Leiharbeit: Heuern und Feuern gilt nicht Die Rechte von Leiharbeitnehmern

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 32/2013 Leiharbeit: Heuern und Feuern gilt nicht Die Rechte von Leiharbeitnehmern Leiharbeit ist mittlerweile eine feste Größe im deutschen Arbeitsmarkt geworden. Immer wieder so in den vergangenen Jahren u.a. bei Amazon und bei Schlecker werden allerdings skandalöse Umstände des Einsatzes von Leiharbeitern bekannt. Doch auch in der Verleihbranche gelten zahlreiche Regelungen zum Schutz der Beschäftigten. Diese sind allerdings wenig bekannt und vielfach auch nicht leicht durchzusetzen. Der folgende Ratgeber will betroffene Arbeitnehmer hierbei unterstützen. 1. Überblick: So funktioniert Leiharbeit Leiharbeitsfirmen produzieren selbst nichts und sie verkaufen nichts. Sie stellen vielmehr Arbeitnehmer an und verleihen diese an andere Betriebe. Deshalb spricht man von Leiharbeit. Der Verleih erfolgt nicht auf Dauer, sondern auf Zeit. Daher sprechen die Verleiher selbst lieber von Zeitarbeit das hört sich besser an. Offiziell wird der Arbeitskräfteverleih auch als gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. 1a. So viele Leiharbeiter gibt es Derzeit sind rund Arbeitnehmer in der Branche beschäftigt in ca Verleihunternehmen. Besonders wichtig ist die Leiharbeit für die Arbeitsagenturen: Ein großer Teil der von den Agenturen vermittelten Jobs sind bei Verleihern. Die Branche zeigt insgesamt einen deutlichen Aufwärtstrend. Während es 1996 erst Leiharbeitnehmer gab, registrierte die Bundesagentur für Arbeit zehn Jahre später bereits rund Beschäftigte bei den Zeitarbeitsunternehmen. Bis 2011 hielt der Anstieg unvermindert an, während 2012 ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war. Entwicklung der Leiharbeit in Deutschland Jahr Anzahl der Leiharbeiter Quelle: Bundesagentur für Arbeit

2 Seite 2 Die Beschäftigungsverhältnisse in der Leiharbeit sind vielfach sehr kurz. Nach den letzten vorliegenden Daten der Bundesagentur für Arbeit aus dem ersten Halbjahr 2012 wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 insgesamt Zeitarbeitsverhältnisse neu abgeschlossen, während Beschäftigungsverhältnisse beendet wurden. Zum Boom der Branche hat wesentlich auch die Lockerung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beigetragen, das die Regeln zur Leiharbeit bestimmt. Früher war die Dauer der gewerbsmäßigen Überlassung eines Arbeitnehmers zwischen dem Verleihunternehmen und dem entleihenden Unternehmen auf drei Monate befristet. Sie wurde dann bis auf zwei Jahre verlängert ist die zeitliche Begrenzung schließlich ganz weggefallen. 1b. Leiharbeitslohn: Was Leiharbeiter verdienen Gleichzeitig hat der Gesetzgeber seit 2003 den Druck zum Abschluss von Tarif- /Mindestlöhnen in der Branche verstärkt. Paragraf 9 AÜG bestimmt nämlich den Grundsatz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit also die gleiche Entlohnung von Stammbeschäftigten und entliehenen Beschäftigten. Wobei dieser Grundsatz durchbrochen werden kann, wenn ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt. Das hat zum Abschluss von Tarifverträgen in der Branche geführt zunächst von Billigtarifverträgen sogenannter christlicher Gewerkschaften, die allerdings vom Bundesarbeitsgericht inzwischen gekippt worden sind. In Deutschland gibt es derzeit zwei gültige Flächentarifverträge für die Leiharbeitsbranche. Die Verträge haben die DGB- Gewerkschaften mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) bzw. dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (IGZ) geschlossen. Verträge, die von den christlichen Gewerkschaften geschlossen wurden, hat das Bundesarbeitsgericht für nichtig erklärt. Seit Januar 2012 gilt die unterste Lohngruppe der Leiharbeitstarife durch die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Mindestlohn