Allgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist

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1 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Allgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist

2 Steuererhebung Festsetzung durch Steuerverwaltungsakt (insbesondere Steuerbescheid) Bei Fälligkeit Erfüllung des Steueranspruchs im Erhebungsverfahren nach 218 ff. AO

3 Steuererhebung Fälligkeit von Steueransprüchen ergibt sich grundsätzlich aus Einzelsteuergesetzen, 220 Abs. 1 AO LSt 41a EStG Est-Vorauszahlung - 37 EStG ESt-Abschlusszahlung - 36 Abs. 4 EStG USt-Vorauszahlung - 18 Abs. 1 UStG USt-Abschlusszahlung - 18 Abs. 4 UStG Fehlt eine gesetzliche Regelung Abs. 2 AO Sofern ein Steueranspruch nicht bei Fälligkeit erfüllt wird, entstehend von Gesetzes wegen Säumniszuschläge nach 240 AO Festsetzung ist für ihre Erhebung nicht erforderlich, 218 Abs. 1 AO

4 Steuererhebung FA kann nach 222 AO einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis stunden Ermessensvorschrift Verrechnungsstundung Stundung eines zu zahlenden Betrags, der alsbald zurückzugewähren ist Stundung aufgrund persönlicher Härte Zu unterscheiden von Zahlungsaufschub nach 223 AO Nur bei Zöllen und Verbrauchsteuern Vgl. Einfuhrumsatzsteuer, 21 Abs. 1 AO

5 Erhebungsverfahren Erhebungsverfahren endet, wenn Steueranspruch nach 47 AO erlischt, Wenn die Grundlage der Steuererhebung aufgehoben wird, Wenn der Anspruch im Erhebungsverfahren nicht verwirklicht werden kann und das Finanzamt ins Vollstreckungsverfahren übergehen muss

6 Verzinsung im Steuerrecht Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ( 37 AO; Ausnahme: steuerliche Nebenleistung i.s.d. 3 Abs. 4 AO) werden verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, 233 AO Nachforderungs- und Erstattungszinsen, 233a AO Stundungszinsen, 234 AO Hinterziehungszinsen, 235 AO Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge, 236 AO Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, 237 AO

7 Verzinsung im Steuerrecht Zinsberechnung richtet sich nach 238 AO Berücksichtigt werden nur volle Monate, angefangene Monate bleiben außer Betracht, 238 Abs. 1 S. 2 AO Zinssatz: 0,5% pro Monat Abrundung auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag Beispiel Eine Steuerforderung wird vom gestundet. Die Zinsen berechnen sich wie folgt: 1. voller Zinsmonat: Zinsmonat: Zinsmonat: Der dritte Monat ist nur angefangen. Daher: 2 x 0,5 % aus dem Rückzahlungsbetrag

8 Haftung im Steuerrecht Steuerpflichtiger ist nach 33 AO nicht nur derjenige, der eine Steuer schuldet, sondern auch wer für eine Steuer haftet Haftung = Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld Steuerschuldner und Haftender sind Gesamtschuldner, 44 AO Grund: Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten des Staates, Sicherstellung der Erfüllung steuerlicher Pflichten Haftung setzt voraus, dass Haftungstatbestand erfüllt wird Gesetzliche Haftung, 191 AO AO: 69 ff. AO Einzelsteuergesetze Gesetzliche Haftung aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften Vertragliche Haftung, 192 AO

9 Haftung im Steuerrecht Haftung setzt voraus, dass Steuerschuld besteht, für die gehaftet wird (Akzessorietät der Haftung) Steuerschuldner und Haftender sind Gesamtschuldner i.s.d. 44 Abs. 1 AO Erfüllung und Aufrechnung durch einen wirkt für beide, 44 Abs. 2 S. 2 AO Andere Tatsachen wirken nur für und gegen denjenigen, in dessen Person sie eintreten, 44 Abs. 2 S. 3 AO Erlass, 227 AO Bestandskraft eines Steuerbescheids Beachte 191 Abs. 5 AO Sofern die Steuerschuld wegen Verjährung oder Erlass erlischt, darf kein (neuer) Haftungsbescheid mehr ergehen

10 Haftung im Steuerrecht Inanspruchnahme des Haftungsschuldners aufgrund gesetzlicher Haftung setzt Erlass eines Haftungsbescheids voraus, 191 AO Erlass eines Haftungsbescheids steht im Ermessen der Behörde Haftungsbescheid setzt nicht voraus, dass zuvor Steuerbescheid erlassen wurde, 191 Abs. 3 S. 4 AO Haftungsbescheid ist Steuerverwaltungsakt, der nicht Steuerbescheid ist, so dass sich die Korrektur nach 130 ff. AO richtet

11 Haftung im Steuerrecht 191 AO regelt die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids 219 AO regelt die Inanspruchnahme aufgrund eines Haftungsbescheids (=Zahlungsaufforderung im Erhebungsverfahren) Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ist grundsätzlich subsidiär, 219 S. 1 AO Ausnahme: 219 S. 2 AO Haftung beruht auf Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei Haftung aufgrund Einbehaltungs- bzw. Abführungspflicht - Z.B. 42d, 38 Abs. 3, 41a Abs. 1 AO

12 Haftung im Steuerrecht Steuerschuld Haftungstatbestand 191, 192 AO Haftungsbescheid 191 AO Inanspruchnahme 219 AO

13 Haftung im Steuerrecht Fall AN ist Angestellter des AG. AN erhält hierfür einen monatlichen Bruttolohn von AG führt die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer ab. Als AN in finanzielle Schwierigkeiten gerät, führt er keine Lohnsteuer mehr ab. Das zuständige Finanzamt möchte von Ihnen wissen, wen es für die ausstehenden Lohnsteuerzahlungen in Anspruch nehmen kann.

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