AG BGB Immobiliarsachenrecht I

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1 AG BGB Immobiliarsachenrecht I (Eigentumsübertragung von Immobilien, Grundbuchberichtigungsanspruch) Frage 1: Prüfungsaufbau für den Eigentumserwerb an einem Grundstück! I II.... III.... IV a.... b. c. d. e. f. Frage 2: In welchen Fällen ist ein gutgläubiger Erwerb eines Grundstückes oder eines Rechts an einem Grundstück ausgeschlossen? Frage 3: Definiere den Begriff: Grundstück! Frage 4: Welche Ansprüche gibt es im Grundstücksrecht (z.b. Grundbuchberichtigungsanspruch 894)? Fall 1 Ehlert hat sein Grundstück an Kaiser veräußert, der als Eigentümer eingetragen worden ist. Kaiser verkauft das Grundstück notariell an Dreher weiter. Anschließend ficht Ehlert den Kaufvertrag und die Auflassung an Kaiser wegen arglistiger Täuschung an. Kaiser lässt das Grundstück an Dreher auf, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Daraufhin verlangt Ehlert von Dreher seiner Wiedereintragung als Eigentümer im GB zuzustimmen. Mit Recht? AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 1 von 13

2 Fall 2 V befindet sich in einer finanziellen Talsohle. Deshalb verkauft er ein Grundstück an K. Nachdem der Kaufvertrag sowie die Auflassung notariell beurkundet sind und der Antrag des K als Eigentümer im Grundbuch bereits gestellt ist, kann V den K überreden, schon vor der endgültigen Eintragung den Kaufpreis in voller Höhe zu bezahlen. Trotz Zahlung des Kaufpreises kann V weitere schwere finanzielle Rückschläge nicht verhindern, so daß über das Vermögen des V ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter widerruft gegenüber K die Veräußerung des Grundstücks und teilt dies dem Grundbuchamt mit. Gleichwohl wird K als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Hat K Eigentum an dem Grundstück erworben? 1. Abwandlung: Nachdem V das Grundstück an K aufgelassen hat und K einen Antrag auf Eintragung als Eigentümer beim Grundbuchamt gestellt hat, lässt V - noch vor Eintragung des K - das Grundstück ein zweites Mal - dieses Mal an D - auflassen. Auch D stellt einen Antrag auf Eintragung als Eigentümer beim Grundbuchamt. Wer wird Eigentümer des Grundstücks? 2. Abwandlung: Nachdem V das Grundstück an K in notarieller Form aufgelassen und K einen Antrag auf Eintragung als Eigentümer beim Grundbuchamt gestellt hat, gerät nunmehr K in finanzielle Engpässe. Um diese zu überwinden, möchte er das Grundstück an C veräußern, ohne sich selbst eintragen zu lassen. Wäre dies aus materiellrechtlicher Sicht möglich? Fall 3 V beabsichtigt sein Grundstück an K zu veräußern. Das Grundstück umfasst mehrere Parzellen (Flurstücke 15, 16, 17). Sowohl bei der notariellen Beurkundung als auch bei der Auflassung werden versehentlich nur die Flurstücke 15 und 17 ausdrücklich genannt und in die entsprechenden Urkunden aufgenommen. K wird einige Zeit später als Eigentümer der Flurstücke 15 und 17 in das Grundbuch eingetragen. Als sich das Versehen hinsichtlich des Flurstücks 16, herausstellt, will V plötzlich nichts mehr davon wissen, daß auch dieses Flurstück auf K übergehen sollte. Kann K von V Grundbuchberichtigung verlangen? Fall 4 B ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Als Erwerbsgrund ist vermerkt, daß B gesetzlicher Alleinerbe des bisherigen Eigentümers V ist. Es findet sich ein Testament, das E als Alleinerben des V ausweist. Daraufhin beantragt E beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs. Einige Tage später verkauft B das Grundstück an den gutgläubigen K und lässt es an K auf. K stellt beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung als Eigentümer. Nunmehr trägt das Grundbuchamt zunächst den Widerspruch und anschließend den K als Eigentümer ein. Hat K Eigentum am Grundstück erworben? AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 2 von 13

