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1 Inhalte 1. Dual-Use-Erzeugnisse 2. Kritische Länder 3. Terrorlisten 4. Boykott-Erklärung 5. Umschlüsselungsverzeichnis 6. Ausfuhrliste 7. Verantwortlichkeiten 1. Dual-Use-Erzeugnisse EU-Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und haben grundsätzlich Vorrang vor nationalen Gesetzen. Die dennoch bestehenden nationalen Vorschriften der Exportkontrolle, wie das Außenwirtschaftsgesetz, die dazugehörige Außenwirtschaftsverordnung sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz, stellen insoweit eine Ergänzung der EU-Verordnungen dar. Das heißt, dass die nationalen Vorschriften die EU-Regeln dort ergänzen, wo die EG-Dual-Use-Verordnung selbst keine Regelungen enthält. Für deutsche Unternehmen bedeutet das, dass neben dem EU-Recht obligatorisch deutsches Recht bei der Ausfuhr beachtet werden muss. EG-Dual-Use-Verordnung: Die EU-Ausfuhrkontrolle bzw. die Exportkontrolle der EU werden durch die EG-Dual-Use-Verordnung (EG) 428/2009 geregelt. Die Dual-Use-Verordnung ist eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungs-zweck. Güter, einschließlich Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können, sind bei ihrer Ausfuhr aus der EU wirksam zu kontrollieren. Wichtige Definitionen aus der Verordnung: Definitionen konkretisieren Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche. Sie helfen genau zu präzisieren, welche Güter unter die Genehmigungspflicht fallen und vor allem wer explizit in der Verantwortung steht, die Exportkontrolle durchzuführen. Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EG-Dual-Use VO Artikel 2 Ziffer 1): Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt es sich um Waren, Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin Seite 1

2 eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nicht explosive Zwecke als auch für jede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können. Gelistete Güter unterliegen bei der Ausfuhr immer einer Genehmigungspflicht des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ausfuhrbegriff: Der Begriff Ausfuhr i. S. d. Artikels 161 des Zollkodex bedeutet, das tatsächliche, körperliche und i. d. R. endgültige Verbringen von Gütern aus dem Zollgebiet der EU. Als Wiederausfuhr wird i. S. d. Artikels 182 im Zollkodex ebenfalls das tatsächliche, körperliche und i. d. R. endgültige Verbringen von Gütern aus dem Zollgebiet der EU bezeichnet. Der Unterschied zur Ausfuhr liegt darin, dass es sich bei diesen Waren um sogenannte Nichtgemeinschaftswaren handelt, die sich vor der Ausfuhr in einem Zollverkehr mit wirtschaftlicher Bedeutung, z. B. der aktiven Veredelung oder Zolllager, befunden haben. Ausführerbegriff: Diese Definition hat eine sehr große Bedeutung im Außenhandel, da damit definiert wird, wer tatsächlich für die Einhaltung der gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten bei der Ausfuhr in der Verantwortung steht. Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird. Die Person ist also zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland und bestimmt über die Versendung der Güter aus dem Gemeinschaftsgebiet. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt derjenige als Ausführer, der die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt. Anhänge/Güterlisten: In Anhang I der Dual-Use-Verordnung sind die Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt. Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter umgesetzt. Die Güterliste ist in zehn Kategorien, Kategorie 0 bis 9, und in die Gattungen A und B eingeteilt. Einzusehen ist diese auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: 2. Kritische Länder Wird mit einem bestimmten Land der Güter- und Devisenhandel eingeschränkt oder vollständig unterbrochen, so handelt es sich dabei um eine völkerrechtlich oder staatlich angeordnete Wirtschaftssanktion, auch Embargo genannt. Embargos werden i. d. R. als Repressalie gegen Völkerrechtsverletzungen ausgesprochen und als politisches Druckmittel gegen das Land verwendet. Durch Ausüben des politischen Drucks soll das betroffene Land gewissermaßen dazu gezwungen werden, die demokratischen Grundsätze und Menschenrechte wieder zu beachten. Seite 2

