Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen O /002-52

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1 4/2015 Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen O / Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer 1*. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen für die Registrierung chemischer Stoffe nach der sog. REACH-Verordnung (s.a. Fach-Info 8/2013 Beitrag Nr. 1) *.Gleichzeitige Anwendung von 6 Absatz 3 EStG und 24 UmwStG sowie Behandlung eines Mischentgelts im Rahmen einer Einbringung nach 24 UmwStG; Anwendung des BFH- Urteils vom X R 42/10 ( 24 UmwStG) *. Regelmäßige wiederkehrende Ausgaben i.s.d. 11 Abs. 2 Satz 2 EStG - Umsatzsteuer- Vorauszahlung... 3 Lohnsteuer 7*.Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer Abgabenordnung 8*.Übermittlung von Steuererklärungen durch Telefax... 5 Anlage Zum Beitrag * Diese Beiträge werden der Steuerberaterkammer Hamburg bekannt gegeben.

2 - 2 - Einkommensteuer 1*. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen für die Registrierung chemischer Stoffe nach der sog. REACH-Verordnung (s.a. Fach-Info 8/2013 Beitrag Nr. 1) Nach der EU-Verordnung Nr. 1907/2006 vom zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (sog. REACH-Verordnung) dürfen chemische Stoffe nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie registriert/zugelassen sind. Dieser Registrierung/Zulassung, ohne die chemische Stoffe weder hergestellt noch gehandelt oder importiert werden dürfen, geht regelmäßig ein für die betroffenen Unternehmen aufwendiges Verfahren mit Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten voraus. Ziel der unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Verordnung ist die Harmonisierung und Vereinfachung des bisherigen Chemikalienrechts zum Schutz für Mensch und Umwelt bei der Verwendung chemischer Produkte. Die REACH-Verordnung ist zum in Kraft getreten. Auf Bund-Länder-Ebene wurde hierzu beschlossen: Die Registrierung/Zulassung chemischer Stoffe nach der EU- Chemikalienverordnung begründet kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind dem (einheitlichen) immateriellen Wirtschaftsgut (Know-How, Rezeptur o. ä.) zuzurechnen. Soweit es sich dabei um ein selbst geschaffenes Wirtschaftsgut handelt, sind die mit der Registrierung/Zulassung der Stoffe im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Für aufgrund der REACH-Verordnung zu erwartende künftige Ausgaben kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht gebildet werden. Az.:S / *.Gleichzeitige Anwendung von 6 Absatz 3 EStG und 24 UmwStG sowie Behandlung eines Mischentgelts im Rahmen einer Einbringung nach 24 UmwStG; Anwendung des BFH-Urteils vom X R 42/10 ( 24 UmwStG) Mit Urteil vom (X R 42/10) hat der BFH entgegen der bestehenden Verwaltungsauffassung Folgendes entschieden: 1. Bei einer Einbringung eines Betriebes in eine Mitunternehmerschaft durch einen Steuerpflichtigen und gleichzeitiger unentgeltlicher Zuwendung von Mitunternehmeranteilen an Dritte (hier: Angehörige) sind auf diesen Vorgang die Vorschriften der 6 Abs. 3 EStG und 24 UmwStG nebeneinander anwendbar (entgegen UmwSt- Erlass vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz , letzter Satz. Danach ist der Vorgang ausschließlich nach 6 Abs. 3 EStG zu beurteilen).