3 Fall 5: V verkauft sein Hausgrundstück in notariell beurkundeter Form an K und bewilligt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. K tritt seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag an F ab. Kurze Zeit später veräußert V das Grundstück unter Beachtung der Formvorschriften an D. D wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nun ficht V den mit K geschlossenen Kaufvertrag wirksam an. F verlangt von D Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer. Mit Aussicht auf Erfolg? Abwandlung: Der Kaufvertrag zwischen V und K ist wirksam; V steht kein Anfechtungsgrund zur Seite. Es stellt sich aber heraus, daß die durch V erklärte Bewilligung der Vormerkung des K unwirksam ist. AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 3 von 13

4 Lösungen Prüfungsaufbau allgemein: Eigentumserwerb eines Grundstücks I. Einigung über die Eigentumsübertragung 1. zw. Veräußerer und Erwerber, 873, Gegenstand ist ein bestimmtes Grundstück Grundstück: katastermäßig vermessener und im GB eingetragener Teil der Erdoberfläche 3. bedingungslos, 925 II II. III. IV. 4. in der Form des 925 I Eintragung ins Grundbuch, wenn eingetragen wurde: materiell-rechtliche Wirksamkeit 2. ob einzutragen: ist nach formellem GB-Recht zu beurteilen Einigsein Wirksamkeit der Einigung bei Eintragung Berechtigung 1. zur Verfügung im Zeitpunkt der Vollendung, 873 a. verfügungsberechtigter Eigentümer b. besondere Verfügungsbefugnis (Insolvenz-, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker c. Nichtberechtigter mit oder gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, 892 a. Erwerb des Grundstücks durch Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäftes Personenverschiedenheit von Veräußerer und Erwerber, auch in wirtschaftl. Hinsicht b. Unrichtigkeit des Grundbuches aa. hinsichtlich des Bestehens, des Inhaltes oder des Ranges eines dinglichen Rechts, 892 I S. 1 bb. weil eine relative Verfügungsbeschränkung nicht eingetragen ist, 892 I S. 2 c. Legitimation des Verfügenden (Rechtsschein-Tatbestand): aa. Eintragung im GB als Berechtigter bb. gleichgestellt: der Verfügende ist wahrer Erbe eines zu Unrecht eingetragenen Erblassers d. guter Glaube des Erwerbers bei Vollendung des Rechtserwerbs, letzter Zeitpunkt ( 892 II HS 1) e. keine Eintragung eines Widerspruches ( 899) vor Vollendung des Rechtserwerbs AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 4 von 13

5 Zu Frage 2: - Widerspruch im Grundbuch Der Widerspruch muss im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung im Grundbuch eingetragen sein. Auf Kenntnis des Erwerbers kommt es nicht an. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er zugunsten des tatsächlichen Inhabers eines Berichtigungsanspruches eingetragen ist. Ferner muss sich der Widerspruch gerade auf diejenige Eintragung beziehen, auf die sich der gutgläubige Erwerb stützt. - positive Kenntnis Positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuches zum Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung ( 892), bzw. der Antragsstellung. Zu Frage 3: Definition Grundstück: Grundstück im Rechtssinne ist grundsätzlich nur ein katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der sich im Grundbuch unter der Bezeichnung Grundstück findet ( 3 GBO) und in einem Bestandsverzeichnis des Grundbuches erfasst ist. Zu Frage 4: - Anspruch auf Duldung der ZV, 1147, 1192 I - Anspruch auf Nutzung des Grundstückes, Nießbrauch 1030, Dienstbarkeit Herausgabeanspruch, Grundbuchberichtigungsanspruch Auflassungsanspruch, 873, Vormerkung, 883, 885, Löschungsanspruch, 1179a - Entschädigungsansprüche, 867 S. 2, 904 S. 2 u.a. - Abwehr, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, 1004 Zu Fall 1: 894 E-D? Unrichtigkeit des Grundbuchs, d.h. Auseinanderfallen von Grundbuchinhalt und wirklicher Rechtslage formell: D ist eingetragen (+) materiell: E Eigentümer? 1. Verlust K D gem. 873, 925 Einigung (-), da Anfechtung 142 I, Verlust K D gem. 873, 925 Einigung (+) Eintragung (+) Einigsein (+) Berechtigung (-), da K kein Eigentümer -> 185 (-) -> 892? gutgläubiger Erwerb? AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 5 von 13

