Ausgabe Gesetzliche Bestimmungen zum Anlehrvertrag (Vertragsbroschüre)

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1 Ausgabe 2003 Gesetzliche Bestimmungen zum Anlehrvertrag (Vertragsbroschüre)

2 Inhaltsverzeichnis ADMINISTRATIVE HINWEISE ZIEL UND INHALT DER ANLEHRE ANLEHRVERTRAG PFLICHTEN DES BETRIEBES PFLICHTEN DES ANLEHRLINGS UND DES GESETZLICHEN VERTRETERS AUFSICHT ÜBER DIE LEHRVERHÄLTNISSE SCHULUNTERRICHT AUSWEIS, ARBEITSZEUGNIS STRAFBESTIMMUNGEN ANLEHRLINGE ANLEHRMEISTER BERUFSBEZEICHNUNG BEGINN DER ANLEHRZEIT PROBEZEIT ARBEITSZEIT FERIEN ENTSCHÄDIGUNGEN UNFALL- UND KRANKENVERSICHERUNG AUFLÖSUNG DES ANLEHRVERHÄLTNISSES BESONDERE VEREINBARUNGEN GENEHMIGUNG DES ANLEHRVERTRAGES

3 Unkenntnis des Gesetzes schadet! Administrative Hinweise Lesen Sie alle Bestimmungen vor Unterzeichnung des Anlehrvertrages sorgfältig durch. Eine Garnitur Anlehrvertrag (pro Anlehrverhältnis) besteht aus 3 Blättern «Anlehrvertrag» und 2 Broschüren «Gesetzliche Bestimmungen zum Anlehrvertrag». Vor Antritt der Anlehre sind die 3 Anlehrverträge (ohne Broschüren) unter Beilage eines Ausbildungsprogramms gemäss Ziff. 3.2 der Broschüre der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule einzureichen. Der Beginn der Anlehre hat mit dem Schuljahresanfang der Anlehrschule zusammenzufallen. Über die Anmeldung/Einschreibung an der zuständigen Berufsschule haben sich Anlehrtochter/Anlehrling bzw. Anlehrbetrieb rechtzeitig zu informieren. Die Aktion «faire Lehrlingswerbung und Lehrlingsselektion» wird von sehr vielen Firmen mitgetragen. Sie besagt, dass vor dem 1. November keine Vertragsabschlüsse stattfinden. Zwecks Aktualisierung des Lehrstellennachweises LENA sollte jede Änderung zum gemeldeten Lehrstellenangebot (z.b. wenn Lehr- oder Anlehrstelle besetzt ist) spontan der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule schriftlich oder per Fax auf oder per lena@ag.ch angezeigt werden. Nach der Genehmigung stellt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule je ein Exemplar des Anlehrvertrages der Anlehrtochter/dem Anlehrling und dem Anlehrbetrieb zu. Ergeben sich Abweichungen unter den Vertrags-Exemplaren, so ist auf den bei der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule liegenden Text abzustellen. Wesentliche Änderungen und die Auflösung des Anlehrverhältnisses sind vom Anlehrmeister innert 14 Tagen der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule anzuzeigen. Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Telefon Fax