3 Embargoregelungen: Auf europäischer Ebene werden völkerrechtliche Beschlüsse und Resolutionen der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in EU- Verordnungen umgesetzt oder darüber hinaus zusätzlich ergänzt oder auch verschärft. Erst mit der Umsetzung in eine EU-Verordnung werden völkerrechtliche Beschlüsse und Resolutionen in geltendes EU-Recht umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie dann wie Gesetze ohne Wenn und Aber einzuhalten und umzusetzen. Totalembargo: Ein Totalembargo schränkt den gesamten Güter-, Kapital und Zahlungsverkehr des betroffenen Landes ein; es isoliert praktisch das Land vom Welthandel. Eine Ausnahme bilden i. d. R. Warenlieferungen zu humanitären Zwecken. Diese müssen allerdings vor der Ausfuhr förmlich vom BAFA genehmigt werden. Totalembargos sind für die Unternehmen grundsätzlich am einfachsten zu handhaben, da im Allgemeinen jede Lieferung in das betroffene Land untersagt ist. Teilembargo: Wie der Name schon sagt, schränken Teilembargos nur Teile des Wirtschaftsbereichs mit dem betroffenen Land ein. Diese Einschränkungen können beispielsweise Waren-, Personenkreise oder Finanzbereiche betreffen. Ziel eines Teilembargos ist es, nur die betroffenen Wirtschaftsbereiche bzw. die Schlüsselindustrie zu isolieren. Sie schließen somit nur den Wirtschaftsverkehr mit den betroffenen Bereichen aus. Der Export von Waren oder Dienstleistungen in diese Länder ist nach genauer Überprüfung der einzelnen Embargobestimmungen also dennoch möglich. Waffenembargo: Waffenembargos beschränken oder verbieten den Handel, die Erbringung von Dienstleistungen und die technische Unterstützung mit Kriegswaffen, Munition und sonstigen Rüstungsgütern in bestimmten Ländern. Exporte in diese Länder können dennoch erfolgen, wenn sie nicht gegen die Embargobestimmungen verstoßen. 3. Terrorlisten Seit den Terroranschlägen vom sind die Themen Terrorismusbekämpfung, Sicherheit bei Flugreisen und Luftfrachtsendungen sowie die sichere Supply Chain entlang der gesamten Lieferkette für die Behörden in den Vordergrund gerückt. Das Resultat sind strengere Kontrollen bei Flugreisen, die Einführung des Bekannten Versenders bei Luftfrachtsendungen und des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB/AEO), sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Vorabanmeldungen, sogenannte summarischer Ein- und Ausgangsmeldungen. Seite 3

4 Alle genannten Maßnahmen sollen nach dem Motto Safety First mehr Sicherheit im internationalen Handel gewährleisten. Rechtsgrundlagen: Die Rechtsgrundlagen bilden auch hier diverse Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die letztlich über EU-Verordnungen in geltendes Recht umgewandelt wurden. Die bedeutendsten Verordnungen sind: die Al-Qaida-Verordnung Verordnung (EG) 881/2002, das Terrorismus-Embargo Verordnung (EG) 2580/2002, die Afghanistan-Verordnung Verordnung (EU) 752/2011. Bei diesen Verordnungen handelt es sich um sogenannte personenbezogene Embargos, aus deren Inhalt folgende entscheidende Maßnahmen hervorgehen: Alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen werden eingefroren. Das bedeutet, dass Bewegungen, Transfers und Ähnliches untersagt sind. Den gelisteten Personen, Gruppen und Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Das wesentliche Problem daran ist, dass sich die Maßnahmen ausschließlich auf Personen und nicht nur auf bestimmte Länder beziehen. Schlüsselbegriffe: Bei dem Begriff wirtschaftliche Ressourcen handelt es sich um Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, und die gleichzeitig auch für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Beispiele für wirtschaftliche Ressourcen sind u. a.: Bargeld, Schecks, Geldanweisung, Guthaben, Zinserträge, Wertpapiere, Dividenden, Akkreditive, Konnossemente. Betroffene Unternehmensbereiche: Wie bereits erwähnt, beziehen sich diese Embargomaßnahmen nicht auf Länder, sondern auf die gelisteten Personen, Gruppen und Organisationen, unabhängig davon, in welchem Land sie sich befinden. Dies hat zur Folge, dass nahezu sämtliche Bereiche eines Unternehmens, wie Vertrieb, Einkauf, Service, Finanzen, Buchhaltung und Personalabteilung von den Sanktionslisten betroffen sind. Prüfmöglichkeiten: Die Verordnungen sagen nur aus, dass geprüft werden muss. Sie machen keine konkreten Aussagen darüber, wie oft die Prüfungsmaßnahmen erfolgen müssen bzw. wie die Umsetzung der Maßnahmen Seite 4

