S a t z u n g. 1 Tagespflege

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1 Landkreis Lüneburg Der Landrat Fachdienst Jugendhilfe und Sport Wirtschaftliche Jugendhilfe S a t z u n g des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII im Landkreis Lüneburg (ohne Hansestadt Lüneburg) Aufgrund der 7 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Landkreisordnung vom (Nds. GVBBL. S. 511), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (Nds.GVBl. S. 191) und der 23 Abs. 2 Satz 1, 24 SGB VIII i. d. F. d. Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2586), hat der Kreistag in seiner Sitzung am die Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen beschlossen. 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege gemäß 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. 2 Fördervoraussetzungen (1) Kindertagespflege fördert vorrangig Kinder unter drei Jahren. Ergänzend zu den institutionellen Betreuungsangeboten können Kinder im Alter von drei bis 13 Jahren in Kindertagespflege gefördert werden. (2) Für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Ein Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nach 24 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege zu fördern, wenn a) diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder b) die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buchs erhalten Abweichend von Nr. a) und b) können gemäß 24 Absatz 4 SGB VIII Tagespflegepersonen auch vermittelt werden, wenn die Bedarfskriterien nach 24 Absatz 3 SGB VIII nicht erfüllt sind.

2 (3) Eine Förderung von über 20 Wochenstunden ist mit gesonderten Nachweisen zu belegen. (4) Tagespflegepersonen müssen die in 23 Absatz 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien nach 43 SGB VIII vorliegen. (5) Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahrs sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Eine Förderung der Kindertagespflege kann in den Fällen gewährt werden, in denen ein bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht. (6) Ob ein die Gewährung von Kindertagespflege geförderter Sachverhalt vorliegt, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. (7) Eine Betreuung von unter 21 Monatsstunden ist nicht förderfähig. 3 Förderung (1) Die laufende Geldleistung umfasst nach 23 Abs. 2 SGB VIII: die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen einen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersicherung der Tagespflegeperson die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson (2) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Rahmen des in 24 Absatz 2 und 3 SGB VIII geregelten bedarfsgerechten Angebots für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter. (3) Für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht gilt diese Satzung insoweit, dass die Kindertagespflege als ergänzendes und bedarfsgerechtes Angebot zu Kindertageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden muss. (4) Die laufende Geldleistung für die Vergütung der Tagespflegeperson wird wie folgt festgesetzt: Die qualifizierte Tagespflegeperson erhält für die Betreuung jedes Kindes 3,60 /Stunde. Die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) in Höhe von 2,46 /Stunde sowie der angemessene Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (Kosten der Erziehung = Gewinn) in Höhe von 1,14 /Stunde nach Maßgabe des 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII sind in diesem Betrag enthalten. Ist eine sozialpädagogische Tagespflege notwendig (Hilfeplan erforderlich), erhöht sich der Stundensatz um 25 % auf (gerundet) 4,50 /Stunde. Hiervon entfallen auf den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) 3,07 /Stunde sowie auf den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Kosten der Erziehung = Gewinn) 1,43 /Stunde.