4 Gesetzliche Vorschriften Bundesgesetz über die Berufsbildung vom (BBG) Verordnung über die Berufsbildung vom (BBV) Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom (ArG) Schweiz. Obligationenrecht: Der Arbeitsvertrag vom (OR) Jugendurlaub Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom (UVG) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom (EG BBG) Dekret über die Berufsbildung (Berufsbildungsdekret) vom Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung (Berufsbildungsverordnung) vom Im folgenden sind die gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt, welche für das Anlehrverhältnis von Bedeutung sind. Es ist in Klammer jeweils auf die Artikel oder Paragraphen verwiesen. Allgemeine Vorschriften Alle Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesen Bestimmungen beziehen sich auf beide Geschlechter 1. Ziel und Inhalt der Anlehre 1.1. Die Anlehre im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vermittelt Jugendlichen, die vornehmlich praktisch begabt sind, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacher Fabrikationsoder Arbeitsprozesse. Sie dauert mindestes ein Jahr und soll zum Übertritt in einen Betrieb gleicher Art befähigen. (49, Abs. 1 BBG) 1.2. Der Betrieb reicht der kantonalen Behörde mit dem Anlehrvertrag ein Ausbildungsprogramm ein. (40, Abs. 3 BBV) Anlehre 2. Anlehrvertrag 2.1. Der Anlehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. (344a, Abs. 1 OR) 2.2. Ist der Anlehrmeister zugleich Inhaber der elterlichen Gewalt, so bedarf es keines Anlehrvertrages; der Anlehrmeister hat jedoch der kantonalen Behörde vor Beginn der Anlehre schriftlich das Anlehrverhältnis anzumelden. (20, Abs. 3 BBG) 2.3. Wird der Abschluss des Anlehrvertrages unterlassen oder wird dieser vom Betrieb nicht oder verspätet eingereicht oder meldet der Anlehrmeister als Inhaber der elterlichen Gewalt das Anlehrverhältnis nicht oder zu spät an, so unterliegt es trotzdem den Vorschriften des Gesetzes. (20, Abs. 4 BBG) Schriftlichkeit Ausbildungsprogramm Vater-Kind- Verhältnis 3. Pflichten des Betriebes 3.1 Betrieb und Berufsschule klären den Anlehrling zu Beginn der Anlehre über seine Rechte und Pflichten auf. (7 BBV) 3.2 Der Betrieb hat den Anlehrling nach dem Lehrprogramm fachgemäss, systematisch und verständnisvoll auszubilden. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung im Betrieb mit dem Unterricht in den beruflichen Fächern möglichst gut koordiniert wird. (22, Abs. 2 BBG) Aufklärung über Rechte und Pflichten Unterlassung des Vertragsabschlusses Ausbildungspflicht

5 3.3 Der Betrieb informiert den Anlehrling über alle wesentlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Anlehrverhältnis und räumt ihm ein angemessenes Mitspracherecht ein. Bei einem nicht ordnungsgemässen Verlauf der Ausbildung hat er rechtzeitig den gesetzlichen Vertreter des Anlehrlings zu benachrichtigen. (22, Abs. 2 BBG) 3.4 Der Anlehrling darf nur zu Arbeiten beigezogen werden, die mit dem Ausbildungsprogramm im Zusammenhang stehen und die Ausbildung nicht beeinträchtigen. (22, Abs. 3 BBG) 3.5 Der Anlehrling darf nicht zu Akkordarbeiten herangezogen werden. (22, Abs. 4 BBG) 3.6 Der Betrieb hat den Anlehrling zum Besuch des Pflichtunterrichts anzuhalten und ihm die hiefür nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. (30, Abs. 2 BBG) 3.7 Bei ganztägigem Pflichtunterricht darf der Anlehrling am gleichen Tag nicht zur Arbeit im Betrieb herangezogen werden. (33, Abs. 4 BBG) 3.8 Spätestens drei Monate vor dem Abschluss der Anlehre gibt der Anlehrmeister dem Anlehrling bekannt, ob er nachher im Betrieb beschäftigt werden kann. (22, Abs. 6 BBG) 3.9 Für ausländische Lehrlinge ist vor Abschluss eines Lehr-, Anlehr- oder Vorlehrvertrages die Arbeitsbewilligung einzuholen. Mitspracherecht des Anlehrlings Berufsfremde Arbeiten Verbot der Akkordarbeit Schulunterricht Betriebsarbeit am Schultag Beschäftigung nach Anlehrende Ausländische Staatsangehörige 4. Pflichten des Anlehrlings und des gesetzlichen Vertreters 4.1 Der Anlehrling hat alles zu tun, um das Lernziel zu erreichen. Er hat die Anordnungen des Betriebs zu befolgen, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und das Geschäftsgeheimnis zu wahren. (23, Abs. 1 BBG) 4.2 Der Anlehrling ist verpflichtet, den Unterricht nach dem für sein Berufsgebiet geltenden Lehrplan vom Beginn der Probezeit an regelmässig zu besuchen und die Anordnungen der Schule zu befolgen. (30, Abs. 1 BBG) 4.3 Der gesetzliche Vertreter des Anlehrlings hat den Betrieb und die Berufsschule in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und der Schule zu fördern. (23, Abs. 2 BBG) Pflichten gegenüber a) Betrieb b) Anlehrschule Pflichten des gesetzlichen Vertreters 5. Aufsicht über die Anlehrverhältnisse 5.1 Die kantonale Behörde überwacht die Anlehre. Zu diesem Zweck ordnet sie, wenn nicht frühere Anlehrverhältnisse Gewähr für die vorschriftsgemässe Durchführung der Ausbildung bieten, innert nützlicher Frist einen Betriebsbesuch an. Sie kann von den Beteiligten Auskünfte verlangen sowie in die Lehrgänge, Ausbildungsberichte und Arbeitsbücher Einsicht nehmen. (24, Abs. 1 BBG) 5.2 Lassen der Betriebsbesuch oder die Zwischenprüfung Zweifel an der Eignung des Anlehrlings oder am Erfolg der Anlehre aufkommen oder zeigen sich Mängel in der Ausbildung, so trifft die kantonale Behörde nach Anhören der Vertragsparteien und allenfalls der Anlehrsschule die notwendigen Anordnungen. Sie hebt das Anlehrverhältnis durch Widerruf der Genehmigung auf, wenn der Erfolg der Anlehre in Frage gestellt ist oder keine Gewähr besteht, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. (24, Abs. 3 BBG) 5.3 Im Aargau obliegt die Beaufsichtigung der Anlehrverhältnisse in fachlicher Hinsicht der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule 5001 Aarau Tel Betriebsbesuch Massnahmen Behörden - 5 -