6 892 I S. 1 (+) - Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts (+) - Legitimation des Verfügenden (+) - bekannt sein (-) - Widerspruch eingetragen (-) E hat Eigentum verloren! 894 (-) Zu Fall 2: I. Voraussetzungen einer Eigentumsübertragung durch V an K gem. 873, 925 BGB 1. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber gem. 873 BGB in der Form des 925 BGB (Auflassung) a) Einigung zwischen V und K Hier: keine Bedenken b) Form der Auflassung gem. 925 BGB Vorauss.: Erklärung der Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber Hier: keine Bedenken 2. Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch Hier: Eintragung des K als Eigentümer erfolgt. 3. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung Wirksamer Widerruf durch den Insolvenzverwalter? a) Grds. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gem. 80 I InsO b) Wirksamer Widerruf Grds. Widerruflichkeit der Einigung gem. 873 I BGB Ausnahme: Bindungswirkung unter den Voraussetzung des 873 II BGB: Notarielle Beurkundung der dinglichen Einigungserklärungen Abgabe der dinglichen Einigungserklärungen vor dem Grundbuchamt Einreichung der dinglichen Einigungserklärungen beim Grundbuchamt Aushändigung einer Eintragungsbewilligung durch Berechtigten an den Erwerber Hier: notarielle Beurkunden der Auflassung => Bindung des Veräußerers an die Auflassung => kein wirksamer Widerruf durch den Insolvenzverwalter 4. Berechtigung des Veräußerers im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Berechtigter i.s.d. 873 BGB: verfügungsberechtigte Eigentümer oder der "Nichteigentümer", dem kraft Gesetzes das Verfügungsrecht zusteht, oder der "Nichteigentümer", der mit Einwilligung des Berechtigten handelt. a) Hier: Verfügungsbeschränkung des Veräußerers V im Zeitpunkt der Eintragung infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 80 InsO b) Unschädlichkeit der Verfügungsbeschränkung gem. 878 BGB aa) Anwendbarkeit des 878 BGB gem. 91 II InsO bb) Bindungswirkung gem. 873 II BGB Hier: (+), s.o. cc) Stellung des Antrags auf Eintragung bei dem Grundbuchamt (Unerheblich ist i.r.d. 878 BGB, zum einen wer den Antrag bei dem Grundbuchamt gestellt (Wolf, Sachenrecht, 15. Aufl., Rn. 342; str.), zum anderen, ob der Erwerber Kenntnis vom Eintritt der Verfügungsbeschränkung hat.) AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 6 von 13

7 Hier: (+) => Unschädlichkeit der zwischenzeitlich eingetretenen Verfügungsbeschränkung gem. 91 II InsO, 878 BGB II. Ergebnis: Vorliegen der Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs gem. 873, 925 BGB 1. Abwandlung: I. Voraussetzung eines Eigentumserwerb des K gem. 873, 925 BGB bis auf die Eintragung in das Grundbuch liegen vor. Vornahme der Eintragung durch das Grundbuchamt? 1. Grundbuchrechtliche Voraussetzungen der Eintragung a) Der Eintragungsantrag Grundbuchverfahren grds. Antragsverfahren, 13 I GBO Verschiedene Ausnahmen, wonach GBA von Amts wegen tätig wird (z.b. 9 I, II, 18, 48, 51, 52, 53 GBO). Antragsberechtigung, 13 I 2 GBO b) Bewilligung des Betroffenen gem. 19 GBO 19 GBO (formelles Konsensprinzip): Eintragung erfordert die Einwilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen ist. 20 GBO (materielles Konsensprinzip): Erforderlichkeit der Einigung in den Fällen der Auflassung von Grundstücken sowie Bestellung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Erbbaurechts c) Nachweis der Bewilligung bzw. der Einigung gem. 29 GBO d) Voreintragung