Rente mit 63. Rechtsanwalt Gerhard Noll / Folie 0
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- Fritzi Jaeger
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1 Rente mit 63 Folie 0
2 EU-Recht Gesetzgeber Deutscher Bundestag oder die Landtage Ministerien nach Ermächtigung durch den Gesetzgeber Gewerkschaft und Arbeitgeber oder -verband Betriebsrat und Betriebsleitung Arbeitnehmer/-in und Betriebsleitung GG Gesetze Verordnungen Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsvertrag wird ggf. konkretisiert durch: G Ü N S T I G K E I T S P R I N Z I P O R D N U N G S P R I N Z I P Betriebliche Übung Gesamtzusage Direktionsrecht Gleichbehandlungsgrundsatz Allgemeine Arbeitsbedingungen Instanzen (zuständige Stelle bei Gerichten) Arbeitsgerichte (ArbG) Landesarbeitsgerichte (LAG) Bundesarbeitsgericht (BAG) Bundesgerichtshof (BGH) Europäischer Gerichtshof (EuGH) Folie 1
3 Gesetz seit dem 1.7. in Kraft Wesentlicher Inhalt: Der Versicherte hat die Möglichkeit, mit dem vollendeten 63. Lebensjahr und erfüllten 45 Jahren Wartezeit eine Altersrente ohne Abschläge zu beziehen ( 236b SGB VI). Folie 2
4 Zugangsvoraussetzung mindestens vollendetes 63. Lebensjahr betrifft aktuell Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1953, die am 1.7. das 63 Lebensjahr vollendet haben und noch keine Rente beziehen. Rückwirkende Änderung wegen 34 Abs. 4 SGB VI nicht möglich. Folie 3
5 Zugangsalter wird schrittweise erhöht Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate Auf Alter Jahr Monat Folie 4
6 Zugangsvoraussetzung Wartezeit von 45 Jahren Auf die Wartezeit von 45 Jahren wird z.b. angerechnet ( 51 Abs. 3a SGB VI): Kindererziehungszeiten (bis 10 Jahre) Zeiten der Wehrpflicht Zeiten des Leistungsbezugs bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld... Folie 5
7 Zugangsvoraussetzung Wartezeit von 45 Jahren Zeiten nach dem SBG III in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur angerechnet, bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe. Ebenfalls nicht auf die Wartezeit angerechnet werden Zeiten der Arbeitslosenhilfe, des Mutterschutzes und des SGB II Bezuges. Folie 6
8 Problem: Möglicher Störfall in der Altersteilzeit Lässt sich nur im Einzelfall prüfen anhand des Tarifvertrags, der Betriebsvereinbarung und des ATZ-Vertrages! Oftmals enthält der ATZ-Vertrag eine Regelung, wonach die Altersteilzeit endet, wenn ein Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht! mögl. Rückabwicklung des ATZ-Vertrages Folie 7
9 Beispiel: Hans M. ist am 15. März 1951 geboren und plant mit 63 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen. Er hat zwei Möglichkeiten: 1. Hans M. geht ab dem 1. April in Rente. Da das Rententrittsalter für eine abschlagsfreie Altersrente derzeit für ihn bei 65 Jahren und 5 Monaten liegt, müsste er einen Abschlag von 8,7 (0,3 % pro Monat) Prozent hinnehmen. Folie 8
10 Beispiel: 2. Hans M. wartet noch drei Monate und geht erst ab dem 1. Juli in Rente. Hans M. kann ohne Abschlag in Rente gehen und bekäme eine um 8,7 Prozent höhere Rente. Quelle: Deutsche Rentenversicherung Folie 9
11 Hinweis: Hans M. muss sich für eine Altersrente entscheiden. Beantragt er die Rente mit Abschlag zum 1. April, kann er zum 1. Juli nicht in die "abschlagsfreie" Altersrente wechseln. Wartet Hans M. bis er die abschlagsfreie Altersrente zum 1. Juli bekommt, muss er die Zeit von April bis Juni finanziell überbrücken. Er sollte auch prüfen, ob er weiter krankenversichert ist und ob sich diese Variante auf seine betriebliche Altersversorgung auswirkt. Quelle: Deutsche Rentenversicherung Folie 10
12 Achtung: Verbindliche Rentenauskunft einholen Beratungsstellen aufsuchen Mitglieder der DGB-Gewerkschaften erhalten kostenlose Beratung und ggf. eine Rechtsvertretung Folie 11
Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird.
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