. Verwertbarkeit der Zeugenaussage des K ist zu bejahen Bei informatorischen Befragungen wie Variante b) Obwohl alle befragten Mitarbeiter in bestimmten Umfang tatverdächtig sind, liegt noch kein entsprechender Willensakt der Polizei vor, eine bestimmte Person zum Beschuldigten zu erklären. Daher keine Belehrungspflicht. Verwertbarkeit umstritten, nach h.a. ist sie zu bejahen (Vergleichbarkeit mit Zeugenanhörungen). Nach a.a. zu verneinen, um die Belehrungspflicht nicht zu umgehen.

5 Bei einer Beschuldigtenvernehmung wie bei Variante c) Tätigkeit der Ermittlungsbehörden aufgrund einer Strafanzeige gegen eine Person bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass diese Person als Beschuldigter angesehen wird. Daher Belehrungspflicht. Verwertbarkeit ist in der Regel zu verneinen (näher dazu unten c) Variante d) Informatorische Befragung oder Beschuldigtenvernehmung? Durchsuchung des Hauses des P in Verbindung mit der anonymen Anzeige spricht für die Begründung der Beschuldigtenstellung. Daher Belehrungspflicht. Verwertbarkeit ist in der Regel zu verneinen (näher dazu unten c) b) Durchführung: Polizei, 163a IV i.v.m. 136 I Satz 2-4, II, III; 136a StPO Staatsanwaltschaft, 163a Abs. 3 i.v.m a StPO Ermittlungsrichter, 115, 128, 162 i.v.m a StPO

6 Gericht nach Erhebung der öffentlichen Klage: Im Zwischenverfahren ( 115, 202 i.v.m a StPO), in der Hauptverhandlung ( 243 Abs. 4 StPO) c) Belehrung, 136 I Satz 2 StPO sowie Folgen der unterlassenen Belehrung für die spätere Verwertung der Aussage Für verhaftete Beschuldigte grundsätzlich auch schriftlich, so 114b I StPO ab Bei festgenommenen ausländischen Beschuldigten Belehrung über das Recht auf konsularische Unterstützung, Art. 36 WÜK Frühere BGH-Rechtsprechung: Bei wissentlicher oder absichtlicher Unterlassung der Belehrung über das Schweigerecht liegt ein Verstoß bloß gegen eine Ordnungsvorschrift vor Verwertbarkeit der Aussage Nach neuerer BGH-Rechtsprechung sowie ganz h.a. Die Aussage ist zumindest so lange unverwertbar, als nicht von einer Kenntnis des Beschuldigten von seinem Aussageverweigerungsrecht auszugehen ist.

7 Nach Ansicht des BGH steht einer Verwertung des Vernehmungsinhalts insbesondere dann nichts im Wege, wenn sich nicht klären lässt, ob der Hinweis gegeben worden ist oder nicht (problematisch). der Beschuldigte seine Rechte gekannt hat (was die Belehrungspflicht jedoch nicht entfallen lässt). Im Zweifel ist vom Fehlen der Kenntnis auszugehen. dem Beschuldigten ein Verteidiger zur Seite steht und dieser der Verwertung ausdrücklich zustimmt oder zumindest bis zum Abschluss der Vernehmung des Angeklagten ( 257 StPO) nicht widerspricht. der Fehler der unterbliebenen Belehrung dadurch geheilt wurde, dass belehrt und mit der Vernehmung von vorn begonnen wurde. Nach einer Mindermeinung ist hier eine qualifizierte Belehrung des Inhalts notwendig, dass die frühere Aussage unverwertbar ist.

8 Beim Unterlassen des Hinweises auf die Möglichkeit der Verteidigerkonsultation bzw. bei Verweigerung der gewünschten Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger greift ebenfalls ein Verwertungsverbot ein. Beispiel nach BGHSt 42, 15: Der Beschuldigte, von Bochumer Polizisten um Mitternacht nach den Buchstaben des Gesetzes belehrt, verlangt einen Verteidiger zu sprechen. Man legt ihm das Branchenverzeichnis der Bochumer Anwälte vor, von denen der Beschuldigte jedoch keinen erreicht. Die Polizeibeamten verschweigen dem Beschuldigten den anwaltlichen Notdienst, der rund um die Uhr verfügbar ist. Aus dem Recht der Verteidigerkonsultation folgt auch die behördliche Pflicht zur ersten Hilfe beim Herstellen des Kontakts mit dem Verteidiger. Anders allerdings nach BGHSt 42, 233, wenn der Beschuldigte keinen Wunsch geäußert hat, einen Verteidiger konsultieren zu wollen. Für die Verwertbarkeit der Aussage gilt Entsprechendes wie bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht hinsichtlich des Schweigerechts

9 d) Verbotene Vernehmungsmethoden, 136a StPO Ausdruck des Rechtsstaatsgedankens; Schutz der Freiheit der Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit Gilt auch bei informatorischen Befragungen und Zeugenvernehmungen, jedoch grundsätzlich nicht bei Ermittlungen Privater (dort Unverwertbarkeit nur bei Verstoß gegen die Menschenwürde und in Fällen der staatlichen Bedienung eines Privaten als Werkzeug) (1) Ermüdung (2) Verabreichung von Mitteln (3) Quälerei/Drohung Beispiel BGH StV 2004, 636: Das Gericht erklärt dem Angeklagten, er werde in Haft genommen, falls er nicht gestehe, sondern den geplanten Beweisantrag stelle und die Hauptverhandlung deshalb ausgesetzt werden müsse.

