Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten. Den Arbeitgeber treffen dagegen Melde- und Beitragspflichten.
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- Stephanie Pohl
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1 Information Geringfügige Beschäftigung / Niedriglohngleitzone oder Minijobs und Midijobs Wirtschaft und Recht A. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Minijob Aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahren, billigte der Bundesrat im November 2012 die Minijob-Reform, durch welche die Einkommensgrenzen der Minijobs erhöht wurden. In diesem Zusammenhang wurden zum 1. Januar 2013 die Verdienstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen angehoben. Dementsprechend liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 Euro nicht überschreitet. Das kann erreicht werden durch regelmäßige wöchentliche Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung oder durch kurzfristige Beschäftigung. I. Regelmäßig wöchentliche, geringfügig entlohnte Beschäftigung im gewerblichen Bereich Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten. Den Arbeitgeber treffen dagegen Melde- und Beitragspflichten. Stand: Mai 2016 Kontakt: Abteilung Recht und Organisation Telefon Telefax recht@hwk-leipzig.de Handwerkskammer zu Leipzig Dresdner Straße 11/ Leipzig info@hwk-leipzig.de Der Arbeitgeber entrichtet zur Krankenversicherung 13 Prozent Rentenversicherung 15 Prozent Steuer 2 Prozent (pauschal) 30 Prozent des Arbeitsentgeltes Steuerlich kann der Minijob entweder ganz normal über elektronische Lohnsteuerkarte abgerechnet werden oder der Arbeitgeber führt pauschal zwei Prozent Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale ab. Nur bei dem Zwei-Prozent- Pauschalsteuersatz sind auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgegolten. Nach BAG-Rechtsprechung kommt es dabei auf die Regelung im Arbeitsvertrag an, wer diese zwei Prozent zu tragen hat. Ist ein Bruttoentgelt vereinbart, kann der Arbeitgeber die Zwei-Prozent-Pauschale hiervon abziehen und abführen. Für Minijobs ab dem 1. Januar 2013 gilt, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Durch diese Versicherungspflicht erwerben die Beschäftigten mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung.
2 Seite 2 Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Der seit 1. Januar 2015 geltende Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,7 Prozent, sodass nur noch ein Eigenanteil von 3,7 Prozent für den Minijobber aufzustocken ist. Durch die Aufstockung wird der Minijob in vollem Umfang als Versicherungszeit angerechnet, was unter anderem Einfluss auf die Erfüllung etwaiger Wartezeiten hat. Zudem kann beispielsweise die staatliche Förderung für private Altersvorsorge (sogenannte Riester-Rente) beansprucht werden. Hierbei ist zu beachten, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175,00 Euro zu zahlen ist. Der Minijobber hat jedoch die Möglichkeit, dies abzulehnen und einen Antrag auf Versicherungsfreiheit zu stellen. In diesem Fall, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Mit der Befreiung fällt der Eigenanteil des Arbeitnehmers weg. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Nimmt der Minijobber die Möglichkeit der Befreiung in Anspruch, erhält er nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung von Wartezeiten. Ebenso wird das erzielte Arbeitsentgelt nur anteilig für die Berechnung seiner Rente berücksichtigt. Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale unter können Sie sich das entsprechende Formblatt runterladen. Die Anmeldung und Beitragsleistung zur Krankenversicherung unterbleibt für Arbeitnehmer, die weder selbst noch als Familienmitglied in einer gesetzlichen Krankernversicherung versichert sind (zum Beispiel privat Versicherte). Für Auszubildende gilt eine besondere Beitragslastverteilung. Sofern die Ausbildungsvergütung die Geringverdienergrenze (monatlich) von 325,00 Euro nicht übersteigt, trägt der Ausbildungsbetrieb die Beiträge allein. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um Pauschalbeiträge, sondern um Beiträge wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Die Entgelte werden addiert und nach der Gesamtsumme einer Kategorie zugeordnet (bis 450,00 Euro sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer; zwischen 450,01 und 850,00 Euro gestaffelte Sozialversicherungspflicht; ab 850,00 Euro reguläre Sozialversicherungspflicht für die Entgeltsumme) Geringfügig entlohnte Beschäftigung und Hauptbeschäftigung: Neben einer Hauptbeschäftigung ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer. Jede weitere ist sozialversicherungspflichtig und wird zur Hauptbeschäftigung addiert.
3 Seite 3 II. Kurzfristige Beschäftigung im gewerblichen Bereich Eine kurzfristige Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Beschäftigungsverhältnis auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist entweder vertraglich oder nach Art der Tätigkeit (Saisonkräfte). Das ist nicht der Fall, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt regelmäßig mehr als 450,00 Euro beträgt. Bis zum 31. Dezember.2014 lag eine kurzfristige Beschäftigung nur dann vor, wenn sie längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beträgt. Diese Kennziffern werden ab 1. Januar 2019 wieder Geltung erlangen. Die jetzige 3-Monats- beziehungsweise 70-Tage-Vorgabe stellt nur ein vorübergehendes Instrument als Reaktion darauf dar, dass Saisonkräfte in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetztes fallen. Die Ausweitung auf 3 Monate beziehungsweise 70 Tage führt dazu, dass Arbeitgeber Saisonarbeiter in den nächsten Jahren als kurzfristig Beschäftigte nahezu sozialabgabenfrei anstellen können. Es werden keine Beiträge (auch keine Pauschalbeiträge) zur Sozialversicherung erhoben weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen: Die Zeiten werden für das Kalenderjahr addiert und nach der Summe einer Kategorie zugeordnet werden 70 Arbeitstage oder 3 Monate nicht überschritten bleibt es bei einer sozialversicherungsfreien, kurzfristigen Beschäftigung. Andernfalls handelt es sich um eine reguläre, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Ausnahme: Der Gesamtverdienst liegt unterhalb der Grenze von 450,00 Euro. Kurzfristige und geringfügige Beschäftigung: Es erfolgt kein Addieren der Zeiten und Entgelte die Tätigkeiten werden unabhängig voneinander betrachtet. Kurzfristige und Hauptbeschäftigung: Es erfolgt kein Addieren der Zeiten und Entgelte die kurzfristige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei. III. Unfallversicherung/Umlagen Auch Minijobber sind bei der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Der Beitragssatz ist nach Branchen und Betriebsart unterschiedlich und an die zuständige Berufsgenossenschaft zu entrichten.
