0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

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1 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz Art. 1 - Grundsatz 1 Für den BVG-Leistungsplan der PKBiel gilt grundsätzlich und sinngemäss das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1) samt zugehöriger Ausführungserlasse. 2 Vorbehalten bleiben Abweichungen vom BVG 2) gemäss Artikel 2 ff dieser Vorschriften. 1 ) SR ) SR

2 2. Vom BVG abweichende Bestimmungen Art. 2 - Versicherter Personenkreis (anstelle Art. 2 Abs. 1 BVG) 1 Die Zugehörigkeit zum BVG-Leistungsplan der PKBiel ist für alle Arbeitnehmenden - sofern ihre Institution oder Körperschaft dies im Anschlussvertrag mit der PKBiel vorsieht - obligatorisch, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: sie das 17. Altersjahr vollendet haben; sie nicht gemäss Artikel 5 der Statuten obligatorisch dem ordentlichen Leistungsplan der PKBiel zugeordnet sind; ein unbefristetes Anstellungsverhältnis oder ein befristetes Anstellungsverhältnis von mehr als 3 Monaten vorliegt; ihr voraussichtliches jährliches Einkommen mehr als die Hälfte des jeweiligen Mindestlohnes gemäss BVG 3) beträgt; bei Lehrlingen und Praktikanten/Praktikantinnen muss das massgebliche Einkommen mindestens demjenigen des Mindestlohnes gemäss Art. 7 BVG 4) entsprechen. 2 In den einzelnen Anschlussverträgen können weitere Bestimmungen über die Zugehörigkeit zum BVG-Leistungsplan aufgenommen werden. Art. 3 - Versichertes Einkommen (anstelle Art. 8 BVG) 1 Bei Arbeitnehmenden mit einem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahreseinkommen unter dem jeweiligen BVG-Mindestlohn entspricht das versicherte Einkommen der Hälfte des voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahreseinkommens. 2 Bei Arbeitnehmenden mit einem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahreseinkommen über dem jeweiligen BVG-Mindestlohn entspricht das versicherte Einkommen dem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahreseinkommen, vermindert um den Koordinationsbetrag in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Altersrente. 3 ) SR ) SR

3 Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Koordinationsabzug im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Das versicherte Einkommen entspricht im Minimum der Hälfte der maximalen einfachen AHV-Altersrente. 3. Beiträge Art. 4 - Beitragsleistungen 1 Die Altersgutschriften und Risikobeiträge werden durch jährliche Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden finanziert. 2 Die Beiträge für die Altersgutschriften, welche durch die Mitglieder und die Arbeitgebenden der angeschlossenen Institutionen und Körperschaften zu entrichten sind, belaufen sich auf: Altersjahr Männer Frauen Beiträge in Prozenten des versicherten Einkommens % % % % 3 Die Risikobeiträge, die durch die Mitglieder und die Arbeitgebenden der angeschlossenen Institutionen und Körperschaften zu entrichten sind, belaufen sich gesamthaft auf 2,4% des versicherten Einkommens. 4 Die Aufteilung der Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 des BVG-Leistungsplanes wird, vorbehältlich einer anderen Festlegung im Anschlussvertrag, wie folgt vorgenommen: Arbeitgebende: 50% Arbeitnehmende: 50% 5 Die insgesamt zu leistenden Beiträge für die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden sind im Anhang zu diesem Reglement enthalten.

4 Art. 5 Beiträge an die Verwaltungskosten 1 Die angeschlossenen Institutionen und Körperschaften leisten für jedes im BVG- Leistungsplan der PKBiel versicherte Mitglied einen Beitrag an die Verwaltungskosten der PKBiel. 2 Der Beitrag beläuft sich auf mindestens Fr pro Monat und Mitglied, wobei allfälligem Mehraufwand durch administrativ besonders aufwendige Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. 4. Leistungen 4.1. Allgemein Art. 6 - Grundsatz In den Artikeln 7 ff sind pro memoria die wichtigsten Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG 5) ) aufgeführt. Detaillierte Bestimmungen sind der Bundesgesetzgebung mit den entsprechenden Verordnungen zu entnehmen Altersleistungen Art. 7 Altersleistungen 1 Anspruch auf Altersleistungen haben: a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben: b. Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 Der Anspruch auf eine Altersleistung kann nach Beendigung der Erwerbstätigkeit bereits nach dem zurückgelegten 60. bzw. 57. Altersjahres geltend gemacht werden. 5 ) SR