10 (4) Täuschung: Verbot des bewussten Vorspiegelns falscher Tatsachen sowie der bewusst falschen Darstellung der Rechtslage Erlaubt ist hingegen kriminalistische List, z.b. Fangfragen. Beispiel BGHSt 37, 48: Dem Beschuldigten, der sich in U-Haft befindet, wird ein Mithäftling auf die Zelle gelegt, der von der Polizei gezielt als Spion eingesetzt wird. Nachdem dieser das Vertrauen des Beschuldigten gewonnen und hinsichtlich des gegenseitigen Austausches auch Geheimhaltung garantiert hat, gesteht der Beschuldigte ihm gegenüber die Tat. Dem Staat zurechenbare Täuschung durch Einschleusung des Mithäftlings als normaler Häftling sowie durch dessen Zusage der Geheimhaltung; nach Ansicht des BGH liegt hier ein unzulässiger Zwang im Sinne des 136a in Form der Ausnutzung der Umstände während der U-Haft vor.

11 Weiteres Beispiel nach BGHSt 44, 129: A befindet sich im Verlaufe eines Strafverfahrens wegen des Verdachts des Mordes in U-Haft. Die Mitgefangene S, die sich als Wahrsagerin betätigt und in der Vergangenheit auch mit der Polizei kooperiert hat, spiegelt ihr vor, sie besitze übersinnliche Kräfte und könne die Richter in Richtung auf ein mildes Urteil beeinflussen, sofern A ihr den Tatherhang offenbare. Bei mehreren Sitzungen, in deren Verlauf auch Drogen konsumiert werden, gibt A ihre Täterschaft preis. Selbst wenn S nicht im Auftrag des Staats handelt, waren die von ihr eingesetzten Mittel grob rechtsstaatswidrig und verstießen gegen die Menschenwürde Unverwertbarkeit des Geständnisses Weiteres Problem Hör- und Stimmfalle, Beispiel nach BGHSt 42, 139: Die Polizei erfährt von E, dass der Beschuldigte in einem Telefonat mit E die Tat gestanden habe. Sie bringt ihn dazu, noch einmal beim Beschuldigten anzurufen und hörte mit. Täuschung über den Vernehmungscharakter, daher Unverwertbarkeit; a.a. BGHSt aao.

12 (5) Zwang (6) Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (problematisch insbesondere: In-Aussicht-Stellen eines milderen Verlaufs des Strafverfahrens, z.b. Entlassung aus der U-Haft gegen Geständnis) (7) Sonstige verbotene Vernehmungsmethoden (z.b. Einsatz eines Lügendetektors) e) Folgen des Verstoßes gegen 136a StPO (1) Beweisverwertungsverbot, 136a Abs. 3 StPO, auch bei Zustimmung des Betroffenen Kein Vorhalt der Aussage sowie keine Rekonstruktion durch Vernehmung der Verhörsperson oder eines anderen Zeugen Fehlerfreie Wiederholung der Vernehmung in der Regel nach einer qualifizierten Belehrung des Inhalts, dass die frühere Aussage nicht verwertbar ist.

13 (2) Fernwirkung? (Lehre von den Früchten des vergifteten Baumes) Beispiel: Nach Drohung mit Folter gesteht der Beschuldigte die Tat und verrät den Strafverfolgungsbehörden den Fundort der Leiche. Auf der Leiche werden Fingerabdrücke vom und andere Hinweise auf den Beschuldigten gefunden, die eine Indizführung hinsichtlich seiner Täterschaft ermöglichen. Im Prozess widerruft der Angeklagte sein früheres Geständnis. Die amerikanische Lehre von fruits of the poisonous tree bejaht eine Fernwirkung, allerdings mit der einschränkenden Regel, dass Beweise verwertet werden dürfen, wenn man sie auf legalem Weg hätte erlangen können. In Deutschland ist diese Frage sehr strittig. Nach der BGH- Rechtsprechung grundsätzlich keine Fernwirkung. Argument: Ein einzelner Verfahrensverstoß soll nicht das gesamte Strafverfahren lahm legen können. Ferner lasse sich kaum feststellen, ob die Ermittlungsbehörden das weitere Beweismittel nicht auch ohne den vorhergehenden Verfahrensverstoß gefunden hätten.

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