Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem
|
|
- Nicole Sachs
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem Ein Vortrag von Barbara Thieme Kindeswohlgefährdung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes (nach Maßgabe gesellschadlich geltender Normen und begründeter professioneller Einschätzung) beeinträch:gendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Personen in Familien oder Ins:tu:onen (wie z. B. Heimen, KindertagesstäLen, Schulen, Kliniken oder in besommten Therapien) das zu nicht- zufälligen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und / oder Entwicklungsbeeinträch:gungen eines Kindes führen kann, was die Hilfe und eventuell das Eingreifen von Jugendhilfe- Einrichtungen und Familiengerichten in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen kann. Quelle: Kinderschutz- Zentrums Berlin KINDESWOHL - Erkennen und Helfen, 11. Auflg. 2009, S. 32 1
2 Kindeswohlgefährdung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes... beeinträch:gendes Verhalten oder Handeln das... zu körperlichen und seelischen Schädigungen und / oder Entwicklungsbeeinträch:gungen eines Kindes führen kann Quelle: Kinderschutz- Zentrums Berlin KINDESWOHL - Erkennen und Helfen, 11. Auflg. 2009, S. 32 Auswirkungen des aktuellen KindschaMsrechts die Gesetze und deren Auslegung das Verfahren die Verfahrensbeteiligten 2
3 1671 BGB Antrag auf alleinige elterliche Sorge... Dem Antrag ist stalzugeben, soweit zu erwarten ist, dass (dies) dem Wohl des Kindes am besten entspricht a BGB Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern Das Familiengericht überträgt... auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. 3
4 1696 BGB Abänderung der elterl. Sorge Eine Entscheidung... ist zu ändern, wenn dies aus tridigen, das Wohl des Kindes nachhalog berührenden Gründen angezeigt ist. Verfahrensbeteiligte in sog. hochstriggen Verfahren Amtsgericht OLG/Kammergericht MediaOon Vater Kinder MuLer Kinderpsychologe Jugendamt/ASD Umgangspfleger Erz.- und Fam.Beratung EFB 4
5 Verfahrensbeteiligte in einem konkreten Sorgerechtsfall Vater Ehefrau KV Kinderpsychologe Kind 1 Kinderpsychologe Kind 2 Jugendamt KV Jugendamt KM Jugendamt 2 KM Amtsgericht KM Amtsgericht KV Richterwechsel Richterwechsel EFB KV EFB KM MediaOon Kinder Paartherapie Kammergericht Vormund MuLer Heimunterbringung (Schulwechsel Schulwechsel) WirtschaDlich interessierte Verfahrensbeteiligte Vater Ehefrau KV Amtsgericht KM Amtsgericht KV Richterwechsel Richterwechsel MediaOon Kinder Kammergericht Vormund MuLer Kinderpsychologe Kind 1 Kinderpsychologe Kind 2 Jugendamt KV Jugendamt KM Jugendamt 2 KM EFB KV EFB KM Paartherapie Heimunterbringung 5
6 Verfahrensbeteiligte aus sozialen Berufen i.w.s. Vater Ehefrau KV Amtsgericht KM Amtsgericht KV Richterwechsel Richterwechsel MediaOon Kinder Kammergericht Vormund MuLer Kinderpsychologe Kind 1 Kinderpsychologe Kind 2 Jugendamt KV Jugendamt KM Jugendamt 2 KM EFB KV EFB KM Paartherapie Heimunterbringung vorgerichtliche Einigung lohnt finanziell nicht Fachanwalt, stets dieselben Beteiligten Mandant im emooonalen Ausnahmezustand übernimmt od kein VKH wenn VKH = ökonomisches Arbeiten 6
7 Richter fachliche und persönliche QualifikaOon Gutachten ersetzen Richterspruch AmtsermiLlungsgrundsatz vs. Arbeitsökonomie vorhandene Rechtsprechung außer Acht lassen Eltern erleben Rechtsbeugung und NöOgung keine wirksamen Beschwerde- und Kontrollmechanismen Richter 7
8 Jugendamt QualifikaOon - Arbeitsbelastung - Arbeitsgebiete Akte ist nicht Bestandteil der Gerichtsakte Jugendamt ist nur für die Kinder zuständig keine bzw. mangelnde KooperaOon eigenmächoges Handeln gegen bestehendes Recht keine wirksamen Beschwerde- und Kontrollmechanismen Jugendamt 8