in der Leiharbeit. In dieser Branche müssen danach seit November 2012 mindestens 8,19 Euro (West) bzw. 7,50 Euro (Ost) bezahlt werden. Diese Werte gelten für die Entgeltgruppe 1. Darin werden Arbeitnehmer eingeordnet, die Tätigkeiten ausüben, die keine Anlernzeit erfordern oder die eine kurze Anlernzeit erfordern, beispielsweise Arbeiten im Bereich der gewerblichen Helfer, die keine Berufsausbildung haben. In der höchsten Entgeltgruppe 9 werden nach dem BAP-Tarifvertrag 18,75 Euro pro Stunde (West) bzw. 16,39 Euro (0st) gezahlt. Diese Gruppe ist für Tätigkeiten vorgesehen, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Im IGZ-Tarifvertrag liegen die höchsten Brutto-Stundenlöhne in Stufe 9 bei 18,20 bzw. 15,93 Euro. Ausschlaggebend für die Eingruppierung ist die Tätigkeit im Entleihbetrieb. Hinzu kommen noch Branchenzuschläge (siehe unter 2 Zuschläge). 2. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regeln von A bis Z 2a. Arbeitszeitkonto Die wöchentliche Arbeitszeit in der Leiharbeits- Branche liegt nach den hier fast durchweg geltenden DGB-Tarifverträgen bei 35 Stunden, die die Gewerkschaften mit den beiden großen Arbeitgeberverbänden der Branche abgeschlossen haben. Dies gilt jedoch zumeist nicht in den Betrieben, in denen die Leiharbeiter tätig sind. Wenn dort beispielsweise 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet wird, sammelt ein Leiharbeiter, da er ja eigentlich nur eine 35-Stunden Woche hat, pro Woche 3,5 Plusstunden an. In 20 Wochen sind das dann 70 Stunden. Nach dem BAP-Tarifvertrag des DGB können maximal 200 Plusstunden angesammelt werden, nach dem IGZ-Tarifvertrag bis zu 150 Stunden. Arbeitnehmer können für die Plusstunden echte Freizeit einfordern, etwa für einen Kurzurlaub in Mallorca. Die Plusstunden sind nicht dafür da, um Beschäftigungspausen zu über-

3 Seite 3 brücken, erklärt Frank Bouvain. Er ergänzt allerdings: Wenn es in einem Verleihunternehmen keinen Betriebsrat gibt, tun sich Arbeitnehmer natürlich schwer, diesen Anspruch durchzusetzen. Bouvain ist einer der wenigen Betriebsräte in Verleihunternehmen und zwar bei dem Verleihunternehmen Randstad in Berlin (Region Ost). Tipp: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen noch vorhandene Plusstunden ausgezahlt werden. Das kann gegebenenfalls durch eine schnelle Klage beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden. 2b. Betriebsrat Wo es einen Betriebsrat gibt, sollten sich Leiharbeiter natürlich an diesen wenden, sagt Frank Bouvain. Er rät: Immer wenn es zwei oder drei engagierte Leiharbeiter gibt, die einen Betriebsrat auf die Beine stellen wollen, sollten sie aktiv werden. Sobald ein Verleihbetrieb fünf Beschäftigte hat, können diese einen Betriebsrat wählen. Frank Bouvains Tipp: Am besten halten sich die Kollegen dabei an den Betriebsrat des Entleihbetriebs oder sie wenden sich an ihre Gewerkschaft. 2c. Dauer des Einsatzes Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend, heißt es seit 2011 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Eine klar definierte gesetzliche Höchstdauer des Einsatzes von Leiharbeitnehmern existiert allerdings nicht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch am 9. Januar 2013 entschieden, dass für den Fall, dass die Überlassung eines Arbeitnehmers an den Entleiher nicht nur vorübergehend (erfolgt) ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande kommt (Az.: 15 Sa 1635/12). Hiergegen wurde allerdings Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Tipp: Betriebsräte von Entleihbetrieben können per Betriebsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber eine Höchstdauer des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in ihrem Unternehmen vereinbaren. Werden Leiharbeiter unbefristet eingesetzt, so können die Betriebsräte ihre Zustimmung zu deren Einsatz verweigern. Dies entschied das BAG am 10. Juli 2013 (Az.: 7 ABR 91/11). Im konkreten Fall beabsichtigte ein Arbeitgeber eine Leiharbeitnehmerin ohne zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Ob in solchen Fällen auch ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Entleihbetrieb besteht, ist damit jedoch noch nicht geklärt. 