5 in die Abläufe der Unternehmen zu integrieren ist. Dies bleibt den Unternehmen selbst überlassen. Prüfmöglichkeiten bestehen beispielsweise über kostenlose Rechtsdatenbanken wie EUR-Lex der Europäischen Union, über das BAFA oder mittels elektronischer Prüfprogramme. Wichtig ist hierbei, dass immer protokolliert werden muss, dass die Sanktionslisten geprüft wurden. 4. Boykott-Erklärung Definition Boykotterklärung: 7 der AWV definiert eine Boykotterklärung wie folgt: Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt, ist verboten. Was ist verboten? Im Wirtschaftsverkehr dürfen keine Erklärungen abgegeben werden, die ausdrücklich auf ein Land, einen Boykott oder eine Black List Bezug nehmen. Damit sind, bestimmte Klauseln in Verträgen oder Lieferpapieren gemeint, in denen der Lieferant z. B. versichert, dass er keine direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen zu einem anderen Staat hat. Das Verbot schließt weiterhin einen Boykott unmittelbar gegen ein Unternehmen ein. Wichtig ist hier, dass durch das Verbot von Boykotterklärungen im Prinzip auch Erklärungen erfasst sind, die sich auf die Einhaltung von Re-Exportbestimmungen anderer Länder beziehen, soweit es sich um einen Bezug auf ein Länderembargo handelt. Was ist erlaubt? Positive Ursprungserklärungen auf Ursprungserzeugnissen oder Herstellererklärungen, in denen der Lieferant versichert, dass die Ware aus einem ausdrücklich genannten Land stammt oder die Ware von einer bestimmten Firma hergestellt worden ist, sind nicht verboten. Ordnungswidrigkeiten (AWV 7): Die Abgabe einer verbotenen Boykotterklärung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden kann. 5. Umschlüsselungsverzeichnis Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, einer Exportkontrolle unterliegen könnten. Das Umschlüsselungsverzeichnis hat allerdings keinen rechtsverbindlichen Charakter und ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung der Gütereinstufung durch den Ausführer. Eine entsprechende Prüfung hinsichtlich einer Genehmigungspflicht hat jeder Exporteur vor jedem Export vorzunehmen. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann den Umgang mit der Ausfuhrliste und der EG-Dual-Use-Verordnung erleichtern. Dabei geht das Umschlüsselungsverzeichnis von der achtstelligen Unterposition des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik aus und stellt dieser die entsprechende Nummer der Ausfuhrliste gegenüber. Seite 5