9 wirtschadliche Abhängigkeit keine MindestqualifikaOon, persönlich und fachlich kein (neutrales) Vergabeverfahren keine Standards in Bezug auf Feststellung des Kindeswillens bzw. des Kindesinteresses keine Beschwerde- und Kontrollmechanismen keine Möglichkeit der Ablehnung wirtschadliche Abhängigkeit keine MindestqualifikaOon, persönlich und fachlich kein (neutrales) Vergabeverfahren keine Standards in Bezug auf die Gutachtenerstellung Gutachten im Gießkannenprinzip keine wirksamen Beschwerde- und Kontrollmechanismen 9
10 Freie Träger begleiteter Umgang, MediaOon, Elterngespräche, Pflegeeltern, Heime... Mitarbeiter od gut ausgebildet, aber schlecht bezahlt WirtschaDsunternehmen (GbR, Verein, ggmbh) kein neutrales AuDragsvergabeverfahren nur ein AuDraggeber: das Jugendamt Fazit zu viele Verfahrensbeteiligte zu lange Verfahren wirtschadliche Abhängigkeit innerhalb des Systems keine neutralen Vergabeverfahren fehlende Standards in Bezug auf TäOgkeit/Ergebnis mangelnde, teils fehlende QualifikaOon keine bzw. wirkungslose Beschwerde- und Kontrollmechanismen 10
11 Verfahren elterliche Sorge derzeit Anträge Rechtsanwalt & Gericht Berichte Jugendamt & Verfahrens- beistand Elterngespräche & MediaOon Erst reden, dann Anträge stellen Rechtsanwalt & Gericht Anträge Jugendamt & Verfahrens- beistand Berichte Elterngespräche & MediaOon 11
12 Forderungen Safety First! Verbindliche Standards! Gemeinsame elterliche Sorge nur bei KooperaOon Erst reden, dann Anträge stellen Zügige richterliche Entscheidungen Gutachten nur in begründeten Ausnahmen Kindesunterhalt im Beschleunigten Verfahren Einkommensverlustausgleich für MüLer 12
Aktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 7. Aktualisierung 2013 (19. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht
MehrKinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen
Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen Warum haben Kinder Rechte? Artikel 1 GG (Grundgesetz) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
MehrInhalt. Einleitung 11. Teil I Grundlagen 15
http://www.beltz.de/de/nc/verlagsgruppe-beltz/gesamtprogramm.html?isbn=978-3-7799-3689-3 Inhalt Einleitung 11 Teil I Grundlagen 15 1. Zur Definition des Begriffs Kindeswohlgefährdung 16 Reinhold Schone
MehrBeistandschaft Jugendamt
Alleinerziehende sind häufig von einen Tag auf den anderen auf sich alleine gestellt und haben damit mit zahlreichen Problemen und erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Vielfach geht es in diesen Situationen
MehrDas neue Familienverfahrensrecht
Das neue Familienverfahrensrecht Familienrechtsreformgesetz ab dem 01.09.2009 Herzlich Willkommen in Bernburg am 18.02.2009 Ziele des neuen Rechts Einheitliche Verfahrensordnung, also Beseitigung der Unterscheidungen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
Mehrzum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander
Mehr1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am
1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 2. Entwicklung der Rechtslage bis heute unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG 3. Ausgewählte Lösungsvorschläge
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien
Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,
MehrAlle(s) zum Wohl des Kindes - Zusammenarbeit von
Alle(s) zum Wohl des Kindes - Chancen und Grenzen der Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt Das Pflegekind und seine Bezugspersonen Besonderheiten im Bindungs- und Beziehungserleben von Pflegekindern
MehrFachtag Kooperierender Kinderschutz Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung
Fachtag Kooperierender Kinderschutz Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung - Kooperation im Kontext der Intervention und Beweissicherung - Intervention und Begleitung bei (möglicher) Kindeswohlgefährdung
MehrKindeswohl im Blick?! Treff Sozialarbeit Stuttgart 29. Oktober 2015
Kindeswohl im Blick?! Hilfen für Kinder und ihre psychisch kranken Eltern Treff Sozialarbeit Stuttgart 29. Oktober 2015 Heike Kröger Stuttgarter Kinderschutz- Zentrum Kinderschutz-Zentrum Stuttgart, 29.
