Fritz-Felsenstein-Schule Mobiler Sonderpädagogischer Dienst

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1 MSD Fritz-Felsenstein-Schule Karwendelstraße Königsbrunn Informationen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Fritz-Felsenstein-Schule Mobiler Sonderpädagogischer Dienst Karwendelstraße Königsbrunn Tel / Ansprechpartner: Christine Arnold, Barbara Heißmann, Günter Mairock Telefon: / und Telefax: / Datum: 11. Januar 2016 Leistungserhebung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (hier: Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) in allgemein bildenden Schulen BayEUG, Art. 52 Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse (1) 1 Zum Nachweis des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. 2 Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer. 4 Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. (3) 1 Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. 2 Hierbei werden die gesamten Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet. Sowohl die Leistungserhebung selbst als auch insbesondere die damit verbundene Leistungsbewertung werfen bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf immer wieder Fragen auf. Häufig stehen Lehrkräfte mit ihren Entscheidungen im Spannungsfeld zwischen der gebotenen Gleichbehandlung aller Schüler und der Notwendigkeit, eventuell vorliegende Besonderheiten zu beachten. Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich Leistungsanforderungen und Leistungsbewertung versus Berücksichtigung der durch die Behinderung bzw. Erkrankung verursachten spezifischen Gegebenheiten und individuellen Einschränkungen Fritz-Felsenstein-Haus e.v. Sitz und Registergericht Bankverbindungen Zentrum für Menschen mit Körper- oder Mehrfachbehinderung Königsbrunn Stadtsparkasse Augsburg Fritz-Felsenstein-Schule mit SVE, Heilpädagogische Tagesstätte, Amtsgericht Augsburg Bankleitzahl BIC AUGSDE77XXX Heilpädagogisches Internat, Wohngruppen, Förderstätte, VR.-Nr Geschäftskonto Nr IBAN DE Therapiebereich, Beratungsteam, Ambulante und Offene Angebote Spendenkonto Nr IBAN DE

2 Leistungserhebung und Leistungsbewertung Seite 2 Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, d.h. auf Kinder und Jugendliche mit Körperbehinderungen oder bestimmten langfristigen Erkrankungen. Leistungserhebung und Leistungsbewertung bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen 1. Gewährung eines Nachteilsausgleichs falls nötig 2. Befreiung von der Notengebung Zu 1. Gewährung eines Nachteilsausgleichs Grundgesetz, Art. 3 Grundrechte (3) 2 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, ist die Leistungsfähigkeit der Körpermotorik in der Regel beeinträchtigt. Dies kann sich in individueller Ausprägung ebenso auf Prozesse der Informationsaufnahme, -verarbeitung und -speicherung wie auf die schriftliche, mündliche und handelnde Wiedergabe von erlerntem Wissen und Können auswirken. Um eine Gleichbehandlung aller Schüler zu gewährleisten, kann ein Nachteilsausgleich erforderlich sein. Allgemein gültige Regelungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs kann es aufgrund der spezifischen Anforderungen einerseits und der individuellen Ausprägung der Behinderungen und Erkrankungen sowie der damit verbundenen individuellen Einschränkungen andererseits nicht geben. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs muss daher stets im Einzelfall entschieden werden. BayEUG, Art. 52 Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse (4) Regelungen über den Nachteilsausgleich können in den Schulordnungen vorgesehen werden. In den Verordnungen für die einzelnen Schularten finden sich teilweise nur wenig aussagekräftige Angaben zum Nachteilsausgleich. Allgemein kann aber gesagt werden: Einer Entscheidung über die eventuelle Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist stets die jeweilige Lebenssituation des betroffenen Schülers zugrunde zu legen. Bei Leistungsfeststellungen sollen die Hilfen die behinderungsspezifischen Erschwernisse ausgleichen, ohne das Anforderungsniveau der Aufgabenstellungen herabzusetzen. Zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungserhebungen ist eine schriftliche Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten (bzw. durch den volljährigen Schüler) erforderlich. Dem Antrag sollte ein ärztliches Attest beigefügt werden, aus dem Art und Umfang der Behinderung hervorgehen (verpflichtend z.b. in Realschulen). Die Vorlage eines schulärztlichen Attests kann von der Schulleitung verlangt werden.