2d. Drehtüreffekt 2009 wurde bekannt, dass die Drogeriekette Schlecker in großem Umfang regulär Beschäftigte zunächst entlassen und danach als Leiharbeitskräfte für weniger Gehalt wieder eingestellt hatte. Nach diesem Skandal wurde in das AÜG eine Drehtürklausel eingefügt. Die Klausel verhindert zwar nicht, dass Arbeitnehmer durch eine Tür entlassen und durch die andere Tür über den Verleiher wieder eingestellt werden. Sie gibt den Betroffenen jedoch das Recht auf eine gleiche Bezahlung: Paragraf 3 Absatz 1 AÜG regelt nämlich: Leiharbeitern, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus dem entleihendenden Betrieb oder aus einem Betrieb, der dem gleichen Konzern wie der Entleihbetrieb angehört, ausgeschieden sind, ist der gleiche Lohn wie den Festangestellten zu zahlen. Wer diese Regelung durchsetzen möchte, muss allerdings im Zweifelsfall vor das Arbeitsgericht ziehen. 2e. Einsatzlose Zeit Fast alle Leiharbeiter haben die folgende Situation schon einmal erlebt: Der Einsatz in Firma A endet und einen neuen Arbeitseinsatz gibt es noch nicht. Klar ist: In dem Fall läuft das Arbeitsverhältnis mit dem Verleihunternehmen ganz normal weiter. Dass gerade nichts zu tun ist, ändert daran nichts. Die Beschäftigungspausen gehören zum ganz normalen Geschäftsrisiko der Zeitarbeitsfirma. Die Firma muss dann den vereinbarten Lohn auch ohne Arbeit fortzahlen solange bis der Disponent der Firma einen neuen Einsatz zuweisen kann, sagt Betriebsrat Frank Bouvain. Eventuelle Zulagen, die ein Leiharbeitnehmer vorher von seinem Entleihbetrieb bekommen hat, werden dann allerdings nicht weitergezahlt. Kein Leiharbeiter darf gezwungen werden, in dieser Zeit Urlaub zu nehmen oder seine Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto abzufeiern. Das bedeutet allerdings auch: Die Betroffenen müssen in der arbeitsfreien Zeit bereit sein,

4 Seite 4 von jetzt auf gleich eine Arbeit anzutreten und durchweg zumindest per Handy erreichbar sein. Ein Kurzurlaub an der Ostsee ist dann nicht drin. 2f. Krankheit und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Wer während eines Einsatzes in einem Entleihbetrieb erkrankt, sollte dies umgehend beiden betroffenen Firmen mitteilen. Dabei reicht ein Anruf aus. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, müssen Arbeitnehmer in jedem Fall die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch vorher bereits einen Nachweis verlangen. Bei längerer Krankheit haben Leiharbeitnehmer genau wie alle anderen Arbeitnehmer zunächst Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung (durch den Entleihbetrieb) und anschließend auf das Krankengeld der Krankenkasse. 2g. (Keine) Kündigung bei Einsatzende Bei kurzfristigen Auftragslücken wie sie bei Verleihern nach dem Ende eines Einsatzes regelmäßig auftreten darf nicht gekündigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18. Mai 2006 entschieden. Solche Lücken gehören so das BAG zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen (Az.: 2 AZR 412/05). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der jahrelang als Organisationsprogrammierer bei einem Entleihbetrieb eingesetzt war. Als der Auftrag auslief, kündigte ihm der Verleiher wegen Arbeitsmangel. So gehe es nicht, fand das BAG. Das Verleihunternehmen habe seit längerer Zeit über das Auslaufen des Auftrags Bescheid gewusst und habe rechtzeitig für eine anderweitige Unterbringung Vorsorge treffen müssen. Link zum Urteil: 2h. Kündigungsschutz Wer länger als sechs Monate bei einem Verleihunternehmen beschäftigt ist, für den gilt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dieser Kündigungsschutz besteht auch in den Pausen zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Kündigungsschutz das bedeutet nicht, dass die Betroffenen nicht entlassen werden können. Eine Kündigung muss allerdings sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet beispielsweise, dass bei betriebsbedingten Kündigungen (etwa wegen Auftragsmangel) eine Sozialauswahl eingehalten werden muss. Wichtig: Gegen eine Kündigung kann man nur innerhalb einer Drei-Wochen-Frist vorgehen. Diese Frist wird nicht durch ein Protestschreiben an den Arbeitgeber, sondern durch rechtzeitige Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht eingehalten. 2i. Übernahme Manchmal können Leiharbeitnehmer in ein festes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma wechseln, in die sie zunächst ausgeliehen waren. Bei den Verleihern freut man sich darüber nicht unbedingt. Denn die Kollegen, die wechseln, sind ja ein Aushängeschild für uns als Verleihbetrieb. Die würden wir natürlich gerne behalten, sagt Betriebsrat Frank Bouvain. Doch er ergänzt: Wer zum Entleihbetrieb wechseln will, dem wird kein Stein in den Weg gelegt. Der Arbeitnehmer muss dazu unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen seinen Vertrag beim Verleiher kündigen und mit dem Entleihbetrieb einen Arbeitsvertrag vereinbaren. Die Verleiher dürfen den Wechsel zum Entleiher auch gar nicht behindern. Das regelt Paragraf 9 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Der Verleiher darf vom Arbeitnehmer auch keine Gebühr für die Vermittlung in einen Entleihbetrieb verlangen. 2j. Urlaub Leiharbeitern steht in jedem Fall der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Das sind 24 Wochentage. Da bei Wochentagen auch Samstage mitgerechnet werden, entspricht dies vier Kalenderwochen. Tarifvertraglich sind jedoch auch höhere Ansprüche gesichert. So regelt der auch für Randstad geltende Tarifvertrag zwischen DGB und BAP, dass bereits im ersten Beschäftigungsjahr ein Anspruch auf 24 Arbeitstage (was knapp fünf Kalenderwochen entspricht) besteht. Mit zunehmender Beschäftigungsdauer im Verleihbetrieb steigt der Urlaubsanspruch auf bis zu 30 Arbeitstage (das entspricht sechs Wochen). Der Urlaub wird nicht beim

5 Seite 5 Entleihbetrieb, sondern bei der Leiharbeitsfirma beantragt. Diese muss die Wünsche ihrer Arbeitnehmer auf Gewährung eines bestimmten Urlaubszeitraums berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Belange oder die Ferienwünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen. Tipp: Leiharbeitnehmer sollten ihre Urlaubsansprüche frühzeitig, am besten bereits zu Jahresbeginn, geltend machen und zwar schriftlich. Auch um Planungssicherheit zu haben, sollten sie auf einem schriftlichen Bescheid über ihren Urlaubsantrag bestehen. In einer Reihe von Verleih-Unternehmen, so auch bei Randstad, gibt es Urlaubslisten, auf denen der Urlaub bis Ende März angemeldet werden soll. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden. Wichtig gerade für Leiharbeiter: Kann der Urlaub nicht zusammenhängend genommen oder gewährt werden, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Das bedeutet: Die Betroffenen haben in jedem Fall Anspruch darauf, in einem Jahr zwei Wochen am Stück Urlaub zu nehmen. Ganz wichtig: Wenn ein Einsatz bei einem Entleihbetrieb endet, darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Leiharbeiter, der nun ohne Einsatz dasteht, in dieser Zeit kurzfristig seinen Urlaub nimmt, so Frank Bouvain. Falls dies doch verlangt werde, sollten sich die Betroffenen wehren gegebenenfalls auch mit einer einstweiligen Anordnung beim Arbeitsgericht. 