MehrDie Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung
MehrFamiliengericht zwischen Kooperation und Unabhängigkeit im Kinderschutzverfahren. Ulrich Engelen, Jugendamt Essen Ingo Socha, Amtsgericht Lübeck
Familiengericht zwischen Kooperation und Unabhängigkeit im Kinderschutzverfahren Ulrich Engelen, Jugendamt Essen Ingo Socha, Amtsgericht Lübeck Übersicht Zum Verständnis von Kooperation Rolle und Aufgaben
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrUmgang mit der Umgangsregelung wer hat was zu sagen?
Umgang mit der Umgangsregelung wer hat was zu sagen? Hessischer Fachtag für Fachkräfte der Pflegekinderhilfe Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Darmstadt, 10. Oktober 2013
MehrMit den Eltern in Kontakt
Mit den Eltern in Kontakt Teil 1:.als Anwältin des Kindes EREV - SEMINAR 19./ 20. November 2012 Referentin: und Mediatorin Fachanwältin für Familienrecht Anwältin des Kindes / Verfahrensbeiständin Mühlenstr.
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...
MehrJugendhilfe zwischen Frühen Hilfen und Kinderschutz
Jugendhilfe zwischen Frühen Hilfen und Kinderschutz Regensburger Fachtagung Frühe Hilfen Kooperativ Bindungen stärken und Kinder schützen 16. April 2015 Prof. Dr. Barbara Seidenstücker 1 Inhalte 1 2 3
MehrGenehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses
Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses Viele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können.
MehrBeschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde
10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel Unterhalt hat mein Kind Anspruch? Und was mache ich, wenn der Vater des Kindes
MehrVorentwurf (Stand Januar 2009) Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vorentwurf (Stand Januar 2009) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrHerzlich Willkommen in Bielefeld
Herzlich Willkommen in Bielefeld Informationsveranstaltung zu rechtlichen Grundlagen und zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
MehrArbeitsgruppe 4: Uneinigkeit über den weiteren Weg zwischen Familiengericht und Jugendamt
Kind im Mittelpunkt? Fachtagung vom 26. 27.3.2018 in Frankfurt a. M. Arbeitsgruppe 4: Uneinigkeit über den weiteren Weg zwischen Familiengericht und Jugendamt Henriette Katzenstein RiAG Dr., z.zt. KG Berlin
MehrFamilie als Flickendecke
Familie als Flickendecke Situation der Kinder bei Trennung der Eltern Aufenthaltsbestimmungsrecht Sorgerecht Umgangsrecht Kindesunterhalt Sorgerecht 1626 Abs. 1 BGB Die Eltern haben die Pflicht und das
MehrWIR SIND FÜR SIE DA! Alleinsorge für die Mutter, trotz Hauptverantwortung für zerrüttete Beziehung
SERVICE WIR SIND FÜR SIE DA! Alleinsorge für die Mutter, trotz Hauptverantwortung für zerrüttete Beziehung Bundesgerichtshof Beschluss vom 1197414000 XII ZB 158/05 Fundstelle: FamRZ 2008, 592 Norm: 1671
Mehrn ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen)
Nationalrat Frühjahrssession 2015 e-parl 17.0.2015-108:5-1.101 n ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates des Ständerates des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen
MehrLokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz. Einführung
Lokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz Einführung Der Fall Kevin - K. geboren am 23.01.2004 - KM war drogenabhängig und substituiert, HIV-positiv, Hepatitis C, insgesamt 7 Jahre Haft,
MehrH a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrZwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:
Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft
MehrH a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 238/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 795/05 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Kind F F, hier: wegen der Festsetzung
MehrIngo Socha, RiAG, Lübeck
geänderte Stellung im Verfahren Idee des Gesetzgebers: frühe Intervention Das aktive Jugendamt geänderter Verfahrensablauf Ingo Socha, RiAG, Lübeck www.ingosocha.de geändertes Beweisrecht Idee des Gesetzgebers:
MehrVortragsinhalte. 1. Sorgerechtliche Verhältnisse. Das kleine Sorgerecht Namensrecht Umgangsrecht Tod des Elternteils Verbleibensanordnung
Vortragsinhalte 1. Sorgerechtliche Verhältnisse Das kleine Sorgerecht Namensrecht Umgangsrecht Tod des Elternteils Verbleibensanordnung 2. Adoptionsrecht Stiefkindadoption Stiefkindkettenadoption (Entscheidung
MehrKindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht
Kindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 1) Ehe und Familie stehen unter dem
MehrKINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION
KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April
MehrGemeinsame Verantwortung für Kinder Einfluss und Möglichkeiten des Vormunds
Gemeinsame Verantwortung für Kinder Einfluss und Möglichkeiten des Vormunds Hamburg, den 10.09.2014 Vormundschaft für Kati Meier Vormünder ab 2008 bis 2010: Großeltern Svenja und Peter Meier Mutter: Karla
MehrDie Antragsteller begehren als Großeltern väterlicherseits die Beteiligung am Hauptverfahren sowie Akteneinsicht.
