HAFTUNGSFREIZEICHNUNG IM VERTRAGSRECHT IM DETAIL
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- Andrea Acker
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1 HAFTUNGSFREIZEICHNUNG IM VERTRAGSRECHT IM DETAIL Die einen Unternehmer von Gesetzes wegen aus einem Kauf- oder Werkvertrag treffenden Haftungen gegenüber seinem Vertragspartner beziehen sich vor allem auf die Bereiche Gewährleistung, Schadenersatz sowie Produkthaftung. Die gesetzlichen Haftungen sind sehr umfangreich und was den Schadenersatz sowie die Produkthaftung betrifft, nach oben hin unbeschränkt. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Unternehmer durch entsprechende Gestaltung der Verträge versuchen, die ihnen aus den genannten Rechtstiteln drohenden Haftungen einzuschränken oder gar auszuschließen. Von besonderer Bedeutung ist daher die Antwort auf die Frage, inwieweit eine Reduktion oder eben sogar ein gänzlicher Ausschluss rechtlich tatsächlich möglich sind. Dabei ist zunächst maßgeblich, ob der Vertragspartner des Unternehmers seinerseits das Geschäft zu unternehmerischen Zwecken schließt (B2B) oder ob es jemand ist, der den Vertrag nicht zu unternehmerischen, somit also zu privaten Zwecken schließt (B2C). Zudem ist die Grenze der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung bzw eines Haftungsausschlusses im Bereich des Schadenersatzes auch ganz entscheidend davon abhängig, wie schwer das dem Unternehmer zurechenbare Verschulden ist. Aber nicht nur der Umfang der Haftung, sondern auch die Frage, wen eine allfällige Beweislast trifft sowie wie lange zu haften ist, sind im Zusammenhang mit Überlegungen sich teilweise oder zur Gänze aus diesen Verpflichtungen vertraglich herauszureklamieren von besonderer Bedeutung. 1. Gewährleistung und Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss 1.1 Verhältnis Unternehmer/Unternehmer (B2B) Der Gewährleistungsanspruch selbst Eine Beschränkung bzw der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist nur innerhalb gewisser Grenzen zulässig. So wird selbst zwischen Unternehmern der Ausschluss jeglicher Gewährleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei fabriksneuen Waren von der Rechtsprechung für sittenwidrig gehalten. Die Beschränkung der Gewährleistung auf einzelne Gewährleistungsbehelfe, wie zb Verbesserung bzw Reparatur statt Austausch, oder Verbesserung bzw Reparatur statt Preisminderung ist hingegen grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall kann jedoch vor allem der gänzliche Ausschluss des Wandlungsrechtes (= Rücktrittsrechts) sittenwidrig sein. Weiters kann auch eine Regelung des Gewährleistungsanspruchs dahingehend getroffen werden, dass festgelegt wird, wann verbessert bzw repariert und wann im Gegensatz dazu ausgetauscht wird bzw wann Preisminderung und wann im Gegensatz dazu Wandlung zusteht. Dabei kann auch klargestellt werden, dass sowohl Verbesserung als auch Austausch mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Übergeber verbunden sein können und daher in diesem Fall nur Ansprüche auf Preisminderung bzw Wandlung zustehen. Die Beweislast Im Gewährleistungsrecht gilt, dass bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe auftreten, grundsätzlich vermutet wird, dass diese schon im
2 Übergabezeitpunkt vorhanden waren (Beweislastumkehr). Diese Beweislastumkehr bewirkt, dass es in vielen Fällen so gut wie unmöglich ist, innerhalb dieses Zeitraums der Gewährleistungspflicht zu entkommen. Das aus der Sicht dessen, der aus dem Titel der Gewährleistung in Anspruch genommen wird, bedeutsame vertragliche Abdingen der Beweislastumkehr ist entsprechend zulässig. Die Rügepflicht Zwischen Unternehmern besteht bei unternehmensbezogenen Geschäften über die Lieferung beweglicher körperlicher Sachen (zb. Versendungskauf) eine gesetzliche Rügepflicht für die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Mangelschadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüchen. Dies gilt auch für Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge solche Sachen betreffend. Das Bestehen einer derartigen Rügepflicht ist aus der Sicht des Gewährleistungspflichtigen sehr bedeutsam, weil es bei Missachtung dieser Rügeverpflichtung zu einem Entfall sowohl der Gewährleistungsansprüche als auch der Schadenersatzansprüche wegen des Mangels selbst sowie der Irrtumsanfechtung kommt. Die Gewährleistungsfrist Haftungseinschränkend bzw -ausschließend sind auch Dispositionen über die Dauer der Gewährleistungsfrist. Von Gesetzes wegen muss der Übergeber bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre gewährleisten. Diese Fristen können vertraglich eingeschränkt, gegebenenfalls sogar zur Gänze ausgeschlossen werden, wobei die Grenze der