6 Der Vollzug der arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Arbeitszeit) ist Aufgabe des AWA, Amt für Wirtschaft und Arbeit 5001 Aarau Tel Schulunterricht 6.1 Jugendliche in der Anlehre müssen den Unterricht besuchen, der berufliche und allgemeinbildende Fächer umfasst. (49, Abs. 3 BBG) 6.2 Anlehrlinge, die in Betrieb und Schule die Voraussetzungen erfüllen, können ohne Lohnabzug Freifächer bis zu einem halben Tag während der Arbeitszeit besuchen. (30, Abs. 2 BBG) 6.3 Eine Verweigerung des Rechtes zum Besuch von Freifächern aus betrieblichen Gründen ist dann zulässig, wenn die Leistungen im Betrieb nicht genügen. Der Anlehrmeister hat das Ungenügen nachzuweisen. (25, Abs. 2 BBV) 6.4 Vereinbarungen, die den gesetzlichen Anspruch auf den Besuch von Freifächern beschränken, sind nichtig. (25, Abs. 5 BBV) 6.5 Die Schule kann einen Schüler vom freiwilligen Unterricht ausschliessen, wenn Arbeitshaltung und Leistungen ungenügend sind. (25, Abs. 4 BBV) Anlehrschulen Freifächer a) Berechtigung zum Besuch b) Verweigerung Nichtigkeit von Vereinbarungen Ausschluss vom freiwilligen Unterricht 7. Ausweis, Arbeitszeugnis 7.1 Wer die Anlehre beendigt hat, erhält einen amtlichen Ausweis. Dieser enthält Angaben über die Dauer der Anlehre, die Berufsbezeichnung und das Berufsfeld und bestätigt den Besuch des beruflichen Unterrichts. (49, Abs. 4 BBG) 7.2 Nach Beendigung der Anlehre hat der Betrieb dem Anlehrling ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der Ausbildungszeit enthält. (346a, Abs. 1 OR) 7.3 Auf Verlangen des Anlehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten des Anlehrlings auszusprechen. (346a, Abs. 2 OR) Ausweis Zeugnis a) Ausstellungspflicht b)zusätzlicher Inhalt 8. Strafbestimmungen Zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten, die dem Betrieb, dem Anlehrling oder Drittpersonen auferlegt sind, sieht das Bundesgesetz über die Berufsbildung Sanktionen im Rahmen des Übertretungsstrafrechtes vor. (70-73 BBG) Vorschriften zum Anlehrvertrag 9. Anlehrlinge 9.1 Als Anlehrling gilt, wer das 15. Altersjahr vollendet hat, aus der Schulpflicht entlassen ist und aufgrund eines Anlehrvertrages einen Anlehrberuf erlernt. (9, Abs. 1 BBG) 9.2 Wird der Anlehrling im Laufe der Anlehrzeit mündig oder tritt ein Mündiger eine Anlehre an, so unterliegt das Anlehrverhältnis gleichwohl den Vorschriften des Gesetzes, soweit sich diese nicht nur auf Jugendliche im Sinne des Arbeitsgesetzes beziehen. (9, Abs. 3 BBG) Anlehrling Mündigkeit - 6 -