Beteiligung von Großeltern als Pflegeperson 13, 161 FamFG 1. Die Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten gem. 13 Abs. 2 FamFG stellt eine gerichtliche Endentscheidung
MehrDas Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
MehrEinleitung A Rechtliche Rahmenbedingungen I Formelle Voraussetzungen Einführung in das Recht der Verfahrensbeistandschaft...
Einleitung... 13 A Rechtliche Rahmenbedingungen... 15 I Formelle Voraussetzungen... 17 1 Einführung in das Recht der Verfahrensbeistandschaft... 17 2 Voraussetzungen für die Bestellung... 19 2.1 Kindschaftssachen...
MehrProf. Dr. med. Michael Günter Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. Sommersemester 2014
Familienrechtliche Begutachtung Prof. Dr. med. Michael Günter Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Sommersemester 2014 Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie Strafrecht Begutachtung
MehrSTATISTISCHES LANDESAMT
STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen Definitionen Ergebnisse 2 2 3 Tabellen 1. Kinder und Jugendliche am Jahresende 1991 bis 2011 unter Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft sowie mit Beistandschaften
MehrErgebnisse der Frauenhausbefragung zu kindschaftsrechtlichen Verfahren seit der FamFG-Reform
Ergebnisse der Frauenhausbefragung zu kindschaftsrechtlichen Verfahren seit der FamFG-Reform Die Frauenhausbefragung Von September 2010 bis August 2011 hat die Arbeitsgruppe Kindschaftsrecht der Autonomen
MehrJugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz
Jugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz 1 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Strafgesetzbuch Schulgesetz Sozialgesetzbuch VIII Bundeskinderschutzgesetz
MehrVerantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit
Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und Kindeswohl im Familienrecht
MehrRedaktion FamFR. Umgangs- und Sorgerecht. FamFR 2010, = FamFR 2010, 164
Redaktion FamFR Umgangs- und Sorgerecht FamFR 2010, 301291 = FamFR 2010, 164 OLG Köln: Ausschluss des Umgangs und Beachtlichkeit des Kindeswillens BGB [1684], [1696] 1. Abänderungsanträge sind nur unter
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2 Rechtliche Grundlagen Aufgaben des
MehrStuttgart, den
Stuttgart, den 24.10.2005 Änderungsvorschläge zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Die Verbände sind aufgefordert,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 67/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 001 33 F 131/04 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss H./. Sch hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
MehrDie Sicht der Jugendhilfe
- Jugendamt Die Sicht der Jugendhilfe Input für das Symposium Fördern durch Fordern anlässlich des ersten Kongresses für gemeindeorientierte Suchttherapie 17. bis 18. März 2011 1 Das Leben von Kindern
MehrGerichtsort: Kennzeichnung: Aktenzeichen (freiwillig): (wird von KSR-Gruppe vorgenommen) Ausgefüllt von: Frauenhaus/ Beratungsstelle/RAIn.in..
Fragebogen der KSR-Gruppe der Autonomen Frauenhäuser in Deutschland zu kindschaftsrechtlichen Verfahren bzgl. Mädchen u. Jungen im Frauenhaus seit 1.9.2009 (FGG-Reform) insbes. Gerichtsbeschlüsse zu Umgang
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
MehrJH Leistung im Zwangskontext: ein im System des Kinderschutzes angelegter Gestaltungsraum. 1666a, 1666 BGB 8a SGB VIII 1 ff KKG
Kontext: Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, hat das Jugendamt die Aufgabe, die Gefährdung durch Hilfen zur Erziehung abzuwehren. Wenn es nicht gelingt, die Eltern von einer freiwilligen Annahme solcher
MehrA. Der Gutachter wird einvernehmlich durch die Parteien gem. 404 Abs. 5 ZPO und 156 FamFG ausgewählt.
