Steuertipps für Eltern
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- Stanislaus Brauer
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Steuertipps für Eltern Wer Kinder hat, kann jeden Euro gut brauchen Gerechtigkeit muss sein
2 Steuertipps für Eltern Wenn Sie nach der Karenz in den Beruf zurückkehren, können Sie sich Geld vom Finanzamt zurückholen. Es zahlt sich aus, die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen, wenn Sie nicht das ganze Jahr durchgehend gearbeitet haben, keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn sind, den Mehrkindzuschlag beantragen können, Unterhalt für ein Kind zahlen, oder Ausgaben haben, die Sie steuerlich geltend machen können. Übrigens, auch wenn Ihr Nachwuchs schon etwas größer ist: Die ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie für fünf Jahre rückwirkend machen. Wiedereinstieg in den Beruf während eines Kalenderjahres Bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer wird davon ausgegangen, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin das ganze Jahr Einkommen ausbezahlt. Wenn Sie nur einen Teil des Jahres arbeiten, dann ist die monatlich bezahlte Lohnsteuer im Vergleich zu Ihrem tatsächlichen Jahreseinkommen zu hoch. Durch die ArbeitnehmerInnenveranlagung wird Ihr für einen Teil des Jahres erhaltenes Einkommen auf das gesamte Kalenderjahr verteilt und die Lohnsteuer dafür neu berechnet. Das ergibt im Regelfall eine Steuergutschrift, selbst wenn Sie steuerlich nichts geltend machen können. Geringes Einkommen Wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Lohnsteuer dafür bezahlen müssen (z. B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung), Sie aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, dann haben Sie Anspruch auf die sogenannte Negativsteuer. Diese erhalten Sie, wenn Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen. Die Höhe der Negativsteuer beträgt ab dem Veranlagungsjahr % der Sozial-
3 versicherungsbeiträge, maximal jedoch 400 pro Kalenderjahr. Weiters erhöht sich die Negativsteuer auf maximal 500 jährlich durch den Pendlerzuschlag. Bedingung ist aber, dass Sie für zumindest einen Monat die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen und dieses in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Als PendlerIn gelten Sie, wenn Sie an wenigstens 4 Tagen im Monat eine Fahrtstrecke von mehr als 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen bzw., wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, einen Arbeitsweg von mehr als 2 km haben. Als Pensionistin erhalten Sie eine Negativsteuer von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 110 jährlich. Zudem können Sie sich den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag (vgl. weiter unten) als Negativsteuer auszahlen lassen, wenn für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird. Als ausschließlich freie DienstnehmerIn oder WerkvertragnehmerIn erhalten Sie zwar keine Negativsteuer auf Ihre Sozialversicherung, den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag können Sie sie dennoch ausbezahlt bekommen. Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag Den Alleinverdienerabsetzbetrag können Sie beantragen, wenn Sie mehr als 6 Monate verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, Sie oder Ihr (Ehe)Partner bzw. Ihre (Ehe)Partnerin für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe beziehen und Ihr (Ehe)Partner bzw. Ihre (Ehe)Partnerin nicht mehr als jährlich verdient. Zum Einkommen Ihres (Ehe)Partners bzw. Ihrer (Ehe) Partnerin zählen sämtliche steuerpflichtige Bezüge sowie das Wochengeld.
4 Den Alleinerzieherabsetzbetrag können Sie beantragen, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr mehr als sechs Monate nicht verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Als AlleinverdienerIn bzw. AlleinerzieherIn bekommen Sie 494 jährlich von der Steuer abgezogen. Der Absetzbetrag erhöht sich beim zweiten Kind um 175 und bei jedem weiteren Kind um zusätzlich 220 jährlich. WICHTIG: Sie müssen die Absetzbeträge immer in Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen, selbst wenn die Lohnverrechnung sie bereits berücksichtigt hat. Mehrkindzuschlag Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr zumindest zeitweise für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben und das Familieneinkommen nicht mehr als jährlich beträgt. Der Mehrkindzuschlag beträgt 20 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Unterhaltsabsetzbetrag Wenn Sie für Kinder Unterhalt zahlen, dann haben Sie Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Voraussetzung ist, dass Ihre Kinder nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und dass weder Sie noch Ihr (Ehe-)Partner bzw. Ihre (Ehe-)Partnerin Familienbeihilfe dafür erhalten. Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt und beträgt monatlich: für das erste Kind 29,20 für das zweite Kind 43,80 für das dritte und jedes weitere Kind 58,40