des Betroffenen gem. 39 GBO => Eintragungsvoraussetzungen zugunsten des K, aber auch des D liegen vor. 2. Behandlung mehrerer Anträge Prioritätsgrundsatz gem. 17, 45 GBO => zeitlich vorrangige Eintragung des K => Eigentumserwerb des K mit der Eintragung in das Grundbuch II. Möglichkeit des Eigentumserwerbs des D 1. Unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten Hier: (-), falls D noch in das Grundbuch eingetragen würde, scheiterte ein Eigentumserwerb des D, daß V im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nicht mehr Eigentümer des Grundstücks wäre. 2. Unter eintragungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten Hier: (-), scheitert eine Eintragung an der Voreintragung des Betroffenen, 39 GBO. 2. Abwandlung Für einen unmittelbaren Eigentumserwerb ohne Zwischeneintragung des K des C kommen zwei Wege in Betracht: I. Möglichkeit: Erwerb des Grundstückseigentums durch C von K gem. 873, 925 BGB 1. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber gem. 873 BGB in der Form des 925 BGB (Auflassung) a) Einigung zwischen K und C über den Übergang des Eigentums b) Form der Auflassung gem. 925 BGB 2. Eintragung des C als Eigentümer in das Grundbuch 3. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung 4. Berechtigung des Veräußerers im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 7 von 13

8 Berechtigter i.s.d. 873 BGB: verfügungsberechtigte Eigentümer oder der "Nichteigentümer", dem kraft Gesetzes das Verfügungsrecht zusteht, oder der "Nichteigentümer", der mit Einwilligung des Berechtigten handelt. Hier: Mangels Voreintragung des K wäre dieser im Zeitpunkt einer Eintragung des C selbst kein Eigentümer. Gleichwohl: Auflassungserklärung des Veräußerers enthält regelmäßig eine konkludente Einwilligung in einer Weiterveräußerung durch den Erwerber gem. 185 BGB => K = "Nichteigentümer", der mit Einwilligung des Berechtigten V handelt => Erwerb des Eigentums durch C von K möglich II. Möglichkeit: Erwerb eines Anwartschaftsrechts durch C von K 1. Innehabung eines Anwartschaftsrechts durch K Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (BGH NJW 1982, 1639). Der Veräußerer eines Grundstücks kann die Rechtsposition des Erwerbers jedenfalls dann nicht mehr beeinträchtigen, wenn der Erwerber nach einer notariell beurkundeten Auflassung selbst einen Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs gestellt hat (h.m.: BGHZ 49, 197, 201; Wolf, Sachenrecht, 15. Aufl., Rn. 344). Hier: (+) => K ist Inhaber eines Anwartschaftsrechts, über das er verfügen kann 2. Übertragung des Anwartschaftsrecht erfolgt wie die Übertragung des Vollrechts a) Einigung zwischen K und C über die Übertragung des Anwartschaftsrechts gem. 973, 925 BGB (Einigung über das Vollrecht "Eigentum" enthält zugleich eine Einigung über das wesensgleiche Minus "Anwartschaftsrecht") b) Berechtigung des Veräußerers hinsichtlich des Anwartschaftsrechts c) Mit der Eintragung des Erwerbers des Anwartschaftsrechts in das Grundbuch "erstarkt" das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht Zu Fall 3: I. Anspruch des K gegen V auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gem. 894 BGB 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs, d.h. Auseinanderfallen von Grundbuchinhalt und wirklicher Rechtslage a) Grundbuchinhalt: V = Eigentümer des Flurstücks 16 b) Wirkliche Rechtslage? aa) Ursprünglicher Eigentümer des Flurstücks 16 war V. bb) Wirksame Eigentumsübertragung dieses Flurstücks durch V an K gem. 873, 925 BGB? (1) Wirksame Auflassung gem. 873, 925 BGB? V und K wollten, daß auch das Eigentum dieses Flurstück übertragen wird. Von der Auflassung erfasst und damit objektiv erklärt wurde dagegen nur die Eigentumsübertragung der Flurstücke 15 und 17. Nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre gilt der Grundsatz falsa demonstratio non nocet, d.h. unabhängig vom objektiv Erklärten gilt das wirklich Gewollte (st. Rspr. vgl. Palandt/Heinrichs, 133 Rn. 8 m.z.n.). AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 8 von 13

