BGB für Fortgeschrittene
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- Lothar Reuter
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1 ier Ihr Logo BGB für Fortgeschrittene BGB für Fortgeschrittene Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
2 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 Lösung 1. Besprechungsfall Prof. Dr. Boemke 2
3 Vorbemerkungen: Haftungsverband der Hypothek Aufteilung nach den einzelnen Gegenständen, deren Haftung fraglich ist Korrekte Anwendung der 90 ff. BGB, insbesondere genaue Definition und Subsumtion Zusatzfrage: Grundzüge der Zwangsvollstreckung nach der ZPO Prof. Dr. Boemke 3
4 Leitentscheidungen: BGH vom , BGHZ 35, 85 ff. BGH vom , BGHZ 92, 280 ff. Prof. Dr. Boemke 4
5 Frage 1 I. Anspruch C-Bank gegen D auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB Biogasanlage 1. Anspruch entstanden a) Haftungsverband der Hypothek Belastungsobjekt: Grundstück und alle wesentlichen Bestandteile, insbesondere die Gebäude ( 946, 93 ff. BGB) Argument aus 93 BGB: keine gesonderten Eigentumsrechte Prof. Dr. Boemke 5
6 b) Biogasanlage wesentlicher Bestandteil nach 93 BGB Wesentlicher Bestandteil gemäß 93 BGB: Sachen, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass Zerstörung oder Wesensveränderung eintritt Prof. Dr. Boemke 6
7 Biogasanlage: Absauganlage, Rohrleitungen + Gasbehälter Mit dem Dach bzw. untereinander verschraubt, können aber ohne Weiteres wieder abmontiert werden => Kein wesentlicher Bestandteil Prof. Dr. Boemke 7
8 Gasbehälter steht einzeln neben dem Stallgebäude auf dem Boden => Kein wesentlicher Bestandteil Prof. Dr. Boemke 8
9 c) Biogasanlage wesentlicher Bestandteil nach 94 Abs. 1 BGB Mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen Prof. Dr. Boemke 9
10 Biogasanlage - zwar Verbindung zum Gebäude: aber ohne größeren Aufwand und ohne Beschädigung wieder lösbar => Kein wesentlicher Bestandteil Prof. Dr. Boemke 10
11 Gasbehälter steht ohne Befestigung neben dem Stallgebäude keine feste Verbindung anders aber, wenn Sache zwar nur durch Eigengewicht festgehalten wird, dieses aber einer Verankerung gleichwertig ist Prof. Dr. Boemke 11
12 d) Biogasanlage wesentlicher Bestandteil nach 94 Abs. 2 BGB Sachen, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden sind Prof. Dr. Boemke 12
13 aa) Zur Herstellung eingefügt Jene Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist Beispiele: Türen, Fenster Weitere Ausstattung, wenn diese erst dem Gebäude das besondere Gepräge geben bzw. wenn diese dem Baukörper besonders angepasst sind Hier (+) Prof. Dr. Boemke 13
14 bb) Zur Herstellung eingefügt eingefügt = vorgesehene Verbindung hergestellt hier (+) Prof. Dr. Boemke 14
15 e) Zwischenergebnis gesamte Anlage ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks unterfällt der Hypothekenhaftung zugunsten der C-Bank Prof. Dr. Boemke 15
16 2. Anspruch untergegangen Prof. Dr. Boemke 16
17 3. Anspruch durchsetzbar Darlehensforderung muss fällig sein (vgl BGB) Prof. Dr. Boemke 17
18 4. Ergebnis Biogasanlage haftet als wesentlicher Bestandteil nach 94 Abs. 2 BGB für Hypothek C-Bank kann auch auf die Biogasanlage zugreifen Prof. Dr. Boemke 18
19 II. Anspruch C-Bank gegen D auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB i. V. m BGB Mähdrescher 1. Anspruch entstanden a) Umfang der Hypothekenhaftung erstreckt sich nach 1120 BGB auch auf das Zubehör des Grundstücks, soweit dieses in das Eigentum des (Grundstücks-)Eigentümers gelangt ist Prof. Dr. Boemke 19
20 b) Zubehöreigenschaft des Mähdreschers ( 97 BGB) Zubehör = bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zur Hauptsache Prof. Dr. Boemke 20
21 aa) Mähdrescher = bewegliche Sache. bb) dem Zweck einer Hauptsache wirtschaftlich zu dienen bestimmt, vgl. 98 Nr. 2 BGB cc) nicht nur vorübergehend (vgl. 97 Abs. 2 Satz 1 BGB) dd) Räumliches Verhältnis zur Hauptsache (+) => Mähdrescher ist Zubehör des Hofgrundstücks Prof. Dr. Boemke 21
22 b) Eigentum von D am Mähdrescher vgl BGB: Zubehör, das in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt ist aa) Erwerb durch Vorbehaltskauf Eigentumsvorbehalt = Eigentumsübergang bei vollständiger Kaufpreiszahlung Mangels vollständiger Kaufpreiszahlung zunächst kein Eigentumserwerb, sondern Erwerb eines Anwartschaftsrechts Prof. Dr. Boemke 22
