TRVB O 117/06. Nachfolgend geben wir den Text der TRVB O 117/06 als wortgleiche Abschrift wieder: der österreichischen. Brandverhütungsstellen
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1 Nachfolgend geben wir den Text der TRVB O 117/06 als wortgleiche Abschrift wieder: Österreichischer Bundesfeuerwehrverband Die österreichischen Brandverhütungsstellen TECHNISCHE RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ TRVB O 117 Betrieblicher Brandschutz Ausbildung INHALTSÜBERSICHT 1. Allgemeines 2. Begriffsbestimmungen 3. Ausbildung 4. Nachweis der Ausbildung 5. Brandschutzpass 6. Anforderungen an Ausbildungsleiter, Ausbildner, Ausbildungsrichtlinien und -hilfsmittel 7. Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen 8. Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen Anhang 1: Ausbildungsinhalte Anhang 1/1: Modul 1-BSW Anhang 1/2: Modul 2-BSB Anhang 1/3: Modul 3-BSG Anhang 1/4: Sprinkler- bzw. EAL-Anlagen Anhang 1/5: Brandmeldeanlagen Anhang 1/6: Gas-Löschanlagen Anhang 1/7: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Anhang 1/8: Druckbelüftungsanlagen Anhang 2: Zeugnis, Bestätigungen Anhang 3: Muster eines Brandschutzpasses Genehmigt in der 293. Präsidialsitzung des ÖBFV am und in der Geschäftsführerkonferenz der österreichischen Brandverhütungsstellen am Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Zustimmung der Herausgeber Ausgabe 2006 Ersatz für Ausgabe Allgemeines Hinweis: Gemäß AStV ist für die Ausbildung zum BSB eine mindestens 16-stündige Ausbildung erforderlich. Aus Erfahrung sowie auf Grund der immer komplexeren Bauweisen und technischen Brandschutzeinrichtungen und der gängigen Rechtssprechung in Bezug auf Verantwortlichkeit erscheint diese Zeit für eine umfassende Ausbildung nicht ausreichend, weshalb die gesetzliche Mindestzeitvorgabe in dieser Richtlinie überschritten wird. Hinweis: Diese TRVB regelt die österreichweit gleichartige Ausbildung von Brandschutzorganen und soll mit Hilfe des Brandschutzpasses ein Gütesiegel für Brandschutzorgane schaffen. Gleichzeitig dient die Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen dieser TRVB. 1.1 Zweck dieser Richtlinie ist es, für Brandschutzorgane - Brandschutzwarte (BSW), Brandschutzbeauftragte (BSB) Brandschutzgruppen (BSG) und Interventionsdienste (IVD) - Ausbildungskriterien festzulegen, um die Aufgaben des betrieblichen Brandschutzes im Sinne der TRVB O 119 bzw. TRVB S 114 wahrnehmen zu können sowie jedenfalls den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genüge zu tun. 1.2 Diese Richtlinie gilt als Standard für die Ausbildung von Personen, welche mit Aufgaben des Brandschutzes befasst sind. 1.3 Sofern landesgesetzliche Vorschriften die Ausbildung regeln, ist diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden.
2 1.4 Sofern behördliche Auflagen eine zusätzliche oder andere Ausbildung vorschreiben, ist diese Richtlinie sinngemäß anzuwenden. 1.5 Diese Richtlinie gilt für alle nach Erscheinen der TRVB O ausgebildeten Brandschutzorgane. 1.6 Regelungen für BSB mit vor dem Jahre 2000 absolvierter Ausbildung: - Erlangung des Brandschutzpasses: Absolvieren eventuell fehlender nutzungsbezogener- und Fortbildungsseminare - Solcherart ausgebildete Brandschutzorgane können ihre bisherigen Ausbildungsnachweise der Ausbildungsinstitution vorlegen, die einen Brandschutzpass auszustellen und alle bereits absolvierten Ausbildungen einzutragen hat im Falle des Nachweises der Ausbildung zum BSB sind dadurch Modul 1 und Modul 2 als absolviert anzusehen. - Der Besuch regelmäßiger Fortbildungsseminare wird unabhängig von der angestrebten Erlangung des Brandschutzpasses zur Auffrischung der Kenntnisse dringend empfohlen. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Ausbildungsinstitutionen Alle Institutionen, welche die Anerkennung gemäß Punkt 7 nachweisen können. 