6 Kapitel des Umschlüsselungsverzeichnisses: Die einzelnen Kapitel des Umschlüsselungsverzeichnisses sind in zwei Teile untergliedert: A. Allgemeines und B. Besonderes. Der allgemeine Teil A jedes Kapitels beschreibt die Gesamtheit der in dem betreffenden Kapitel angesprochenen Waren oder Warengruppen, ohne schon die in Teil B genannten Waren oder Warengruppen einzeln aufzuführen. In Teil B jeden Kapitels sind die einzelnen Warennummern fortlaufend mit den dahinterstehenden Waren oder Warengruppen aufgelistet. Durch Angabe der entsprechenden Ausfuhrlistennummer wird erkennbar, ob die Waren oder Warengruppen von der Ausfuhrliste erfasst sein können. Ist keine Warennummer aufgeführt, besteht für die dazugehörige Ware oder Warengruppe grundsätzlich keine Genehmigungspflicht aufgrund einer Erfassung durch die Ausfuhrliste. 6. Ausfuhrliste Allgemeine Voraussetzungen zur Handhabung der Ausfuhrliste: Bei den Ausfuhrlisten handelt es sich um sehr technische Listen, deren Aufbau detailliert und spezifiziert gestaltet ist. Um sich in der Ausfuhrliste überhaupt zurechtzufinden, ist ein entsprechender technischer Sachverstand unbedingt erforderlich. Die Bestimmung, ob ein Erzeugnis von der Ausfuhrliste erfasst ist, sollte in den Unternehmen sinnvollerweise von erfahrenen und technisch versierten Mitarbeitern erfolgen, die über die erforderlichen Produktkenntnisse verfügen. Gelistete Güter = Genehmigungspflicht: Gelistete Güter, die für die Ausfuhr bestimmt und in einer der Ausfuhrlisten gelistet sind, unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Welche Genehmigungsart genutzt werden kann, also Einzelausfuhrgenehmigung, Sammelausfuhrgenehmigung oder eine Allgemeine Genehmigung, ist dann im Einzelfall in Bezug auf die Güter und das Bestimmungsland zu prüfen. Aufbau der Ausfuhrlisten: Der Aufbau der Ausfuhrlistennummer im Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung und Anhang B der nationalen Ausfuhrliste für zusätzlich national erfasste Dual-Use-Güter ist identisch. Die Güterlisten verfügen über ein fünfstelliges Nummerierungssystem, das sich wie folgt zusammensetzt: Kategorie 0 bis 9, davon eine Zahl Gattung A bis E, davon ein Buchstabe und Kennung einer weiteren 3-stelligen Zahl Der Aufbau der in Teil A Abschnitt aufgeführten Waffen, Munition und Rüstungsmaterial ergibt sich aus einer vierstelligen Zahl beginnend bei 0001 bis Seite 6

7 7. Verantwortlichkeiten Nach Artikel 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist der Export von Gütern im Grundsatz frei. Dennoch können Lieferungen von Gütern inkl. der technischen Unterstützung in andere Länder genehmigungspflichtig sein. Der grundsätzlichen Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs stehen dementsprechende Pflichten gegenüber, d. h., jedes Unternehmen muss mit den gesetzlichen Bestimmungen und Pflichten vertraut sein und diese eigenverantwortlich beachten und einhalten. Eine dieser Pflichten ist die Durchführung und Installation einer funktionierenden Exportkontrolle im Unternehmen durch die Geschäftsleitung. Aufgabe der Geschäftsleitung: Inhaber und Geschäftsleitung eines Unternehmens sind im Rahmen der gesetzlichen Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen geltendes Recht zu vermeiden. Eine bestehende und funktionierende Exportkontrolle im Unternehmen ist definitiv eine dieser Maßnahmen. Ausfuhrverantwortlicher: Will ein Unternehmen genehmigungspflichtige Güter ausführen und dafür entsprechende Genehmigungen beantragen, muss es beim BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen schriftlich benennen. Die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen ist ein wesentliches Element der Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren. Mit der Benennung übernimmt der Ausfuhrverantwortliche die nicht delegierbare, persönliche Verantwortung für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muss der Ausfuhrverantwortliche ein Mitglied des vertretungsberechtigen Organs eines Unternehmens sein. Dies ist abhängig von der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens. Der Ausfuhrverantwortliche kann diesbezüglich entweder ein Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsberechtigter Gesellschafter sein. Ihm obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben: Organisations- (Aufbau- und Ablauforganisation der Exportkontrolle), Personalauswahl-, Überwachungs- und Weiterbildungspflicht. Beauftragter/Exportkontrollbeauftragter: Für die operativen Exportkontrollprozesse kann der Ausfuhrverantwortliche einen oder auch mehrere Beauftragte, i. d. R. einen Exportkontrollbeauftragten, benennen. Der Exportkontrollbeauftragte nimmt schließlich die innerbetrieblichen Aufgaben der Exportkontrolle nach Weisung des Ausfuhr-verantwortlichen vor. Zur Durchführung seiner Aufgaben muss der Exportkontrollbeauftragte selbstverständlich über die notwendigen fachlichen Kenntnisse in der Exportkontrolle verfügen. Dadurch wird ersichtlich, dass eine funktionierende und effektive Exportkontrolle nur im Kollektiv erfolgreich durchgeführt werden kann. Seite 7

8 Wichtige Links EU: Allgemeine Informationen zum Außenhandel: Seite 8

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