23 bb) Erwerb durch Kaufpreiszahlung Bedingungseintritt durch Kaufpreiszahlung (+) Aber: Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs war F Inhaber des Anwartschaftsrechts Problem: Durchgangserwerb A D F Oder Direkterwerb A F? H. M. Direkterwerb A F => D war nie Eigentümer des Mähdreschers Prof. Dr. Boemke 23
24 c) Erstreckung des 1120 BGB auf Anwartschaftsrecht Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum Hypothekenhaftung erstreckt sich auch auf das AnwR D hat F mit Hypothekenhaftung belastetes AnwR übertragen Mit Kaufpreiszahlung erwirbt F Eigentum, das aber mit Hypothekenhaftung belastet ist Prof. Dr. Boemke 24
25 d) Enthaftung nach 1121, 1122 BGB 1121 BGB: Veräußerung und Entfernung vor Beschlagnahme hier (-) Prof. Dr. Boemke 25
26 2. Anspruch untergegangen Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung ist nicht untergegangen. Prof. Dr. Boemke 26
27 3. Anspruch durchsetzbar Der Anspruch nach 1147 BGB ist fällig und durchsetzbar (vgl. oben). Prof. Dr. Boemke 27
28 4. Ergebnis Mähdrescher haftet als Zubehör nach 1120 BGB für Hypothek C-Bank kann auch auf Mähdrescher zugreifen Prof. Dr. Boemke 28
29 III. Anspruch C-Bank gegen D auf Duldung der Zwangsvollstreckung Traktor 1. Anspruch entstanden a) Zubehöreigenschaft des Traktors (+), vgl. oben Prof. Dr. Boemke 29
30 b) In das Eigentum des D gelangt (-), vgl. oben Prof. Dr. Boemke 30
31 c) Haftung auf Grund des Anwartschaftsrechts aa) Anwartschaftsrecht begründet (+) Prof. Dr. Boemke 31
32 bb) Anwartschaftsrecht wieder aufgehoben? BGH vom , NJW 1985, 376 ff. Aufhebung des AnwR von D und Begründung eines neuen AnwR, das unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung an G steht Dagegen h. M.: 1276 BGB analog! Dagegen: G rückt in die Position von A ein! Prof. Dr. Boemke 32
33 2. Ergebnis Traktor ist nicht in das Eigentum von D gelangt und unterliegt nicht der Hypothekenhaftung Prof. Dr. Boemke 33
34 IV. Anspruch C-Bank gegen D auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147, 1120 BGB Stroh 1. Anspruch entstanden Haftung der vom Grundstück getrennten Erzeugnisse, soweit sie nicht gem. 954 ff. BGB im Eigentum eines anderen stehen a) Stroh als Erzeugnis des Grundstücks Erzeugnisse = natürliche Bodenprodukte (+) Prof. Dr. Boemke 34
35 b) Enthaftung nach 1121, 1122 BGB 1121 I BGB: Veräußerung und Entfernung vor Beschlagnahme (-) 1122 BGB: Trennung vom Grundstück im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft (-) Prof. Dr. Boemke 35
36 2. Ergebnis Stroh haftet gemäß 1147, 1120 BGB Prof. Dr. Boemke 36
37 (Zusatz-) Frage 2 1. Welche Rechtsbehelfe können B, F, G und D ergreifen? a) Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO steht nur dem Schuldner = D zu nicht aber B, F, G Prof. Dr. Boemke 37
38 Zulässigkeitsvoraussetzung = neue Einwendungen Hier nicht ersichtlich Prof. Dr. Boemke 38
39 b) Erinnerung nach 766 ZPO Betrifft Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher Bei Vollstreckung in Grundstücke Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts Prof. Dr. Boemke 39
40 c) Drittwiderspruchsklage nach 771 Abs. 1 ZPO aa) Zulässigkeit D kann die Klage nach 771 ZPO als Schuldner nicht erheben, aber B, F, G Rechtsschutzinteresse vom Beginn bis zur Beendigung (= Auskehrung des Versteigerungserlöses) der Zwangsvollstreckung Prof. Dr. Boemke 40
41 bb) Begründetheit Voraus.: ein die Veräußerung des jeweiligen Gegenstandes hinderndes Recht ( 771 Abs. 1 ZPO) = Eigentum (auch auflösend bedingtes und Sicherungseigentum) Prof. Dr. Boemke 41
42 B (-), weil nicht mehr Eigentümer der Biogasanlage wegen 946, 94 Abs. 2 BGB F (-), weil zwar Sicherungseigentümer des Mähdreschers, aber belastet mit Hypothekenhaftung G (+), der unbelastetes Vorbehalteigentum am Traktor hat. Prof. Dr. Boemke 42
43 2. Können B, F, G und D gegen die Beschlagnahme der jeweiligen Gegenstände zur Versteigerung erfolgreich vorgehen? B, D, F (-), siehe oben G kann erfolgreich die Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO erheben. Sein Antrag müsste lauten: Die Zwangsvollstreckung in den Traktor (Identifizierungsmerkmale, Typ, Baujahr, amtl. Kennzeichen, Fahrgestellnummer) wird für unzulässig erklärt. Prof. Dr. Boemke 43
Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO
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