2.2 Betriebe im Sinne dieser Richtlinie sind: - Betriebsanlagen, von denen auf Grund ihrer Art, Größe oder der dort anzunehmenden größten Personenanzahl eine höhere Brandgefahr ausgeht, als von anderen Objekten, - in Bauten, in denen sich aufgrund erschwerter Brandbekämpfungs-, Evakuierungs- und Rettungsbedingungen erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen bei einem Brand ergibt - Bauten für größere Menschenansammlungen - Bauten, die aufgrund ihrer Größe und Bauweise über technische Brandschutzeinrichtungen verfügen - Bauten, für die dies von einer Behörde vorgeschrieben wurde Hinweis: Diesbezüglich wird auch auf 12 Abs. 1, Ziffer 1-5 der Arbeitsstättenverordnung BGBl. Nr. 368/1998 verwiesen. Anmerkung: Länder und Bund haben eigene Bedienstetenschutzgesetze; die Bestimmungen dieser TRVB gelten sinngemäß auch für erforderliche Ausbildungen gemäß dieser Gesetze. 2.6 Brandschutzorgan Beauftragte oder selbständig handelnde Person, welche innerhalb eines Betriebes die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen wahrnimmt. 2.7 Brandschutztechnikseminare Seminare, die der Aus- und Weiterbildung von Brandschutzorganen auf dem Gebiet verschiedener Brandschutzeinrichtungen dienen. 2.8 Brandschutzwart (BSW) Brandschutzorgan, welches für einzelne Teile eines Objektes oder einer Anlage zur Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bestellt wird und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche des Betriebes tätig ist. 2.9 Feuerwehrverbände Alle Organisationen, die gemäß den Landesfeuerwehrgesetzen festgelegt sind Fortbildungsseminare Veranstaltungen, die der Fortbildung von Brandschutzorganen und des Weiteren der Verlängerung der Gültigkeit des Brandschutzpasses dienen Interventionsdienst (IVD) Bei Brandmeldeanlagen während des Interventionsschaltbetriebes erforderliches Personal, welches die Erkundung hinsichtlich der Alarmursache, die Einleitung allfälliger Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen, die Erste Löschhilfe sowie die Einweisung der Feuerwehr durchführt Nutzungsbezogene Seminare Seminare, die der Fortbildung von Brandschutzorganen auf dem Gebiet des Brandschutzes bei verschiedenen Nutzungen dienen. 3. Ausbildung Die gesamte Ausbildung ist modular aufgebaut und gliedert sich in Grundausbildung (Kurse), Erweiterte Ausbildung (Seminare) und Fortbildung. Siehe Tabelle 1. Die Ausbildungsinhalte der Kurse und Brandschutztechnikseminare sind im Anhang 1 festgelegt. 2.3 Brandschutzorganisation Personengruppe, bestehend aus BSB, BSB-Stv und eventuell vorhandenen BSW und ggf. weiteren ausgebildeten und unterwiesenen Personen, die im Brand- oder Alarmfall bestimmte, ihnen zugewiesene und im Brandalarmplan festgelegte Aufgaben übernehmen und durchführen. 2.4 Brandschutzbeauftragter (BSB) Person mit einem ausreichenden technischen Verständnis und mit einer Ausbildung gemäß dieser Richtlinie, der die Agenden des betrieblichen Brandschutzes wahrnimmt. 2.5 Brandschutzgruppe (BSG) Personengruppe in einem Betrieb, die z.b. entsprechend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 47/1997, und der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. Nr. 368/1999 ausgebildet und ausgerüstet ist, um im Brandfall den Schutz der im Betrieb Beschäftigten zu gewährleisten. 3.1 Grundausbildung In Abhängigkeit vom Ausbildungsziel sind folgende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren: Brandschutzwart (BSW) - Modul 1 Brandschutzbeauftragter (BSB) - Modul 1 + Modul 2 + Brandschutztechnikseminare 1 Brandschutzgruppe (BSG) - Modul 1 + Modul 3 2 Interventionsdienst (IVD) Modul 1 + BMA 3 1 Siehe auch Innerbetriebliche Fortbildung durch BSB und vierteljährliche Übungen sind erforderlich. 3 Zumindest eine Person (in der Regel der BSB, da das BMA- Seminar (bei Vorhandensein einer BMA) in der Ausbildung zum BSB enthalten ist) muss über die dementsprechende Ausbildung verfügen; die anderen Personen müssen nachweislich durch die ausgebildete Person eingeschult werden (siehe TRVB S 114, 9.3). Zusätzlich wird für die zu unterweisenden Personen das Modul 1 BSW empfohlen.