9 Bedenken beim formgebundenen Rechtsgeschäft: das wirklich Gewollte wird nicht von der erforderlichen Form - hier des 925 BGB - erfasst. Vereinzelt vertretene Ansicht: keine Anwendung des Grundsatzes falsa demonstratio non nocet bei beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften (etwa Wieling, Jura 1979, 526 ff.). H.M.: Unschädlichkeit der falsa demonstratio non nocet bei formgebundenen Rechtsgeschäften im Rahmen von Grundstücksveräußerungen sowohl für Form des 313 BGB als auch Form des 925 BGB (BGHZ 87, 150; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., 21 Rn. 8; Palandt/Heinrichs, 133 Rn. 8, 925 Rn. 14); keine Einschränkung des Grundsatzes falsa demonstratio beim Grundstückskaufvertrag durch Andeutungstheorie (vgl. BGHZ 87, 150; ausführlich Brox JA 1984, 549 ff.) Danach: Formerfordernis erfüllt für das nicht beurkundete Gewollte, wenn das objektiv Erklärte dem Formerfordernis entspricht (BGHZ 87, 150, 152 f.) Hier: unter Zugrundelegung der h.m. wirksames Zustandekommen der Auflassung auch hinsichtlich des Flurstücks 16. => wirksame Auflassung gem. 873, 925 BGB (2) Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch? Eintragung der Rechtsänderung nur hinsichtlich der Flurstücke 15 und 17, nicht hinsichtlich Flurstück 16 Keine "Überbrückung" dieser fehlenden Eintragung mit Hilfe des Grundsatzes der falsa demonstratio non nocet, denn für die Auslegung von Grundbucheintragungen ist der Wortlaut und der Sinn der Eintragung maßgebend. Berücksichtigung von Umständen außerhalb der Grundbucheintragungen nur, wenn sie wie das Grundbuch zugänglich und für jedermann leicht erkennbar sind (BGHZ 60, 230 ff.; BGH NJW 1965, 393). => "keine Anwendung des Grundsatzes falsa demonstratio non nocet auf Grundbucheintragungen" Hier: keine Eintragung der Rechtsänderung hinsichtlich des Flurstücks 16 => kein Eigentumserwerb des K an diesem Flurstück => V ist noch Eigentümer des Flurstücks 16 => Grundbuchinhalt stimmt mit der wirklichen Rechtslage überein. => keine Unrichtigkeit des Grundbuchs => kein Grundbuchberichtigungsanspruch des K II. Anspruch des K gegen V aus 433 I BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K gem. 433 I BGB über das Flurstück 16 a) Einigung über den Eigentumsübergang V und K waren sich über den Eigentumsübergang auch des Flurstücks 16 einig (falsa demonstratio non nocet). b) Wirksamkeit der Einigung gem. 313 S. 1 BGB Keine Schädlichkeit der mangelnden notariellen Beurkundung der Einigung hinsichtlich des Flurstücks 16, soweit das objektiv Erklärte dem Formerfordernis genügt (s.o.) => wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K auch über das Flurstück Rechtsfolge Verpflichtung des V gegenüber K zur Verschaffung des Eigentums auch an diesem Flurstück Erfolgt ist bereits die Auflassung gem. 873, 925 BGB, die wirksam ist (s.o.) => Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung durch V? Bedenken: Auflassung ist zwar wirksam, gleichwohl kann K mit dieser seine Eintragung als Eigentümer nicht erreichen, weil für das Grundbuchamt die von den Parteien wirklich gewollte Übertragung des Flurstücks 16 nicht erkennbar ist. AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 9 von 13