3 Leistungserhebung und Leistungsbewertung Seite 3 Über den Antrag entscheidet in Grund- und Mittelschulen der Klassenleiter (möglichst in Absprache mit der Schulleitung und den weiteren in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften). Bei Prüfungen zu Schulabschlüssen (wie z.b. Qualifizierender Abschluss der Mittelschule) entscheidet die eingerichtete Prüfungskommission. Für Realschulen und Gymnasien ist der entsprechende Ministerialbeauftragte zuständig. Die vereinbarten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich müssen allen betroffenen Lehrkräften bekannt sein. Ein einheitliches und transparentes Verfahren ist zu gewährleisten. Die Mitarbeiter der zuständigen Mobilen Sonderpädagogischen Dienste können und sollen beratend hinzugezogen werden. Wird ein Schüler in einer Grund- oder Mittelschule vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst betreut, muss dieser an der Entscheidung beteiligt werden. Ein gewährter Nachteilsausgleich wird in Grund- und Mittelschulen nicht in den Zeugnissen dokumentiert. In Realschulen muss eine Zeugnisbemerkung erfolgen, wenn Aufgabenstellungen oder die Korrektur verändert werden, einzelne Bewertungskriterien nicht erfüllt oder Prüfungsteile weggelassen werden. Die Unterlagen zum Nachteilsausgleich sind in die Schülerakte aufzunehmen ( 2 Schülerunterlagenverordnung). Die folgenden Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs sollen im Rahmen des Notwendigen gewährt werden. Durch eine Behinderung und ihre Folgeerscheinungen darf keinem Schüler ein Nachteil entstehen. Ebenso wenig dürfen jedoch Vorteile aus zu großzügigen Hilfestellungen gezogen werden. Es wird dem Leitsatz gefolgt: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Es hängt jeweils von der Art der Behinderung und dem Umfang der individuellen Einschränkungen ab, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs bei Leistungserhebungen sind beispielsweise: Gewährung technischer Hilfen - Einsatz eines Computers bzw. Notebooks - Verwendung spezieller Software (z.b. für Zeichnungen) - Verwendung eines Diktiergeräts - Verwendung eines Lesegeräts / Vergrößerungsgeräts - Verwendung spezieller Schreib- oder Zeichengeräte, Schreibunterlagen, rutschfester Unterlagen, Lineaturen,... Gewährung personeller Hilfen - Zuordnung einer Schreibkraft - Unterstützung durch eine Hilfsperson bei praktischen Leistungsanforderungen Differenzierung in der Leistungserhebung - Stellen geeigneter Alternativaufgaben mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad - Ersatz von Prüfungsformen, z.b. Ersetzen von schriftlichen oder praktischen durch mündliche Leistungserhebungen, Ersetzen von mündlichen durch schriftliche Leistungserhebungen - Bereitstellung der Prüfungsunterlagen in geeigneter Form (z.b. mit vergrößertem Schriftbild) - Vorgabe der Aufgabenstellung sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form - Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu 50% - Reduktion des Umfangs der Aufgabenstellungen (unter Umständen mit einem veränderten Bewertungsschlüssel) - Änderung des Bewertungsschlüssels, z.b. keine oder verringerte Gewichtung von Ungenauigkeiten in schriftlichen, grafischen und geometrischen Darstellungen Sonstige Maßnahmen - Berücksichtigung der Belastbarkeit in Prüfungssituationen, ggf. Gewährung von Pausen, die nicht auf die Prüfungszeit anzurechnen sind - Bereitstellung eines separaten ruhigen Raumes