3 3.1.2 Die innerbetriebliche Ausbildung von Brandschutzwarten wird anerkannt, sofern die Erfolgskontrolle für das Modul 1 positiv absolviert wurde. Die Erfolgskontrolle ist von einem Ausbildungsleiter persönlich in Form einer mündlichen und praktischen Prüfung durchzuführen und zu bewerten und hat vor der allfälligen Teilnahme am Modul 2 bzw. Modul 3 zu erfolgen. 3.2 Erweiterte Ausbildung (Seminare) Die Erweiterte Ausbildung ist für den Brandschutzbeauftragten verpflichtend und kann darüber hinaus von allen Brandschutzorganen besucht werden Brandschutztechnikseminare Diese sind nach Beendigung der Grundausbildung zumindest von jenen Brandschutzbeauftragten zu besuchen, in deren Wirkungsbereich derartige Anlagen fallen (z.b. Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Gaslöschanlagen udgl.). Sie können weiters von allen interessierten Personen besucht werden Der verpflichtende Besuch der Brandschutztechnikseminare kann entfallen 4, sofern im Wirkungsbereich nur folgende Anlagen vorhanden sind: RWA-Anlagen: Reine Stiegenhauslüftungen sowie natürliche BRE mit maximal 3 Lüftergruppen und einfacher Ansteuerung. Gaslöschanlagen: Maximal 2 Löschbereiche mit jeweils eigener Versorgung (keine Bereichsanlagen) Die formale Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als BSB im Sinne der TRVB O 119 ist erst dann gegeben, wenn alle für den betreffenden Betrieb erforderlichen Brandschutztechnikseminare absolviert sind. Eine provisorische Übernahme der Agenden des BSB nach positiver Absolvierung von Modul 1 und 2 ist möglich, die erforderlichen Zusatzausbildungen (Brandschutztechnikseminare, Nutzungsbezogene Seminare) sind jedoch ehebaldigst zu absolvieren. 3.3 Fortbildungsseminare In Abständen von längstens fünf Jahren ist von Brandschutzbeauftragten zumindest eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Als Fortbildungsseminare gelten: Nutzungsbezogene Seminare Diese sind auf spezielle Eigenheiten und Gefährdungen der unterschiedlichen Betriebsarten abzustimmen und müssen eine Mindestunterrichtszeit von 360 Minuten aufweisen - N1: Betriebe mit besonderer Personengefährdung wie Hotels, Schulen, Universitäten, Bürogebäude, Veranstaltungsstätten, Wohnhausanlagen, Verkaufsstätten, Hochhäuser - N2: Betriebe mit erhöhter Brandgefahr wie Gewerbe- und Industrieanlagen, Holz- und Papierverarbeitende Betriebe - N3: Betriebe mit besonderen Gefährdungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Strafvollzugsanstalten (Ausbildung vorzugsweise vor Ort) - N4: Betriebe mit besonders schutzwürdigen Einrichtungen wie Historische Bauten, EDV Räume (Ausbildung vorzugsweise vor Ort) Sonstige Fortbildungsseminare mit einer Mindestdauer von 360 Minuten oder Jours-Fixes auf dem Gebiet des betrieblichen oder vorbeugenden Brandschutzes, wenn diese innerhalb von 5 Jahren in einem Ausmaß von in Summe mindestens 360 Minuten (mindestens 3 mal 120 Minuten) besucht werden In Fortbildungsseminaren sind auch Informationen über Änderungen von Gesetzen und technischen Regeln innerhalb der letzten 5 Jahre zu vermitteln. Dafür ist mindestens 1 Stunde Zeit einzuplanen Es gelten nur solche Veranstaltungen als Fortbildungsseminare oder Jour Fixes im Sinne dieser Richtlinie, welche verantwortlich von einer anerkannten Ausbildungsinstitution durchgeführt werden Die Bestätigung des Besuches eines Fortbildungsseminars mit der gleichzeitigen Verlängerung des gültigen Brandschutzpasses erfolgt durch die veranstaltende Ausbildungsinstitution Bei Jour-Fixe Veranstaltungen kann die Verlängerung des Brandschutzpasses erst nach Besuch von Jours-Fixes im Ausmaß von mindestens 360 Minuten erfolgen. Die Eintragung als Fortbildungsseminar in dem Brandschutzpass erfolgt durch jene Ausbildungsinstitution, bei welcher zumindest die erforderlichen 360 Minuten erfüllt werden. Die Ausbildungsbestätigungen der anzurechnenden Zeiten sind vorzulegen Die Fortbildung von Brandschutzwarten und Mitgliedern von Brandschutzgruppen hat innerhalb von 5 Jahren zumindest innerbetrieblich durch den Brandschutzbeauftragten zu erfolgen. Über die Zeit und den Inhalt der Ausbildung sind Aufzeichnungen zu führen Sofern die Verlängerung des Brandschutzpasses durch eine Ausbildungsinstitution angestrebt wird, ist ein Fortbildungsseminar zu besuchen. Mit dem Besuch eines Fortbildungsseminars verlängert sich die Gültigkeit des Brandschutzpasses jedenfalls um weitere 5 Jahre. Brandschutzorgan Grundausbildung Erweiterte Kurse Ausbildung Modul 1 Modul 2 Modul 3 Brandschutztechnik Fortbildung BSW X X* BSB X X X X*** BSG X X X* IVD X X** Tabelle 1 X* - Innerbetriebliche Fortbildung durch BSB möglich X** - BMA Seminar X*** - Nutzungsbezogene Seminare sind innerhalb der ersten 5 Jahre nach Modul 2 verpflichtend 4 Eine nachweisliche Einschulung durch die Errichterfirma ist verpflichtend. 5 Fortbildungsseminare können von allen interessierten Personen besucht werden. 4. Nachweis der Ausbildung 4.1 Die Kurse (Modul 1, 2, 3) gemäß Anhang 1 werden mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle abgeschlossen.