5 Kinderfreibetrag Sie können auch den Kinderfreibetrag beantragen. Hierbei kann für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird, ein Freibetrag von 440 jährlich geltend gemacht werden. Beantragen beide Elternteile den Kinderfreibetrag für dasselbe Kind, dann beträgt dieser 300 jährlich pro Elternteil. Wenn Sie mehr als sechs Monate Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag haben, dann können Sie einen Kinderfreibetrag von 300 jährlich geltend machen. Bis inklusive 2015 beträgt der Kinderfreibetrag 220 bzw. 132 bei Teilung. Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt von der Steuer absetzen. Dies gilt für Kinder, für die Sie mehr als sechs Monate Anspruch auf Familienbeihilfe oder den Unterhaltsabsetzbetrag haben und die bis zum Beginn des betreffenden Kalenderjahrs das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem sind die steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten mit einem Betrag von jährlich pro Kind begrenzt. Dieser Betrag wird nicht durch Zuschüsse des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin für die Kinderbetreuung gekürzt, sofern nicht sämtliche Kosten bereits durch derartige Zuschüsse abgedeckt sind. Darüber hinaus können Kosten, für die bereits ein Zuschuss erhalten wurde, nicht abgesetzt werden. Unter Aufwendungen für die Kinderbetreuung fallen Kosten der Betreuung, inklusive der Verpflegungskosten und des Bastelgeldes, nicht aber Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung oder private Schulgelder. Wichtig ist, dass Ihr Kind in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifizierte Personen, die nicht dem gemeinsamen Haushalt angehören, betreut wird. Als pädagogisch qualifizierte Personen gelten alle, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und einen Nachweis einer Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung
6 erbringen. Welche Kurse hierfür anerkannt werden, ist auf der Website des Ministeriums für Familie und Jugend ersichtlich ( unter dem Schwerpunkt Familie/Kinderbetreuung). Betreuungskosten, die über den Höchstbetrag hinausgehen oder für Kinder, welche das 10. Lebensjahr bereits vollendet haben, können in der Regel nur von AlleinerzieherInnen geltend gemacht werden. Diese fallen unter die außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt und wirken sich daher erst aus, wenn die geltend zu machenden Aufwendungen eine bestimmte Grenze, den sogenannten steuerlichen Selbstbehalt, überschreiten. Weitere Außergewöhnliche Belastungen Darunter fallen finanzielle Belastungen, wenn Ihr Kind auswärts eine Berufsausbildung macht bzw. wenn Ihr Kind eine Behinderung aufweist. Für eine auswärtige Berufsausbildung Ihres Kindes steht Ihnen für jeden angefangenen Ausbildungsmonat ein Freibetrag von 110 zu. Wenn die Ausbildung das ganze Kalenderjahr dauert, dann können Sie diesen Freibetrag auch für die Ferienzeit beanspruchen. Voraussetzung für die Geltendmachung ist jedoch, dass im Einzugsbereich zum Wohnort keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Generell versteht man darunter eine Entfernung von 80 km. Beträgt die Entfernung der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte weniger als 80 km, dann steht Ihnen der Freibetrag nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Darüber hinaus können Sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung oder besonderen Diätverpflegung Ihres Kindes absetzen. Generell gilt, dass die Behinderung bzw. Notwendigkeit einer speziellen Diät vom Sozialministeriumservice bestätigt werden muss (nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 25%, dann können die Aufwendungen nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden. Absetzbar sind in diesem Fall die tatsächlichen Kosten (Arztkosten, Medikamente, usw.)
7 abzüglich erhaltener Pflegegelder. Muss Ihr Kind z. B. wegen Zucker, Zöliakie oder einer inneren Krankheit Diät halten, dann können Pauschalbeträge für Diätverpflegung geltend gemacht werden. Diese sind abhängig von der Art der zugrunde liegenden Krankheit und betragen zwischen 42 und 70 monatlich. Hat Ihr Kind eine Behinderung zwischen 25% und 49% und daher keinen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wird je nach Grad der Behinderung ein Pauschalbetrag (abzüglich Pflegegeld) zwischen 75 und 243 jährlich gewährt. Zusätzlich absetzbar sind oben erwähnte pauschale Freibeträge für eine Diätverpflegung Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel Beziehen Sie erhöhte Familienbeihilfe, weil die Behinderung über 50 % liegt, steht Ihnen ein pauschaler Freibetrag von 262 monatlich (abzüglich Pflegegeld) zu. Darüber hinaus können Sie Schulgeld für eine Sonder- bzw. Pflegeschule oder Behindertenwerkstätte Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel absetzen. Sie haben jedoch stets die Möglichkeit, anstelle der genannten Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten im nachgewiesenen Ausmaß abzüglich des Pflegegelds geltend zu machen. WICHTIG: Nachdem Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung eingereicht haben, wird der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Überprüfen Sie alle von Ihnen geltend gemachten Ausgaben und auch ob der Alleinverdiener-/Alleinerzieher- oder Unterhaltsabsetzbetrag sowie der Kinderfreibetrag berücksichtigt worden sind. Sind Sie mit dem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden (z.b.: weil Ausgaben oder Absetzbeträge fehlen), dann können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde einlegen. Musterbriefe dazu gibt es unter wien.arbeiterkammer.at.
8 Wichtige Info In diesem Faltprospekt können wir nur die allgemeinen Bestimmungen erklären und einen Überblick geben. Detailinfos finden Sie in unserer Broschüre Steuer sparen. Diese können Sie unter (01) bestellen. Besuchen Sie uns auch auf wien.arbeiterkammer.at. Alle aktuellen AK Broschüren finden Sie im Internet zum Bestellen und Download n wien.arbeiterkammer.at/publikationen Weitere Bestellmöglichkeiten: n bestellservice@akwien.at n Bestelltelefon: (01) Artikelnummer überarbeitete Auflage, Dezember 2015 wien.arbeiterkammer.at Impressum Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien Prinz Eugen Str , 1040 Wien, Telefon (01) Offenlegung gem. 25 MedienG: siehe wien.arbeiterkammer.at/impressum Zulassungsnummer: AK Wien 02Z34648 M Redaktion: Vanessa Mühlbock, Abt. Sozialpolitik Titelfoto: Fotolia.com Grafik: Barbara Ebeling Druck: Walla Druck Ges.m.b.H., 1050 Wien Verlags- und Herstellungsort: Wien Stand: Dezember 2015 wien.arbeiterkammer.at
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