7 10. Anlehrmeister Zur Ausbildung von Anlehrlingen ist berechtigt, wer Lehrlinge ausbilden darf oder vom Kanton eine Bewilligung erhalten hat. (40, Abs. 6 BBV) 11. Berufsbezeichnung Sie darf nicht mit einer Berufsbezeichnung identisch sein, die in einem Ausbildungsreglement für Lehrberufe festgelegt ist. (40, Abs. 2 BBG) 12. Beginn der Anlehrzeit Die Anlehre beginnt mit dem Schuljahr der vom Anlehrling zu besuchenden Schule. (8, Abs. 2 BBG) 13. Probezeit 13.1 Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. (344a, Abs. 2 OR) 13.2 Die Höchstdauer der Probezeit von drei Monaten kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden. (21, Abs. 2 BBG) 13.3 Haben die Vertragsparteien die Probezeit im Anlehrvertrag nicht festgelegt, so gelten die drei ersten Monate, die der Anlehrling tatsächlich im Anlehrbetrieb verbringt, als solche. (21, Abs. 1 BBG) 13.4 Während der Probezeit kann das Anlehrverhältnis mit sieben Tagen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden. (346, Abs. 1 OR) Wird das Anlehrverhältnis während der Probezeit aufgelöst, so hat dies der Betrieb der kantonalen Behörde und der Schule unverzüglich schriftlich zu melden. (21, Abs. 3 BBG) Dauer Verlängerung Mangel an Abrede Kündigungsfrist Meldung der Auflösung 14. Arbeitszeit 14.1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt nach Arbeitsgesetz: a) 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; b) 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. (9, Abs. 1 ArG) Auf Grund von Art. 31 Abs. 1 ArG (siehe Ziff. 14.2) gelten die Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der andern im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und, falls keine anderen Arbeitnehmer vorhanden sind, die ortsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeit- und Hilfsarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen. (31, Abs. 1 ArG) 14.3 Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen. Die Grenzen der Tagesarbeit dürfen nur für Jugendliche im Alter von mehr als 16 Jahren und nur von 20 bis 22 Uhr verschoben werden. (31, Abs. 2 ArG) 14.4 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a) Eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; Arbeitszeit a) wöchentliche b) tägliche Grenzen der Tagesarbeit Pause - 7 -