4 4.1.1 Die Erfolgskontrolle ist in Anwesenheit des Ausbildungsleiters durchzuführen und ist von diesem zu bewerten Über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses ist ein Zeugnis (siehe Anhang 2) auszustellen und die Eintragung im Brandschutzpass (siehe Anhang 3) vorzunehmen bzw. bei einem Erstkursbesuch einen solchen auszustellen. 4.2 Über die Teilnahme an den Seminaren ist eine Bestätigung (siehe Anhang 2) auszustellen und die Eintragung im Brandschutzpass vorzunehmen (siehe auch ). 5. Brandschutzpass 5.1 Jedes nach dieser Richtlinie durch eine anerkannte Ausbildungsinstitution ausgebildete Brandschutzorgan erhält von dieser als persönlichen Nachweis der erfolgreichen Absolvierung des Kurses Modul 1 einen Brandschutzpass. 5.2 Der Brandschutzpass wird in der Geschäftsstelle des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes aufgelegt und ist von den Ausbildungsinstitutionen dort käuflich zu erwerben. 5.3 Die Gültigkeitsdauer des Brandschutzpasses ist mit 5 Jahren begrenzt. Für eine Verlängerung des Brandschutzpasses sind die unter 3.2 vorgesehenen Brandschutztechnikseminare oder die unter 3.3 vorgesehenen Fortbildungsseminare zu besuchen. 5.4 Wird vom Brandschutzbeauftragten innerhalb von 5 Jahren kein Brandschutztechnik- und/oder Fortbildungsseminar besucht, erlischt die Gültigkeit des Brandschutzpasses und er erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten im Sinne der TRVB O 119. Die erforderlichen Voraussetzungen gemäß TRVB O 119 können durch Besuch des Moduls 2 innerhalb der folgenden 3 Jahre für weitere 5 Jahre wieder erfüllt werden. Sofern diese 3 Jahresfrist versäumt wird, ist die vollständige Ausbildung erneut zu absolvieren. 5.5 Der Brandschutzpass ist in allen Bundesländern gültig Bei einem Wechsel des Tätigkeitsbereiches in ein anderes Bundesland hat sich das Brandschutzorgan selbst die Kenntnis der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen anzueignen. 5.6 Nach Vorlage der Ausbildungsnachweise von bereits positiv abgeschlossenen Kursen und Seminaren anderer, gleichwertiger Ausbildungen (Punkt 8) ist im Brandschutzpass die entsprechende Eintragung vorzunehmen bzw. ein Brandschutzpass auszustellen. Die Ausbildungsstelle und das Datum der Ausbildung sind hier zu vermerken (z.b. Chargenkurs, Zeugnis LFV Kärnten vom ). 5.7 Eintragungen im Brandschutzpass dürfen nur von einer anerkannten Ausbildungsinstitution vorgenommen werden. Es dürfen nur solche Eintragungen vorgenommen werden, die sich auf Veranstaltungen gemäß TRVB O 117 beziehen, oder von der Ausbildungsinstitution als gleichwertig anerkannt wurden. 6. Anforderungen an Ausbildungsleiter, Ausbildner, Ausbildungseinrichtungen und -hilfsmittel 6.1 Leiter der Ausbildung Für jeden Kurs bzw. jedes Seminar ist ein Ausbildungsleiter namhaft zu machen Aufgaben des Ausbildungsleiters sind: Einhaltung der gegenständlichen Richtlinie. Auswahl des Inhaltes und der Gestaltung des jeweiligen Kurses bzw. Seminars Auswahl des Inhaltes und Gestaltung der Skripten für den jeweiligen Kurs bzw. Seminar. Regelmäßige Überprüfung der Qualität der Vorträge. Kontrolle der Räumlichkeiten, Kurshilfsmittel usw., sodass ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist. Auswertung der Erfolgskontrolle und Anwesenheit bei einer allfälligen mündlichen Prüfung Der Ausbildungsleiter muss mindestens eine der folgenden fachlichen Qualifikationen nachweisen: Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Brandschutzwesen. Eine mindestens 5-jährige Tätigkeit als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, mit mindestens 10 einschlägigen Gutachten, ist nachzuweisen. Amtssachverständiger für den Vorbeugenden