Zulässigkeit stets im Einzelfall zu beurteilen ist. Ganz grob kann gesagt werden, je älter eine Ware ist bzw je niedriger der Preis im Vergleich zum Marktwert, desto weitreichender wird eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist bis hin zum gänzlichen Ausschluss zulässig sein. Je neuer eine Ware ist bzw je höher der Preis in Ansehung des Marktwertes, desto geringer wird die Verkürzung der Gewährleistungsfrist ausfallen müssen. Der Regress Von besonderer Bedeutung ist schließlich noch, dass immer dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, dieser Unternehmer außer er hat den Mangel seinerseits verursacht - selbst wenn seine Gewährleistungsfrist seinem Vormann gegenüber bereits abgelaufen ist auf diesen Vormann im Wege des Regresses zurückgreifen kann, wobei dieser Regressanspruch binnen 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher geltend gemacht werden muss. Dieser Regress geht stufenweise die gesamte Absatzkette (immer gegenüber dem jeweiligen Vormann) zurück, gegebenenfalls bis zum Produzenten. Allerdings kann jedes einzelne Glied dieser Kette, auf das im Wege des Rückgriffs zugegriffen wird, maximal 5 Jahre ab Erbringung der eigenen Leistung, also typischerweise ab dem jeweiligen eigenen Veräußerungsvorgang, in Anspruch genommen werden. Auch dieses Regressrecht ist grundsätzlich vertraglich abänderbar. Auch hier gilt, je weitreichender die Beschränkung bis hin gar zum gänzlichen Ausschluss, desto eher könnte im Einzelfall wegen gröblicher Benachteiligung eines Vertragspartners Sittenwidrigkeit oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen; es geht also auch hier um eine Beurteilung im jeweiligen Anlassfall.
3 1.2 Verhältnis Unternehmer/Konsument (B2C) An sich ist im Verhältnis zwischen Unternehmen und Konsumenten im Zusammenhang mit der Gewährleistung jegliche Einschränkung oder gar jeglicher Ausschluss der Haftung des Unternehmers gegenüber dem Konsumenten unzulässig. Dies gilt nicht nur für die Gewährleistungsansprüche an sich, sondern auch für die angesprochene 6- monatige Beweislastumkehr, für die Gewährleistungsfrist, aber auch insofern, als es unzulässig ist, dem Konsumenten eine Rügeverpflichtung vertraglich aufzuerlegen. Die Gewährleistungsfrist Die einzige Möglichkeit die Gewährleistungspflicht gegenüber Konsumenten einzuschränken besteht darin, dass die an sich 2-jährige Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen immer dann, wenn es sich um gebrauchte bewegliche Sachen handelt, um maximal 1 Jahr verkürzt werden darf. Diese vertragliche Vereinbarung kann jedoch nicht durch vom Konsumenten bloß unterschriebene vorgedruckte Formblätter bzw Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen, sondern muss im Einzelnen ausgehandelt werden es bedarf daher einer individuellen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher. 2. Schadenersatz und Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss 2.1 Verhältnis Unternehmer/Unternehmer (B2B) Die leichte Fahrlässigkeit Zwischen Unternehmern kann grundsätzlich von der Erlaubtheit des Haftungsausschlusses für leichte Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist dies allerdings hinsichtlich der Haftung für Personenschäden nicht möglich; dh für Personenschäden muss schon bei bloß leichter Fahrlässigkeit jedenfalls gehaftet werden. Im Einzelfall kann allerdings auch außerhalb der Personenschäden die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Fälle leichter Fahrlässigkeit dann unzulässig sein, wenn von einer wirtschaftlichen Vormachts- oder Monopolstellung dessen auszugehen ist, der im Wege dieser Klausel seine Haftung ausschließen möchte oder wenn es sich um Haftungsausschlüsse hinsichtlich ganz unvorhersehbarer oder atypischer Schäden handelt. Die grobe Fahrlässigkeit Inwieweit der Haftungsausschluss für grob fahrlässiges Verhalten zulässig ist, kann nicht generell beantwortet werden, zumal der Oberste Gerichtshof vereinzelt die grobe Fahrlässigkeit nochmals aufgesplittet hat und zwar in eine schlicht grobe und eine krass grobe. Im einen Fall hat er den Ausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit für zulässig erklärt. In einer späteren Entscheidung hat er zwar den Ausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich für denkbar erachtet, in dem zu entscheidenden Sachverhalt allerdings abgelehnt. Seither ist soweit ersichtlich zu diesem Thema keine oberstgerichtliche Entscheidung mehr ergangen. Haftungsausschlüsse für krass grobe Fahrlässigkeit sind jedenfalls unzulässig. Der Vorsatz Haftungsausschlüsse für Vorsatz sind ebenfalls stets unzulässig. Achtung! Die vorhin gemachten Ausführungen zum Haftungsausschluss gelten sinngemäß auch für Haftungseinschränkungen.