3 Darüber hinaus sind nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung für die Tagespflegeperson sowie die hälftigen Aufwendung zu einer angemessenen Altersicherung sowie einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson zu erstatten, 23 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Als Höchstbetrag der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden die Mindestbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Mindestbeiträge der gesetzlichen Kranken-/ und Pflegeversicherung angesehen. Die Altersvorsorge und Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeitragsaufwendungen der Tagespflegeperson sind nachzuweisen. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge und Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden bei einer kurzfristigen Unterbrechung der Betreuungsleistung von bis zu drei Monaten weitergezahlt. Für Personen, die von den Sorgeberechtigten benannt wurden und nur einmalig ein Kind oder Geschwister betreuen möchten und bei denen die Eignung in Einzelprüfung für dieses Kind festgestellt wurde, erfolgt eine eingeschränkte Finanzierung ohne Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen und Aufwendungen der Alterssicherung und Krankenversicherung und Pflegeversicherung (gerundet) von 2,90 /Stunde. Hiervon entfallen auf den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) 1,98 /Stunde sowie auf den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Kosten der Erziehung = Gewinn) 0,92 /Stunde Eingewöhnungszeiten bei der Tagespflegeperson werden mit pauschal 40,00 abgegolten, wenn im Anschluss an die Eingewöhnung ein Betreuungsverhältnis entsteht. Der Verpflegungsbeitrag ist zwischen den Personensorgeberechtigten und den Tagespflegepersonen im Betreuungsvertrag selbst zu regeln. Die Kosten je Hauptmahlzeit sollten jedoch 1,00 nicht übersteigen. (5) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere geeignete Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung. (6) Die Förderung der Kindertagespflege sowie die Erstattung der Beiträge für die Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung erfolgt monatlich. Die Unfallversicherung wird jährlich finanziert. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis innerhalb eines laufenden Kalendermonats, werden die Beiträge zur Alterssicherung, Krankenund Pflegeversicherung für den ganzen Monat entrichtet. Die Unfallversicherung ist jährlich im Nachhinein fällig. Wird nicht das ganze Jahr betreut, so wird der Betrag anteilig der betreuten Monate erstattet. Die Beiträge werden auf Nachweis bei Finanzierung wenigstens eines Kindes erstattet. (7) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung für selbstständige Kindertagespflegepersonen werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. (8) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf, sollte aber 40 Stunden wöchentlich zzgl. Fahrzeit nicht überschreiten. Darüber hinaus kann der zeitliche Umfang individuell geprüft werden.

4 (9) Soweit es sich ergibt, dass eine Betreuung über Nacht erforderlich ist, wird generell von einer Nachtruhe des Kindes in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr ausgegangen. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Hälfte des entsprechenden Stundensatzes vergütet. (10) In den Ausfallzeiten der Tagespflegeperson (Urlaub, Krankheit usw.) wird der Zuschuss bis zu fünf Wochen voll weitergeleistet. Weitere Fehlzeiten, die nicht die Tagespflegeperson zu vertreten hat, werden mit dem hälftigen Betreuungsentgelt abgegolten. Dieses gilt insbesondere für wiederholtes Fehlen des Kindes über einen Zeitraum von mehr als der Hälfte der vereinbarten Betreuungszeit. Diese Regelung gilt bis längstens zum Ende des darauf folgenden Monats. (11) Die Ausgestaltung der Betreuung ist zwischen der Tagespflegeperson und dem Personensorgeberechtigten zu regeln (Betreuungsvertrag). Dieser Betreuungsvertrag ist dem Jugendhilfeträger vorzulegen. (12) Die Förderung der Tagespflegekosten beginnt frühestens mit Beginn des Antragsmonats. Dem Antrag ist der Betreuungsvertrag beizufügen. (13) Der geförderte monatliche Betreuungsumfang errechnet sich aus der im Betreuungsvertrag vereinbarten Wochenstundenanzahl und dem Multiplikator 4,33. (14) Die gesamte Geldleistung wird jeweils zum 15. des Monats vom öffentlichen Jugendhilfeträger an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt. 4 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach 22 bis 24 SGB VIII wird gemäß 90 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII von den Sorgeberechtigten als Gesamtschuldner per Bescheid ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben. 5 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner. (2) Lebt das Kind nur mit einem Sorgeberechtigten zusammen, so ist dieser Beitragsschuldner. 6 Beitragshöhe (1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages für das erste, zweite und dritte zeitgleich in Tagespflege und Kindertagesstätteneinrichtung betreute Kind ergibt sich in Abhängigkeit von Einkommen und den in Anspruch genommenen durchschnittlichen monatlichen Betreuungszeiten des Kindes aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. (2) Ab dem vierten in Tagespflege und Kindertagesstätteneinrichtungen betreuten Kind werden keine Kostenbeiträge erhoben. (3) Fehlt das Kind mehr als die Hälfte der vereinbarten Betreuungszeit pro Kalendermonat, so kann der Elternbeitrag auf Antrag auf bis zu 50 % für den betroffenen Kalendermonat gekürzt werden.