Brandschutz mit diesbezüglicher mindestens 5- jähriger Praxis. Techniker der Österreichischen Brandverhütungsstellen mit mindestens 5-jähriger Praxis im Vorbeugenden Brandschutz. Offiziere der Berufsfeuerwehren oder der Landesfeuerwehrverbände, die mindestens eine 5-jährige Praxis im Vorbeugenden Brandschutz nachweisen können. Dienstrechtlich den Landesfeuerwehrschulen unterstellte Offiziere, die eine Ausbildung im Vorbeugenden Brandschutz (Offiziersausbildung Vorbeugender Brandschutz ) nachweisen können und in den Landesfeuerwehrschulen hauptsächlich für die Ausbildung verantwortlich sind Der Nachweis über eine Ausbildung in Methodik und Didaktik im Mindestausmaß von 8 Stunden oder über mehrjährige einschlägige Erfahrung in der Erwachsenenbildung ist jedenfalls vorzuweisen Die Anerkennungskommission (7.1) behält sich vor, die erforderliche fachliche Qualifikation des Ausbildungsleiters im Rahmen eines Hearings zu untersuchen Ein Ausbildungsleiter darf im Normalfall nur bei einer Ausbildungsinstitution als Ausbildungsleiter tätig sein. Die Anerkennungskommission kann bei mehrfacher Nennung als Ausbildungsleiter die zeitliche Erfüllungsverpflichtung der Aufgaben eines Ausbildungsleiters überprüfen sowie Einverständniserklärungen der betroffenen Ausbildungsinstitutionen einholen. Hinweis: Auf die diesbezüglichen Konkurrenzverbote des Zivil- und Arbeitsrechtes wird verwiesen. 6.2 Weitere Ausbildner, Vortragende und Hilfskräfte: Weitere Ausbildner, Vortragende bzw. Hilfskräfte müssen über Erfahrung auf jenem Teilgebiet des Kurses oder Seminars, das sie vortragen, verfügen. Weiters müssen diese Personen über allgemeines brandschutztechnisches Grundwissen und über die Fähigkeit der Wissensvermittlung verfügen. Die Auswahl dieser Personen erfolgt durch den Ausbildungsleiter. Der Nachweis über eine Ausbildung in Methodik und Didaktik im Mindestausmaß von 8
5 Stunden oder über mehrjährige einschlägige Erfahrung in der Erwachsenenbildung ist jedenfalls vorzuweisen. 6.3 Der Ausbildungsleiter und die Personen gemäß 6.2 haben sich auf dem Gebiet des Brandschutzes laufend fortzubilden und dies auf Verlangen der Anerkennungskommission nachzuweisen. 6.4 Ausbildungseinrichtungen: Die jeweilige Ausbildung (Kurs oder Seminar) muss in Räumlichkeiten erfolgen, welche über die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichtshilfsmittel und geeigneten Vortragsmedien verfügen. Für die Durchführung der praktischen Ausbildung muss ein geeignetes Übungsgelände mit Übungsobjekten vorhanden sein. 6.5 Teilnehmeranzahl: Die Anzahl der Personen, die an einem Kurs oder Seminar teilnehmen, ist den vorhandenen Ausbildungseinrichtungen und Kursinhalten anzupassen. In der Regel dürfen an Kursen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen. Ausgenommen sind Fortbildungsseminare gemäß Skripten: Die Teilnehmer eines Kurses oder Seminars müssen Skripten erhalten, welche die vollständigen Kurs- bzw. Seminarinhalte wiedergeben. Die Skripten müssen als Nachschlagwerk geeignet sein. 7. Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen 7.1 Institutionen, welche die nachfolgenden Bestimmungen zur Gänze erfüllen, haben ein Anrecht auf Anerkennung als Ausbildungsinstitution im Sinne der TRVB O 117. Diese Anerkennung wird über Antrag der Institution durch den ÖBFV und die Österreichischen Brandverhütungsstellen in paritätisch besetzter Kommission (Anerkennungskommission) schriftlich festgestellt. Verpflichtende Bekanntgabe der Änderung von Ausbildungsinhalten Änderung des Standortes und/oder der Ausbildungsstätten Verpflichtung zur vorherigen Übermittlung von Kursdaten zur Durchführung von stichprobenartigen Kontrollen