2k. Vermittlung durch die Arbeitsagentur Ein grundsätzliches Nein zur Vermittlung in Leiharbeit sollten sich Arbeitslose verkneifen jedenfalls dann, wenn sie die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I (ALG I) oder das 2005 eingeführte Arbeitslosengeld II erhalten. Andernfalls drohen ihnen Sanktionen, die bis zur Streichung der Geldleistungen gehen können. So droht Beziehern von ALG I bereits bei der ersten Ablehnung einer angebotenen Stelle eine dreiwöchige Sperre der Leistung. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt für einen Arbeitnehmer, der nach langer Beschäftigungszeit erstmals arbeitslos wird und ALG I bezieht, eine Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis allerdings nicht als zumutbar. Dies entschied das Bundessozialgericht am 8. November 2001 (B 11 AL R). Link zum Urteil: Dies dürfte sich allerdings wohl nach etwa dreimonatiger Arbeitslosigkeit ändern. Spätestens dann richtet sich die Zumutbarkeit von Leiharbeits-Stellen nach den allgemein geltenden Regeln. So gelten für Bezieher von ALG I täglich maximal Fahrzeiten (Hin- und Rückfahrt) von 2,5 Stunden als zumutbar (bei Vollzeitarbeit). Auch Verdiensteinbußen müssen nur begrenzt hingenommen werden. So ist in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit generell eine Minderung der Bruttoeinkünfte um maximal 20 Prozent zumutbar, später sind es zunächst 30 Prozent und ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit muss der Lohn in der angebotenen Stelle nur noch so hoch sein wie das vorher bezogene ALG I. Tipp: Auch wenn die Vermittlung in Leiharbeit generell als zumutbar gilt, können Arbeitslose ihrem Ansprechpartner beim Amt gegenüber klar machen, dass sie keine Vermittlung in solche Beschäftigungsverhältnisse wünschen. Viele Vermittler werden dafür Verständnis haben und den Betroffenen entgegen kommen. Sanktionen kann nur eine ausdrückliche Ablehnung der Vermittlung nach sich ziehen. 2l. Zuschläge In vielen Branchen gibt es Zuschläge für Leiharbeiter, deren Arbeitseinsätze in einem Entleihbetrieb länger als sechs Wochen dauern. Dann steigt der Lohn in einer ersten Stufe beispielsweise von 8,19 Euro pro Stunde um 15 Prozent auf brutto 9,40 Euro, nach neun Monaten gibt es schon 50 Prozent mehr, das sind dann 12,28 Euro. Pech allerdings: Nur wenige Leiharbeiter sind so lange beschäftigt und nach einer Einsatzpause beginnt alles wieder mit 8,19 Euro pro Stunde. Solche Regelungen gelten u.a. im Metall-, Chemie- und im Druckbereich. Allesamt tragen sie dazu bei, dass Löhne in der Verleihbranche fairer werden. Rund 35 Prozent unserer Beschäftigten profitieren inzwischen von solchen Zuschlägen, erklärt Frank Bouvain. Wenn weitere Branchen hinzukämen, könnten es 55 Prozent sein. Ein erheblicher Teil der Leiharbeitnehmer gehe allerdings leer aus, weil

6 Seite 6 für ihre Branchen gar keine Zuschläge vorgesehen seien. Dazu kommt: Viele kommen gar nicht erst auf eine sechswöchige Beschäftigungszeit bei einem Entleihbetrieb und Zulagen gibt es ja erst ab der siebten Woche. Gerade geringer Qualifizierte werden kürzer beschäftigt und wechseln zwangsweise häufiger so Bouvain. 2m. Zuweisung von Arbeiten Wer einen Arbeitsvertrag mit einem Verleihunternehmen unterschreibt, verpflichtet sich, an wechselnden Einsatzorten tätig zu werden je nach Zuweisung durch den Disponenten des Verleihers. Im Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer sind auch Jobs zumutbar, die eine längere Anfahrzeit erfordern. Soweit die Fahrt von der Niederlassung/Geschäftsstelle des Verleihunternehmens zum Einsatzort mehr als 1,5 Stunden dauert (bei Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels), muss die darüber hinausgehende Zeit allerdings als Arbeitszeit entlohnt werden. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter

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