4 Leistungserhebung und Leistungsbewertung Seite 4 Für die einzelnen Schularten sind uns folgende ergänzende Regelungen bekannt: Grund- und Mittelschulen GrSO, 39 / MSO, 48 Nachteilsausgleich, (1) 1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen* kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v.h. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. 2 Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung der Motorik oder der Behinderung in Sinn des Satzes 1 bearbeitet werden können. 3 Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission*. 4 Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf eingeholt werden. [* = nur in MSO] Förderschulen VSO-F, 52 Nachteilsausgleich 1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen können die besonderen Belange des sonderpädagogischen Förderbedarfs die Zulassung spezieller Hilfen oder die Stellung von Alternativaufgaben, die förderschwerpunktspezifisch ausgewählt und im Anforderungsniveau gleichwertig zu den regulären Aufgaben sind, erforderlich machen. 2 Sofern ein besonders ausgewiesener sonderpädagogischer Förderbedarf dadurch nicht ausgeglichen werden kann, ist eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit um bis zu 50 v.h. möglich. 3 Nachteilsausgleich nach den Sätzen 1 und 2 kann auch bei Schülerinnen und Schülern mit einer erheblichen, vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik gewährt werden. 4 Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. 5 Bei Schülerinnen und Schüler mit zusätzlichem Förderbedarf kann der entsprechende Mobile Sonderpädagogische Dienst beigezogen werden. 6 Für chronisch Kranke gelten Sätze 1 bis 5 entsprechend. Für den Qualifizierenden Hauptschulabschluss bzw. den Mittleren Schulabschluss an Förderschulen: KMS vom , Ministerialrat Hahn, Aktenzeichen IV.7-5 S8501(06) Realschulen KMS vom , Ministerialrat Beck, Aktenzeichen V/4 - S / Skript des Ministerialbeauftragten für Realschulen in Schwaben zur Schulleitertagung in Herrsching, 29./ Gymnasien KMS vom , Ministerialrat Gremm, Aktenzeichen VI.8-5 S

5 Leistungserhebung und Leistungsbewertung Seite 5 Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs soll Chancengleichheit ermöglichen, indem individuelle Einschränkungen durch die Behinderung Berücksichtigung finden in der Leistungserhebung und -bewertung. Es sind verschiedene Formen des Nachteilsausgleichs möglich. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs muss aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall entschieden werden. Zur weiteren Lektüre empfehlen wir die auch im Internet abrufbare Broschüre Nachteilsausgleich, herausgegeben vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (isb). Zu 2. Befreiung von der Notengebung 2.1 Aussetzung der Notengebung - allgemeine Regelung Eine Aussetzung der Notengebung ist grundsätzlich bei allen Schülern an Grund- und Mittelschulen möglich, nicht nur bei jenen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Wir empfehlen eine Aussetzung der Notengebung in der Regel nur als vorübergehende Maßnahme (zum Beispiel nach längerer Krankheit) bzw. in einzelnen Fächern. GrSO, 38 / MSO, 47 Bewertung der Leistungen (2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören. GrSO, 43, Abs. 3 / MSO, 53, Abs. 12 Zwischen- und Jahreszeugnisse 3 Soweit nach 38 [GrSO] / 47 [MSO] Abs. 2 zeitweilig auf eine Bewertung der Leistungen mit Noten verzichtet wurde, kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. Förderschulen Für die Förderschulen gibt es eine ähnliche Regelung. VSO-F, 51 Bewertung der Leistungen (1) 1 Eine Bewertung durch Noten kann aus sonderpädagogischen Gründen ganz oder zeitweilig durch eine allgemeine, schriftliche Bewertung ersetzt werden; die Entscheidung trifft die Schulleitung. 2 Die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören; in Vorabschlussklassen und Abschlussklassen ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 2.2 Aussetzung der Notengebung bei sonderpädagogischem Förderbedarf Eine Befreiung von der Notengebung und ein lernzieldifferenter Unterricht können dann angebracht sein, wenn ein Schüler aufgrund seines sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Grund- oder Mittelschule nicht erfüllen kann und er deshalb in einem oder mehreren Fächern regelmäßig schlechte Noten erhält.