10 Für die Eintragung der Eigentumsübertragung ist deshalb eine Klarstellung der Auflassung erforderlich. Verpflichtung des V an der Mitwirkung der Richtigstellung der Auflassung aufgrund seiner kaufvertraglichen Eigentumsverschaffungspflicht (im Falle der Weigerung der Mitwirkung durch V: Möglichkeit des Erwerbers im Wege einer Feststellungsklage die Auflassung des Flurstücks 16 feststellen zu lassen, so jedenfalls RGZ 60, 338, 340). Vertiefungshinweis: Brox, Der Bundesgerichtshof und die Andeutungstheorie, JA 1984, 549 ff. Zu Fall 4: Eigentumserwerb des K von B gem. 873, 925 BGB 1. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber gem. 873 BGB in der Form des 925 BGB (Auflassung) a) Einigung zwischen B und K Hier: keine Bedenken b) Form der Auflassung gem. 925 BGB Hier: keine Bedenken 2. Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch Hier: Eintragung des K als Eigentümer ist erfolgt. 3. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung (kein Widerruf der Auflassung) Hier: (+) 4. Berechtigung des Veräußerers im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Hier: (-), B war lediglich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; tatsächlicher Eigentümer ist gem. 1922, 1937 BGB der durch Testament eingesetzte Erbe E. 5. Gutgläubiger Erwerb des K gem. 892 BGB Voraussetzungen: a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts i.s. eines Verkehrsgeschäfts Hier: Veräußerung des B an K = rechtsgeschäftl. Erwerb eines dingl. Rechts i.s. eines Verkehrsgeschäfts. b) Unrichtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hier: Unrichtigkeit des Grundbuchs - B war als Eigentümer eingetragen, obwohl E tatsächlich Eigentümer war. c) Legitimationswirkung zugunsten des Veräußerers Hier: Legitimationswirkung zugunsten des Verfügenden B als Berechtigter, da er im Grundbuch eingetragen ist. d) Guter Glaube des Erwerbers Ausschluss des gutgl. Erwerbs bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, 892 I BGB Maßgebender Zeitpunkt: grds. Zeitpunkt des Rechtserwerbs Ausnahme unter den Voraussetzungen des s892 II BGB: Hier: zumindest im Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags war K noch gutgläubig i.s.d. 892 BGB e) Keine Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch im Zeitpunkt des Rechtserwerbs Exkurs: Der Widerspruch gem. 899 BGB I. Zweck: Sicherung eines Rechts gegen die Gefahr eines Erwerbs vom Nichtberechtigten II. Unterschied zur Vormerkung: AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 10 von 13

11 Vormerkung sichert Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts und schützt bei richtigem Grundbuch gegen den Erwerb vom Berechtigten. Widerspruch sichert ein bestehendes nicht eingetragenes dingliches Recht und schützt bei unrichtigem Grundbuch gegen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberichtigten. III. Voraussetzungen: 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs, 899 I, 892 BGB 2. Der Betroffene muss den Widerspruch bewilligen oder der Widerspruch muss aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen werden: Bewilligung des Betroffenen, d.h. des zur Grundbuchberichtigung Verpflichteten (im Gegensatz zur Vormerkung keine materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern Verfahrenserfordernis, str.) Einstweilige Verfügung: An die Stelle der Bewilligung kann eine einstweilige Verfügung treten gem. 935 ff. ZPO. Besonderheit: Abweichend von 935 ZPO bedarf es gem. 899 I 2 BGB keines Nachweises einer besonderen Eilbedürftigkeit; notwendig ist lediglich die Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs. 3. Eintragung im Grundbuch IV. Rechtsfolge: Ausschluss der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs hinsichtlich der unrichtig verlautbarten Rechtsposition Hier: Eintragung eines Widerspruchs im Zeitpunkt der Eintragung des K. Widerspruch stellt einen selbständigen Ausschließungsgrund für gutgläubigen Erwerb dar. 892 II stellt nur auf die positive Kenntnis ab. => Hinsichtlich der Eintragung des Widerspruchs kommt keine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts in Betracht (Palandt/Bassenge, 892 Rn. 24). Hier: Im Zeitpunkt der Eintragung des K als Eigentümer war ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen. => Kein