8 b) Eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; c) eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. (15, Abs. 1 ArG) 15. Ferien 15.1 Für Anlehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr betragen die Ferien fünf Wochen pro Anlehrjahr. (329a, Abs.1 OR) 15.2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. (329d, Abs. 2 OR) 15.3 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. (329c, Abs.1 OR) 15.4 Anlehrlinge, die Leiterfunktionen in Jugendorganisationen ausüben oder sich dafür ausbilden lassen, haben zusätzlich zu den Ferien Anspruch auf eine Woche Jugendurlaub. (Art. 329e OR) Dauer Abgeltung Stückelung Jugendurlaub 16. Entschädigungen 16.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. (329d, Abs. 1 OR) 16.2 Der im Anlehrvertrag festgesetzte Lohn ist auch während eines allfälligen Einführungskurses zu zahlen. Die dem Anlehrling durch den Besuch der Kurse entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der Betrieb. Das Reglement regelt eine allfällige Beteiligung Dritter (Trägerschaft, beteiligte Verbände) an diesen Kosten. (15, Abs. 4 BBV) 16.3 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Rekrutenschule, obligatorischer Militärdienst, Inspektion, obligatorischer Haushaltunterricht, amtliche Vorladungen usw.) oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. (324a, Abs.1 OR) 16.4 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. (324a, Abs. 2 OR) 16.5 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. (324a, Abs. 3 OR) 16.6 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. (324a, Abs. 4 OR) 16.7 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens 4 / 5 des darauf entfallenden Lohnes decken. (324b, Abs. 1 OR) Lohn während a) den Ferien b) den Einführungskursen Dauer der Lohnzahlung Entlöhnung bei Schwangerschaft Abrede c) Arbeitsverhinderung Versicherungsleistungen - 8 -

9 16.8 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 4 / 5 des Lohnes zu entrichten. (324b, Abs. 2 OR) Lohndifferenz 17. Unfall- und Krankenversicherung 17.1 Die Anlehrlinge sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom zu versichern. (1, Abs. 1 UVG) 17.2 Die Anlehrlinge sind durch den Inhaber der elterlichen Gewalt gegen Krankheit zu versichern. (11, Abs. 2 EG BBG) Obligatorium a) Unfallversicherung 18. Auflösung des Anlehrverhältnisses 18.1 Wird das Anlehrverhältnis im beidseitigen Einverständnis oder von einer Vertragspartei aus einem wichtigen Grund aufgelöst, so hat der Betrieb sofort die kantonale Behörde und die Schule zu benachrichtigen. Die Behörde versucht nach Möglichkeit eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien über die Wiederaufnahme des Anlehrverhältnisses herbeizuführen. (25, Abs. 1 BBG) 18.2 Ist der Erfolg der Anlehre in Frage gestellt oder besteht keine Gewähr dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, so kann die kantonale Behörde nach Anhören der Vertragsparteien und der Schule des Anlehrverhältnis durch Widerruf der Genehmigung aufheben. (25, Abs. 2 BBG) 18.3 Aus wichtigen Gründen kann das Anlehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn a) dem Anlehrmeister oder seinem Vertreter die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Ausbildung des Anlehrlings fehlen, b) der Anlehrling nicht über die für die Ausbildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist, c) die Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann. (346, Abs. 2 OR) 18.4 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. (337b OR) 18.5 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf den Lohn für die bestimmte Vertragszeit oder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie auf Ersatz der aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Vorteile. Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. (337c OR) 18.6 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Satz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen. (337d OR) b) Krankenversicherung Benachrichtigung Widerruf der Genehmigung Wichtige Gründe Vertragswidriges Verhalten Fristlose Entlassung Nichtantritt der Arbeitsstelle - 9 -

10 19. Besondere Vereinbarungen 19.1 Der Anlehrvertrag kann weitere Bestimmungen enthalten wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien Abreden, die den Anlehrling im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Ausbildungszeit beeinträchtigen, sind nichtig. (344a, Abs. 4 OR) Inhalt Abreden für die Zeit nach der Anlehre 20. Genehmigung des Anlehrvertrages 20.1 Anlehrverhältnisse in Berufen nach diesem Gesetz bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Behörde. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in welchem die Anlehre angetreten wurde. (20, Abs. 1 BBG) 20.2 Der Betrieb hat den Anlehrvertrag vor Beginn der Anlehre einzureichen. Die kantonale Behörde genehmigt das Anlehrverhältnis, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; sie übermittelt je ein Exemplar des genehmigten Vertrages den Vertragsparteien. Genehmigung Abgabefrist ABTEILUNG BERUFSBILDUNG UND MITTELSCHULE 5001 AARAU Telefon

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