Richtlinien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen an der Universität Bonn

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1 Richtlinien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen an der Universität Bonn Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn

2 Richtlinien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom in der redaktionell überarbeiteten Fassung vom geändert gemäß Rektoratsbeschluß vom sowie vom 05. Juni 2012 und vom Das Rektorat hat in seiner Sitzung am folgende Regeln für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn beschlossen, die mit Wirkung vom in Kraft treten. Die mit Rektoratsbeschluß vom beschlossenen Änderungen treten mit Wirkung vom in Kraft. Die mit Rektoratsbeschluß vom beschlossenen Änderungen treten mit Wirkung vom in Kraft. Die mit Rektoratsbeschluß vom beschlossenen Änderungen treten rückwirkend mit Wirkung vom in Kraft. I - Geltungsbereich Die Zulagenregelungen gelten aus zwingenden Rechtsgründen nur für Professoren, die nach W2 oder W3 besoldet werden. Diese Richtlinien gelten nicht für die nach dem Berliner oder dem Jülicher Modell gemeinsam berufenen Professoren. Diese Richtlinien gelten für die Zukunft, d. h. bereits vor dem bewilligte SFB, TR oder andere Projekte werden nicht berücksichtigt. Für ab dem bewilligte Projekte gelten diese Richtlinien in der vom Rektorat am beschlossenen Fassung. Bei Preisen kommt es auf den Zeitpunkt der offiziellen Preisverleihung an. Die Richtlinien sollen mit Ausnahme des Besonderen Leistungsbezugs Preise und des Besonderen Leistungsbezugs Lehre zunächst nicht für die Medizin gelten. II - Allgemeines Bei Vergabe der Leistungsbezüge ist die gesetzlich vorgeschriebene B10-Grenze zu beachten. Abteilung 3.3 Seite 2

3 Es soll zunächst eine Erprobungsphase von 2 Jahren erfolgen. Die besonderen Leistungsbezüge werden ausnahmslos nicht ruhegehaltfähig gewährt. Der Gesamtbetrag des besonderen Leistungsbezuges bei Verbundforschungsprojekten* wird entsprechend den jeweiligen Anteilen auf die Teilprojekte aufgeteilt. Die besonderen Leistungsbezüge Forschung werden ab einer Mindestbewilligungssumme von ,00 je Projekt gewährt, dies entspricht einer Mindestzulage von 5.000,00. Für sehr großvolumige Projekte beträgt die jährliche Zulagenhöhe maximal ,00 pro Projekt. Die besonderen Leistungsbezüge Forschung werden nur gewährt, wenn sie aus verfügbaren Programm- bzw. Projektpauschalen, Verwaltungspauschalen oder Anreizmitteln des Projektleiters oder mit Zustimmung des Geldgebers aus Projektmitteln gezahlt werden können. Eine Zulagengewährung parallel zu der Gewährung eines zusätzlichen Freisemesters oder einer Lehrdeputatsreduzierung aus dem gleichen Grund kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Die Höhe des jeweils gewährten Leistungsbezuges richtet sich nach der Tabelle unter VI. Auf die Möglichkeit der Gewährung einer Forschungszulage nach 35 BBesG bei der Einwerbung von Drittmitteln privater Dritter wird hingewiesen. * Verbundforschungsprojekte im Sinne dieser Richtlinien sind: DFG Verbundforschungs- und Exzellenzinitiativeprojekte (SFB, TR, Exzellenzcluster und Graduiertenschulen) sowie sonstige große Verbundforschungsvorhaben namentlich finanziert aus Mitteln des BMBF oder der EU. III - Verfahren Eine Zulage wird durch den jeweiligen Professor im Benehmen mit dem Dekan unter Beifügung der die Zulagengewährung begründenden Unterlagen beantragt. Die Zulagengewährung erfolgt durch das Rektorat. Delegation bleibt vorbehalten. Abteilung 3.3 Seite 3