6 Leistungserhebung und Leistungsbewertung Seite Leistungsbewertung BayEUG, Art. 52 Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse (2) 3 Die Schulordnungen können vorsehen, dass... bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Pflichtschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden. GrSO, 38 / MSO, 47 Bewertung der Leistungen (3) 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. 2 Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 3 Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. 4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten. GrSO, 43, Abs. 8 / MSO, 53, Abs. 12 Zwischen- und Jahreszeugnisse 1 Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen nach 38 [GrSO] / 47 [MSO] Abs. 3 von einer Benotung der Leistungen abgesehen wurde, sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. 2 Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. 4 Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 1 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 2 beteiligt werden. KMS vom , Ministerialdirektor Erhard, Aktenzeichen IV.9-5 S Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und weiterer Gesetze Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen von Art. 41 Abs. 1 die Volksschule besuchen, werden auf Antrag der Eltern bei Leistungsnachweisen bzw. in Zeugnissen an Stelle von Noten eine allgemeine (verbale) Bewertung erhalten können - ähnlich wie derzeit Schüler in den Jahrgangsstufen 1 und 2. Im Zeugnis muss dann allerdings ein Vermerk über den sonderpädagogischen Förderbedarf ausgebracht werden. (...) Voraussetzungen für die besondere Form der Leistungsbewertung werden sein: - Es muss ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen (der ungenügende Leistungswille reicht nicht aus) und - die Eltern müssen über die Konsequenzen (entweder Zeugnis ohne Noten, aber mit dem Vermerk des sonderpädagogischen Förderbedarfs oder eventuell Nichterreichen des Klassenziels) informiert werden; eine solche Information wird insbesondere auch dann geboten sein, wenn ein Schüler im Zwischenzeugnis den Hinweis 'Das Vorrücken ist gefährdet' erhält. Die einmal getroffene Entscheidung kann auch in den folgenden Jahrgangsstufen wieder geändert werden, etwa wenn ein Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf auf Grund der Fördermaßnahmen in den vorangegangenen Jahren im Stande ist, die Lernziele seiner Jahrgangsstufe zu erreichen. Ist abzusehen, dass ein Schüler aufgrund seines sonderpädagogischen Förderbedarfs die vorgegebenen Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen kann, sollten sich Lehrkräfte und Eltern möglichst frühzeitig und u.u. regelmäßig darüber austauschen. In Gesprächen ist unter anderem zu klären, ob ein Verbleib an der besuchten Grund- oder Mittelschule weiterhin vertretbar und sinnvoll erscheint oder ob ggf. ein Wechsel an eine Förderschule angebracht ist. Es empfiehlt sich, sowohl die Beratungsinhalte als auch alle getroffenen Entscheidungen über die einzuleitenden Maßnahmen in Protokollen festzuhalten.

7 Leistungserhebung und Leistungsbewertung Seite 7 Eine Aussetzung der Notengebung in einzelnen oder in allen Fächern bedarf der gründlichen Überlegung und Abwägung aller Aspekte. Eine Aussetzung der Notengebung hat weit reichende Konsequenzen, über die die Erziehungsberechtigten vorher eingehend zu beraten sind. Folgen sind unter anderem: Der sonderpädagogische Förderbedarf wird in den Zeugnissen ausgewiesen. Der Besuch weiterführender Schulen ist ausgeschlossen, da hier als Zugangsvoraussetzungen u.a. bestimmte Notenschnitte festgelegt sind. Unter Umständen können bestimmte Schulabschlüsse nicht mehr erreicht werden. Der reguläre Abschluss der Mittelschule ist nicht mehr möglich. Eventuell entstehen Nachteile bei der Arbeitsplatzsuche und beim Übergang in die Berufswelt. Über den Antrag der Erziehungsberechtigten auf eine allgemeine Bewertung anstatt einer Notengebung entscheidet die Lehrerkonferenz. Diese kann dem Antrag nachkommen, ihn aber auch ablehnen. Die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist schriftlich festzuhalten und in die Schülerakte aufzunehmen. Wird dem Antrag der Erziehungsberechtigten entsprochen, erfolgt dies in der Regel zeitlich befristet (z.b. für ein Schuljahr). Liegt dann kein Folgeantrag vor, über den wiederum positiv entschieden wird, werden wieder Noten nach den allgemeinen Grundsätzen vergeben. Wünschen die Erziehungsberechtigten vor Ablauf der zeitlichen Befristung wieder die allgemeine Notengebung, müssen sie dies ebenfalls schriftlich beantragen. Bei einem Schulwechsel ist die aufnehmende Schule nicht an die bisherigen Entscheidungen und Vereinbarungen gebunden. Wird die Aussetzung der Notengebung weiterhin gewünscht, haben dies die Erziehungsberechtigten neu zu beantragen. Auch ohne Notengebung ist ein Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe möglich. GrSO, 40 / MSO, 49 Entscheidung über das Vorrücken (5) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen gemäß 38 [GrSO] / 47 [MSO] Abs. 3 von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2* das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen. [* = nur in GrSO] (6) 1 Über das Vorrücken entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften Lernzieldifferenter Unterricht Ist abzusehen, dass ein Schüler aufgrund seines sonderpädagogischen Förderbedarfs die vorgegebenen Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen kann, sollten sich Lehrkräfte und Eltern möglichst frühzeitig und u.u. regelmäßig darüber austauschen. In Gesprächen ist unter anderem zu klären, ob ein Verbleib an der besuchten Grund- oder Mittelschule weiterhin vertretbar und sinnvoll erscheint oder ob ggf. ein Wechsel an eine Förderschule angebracht ist. Es empfiehlt sich, sowohl die Beratungsinhalte als auch alle getroffenen Entscheidungen über die einzuleitenden Maßnahmen in Protokollen festzuhalten. Das Angebot von lernzieldifferentem Unterricht in einzelnen oder in mehreren Fächern bedarf der gründlichen Überlegung und Abwägung aller Aspekte. Eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten ist unumgänglich. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Grund- und Mittelschulen (nicht jedoch an weiterführenden Schulen!) müssen die vorgegebenen Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen. In Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten ist lernzieldifferenter Unterricht auf der Basis eines individuellen Förderplans (in Verbindung mit einem Ersatz der Notengebung durch eine allgemeine Bewertung siehe oben) grundsätzlich möglich.