4 Die Schadenersatzfrist Ein ganz wesentliches Thema im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen ist die Dauer, für welche man im Rahmen des Schadenersatzes zur Haftung herangezogen werden kann, zumal die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt. Lediglich ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger läuft eine 3-jährige Frist. Entsprechend groß ist daher das praktische Bedürfnis diese Fristen vertraglich zu verkürzen. Wieweit diese Fristen tatsächlich reduziert werden können ist abermals einzelfallabhängig. So hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass eine Reduzierung der 3-jährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger im konkreten Fall auf 6 Monate sachlich gerechtfertigt und somit zulässig war. Von mindestens gleich großer Bedeutung ist aber auch die grundsätzlich zulässige Reduzierung der 30-jährigen Haftungsdauer, wobei auch dazu keine generelle Aussage gemacht werden kann, wie weit dies im Einzelfall zulässig ist. Die Beweislast Bei Schadenersatzansprüchen aus Vertrag sieht das Gesetz während der ersten 10 Jahre ab Übergabe vor, dass der Schädiger beweisen muss, dass er nicht schuld ist. Es ist aber vertraglich zulässig, dies abzubedingen. Danach hat schon von Gesetzes wegen der Geschädigte zu beweisen, dass den Schädiger ein Verschulden trifft. Dem ist hinzuzufügen, dass immer dann, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit gehaftet werden soll, von Gesetzes wegen derjenige, der sich auf den Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit beruft, dafür seinerseits beweisen muss, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Auch diese Beweislastumkehr kann vertraglich abbedungen werden, sodass letzten Endes, abgesehen von Personenschäden, erreicht werden kann, dass erst ab grober Fahrlässigkeit Haftung eintritt und zudem der Geschädigte das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit beweisen muss. 2.2 Verhältnis Unternehmer/Konsument (B2C) Die leichte Fahrlässigkeit Sogar gegenüber Konsumenten kann ein Haftungsausschluss für die Fälle leichter Fahrlässigkeit zulässig sein, natürlich aber nicht für Personenschäden. Darüber hinaus muss ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen (zb Schäden an der dem Uhrmacher zur Reparatur übergebenen Uhr, an dem der Kfz-Werkstatt zur Reparatur übergebenen Kraftfahrzeug) im Einzelnen ausgehandelt werden. Diesbezüglich genügt es also nicht, so eine Klausel in vorgedruckten Texten bzw Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vornherein vorgesehen zu haben, sondern es bedarf einer individuellen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Konsument. Die grobe Fahrlässigkeit/der Vorsatz Jeder darüber hinausgehende Versuch vertraglich die Haftung auszuschließen, also für schlicht grobe, krass grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist gegenüber einem Konsumenten jedenfalls unzulässig.
5 Achtung! Das zum Haftungsausschluss Gesagte gilt sinngemäß auch für die Haftungseinschränkung. Die Schadenersatzfrist/die Beweislast Jeder sonstige Versuch, den Schadenersatzanspruch eines Konsumenten im Verhältnis zum Unternehmer einzuschränken oder gar auszuschließen, sei es Veränderungen an der gesetzlich vorgesehenen Beweislast, sei es Verkürzungen der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfristen, ist im Verhältnis Unternehmer/Konsument unzulässig. 3. Produkthaftung und Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss 3.1 Verhältnis Unternehmer/Unternehmer (B2B) Produkthaftungsansprüche sind im Verhältnis zwischen Produkthaftungspflichtigem und Geschädigtem selbst im Verhältnis Unternehmer/Unternehmer weder einschränkbar noch ausschließbar, wiewohl in diesem Verhältnis ohnedies nur für Personenschäden gehaftet wird. Der Regress Im Rahmen des Produkthaftungsrechts kann es allerdings so sein, dass im Wege des Regresses der zunächst Haftungspflichtige seinerseits auf Vormänner zurückgreifen kann; dieser Regressanspruch ist grundsätzlich disponibel. 3.2 Verhältnis Unternehmer/Konsument (B2C) Im Verhältnis Unternehmer/Konsument ist jeglicher Versuch Haftungen aus dem Titel der Produkthaftung durch vertragliche Klauseln einzuschränken oder sogar auszuschließen unzulässig. Stand: November 2015 Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) , Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
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