4 Seite 4 Unabhängig davon zahlt der Arbeitgeber eine Umlage für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und eine Umlage für den Ausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschutz (U2). Die U1 ist grundsätzlich für alle Minijobber zu entrichten, bei kurzfristigen Minijobbern jedoch nur, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis auf mehr als vier Wochen angelegt ist. Die U2 ist stets zu entrichten. Die U1 beträgt seit dem 1. September ,0 Prozent, die U2 0,3 Prozent. Hinzu kommt die Insolvenzgeldumlage. Diese beträgt ab dem 1. Januar ,12 Prozent. IV. Geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten ausgenommen Auszubildende und Praktikanten sowie Arbeitnehmer in einer Wiedereingliederungsphase. Der Arbeitgeber entrichtet zur: Krankenversicherung 5 Prozent Rentenversicherung 5 Prozent Steuer 2 Prozent (pauschal) 12 Prozent des Arbeitsentgeltes Der Arbeitnehmer hat auch hier die Option, den Beitrag zur Rentenversicherung in Eigenleistung um 13,7 Prozent aufzustocken auf die bei normaler Beschäftigung zu leistenden 18,7 Prozent. Zusätzlich fällt als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ein Pauschalbetrag von 1,6 Prozent an, der durch die Minijobzentrale zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben einbezogen und an die zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet wird. Im Übrigen gilt das unter I.1. Ausgeführte entsprechend. siehe Ausführungen unter I.2. V. Beitragseinzug durch die Minijob-Zentrale Alle Meldungen, Beitragsnachweise und Zahlungen sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen zu richten. Informationen zu den Verfahren und Anmeldeformularen erhalten Sie
5 Seite 5 im Service-Center unter der Telefonnummer (gebührenfrei) oder auf B. Niedriglohngleitzone Midijob Zum 1. Januar 2013 sind auch die Grenzwerte zur Gleitzone gestiegen. Diese umfassen nunmehr regelmäßig ein monatliches Entgelt von 450,01 bis 850,00 Euro. Diese neuen Grenzen gelten jedoch nur für Beschäftigungen mit Beginn ab dem 1. Januar Die Gleitzone von 400,01 bis 800,00 Euro, die seit dem 1. April 2003 besteht, gilt weiterhin für Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden. In dieser Gleitzone steigen die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten (etwa elf Prozent) auf das reguläre Niveau (Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) an. Die Gleitzone ist nicht anwendbar in Ausbildungsverhältnissen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind zur Leistung von Beiträgen zur Sozialversicherung verpflichtet. Der Arbeitgeber leistet den vollen Beitragssatz zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer leistet nur einen Anteil zur Sozialversicherung, der sich mit steigendem Entgelt linear erhöht bei einem Entgelt von 450,01 Euro auf den vollen Beitragssatz bei einem Entgelt von 850,00 Euro. Die Berechnung erfolgt nach einer komplizierten Formel. Einen Beitragsrechner zu den Sozialabgaben finden Sie unter anderem unter (Minijob im gewerblichen Bereich). Die Arbeitsentgelte der einzelnen Tätigkeiten werden addiert und aus dem insgesamt erzielten Arbeitsentgelt der Sozialversicherungsbeitrag errechnet. Wird daher durch die Addition mehrerer Minijobs ein Verdienst zwischen 450,01 und 850,00 Euro erzielt, findet trotz der jeweiligen Einstufung als Minijob eine Gleitzonen-Beitragsberechnung statt. Arbeitsrecht Mini- und Midijobber sind arbeitsrechtlich wie Teil- und Vollzeitbeschäftigte zu behandeln. Dementsprechend haben sie grundsätzlich Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen, Sonderleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Gratifikationen. Weiterhin
6 Seite 6 finden das Mutterschutzgesetz sowie das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Übergangsregelungen Minijobber (mit Entgelt bis 400,00 Euro), die in ihrem Minijob bereits vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Bis Ende 2014 blieben Einkünfte zwischen 400,01 und 450,00 Euro versicherungspflichtig und unterlagen der Gleitzonenregelung wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis herrührten das vor dem 1. Januar 2013 begründet wurde. Dauerte das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus an, galt sie ab 1. Januar 2015 als geringfügig entlohnte Beschäftigung, sodass sich der sozialversicherungsrechtliche Status änderte. Für Beschäftigungsverhältnisse die bis zum 31. Dezember 2012 begründet wurden und ein regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 800,01 und 850,00 Euro zum Gegenstand haben, findet die ab 2013 geltende Gleitzonenregelung nur dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die Regelungsanwendung bis 31. Dezember 2014 gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt hat.
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