gutgläubiger Erwerb des K vom Nichtberechtigten => Kein Eigentumserwerb des K. Zu Fall 5: I. Kein Anspruch des F gegen D auf Grundbuchberichtigung gem. 894 BGB Unabhängig vom Bestehen einer Vormerkung zugunsten des F hat D von V gem. 873, 925 BGB wirksam Eigentum an dem Grundstück erworben, so daß der Grundbuchinhalt (Eintragung des D) der materiellrechtlichen Eigentumslage entspricht (vgl. Fall 21 unter I.). II. Anspruch des F gegen D auf Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer aus 888 BGB Voraussetzungen: 1. Relative Unwirksamkeit des Erwerbs eines dinglichen Rechts gegenüber einem Vormerkungsberechtigten a) Erwerb des Eigentums am Grundstück gem. 873, 925 BGB durch D Wirksame Übertragung des Grundstückeigentums durch V an D gem. 873, 925 BGB, insbesondere war V im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs noch verfügungsbefugter Eigentümer des Grundstücks (die Veräußerung an K war noch nicht vollzogen). b) Relative Unwirksamkeit des Erwerbs durch D gegenüber F gem. 883 II BGB Voraussetzung: F müsste im Zeitpunkt des Rechtserwerbs des D Inhaber einer wirksamen Vormerkung gewesen sein. AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 11 von 13

12 Entstehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des F: aa) V hat dem F keine Vormerkung bewilligt. bb) F könnte die Rechte an einer Vormerkung nur von K erworben haben. Keine selbständige Übertragung der Vormerkung (strenge Akzessorietät). Möglich ist die Abtretung der gesicherte Forderung gem. 398 BGB, der die Vormerkung in analoger Anwendung des 401 BGB kraft Gesetzes nachfolgt (Wolf, Sachenrecht, 15. Aufl., Rn. 363). Übergang der Rechte aus der Vormerkung auf F durch Abtretung der gesicherten Forderung gem. 398, 401 BGB? Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung der gesicherten Forderung durch K an F gem. 398 BGB: (1) Einigung zwischen K und F über die Abtretung der Ansprüche des K gegen V aus 433 I BGB (2) Abtretung bedarf keiner Form, auch wenn (wie hier) die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Rechtsgeschäft beruht (Palandt/Bassenge, 398 Rn. 7). (3) Indes ging die Abtretung wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages ( 142 BGB) ins Leere. => Keine Abtretung eines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks durch F (4) "Gutgläubiger Erwerb einer nicht existenten Forderung" ist nur unter den engen - hier nicht in Betracht kommenden - Voraussetzungen des 405 BGB möglich. (5) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung durch F gem. 892 BGB? Ganz h.m.: Kein gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung, wenn zwar die Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, die zu sichernde Forderung aber nicht besteht (BGHZ 25, 16, 23; Erman/Hagen, 8. Aufl., 883 Rn. 28; Müller, Sachenrecht, 3. Aufl., Rn. 1163; Münchener Kommentar/Wacke, 2. Aufl., 883 Rn. 64). Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs bezieht sich nur auf den Grundbuchinhalt hinsichtlich dinglicher Rechte => kein Gutglaubensschutz hinsichtlich des Bestehens der zu sichernden Forderung. Vormerkung bezweckt den Schutz eines schuldrechtlichen Anspruchs und dieser Anspruch kann nicht gutgläubig erworben werden (s.o.). => Kein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung durch F gem. 892 BGB => F war im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht Inhaber einer wirksamen Vormerkung => Keine relative Unwirksamkeit des Rechtserwerbs des D gegenüber F gem. 883 II BGB 2. Kein Anspruch des F gegen D auf Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer aus 888 BGB Abwandlung Anspruch des F gegen D auf Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer aus 888 BGB Voraussetzungen: 1. Relative Unwirksamkeit des Erwerbs eines dinglichen Rechts gegenüber einem