durch Mitglieder der Kommission Entzug der Anerkennung beim Einlangen von begründeten Beschwerdeschreiben Bekanntgabe des Wechsels des bzw. der Ausbildner, Vortragenden und Hilfskräfte Verpflichtung der Übermittlung geänderter Skripten Anmerkung: Sofern in Skripten nur Hin- oder Querverweise zu neuen oder geänderten Vorschriften geändert werden, ist dies nicht erforderlich Verpflichtung des Kostenersatzes für allfällige Kontrollen (Reisespesen) Im Falle einer negativen Entscheidung hat der Antragsteller das Recht, einen begründeten Einspruch einzubringen, bei dem er allenfalls neue Unterlagen und Nachweise vorlegen kann Eine allfällige negative Berufungsentscheidung ist für das laufende Anerkennungsverfahren endgültig Ein neuerliches Ansuchen kann erst nach 1 Jahr gestellt werden Über den Entzug der Anerkennung beim Einlangen von begründeten Beschwerdeschreiben entscheidet die Anerkennungskommission nach eingehender Prüfung der Beschwerden und Anhörung der Ausbildungsinstitution Die Anerkennungskommission behält sich vor, die erforderlichen Voraussetzungen der Ausbildungsstätte vor Ort zu überprüfen und die fachliche Qualifikation des Ausbildungsleiters im Rahmen eines Hearings zu untersuchen Dem Antrag, welcher an die Kommission zur Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen gemäß TRVB O 117, p. A. ÖBFV, Siebenbrunnengasse 21, 1050 Wien, zu richten ist, sind folgende Unterlagen beizulegen: Beschreibung der geplanten Kurse/Seminare Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Punkt 6 Gegebenenfalls Unbedenklichkeitserklärung gemäß Lehrplan mit Angabe der Kurs/Seminarinhalte und jeweiligen Stundenzahlen Beschreibung der Fachthemen allfällig wiederkehrender Fortbildungsseminare Skripten (auch in elektronischer Form auf Datenträger möglich) Die Namen der Ausbildner, Vortragenden bzw. Hilfskräfte unter Beischluss der Nachweise der Befähigung Zur Feststellung der Qualität der Vorträge können stichprobenartige Kontrollen durch die Anerkennungskommission oder von ihr Beauftragte während und auch nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens durchgeführt werden Die Anerkennungskommission entscheidet längstens innerhalb von 6 Monaten nach Eintreffen des Ansuchens. Die schriftliche Entscheidung muss zumindest nachstehende Auflagen enthalten: Umfang der Anerkennung Befristung der Anerkennung auf höchstens 5 Jahre Bekanntgabe des Wechsels des bzw. der Ausbildungsleiter 8. Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen 8.1 Feuerwehrlehrgänge werden als Ausbildung zum BSW (Modul 1), BSG (Modul 1 + 3) anerkannt, wenn diese Kurse die Ausbildungsinhalte der jeweiligen Module enthalten. Die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte ist durch den zuständigen Landesfeuerwehrverband (z.b. durch eine Gleichwertigkeitsliste) zu bestätigen. 8.2 Die Ausbildung nach den ÖBFV-Richtlinien B-07 für Betriebsfeuerwehrkommandanten gilt jedenfalls als Brandschutzbeauftragtenausbildung Andere Ausbildungen (z.b. CFPA-Zertifikat) sind von der Anerkennungskommission zu bewerten und können gegebenenfalls als gleichwertig zu einer Ausbildung anerkannt werden. In solchen Fällen wird von der Anerkennungskommission eine Bestätigung über die Gleichwertigkeit ausgestellt. Der Brandschutzpass ist von einer Ausbildungsinstitution nach freier Wahl des Antragstellers auszustellen. 8.4 Die Eintragung in den Brandschutzpass erfolgt durch eine Ausbildungsinstitution nach Vorlage der Gleichwertigkeitsbestätigung. 6 Das Seminar für Betriebsfeuerwehrkommandanten entsprechend ÖBFV-Richtlinie B-07 deckt die Inhalte der Module 1 und 2 sowie der Brandschutztechnik- und Nutzungsbezogenen Seminare ab.