3 Die Buchwert-Fortführung des eingebrachten Betriebes ist auf Antrag auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige bei Einbringung neben Gesellschaftsrechten zusätzlich eine Forderung gegen die Gesellschaft erhält (sog. Mischentgelt) und die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Forderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt (entgegen UmwSt-Erlass 2011 Tz Danach liegt ein teilentgeltlicher Vorgang mit im Verhältnis vorzunehmender Gewinnrealisierung vor: Trennungstheorie). Nach Beschluss der Referatsleiter Einkommensteuer in der Sitzung ESt II/2015 soll das o. g. Urteil im Bundessteuerblatt II veröffentlicht werden mit der Maßgabe, dass die Tz und des UmwSt-Erlasses 2011 gemäß den Formulierungen in den Leitsätzen 1 und 3 dieses Urteils durch ein ergänzendes BMF-Schreiben entsprechend angepasst werden. Hinzuweisen ist darauf, dass 24 UmwStG ab Vz 2015 nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens eine gesetzliche Regelung für Einbringungsvorgänge gegen Mischentgelt, insbesondere zur Höhe des zusätzlichen Entgeltes, erhalten soll. Az.: S1978c-2014/ *. Regelmäßige wiederkehrende Ausgaben i.s.d. 11 Abs. 2 Satz 2 EStG - Umsatzsteuer-Vorauszahlung Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. 11 Abs. 1 S. 2 i.v.m. Abs. 2 S. 2 EStG). Danach gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die gem. BFH-Urteil vom (BStBl II 2008, 282) als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne anzusehen sind, Folgendes: 1. Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit Als kurze Zeit i.s.d. 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 "Allgemeines" EStH 2014). 2. Keine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden (BFH vom , X B 30/02, BFH/NV 2003, 169). Die Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip ist deshalb nicht anwendbar, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer- Vorauszahlung nach 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt (vgl. 18 Abs. 1 Satz 4 UStG, 108 Abs. 3 AO).

4 - 4 - Dies war zuletzt bei am Samstag, dem , am Sonntag, dem und am Samstag, dem fälligen USt-Vorauszahlungen der Fall. Der BFH hat inzwischen mit Urteil vom (Az.:VIII R 34/12, BStBl II 2015, 285) die Rechtsauffassung bestätigt, dass in diesen Fällen eine Berücksichtigung der USt-Zahlung im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht zulässig ist. 3. Besonderheiten beim Lastschrifteinzug, bei Überweisungen und Scheckzahlung a.) Lastschrifteneinzug Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss i.s.d. 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufsmöglichkeit des Stpfl. im Zeitpunkt der Fälligkeit der USt-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es dabei nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), aber später eingezogenen Umsatzsteuer- Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom , 11 K 397/15 E, bestätigt. b.) Scheckzahlung Der Zufluss erfolgt grundsätzlich mit Entgegennahme des Schecks, der Abfluss grundsätzlich mit der Hingabe bzw. Übergabe an die Post bzw. dem Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers (vergl. H 11 Scheck EStH 2014). c.) Überweisung Der Abfluss erfolgt im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank, sofern das Konto die nötige Deckung aufweist. Az.: S /03-52

5 - 5 - Lohnsteuer 7*.Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2015 In der als Anlage beigefügten Übersicht sind die für den VZ 2015 zu berücksichtigenden Werte (z. B. Freibeträge, Pauschbeträge) zusammengefasst. In der Übersicht ist zu 40a Abs. 1 EStG (Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten) ausgeführt, dass beabsichtigt ist, die Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 68 Euro durchschnittlich je Arbeitstag zu erhöhen (Folgeänderung durch das Mindestlohngesetz: 8 Arbeitsstunden je Tag mal 8,50 Euro (Mindest-)Stundenlohn). Es bestehen keine Bedenken, die neue Pauschalierungsgrenze bereits im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung anzuwenden. Az.: S / Abgabenordnung 8*.Übermittlung von Steuererklärungen durch Telefax Der BFH hat mit Urteil vom , Az VI R 82/13 entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch durch Telefax wirksam an das Finanzamt übermittelt werden kann. Nach Auffassung des BFH sind an die Form einer Einkommensteuererklärung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Form fristwahrender Schriftsätze. Die Referatsleiter AO der Länder haben nun entschieden, das Urteil im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Das BMF-Schreiben vom , Az IV D 2 S /03 (BStBl- I S.74) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Az.: S /001-51

6 - 6 - Anlage zum Beitrag 7

7 - 7 -

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