4 IV Besonderer Leistungsbezug Preis Der Besondere Leistungsbezug Preis ist aus den Overheads bzw. aus dem Preisgeld zu finanzieren. Die Zahlung ist nur zulässig soweit diese in den jeweiligen Verwendungsbestimmungen zugelassen ist. V - Besonderer Leistungsbezug Lehre Die Fakultäten werden aufgefordert, ein Verfahren zur Vergabe eines Lehrpreises einzuführen. Unter dieser Voraussetzung wird dann zu einem festgesetzten Termin eine jährliche Vergabe der Lehrpreise erfolgen. Die Aushändigung dieser Lehrpreise (Urkunde) wird in einem offiziellen Rahmen vorgenommen, wobei die Auszeichnung mit einer Prämie honoriert wird. Zur Wahrung des Proporzes wird folgende Staffelung zugrunde gelegt: Math.-Naturw. Fakultät 4 Preise/Prämien pro Jahr Phil. Fakultät 3 Preise/Prämien pro Jahr Medizinische Fakultät 2 Preise/Prämien pro Jahr R. u. S. Fakultät 2 Preise/Prämien pro Jahr Landwirtsch. Fakultät 1 Preis/Prämie pro Jahr Theologische Fakultäten 1 Preise/Prämie alle 2 Jahre 1 VI - Funktionsleistungsbezüge Funktionsleistungsbezüge werden bereits für die Dekane in der W-Besoldung in Höhe von 400,00 mtl. sowie für die Prorektoren in der W-Besoldung in Höhe von mtl. 10 % des jeweiligen W-Gehaltes gezahlt. Für die Prodekane aller Fakultäten sowie für die Fachgruppenvorsitzenden der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in der W-Besoldung werden Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 200,00 monatlich gezahlt. 1 Der Preis wird zwischen den beiden theologischen Fakultäten zu gleichen Teilen aufgeteilt. VII - Tabelle Leistungsbezüge Leistungsbezug Besonderer Leistungsbezug Forschung Für (Teil-) Projektleiter bzw. maßgeblich beteiligte Wissenschaftler von der Universität Bonn Zulagenhöhe 2 % der Gesamtbewilligungssumme als Zulage aufgeteilt auf die Dauer Abteilung 3.3 Seite 4

5 bewilligten Verbundforschungsprojekten (SFB, TR, Exzellenzcluster, Graduiertenschule) Für (Teil-) Projektleiter von anderen der Universität Bonn bewilligten Verbundforschungsprojekten (insbes. BMBF, EU), bei denen diese Zahlung in den Bestimmungen zugelassen ist. Prämie für antragstellenden Koordinator eines Verbundforschungsprojektes, das erst im Bewilligungsausschuß abgewiesen wurde Prämie für Buchwissenschaftler (Rechtswissenschaften, Phil.Fak, Theologen), die im Rahmen von DM mindestens 3 MA (entspricht 3 x ,00 = ,00 ) oder Äquivalente für die Dauer von 12 Monaten eingeworben haben der Bewilligung. 2 % der Gesamtbewilligungssumme als Zulage aufgeteilt auf die Dauer der Bewilligung ,00 je Fall 4.000,00 je Fall Abteilung 3.3 Seite 5

6 Besonderer Leistungsbezug Preis Für höchstwertige herausragende Preise (insbesondere Nobelpreis, Fieldsmedaille, Leibnizpreis 1, ERC Starting und Advanced Grant) Besonderer Leistungsbezug Lehre Prämie für den Gewinn des Lehrpreises, wobei höchstens die je Fakultät festgelegte Höchstanzahl vergeben wird. Prorektoren Funktionsleistungsbezug Dekane Sprecher und deren Vertreter von Verbundforschungsprojekten sowie diesen gleichzuerachtende Forschungskollegs Prodekane aller Fakultäten und die Fachgruppenvorsitzenden der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät 600,00 pro Monat für x Jahre 4.000,00 je Preis/ für die Theologischen Fakultäten 2.000,00 je Preis pro Fakultät 10 % des jeweiligen W-Grundgehalts monatlich 400,00 monatlich 325,00 monatlich für die Dauer der Ausübung der Funktion 200,00 monatlich Bonn, Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Professor J. Fohrmann 1 Leistungsbezüge für Leibniz-Preise werden für den Bewilligungszeitraum des Leibniz-Preises gewährt. Abteilung 3.3 Seite 6

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