6 9. Anhänge 1 - Ausbildungsinhalte 2 - Zeugnisse und Seminarbesuchsbestätigungen TRVB O 117/06 Anhang 1/1 Modul 1 - BSW Thema: Grundlagen Minutenangaben sind Richtzeiten 30 Min Grundlagen des betrieblichen Brandschutzes Thema: Allgemeines Verhalten Brandgefahren Verhalten im Brandfall Thema: Eigenkontrolle Eigenkontrolle durch den BSW Thema: Brennen und Löschen Grundlagen der Verbrennung Löschen in der Theorie Überblick über rechtliche Grundlagen Arbeitsstättenverordnung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Landesgesetzliche Bestimmungen Einführung in das Brandschutzwesen Bedeutung des Brandschutzes Begriffsbestimmungen und Definitionen Vorbeugender Brandschutz Abwehrender Brandschutz BSW - mit Aufgaben BSB BSG Betriebsfeuerwehr Interventionsdienst Statistik Zündquellenschlüssel als Übersicht Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Brandgefahren oder Brandentstehung durch: Elektrische Energie Elektroinstallationen Leuchtmittel Mechanische Energie Koch- und Wärmegeräte Gasgeräte Rauchen Offenes Feuer und Licht Brandgefährliche Tätigkeiten Lagerungen Selbstentzündung Statische Aufladung Alarmieren Retten Löschen Grundbegriffe des baulichen Brandschutzes der technischen Brandschutzeinrichtungen Eigenkontrolle nach Kontrollplan - mit Aufzeichnungen Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung Chemische und Physikalische Grundlagen der Verbrennung Verbrennungsdreieck Erscheinungsformen der Verbrennung Brandklassen Zündpunkt Flammpunkt Explosionsgrenzen Chemische und Physikalische Grundlagen des Löschvorganges Eignung von Löschmitteln und Wirkungsweise Zuordnung der Löschmittel zu den Brandklassen Eignung von Feuerlöschern Funktionsweise von Feuerlöschern Druckgaslöscher Aufladelöscher Vorgang der Inbetriebsetzung von Feuerlöschern Reihenfolge der Handgriffe Plombierung Betriebsbereitschaft Verhalten bei der Brandbekämpfung Gefahren beim Löschen durch Rauchgase 90 Min 60 Min 150 Min
7 Praktische Übungen mit Feuerlöschern TRVB O 117/06 Stichflammen Wärmestrahlung Explosionen Einsturz Öffnen von Türen eines Brandraumes Elektrizität falsche Löschmittel Maßnahmen nach dem Einsatz von Feuerlöschern Arten von Wandhydranten Funktionsweise von Wandhydranten Vorgang der Inbetriebsetzung von Wandhydranten Übung der notwendigen Handgriffe zur Inbetriebsetzung von Feuerlöschern Richtige Anwendung der Feuerlöscher Beachtung der Windrichtung Richtung des Löschstrahles Zusammenarbeit mehrerer Personen Allfällige Fahrtzeiten zu externen Übungsplätzen zählen nicht als Ausbildungszeiten Löschen von geeigneten Übungsobjekten der Brandklassen A und B unter Beachtung der ÖBFV-RL A-01 Thema: Brandgefährliche Tätigkeiten Überwachung brandgefährlicher Tätigkeiten unter Beachtung von: ÖBFV-RL VB-03 BV-Richtlinie BV 104 Gesamtzeit Thema: Erfolgskontrolle Erfolgskontrolle Fragenkatalog mit ca. 100 Fragen bei ÖBFV und BV- Stellen aufliegend Brandgefahren Schweißbrennerflammen Wärmeleitung Sekundärflammen Schweißperlen Verhaltensmaßnahmen Entfernen, Abdecken, Abdichten Entleeren Inertisieren Überwachen, beobachten Bereitstellung von Löscheinrichtungen Nachkontrollen Kalte Verfahren Freigabeschein Schriftlicher Test (Multiple-Choice-Verfahren) mind. 20 Fragen Erfolgsrate mind. 75 % Mind. 15 Fragen richtig - bestanden Fragen richtig - mündliche Prüfung 11 oder weniger Fragen richtig - nicht bestanden Nur für anerkannte Ausbildungsinstitutionen 30 Min 360 Min 30 Min
8 Anhang 1/2 Modul 2 - BSB Thema: Gesetzliche Bestimmungen Minutenangaben sind Richtzeiten 30 Min Stufenbau der Rechtsordnung - als Information Bestimmungen für den Brandschutz - Überblick Thema: Baulicher Brandschutz Gesetzliche Bestimmungen Brandschutzrelevante Normen TRVB-Richtlinien Verfassung Bundesgesetze und Verordnungen Zivilrecht Strafrecht Landesgesetze und Verordnungen ÖNORMEN TRVB Richtlinien ÖBFV Richtlinien ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Gewerbeordnung Landesgesetzliche Bestimmungen Feuerpolizeigesetze/Verordnungen Feuerwehrgesetz Lagerung und Verkauf Pyrotechnischer