Vormerkungsberechtigten a) Erwerb des Eigentums am Grundstück gem. 873, 925 BGB durch D (s.o.) b) Relative Unwirksamkeit des Erwerbs durch D gegenüber F gem. 883 II BGB Voraussetzung: F müsste im Zeitpunkt des Rechtserwerbs des D Inhaber einer wirksamen Vormerkung gewesen sein. Entstehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des F: aa) V hat dem F keine Vormerkung bewilligt. bb) F könnte die Rechte an einer Vormerkung nur von K erworben haben. Keine selbständige Übertragung der Vormerkung (strenge Akzessorietät). AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 12 von 13

13 Möglich ist die Abtretung der gesicherte Forderung gem. 398 BGB, der die Vormerkung in analoger Anwendung des 401 BGB kraft Gesetzes nachfolgt (Wolf, Sachenrecht, 15. Aufl., Rn. 363). Übergang der Rechte aus der Vormerkung auf F durch Abtretung der gesicherten Forderung gem. 398, 401 BGB? (1) Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung der gesicherten Forderung durch K an F gem. 398 BGB: Einigung zwischen K und F über die Abtretung der Ansprüche des K gegen V aus 433 I BGB Abtretung bedarf keiner Form, auch wenn (wie hier) die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Rechtsgeschäft beruht (Palandt/Bassenge, 398 Rn. 7). => Wirksame Abtretung des Übereignungsanspruchs durch K an F gem. 398 BGB (2) Gesetzlicher Übergang der Vormerkung durch K an F gem. 401 BGB? Voraussetzung: Bestehen einer Vormerkung zugunsten des K, die gem. 401 BGB mit der Abtretung des gesicherten Anspruchs auf F übergehen konnte. Entstehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des K Voraussetzungen einer wirksamen Vormerkung gem. 883, 885 BGB: (a) Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung von Grundstücksrechten, 883 I BGB Hier: Anspruch des K gegen V aus 433 I BGB ist mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden. (b) Bewilligung des Betroffenen oder einstweilige Verfügung, 885 I BGB Hier: (-), die durch V erklärte Bewilligung der Vormerkung ist unwirksam => Keine wirksame Vormerkung zugunsten des K entstanden. (3) Gutgläubiger Erwerb der Rechte aus der Vormerkung durch F gem. 892 BGB? Voraussetzungen des 892 BGB: (a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts i.s. eines Verkehrsgeschäfts? Teilweise vertretene Argumentation: Erwerb der Vormerkung erfolgt kraft Gesetzes ( 401 BGB) und nicht aufgrund Rechtsgeschäfts; wohl h.m. lehnt dieses Argument mit einer funktionellen Betracht ab: Erwerb der Vormerkung beruht auf einem Rechtsgeschäft - nämlich der Abtretung der gesicherten Forderung gem. 398 BGB (vgl. Westermann, Immobiliarsachenrecht, 6. Aufl., 101 IV 4). Gegen die Anwendung des 892 BGB spricht des weiteren, daß sich der Erwerb einer Vormerkung nicht in sachenrechtlichen Formen und deshalb auch nicht den für sachenrechtliche Vorgänge geschaffenen Schutz erfahren könne (so die wohl h.l.: etwa Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 557; Wiegand, JuS 1975, 205 ff.; 212 f.). Rspr. und vereinzelte Stimmen bejahen Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer Vormerkung in Fällen, der schuldrechtliche Anspruch besteht, die Vormerkung jedoch zu Unrecht eingetragen ist (BGHZ 25, 16, 23 f.; ebenso Westermann, Immobiliarsachenrecht, 6. Aufl., 101 IV 4). (b) Konsequenz: Nach dem Standpunkt der h.l.: Kein gutgläubiger Erwerb durch F möglich => kein gutgläubiger Erwerb der Rechte aus der Vormerkung durch F Nach der Gegenauffassung, insbesondere der Rspr.: Gutgläubiger Erwerb der Rechte aus der Vormerkung durch F möglich. Konsequenz dieser Auffassung ist, daß F die Rechte aus 888 BGB gegen den Erwerber D geltend machen kann. 2. Ergebnis: Mit entsprechender Begründung sind beide Auffassungen vertretbar. AG BGB Sachenrecht 2. Juni 2003 Seite 13 von 13

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