8 Leistungserhebung und Leistungsbewertung Seite 8 BayEUG, Art. 30a Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (5) 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zunahme zu einer bestimmten Schulart. 2 Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. 3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 4 Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. GrSO, 39 / MSO, 48 Nachteilsausgleich, Förderplan (2) 1 Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Grundschule [GrSO] / der Mittelschule [MSO] nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. 2 Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. 3 Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4 Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5 Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden. Voraussetzungen für einen lernzieldifferenten Unterricht sind: das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten, ein Förderdiagnostischer Bericht, ein positiver Beschluss der Lehrerkonferenz über den Antrag der Erziehungsberechtigten. Der Förderdiagnostische Bericht wird vom MSD erstellt unter Einbezug der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten (diese müssen ihr Einverständnis zur Durchführung eines Intelligenztests geben). Der Förderdiagnostische Bericht wird in die Schülerakte aufgenommen. Entspricht die Lehrerkonferenz dem Antrag der Erziehungsberechtigten, erfolgt dies in der Regel zeitlich befristet (z.b. für ein Schuljahr). Stellen die Erziehungsberechtigten nach Ablauf dieser Frist keinen Folgeantrag, dem die Lehrerkonferenz erneut zustimmt, erfolgen Unterricht und Leistungsbewertung wiederum regulär nach den Vorgaben des Lehrplans. Der Beschluss der Lehrerkonferenz ist schriftlich festzuhalten und in die Schülerakte aufzunehmen. Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, treten anstelle der Lernziele des Lehrplans der besuchten Jahrgangsstufe individuelle Lernziele, die in einem Förderplan festgelegt werden. Der Förderplan wird von der Klassenleitung der Grund- / Mittelschule mit Unterstützung durch den MSD erstellt. Sämtliche Förderpläne sind gemäß Schülerunterlagenverordnung Bestandteile der Schülerakte. Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, wird der Schüler weiterhin nach den Vorgaben des jeweiligen Lehrplans unterrichtet und bewertet. VSO-F, 25 Sonderpädagogische Dienste (1) 3 Der Mobile Sonderpädagogische Dienst ist verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. 4 Ein Förderdiagnostischer Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist entsprechend den jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach individuellen Lernzielen; im Übrigen kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. 5 Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der

9 Leistungserhebung und Leistungsbewertung Seite 9 sonderpädagogischen Förderung. 6 Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst vorab informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 7 Die Erziehungsberechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes sowie des Förderdiagnostischen Berichts. (2) 1 Der Mobile Sonderpädagogische Dienst berät die allgemeine Schule bei der Förderplanerstellung sowie bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang von der Schule in den Beruf VSO-F, 55 Schülerbogen und Schülerliste; Unterlagen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (5) 1 Der Förderdiagnostische Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen Schule. 2 Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört In Absprache mit der Regierung von Schwaben entscheidet für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung der zuständige MSD darüber, ob für einen bestimmten Schüler ein Förderdiagnostischer Bericht nötig ist und erstellt werden muss. Bei lernzieldifferentem Unterricht ist diese Notwendigkeit gegeben. Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD) der Fritz-Felsenstein-Schule Königsbrunn Christine Arnold, Barbara Heißmann, Günter Mairock

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