Ansprechpartner: Amtsgericht Ulm Familiengericht, Geschäftszimmer Zeughausgasse 14 89073 Ulm Telefon: Fax: E-Mail: Datum: In Sachen Gegen die Verfügung Beweisbeschluss des Gerichts vom lege ich hiermit
MehrInformationsmaterial zum Kinderschutz
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Jugend und Gesundheit Jugendamt Juli 2016 Informationsmaterial zum Kinderschutz Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen,
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2016 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
MehrE R L E B E N V E R N E T Z T E S H A N D E L N H Z E : B E G L E I T E T E R U M G A N G C H A N C E N O D E R V E R L E G E N H E I T S L Ö S U N G
FA C H TA G U N G W E N N K I N D E R H Ä U S L I C H E G E WA LT E R L E B E N V E R N E T Z T E S H A N D E L N H Z E : B E G L E I T E T E R U M G A N G C H A N C E N O D E R V E R L E G E N H E I T
MehrLokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht
Lokale Netzwerke Kinderschutz aus familiengerichtlicher Sicht Von Thomas Krille Familienrichter am Amtsgericht Zerbst Vorsitzender des Verbandes Anwalt des Kindes (VAK) Mitglied des Expertenrates Allianz
MehrKinder in Pflegefamilieneine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder
Kinder in Pflegefamilieneine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder Rechtliche Situation- Status Quo und Perspektive I Materiellrechtlich 1. Rechte der Pflegeeltern (während
MehrInformationen zum Kindesschutz
Informationen zum Kindesschutz Die Eltern erziehen ihr Kind normalerweise selber. Wenn sie sich aber zu wenig um das Kind kümmern, geht es dem Kind manchmal nicht gut. Die Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrKINDERSCHUTZ BEDEUTET AUCH JUGENDLICHE SCHÜTZEN!
KINDERSCHUTZ BEDEUTET AUCH JUGENDLICHE SCHÜTZEN! 1 Einführung zu Begrifflichkeiten, Gefährdungslagen und zur Beteiligung Julia Pudelko, Institut für soziale Arbeit e.v. KINDERSCHUTZ JUGENDLICHER MEHR ALS
MehrMitwirkende in strittigen Trennungssituationen Ein Überblick
1 Familiengericht Sachverständiger Jugendamt Anwalt der Mutter Verfahrensbeistand Anwalt des Vaters 2 Kind Dein Kind muss mit der elterlichen Trennung teilweise große Veränderungen (Umzug, neues soziales
MehrKontrolle der Kinder- und Jugendhilfe
Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe Mag. a Elke Sarto und Mag. Markus Huber Volksanwaltschaft EinSatz* durch die Volksanwaltschaft Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe Vortragende: Mag. Elke Sarto und
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrEinleitung. Kinderschutz aus Sicht des Jugendamtes. Einleitung. Auftrag des Jugendamtes gem. 1 SGB VIII
Einleitung Kinderschutz aus Sicht des Jugendamtes Arbeit mit Hochkonfliktfamilien als Prävention von Kindeswohlgefährdung? 6./7. Oktober 2008, München Auftrag des Jugendamtes gem. 1 SGB VIII junge Menschen
MehrKindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz
Forschungsprojekt: Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz Zur Entwicklung von Entscheidungsgrundlagen und Verfahren zur Sicherung des Kindeswohls zwischen Jugendämtern und Familiengerichten Technische
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrKindeswohlgefährdung - Die Aufgabe des Familiengerichts und die rechtlichen Rahmenbedingungen - Ein Überblick
Herzlich Willkommen Kindeswohlgefährdung - Die Aufgabe des Familiengerichts und die rechtlichen Rahmenbedingungen - Ein Überblick 1 Herzlich Willkommen Das Umgangsrecht eines Elternteils steht allerdings
MehrHand in Hand gegen Schulverweigerung. Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen
Hand in Hand gegen Schulverweigerung Möglichkeiten der Kooperation der beteiligten Professionen Schulschwänzer haben jeweils ein erhöhtes Risiko keinen Schulabschluss zu erreichen dauerhaft kein selbstbestimmtes
MehrZwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster Zwang und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe - Zentrale Aussagen der AGJ-Expertise Vortrag beim Fachgespräch der Diakonie am 26. Februar 2009 in Berlin Reinhold
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 82/16 = 69 F 6850/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 14.11.2016 gez. Packhäuser, Amtsinspektorin
MehrDie Verwendung des Begriffs Kindeswohlgefährdung in der Medizin
Die Verwendung des Begriffs Kindeswohlgefährdung in der Medizin Fachgespräch Kooperation im Kinderschutz: Schnittstelle oder Schwachstelle Frauke Schwier, Universitätskinderklinik Bonn, DGKiM, S3-Leitlinie
MehrMitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.
MehrAntrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung
Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung Ich beantrage die Änderung die Feststellung der Richtigkeit des Vornamens ns Geburtsnamens von (bisheriger Name) in (gewünschter Name) I. Angaben zur Person
MehrRA Josef A. Mohr, München. Vortrag am beim VafK Kreisgruppentreffen in Fulda
RA Josef A. Mohr, München Vortrag am 30.08.2014 beim VafK Kreisgruppentreffen in Fulda Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Erfahrungen in der Rechtsprechung ein
MehrKindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013
Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 Hilfe für getrennte Wege Neue Werkzeuge im Familienrecht Dr. Peter Barth Abt. für Familien-, Personen- und Erbrecht, BMJ Was ist neu im Familienrecht?
MehrStärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren
Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.
MehrOLG Stuttgart, Beschluss vom Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen
Februar 2011 Seite: 6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen EINLEITUNG: Die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familiennamens
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche
MehrDie Vaterschaft. Informationen zu gesetzlichen Regelungen der Anerkennung, Feststellung und Anfechtung.
Die Vaterschaft. Informationen zu gesetzlichen Regelungen der Anerkennung, Feststellung und Anfechtung. www.justiz.nrw Inhaltsverzeichnis Vaterschaftsanerkennung 7 Form der Erklärung 7 Widerruf 8 Gerichtliche
MehrRechtlicher Rahmen Haltungen und Grundannahmen Kooperation der Verfahrensbeteiligten Fragestellungen des Workshops
Workshop Umsetzung des Beschleunigten Familienverfahren bei schwierigen Fallkonstellationen Juli 2010 Rechtlicher Rahmen Haltungen und Grundannahmen Kooperation der Verfahrensbeteiligten Fragestellungen
MehrFamilienpsychologischer Sachverständiger. Referent: Klaus Ritter Ringvorlesung Anwendungsfelder der Psychologie Universität Kassel,
Familienpsychologischer Sachverständiger Referent: Klaus Ritter Ringvorlesung Anwendungsfelder der Psychologie Universität Kassel, 11.12.2017 Aufgabenfeld Der Sachverständige erhält einen Beweisbeschluss
MehrStellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge.
Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge. Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des 1626 a BGB für
MehrKindesmisshandlung und -vernachlässigung. Definition, Grundlagen, Formen Erkennen und Handeln
Kindesmisshandlung und -vernachlässigung Definition, Grundlagen, Formen Erkennen und Handeln Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendhilfe Fortbildung zur Qualifizierung der Zusammenarbeit
MehrSorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten Stand: 13. Januar 2011 Wer bekam bisher das Sorgerecht für ein Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren? Waren die
MehrKinderschutz. Das Konzept in der Kita (Elbkinder)
Kinderschutz Das Konzept in der Kita (Elbkinder) Definition Kindeswohlgefährdung Es werden vier Arten von Kindeswohlgefährdung voneinander unterschieden (Quelle: Stadt Hamburg): Vernachlässigung: Anhaltende
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2017 Erscheinungsfolge:
MehrDas Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern
Das Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Abstammung Sorgerecht Umgangsrecht Namensrecht Unterhalt Von Dr. Martin Löhnig Universität Regensburg 2., überarbeitete und erweiterte Auflage
MehrBundesforum Vormundschaft & Pflegschaft 1. bis 3. Dezember 2010 in Dresden. Arbeitsgruppe 9 Umgangspflegschaft Donnerstag, 2.
Bundesforum Vormundschaft & Pflegschaft 1. bis 3. Dezember 2010 in Dresden Arbeitsgruppe 9 Umgangspflegschaft Donnerstag, 2. Dezember 2010 Zeitablauf: Ablauf der Arbeitsgruppe 10:45 bis 12:30 Uhr (1 ¾
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 217/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 407/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend die Minderjährigen J, S und Sk, hier wegen
Mehr