5 7 Einkommensermittlung (1) Die Sorgeberechtigten haben bei Beginn der Leistung und danach dem Jugendhilfeträger schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung ihren Kostenbeiträgen zugrunde zu legen ist. (2) Sorgeberechtigte, die Empfänger von laufenden Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezugs in die erste Einkommensstufe eingruppiert. (3) Das beitragspflichtige Einkommen wird wie folgt ermittelt: Beitragspflichtiges Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe aller Einnahmen der Sorgeberechtigten. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Das beitragspflichtige Einkommen errechnet sich wie folgt: Summe aller Einnahmen der Sorgeberechtigten des letzten Kalenderjahrs./. Kinderfreibetrag in Höhe von 3.068,00 je unterhaltsberechtigtes Kind./. Werbungskosten in Höhe von 1.023,00 je steuerpflichtiges Einkommen der Sorgeberechtigten./. Vorsorgeaufwendungen in Höhe des Pauschalbetrags von 4.004,00 für Ehepaare oder 2.002,- für Alleinstehende. Diese Beträge verringern sich auf 2.046,00 für Ehepaare oder 1.023,00 für Alleinstehende bei Einkommensbeziehern, die dem Personenkreis des 10 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes angehören (z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften u. ä.) = beitragspflichtiges Einkommen laut Sozialstaffel Der Kinderfreibetrag kann nur für Kinder geltend gemacht werden, die nach dem Bundeskindergeldgesetz berücksichtigungsfähig sind und die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Dem beitragspflichtigen Einkommen sind steuerfreie Einkünfte wie Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und andere öffentliche Leistungen hinzuzurechnen, sofern eine Anrechnung nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist. Ist das Einkommen des letzten Kalenderjahrs nicht nachzuweisen, so kann es glaubhaft gemacht werden. Die Feststellung des Einkommens erfolgt in der Regel durch Abgabe einer Erklärung der Sorgeberechtigten. Den Sorgeberechtigten gleichgestellt sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile. Der Landkreis Lüneburg ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Sorgeberechtigten jährlich zu überprüfen. Wird diese Erklärung über das Einkommen nicht abgegeben, ist der Beitrag der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.

6 (4) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, dem Jugendhilfeträger wesentliche Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. (5) Der Kostenbeitrag ist neu zu berechnen und festzusetzen, wenn sich das Brutto-Einkommen um mehr als 20 % vermindert oder erhöht oder sich durch Zu- oder Abgänge die Zahl der im Haushalt lebenden Personen (unterhaltsberechtigte Kinder bzw. unterhaltsverpflichtete Elternteile) verändert. 8 Erlass des Beitrags Ist der Kostenbeitrag nach 90 Absatz 3 und 90 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII den in 7 Absatz 1 dieser Satzung benannten Personen nicht zumutbar, kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Lüneburg erlassen werden. 9 Kündigung Die Förderung des Tagespflegeplatzes kann außerordentlich zum Ende des laufenden Monats durch den Landkreis Lüneburg eingestellt werden, wenn die Sorgeberechtigten mit der Zahlung eines Beitrags länger als zwei Monate in Verzug sind. Diese Satzung tritt am in Kraft. 10 Inkrafttreten Die bisherige Satzung des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. 23 und 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für den Bereich des Landkreises Lüneburg vom wird durch diese Satzung ersetzt. Lüneburg, Manfred Nahrstedt Landrat Landkreis Lüneburg

7 Anlage 1 Elternbeiträge Stunden/Monat Std Std Std Std Std. Einkommen 1. Kind 2. Ki. 3. Ki 1. Kind 2. Ki. 3. Ki 1. Kind 2. Ki. 3. Ki 1. Kind 2. Ki. 3. Ki 1. Kind 2. Ki. 3. Ki unter bis bis bis bis bis bis bis über Stunden/Monat Std Std Std. ab 180 Std. Einkommen 1. Kind 2. Ki. 3. Ki 1. Kind 2. Ki. 3. Ki 1. Kind 2. Ki. 3. Ki 1. Kind 2. Ki. 3. Ki unter bis bis bis bis bis bis bis über

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