5 Art. 8 Höhe der Rente Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, welches das Mitglied beim Erreichen des Rentenalters erworben hat. Umwandlungsatz Männer Frauen Umwandlungssatz Zurückgelegtes 60. Altersjahr Zurückgelegtes 57. Altersjahr 6.2 Zurückgelegtes 61. Altersjahr Zurückgelegtes 58. Altersjahr 6.4 Zurückgelegtes 62. Altersjahr Zurückgelegtes 59. Altersjahr 6.6 Zurückgelegtes 63. Altersjahr Zurückgelegtes 60. Altersjahr 6.8 Zurückgelegtes 64 Altersjahr Zurückgelegtes 61. Altersjahr 7.0 Zurückgelegtes 65 Altersjahr Zurückgelegtes Altersjahr7.2 3 Mitgliedern, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente Hinterlassenenleistungen Art. 9 Hinterlassenenleistungen Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war oder b. vom BVG-Leistungsplan der PKBiel im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.

6 Art. 10 Hinterlassenenleistungen für Witwen 1 Die Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt eines oder mehrer Kinder aufkommen muss oder b. das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 2 Erfüllt die Witwe keine dieser Voraussetzungen, so hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. 3 Diese Bestimmungen gelten in Abweichung zum BVG 6) sinngemäss auch für Witwer. Art. 11 Hinterlassenleistungen für Waisen Die Kinder des verstorbenen Mitgliedes haben Anspruch auf Waisenrenten; für Pflegekinder gilt dieser Anspruch nur, wenn das verstorbene Mitglied für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Art. 12 Höhe der Hinterlassenleistungen für Witwen und Waisen 1 Bei Tod eines Mitgliedes beträgt die Witwenrente 60 %, die Waisenrente 20 % der vollen Invalidenrente, auf die das Mitglied Anspruch gehabt hätte. 2 Bei Tod eines Alters- oder Invalidenrentners beträgt die Witwenrente 60 %, die Waisenrente 20 % der Alters- oder der vollen Invalidenrente. Art. 13 Beginn und Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen 1 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tod des Mitgliedes, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. 2 Der Anspruch auf Leistungen für Witwen erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Witwe. 6 ) SR

7 3 Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder: a. bis zum Abschluss der Ausbildung b. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie mindestens zu zwei Drittel invalid sind Invaliditätsleistungen Art. 14 Invalidenleistungen Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Art. 15 Höhe der Rente 1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn es im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn es zu mindestens zur Hälfte invalid ist. 2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zugrunde zu legende Altersguthaben besteht aus: a. dem Altersguthaben, welches das Mitglied bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. 3 Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres im BVG-Leistungsplan der PKBiel berechnet.

8 Art Invalidenkinderrente Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente. Art. 17 Beginn und Ende des Anspruches 1 Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG 7) ) 2 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Art. 18 Austrittsleistung Die Austrittsleistung entspricht dem Altersguthaben im Zeitpunkt des Austrittes aus dem BVG-Leistungsplan der PKBiel. 5. Organisation Art Organisation des BVG-Leistungsplanes Die Organisation entspricht vollumfänglich derjenigen des ordentlichen Leistungsplanes der PKBiel (vgl. Art. 55 ff der Statuten). 6. Schlussbestimmungen Art Anpassung an die Bundesgesetzgebung Der BVG-Leistungsplan wird laufend an die Entwicklung des BVG 8) und seine Ausführungserlasse angepasst. 7 ) SR ) SR

9 Art Ausführungsvorschriften Die Verwaltungskommission erlässt die allenfalls notwendigen Ausführungsvorschriften. Art Inkrafttreten Die vorliegenden Vorschriften treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Biel, 29. November 1999 NAMENS DER VERWALTUNGSKOMMISSION DER PKBIEL Der Präsident: Der Geschäftsführer: Hans Stöckli Urs Niklaus

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