Artikel Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen Flüssiggasverordnung Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) Kennzeichnungsverordnung 180 Min Baugesetze Baunebengesetze und Verordnungen Arbeitsstättenverordnung Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) Flüssiggasverordnung Veranstaltungsgesetze Begriffsbestimmungen für den Brandschutz Brandabschnitt Rauchabschnitt Brandwand Brandschutztüren und -tore Rauchabschlüsse Abschottungen Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Brennbarkeits-, Qualm- und Tropfenbildungsklassen Brandwiderstandsklassen Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen ÖNORM B 3806, F 2030, F 2031, Z 1000, Z 1001 Allgemeiner Überblick TRVB E 102 TRVB B 108 TRVB S 110 TRVB F 134 TRVB B 148 BV 104 Hinweis: N-TRVB Richtlinien bei nutzungsbezogenem Seminar einbauen Thema: Technischer Brandschutz Gesetzliche Bestimmungen Funktion und Wirkungsweise technischer Brandschutzeinrichtungen Arbeitsstättenverordnung Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) Baugesetze und Baunebengesetze und Verordnungen Feuerpolizeigesetze und -verordnungen 120 Min TRVB S Anschaltebedingungen Löschanlagen (Gas-, Funken-, Sprinkler-, Explosionsunterdrückungsanlagen) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Abnahmen Instandhaltung, speziell Inspektion Revisionen Thema: Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz Ziele des betrieblichen Brandschutzes - Aufgaben des Brandschutzbeauftragten Erstellung einer Brandschutzordnung nach TRVB O 119 Personenschutz Sachwertschutz Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Regeln des Verhaltens im Brandfall 200 Min
9 Führen des Brandschutzbuches TRVB O 117/06 Anschlagblatt Verhalten im Brandfall Festlegung des Sammelplatzes Laufende Eintragungen Ergebnisse der Eigenkontrolle und getroffene Maßnahmen zur Mängelbehebung Durchgeführte Brandschutzübungen Alle Brände und deren Ursachen Vorlage an Vorgesetzte Durchgeführte Überprüfungen und deren Ergebnisse Regeln des Verhaltens nach dem Brand Zuweisung von Aufgaben an die BSW Überwachung von delegierten Aufgaben Dokumentation (Mängelbericht) Eigenkontrolle Kontrollplan nach TRVB O 120 Veranlassung periodischer Überprüfungen Instandhaltung und Revisionen von brandschutztechnischen Einrichtungen Erfassen von Fristen Erstellung von Brandschutzplänen Erstellung nach TRVB O 121 Im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr Bereithaltung für Einsatzkräfte Evidenthaltung, Aktualisierung Vorbereitung eines Feuerwehreinsatzes Kontaktaufnahme mit der örtlichen Feuerwehr Organisation und Durchführung von Brandalarm- und Erstellung eines Alarmplanes Räumungsübungen Erstellung einer Alarmordnung Durchführung von Übungen Unterweisung und Information der Arbeitnehmer Ausbildung nach TRVB O 119 Brandgefährliche Tätigkeiten Ausstellung des Freigabescheines Berücksichtigung der ÖBFV-RL VB-03 Organisatorische Maßnahmen bei Abschaltung und Ausfall von Brandschutzeinrichtungen Tätigkeiten nach einem Brand Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses des Betriebes ( 88 ASchG) Thema: Erste und Erweiterte Löschhilfe ÖNORM EN-3 TRVB F 124 Geräte der Erweiterten Löschhilfe Kennzeichnungen Thema: Brandgefahren Brandgefahren und Abhilfemaßnahmen Zündquellenschlüssel Ausbildungszeit Erfolgskontrolle Erfolgskontrolle Fragenkatalog mit ca. 150 Fragen bei ÖBFV und BV- Stellen aufliegend Verständigung der Feuerwehr Verständigung der Versicherung Überwachungsdienste Ersatzmaßnahmen Pflichten aus Rechtsvorschriften (Feuerpolizeigesetz/VO) Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich gesundheitlicher Gefahren Einbringen von brandschutzrelevanten Erfordernissen Rating von Feuerlöschern Löschmitteleinheiten Bemessung der Anzahl von Feuerlöschern (mind. 2 Beispiele) Wandhydranten - Ausführungsarten nach TRVB F 128 Fahrbare Löschgeräte Kombinationslöschgeräte Überprüfung von Feuerlöschern Kennzeichnungsverordnung ÖNORM F 2030, Z 1000 Blitzschlag Selbstentzündung Wärmegeräte Mechanische Energie Elektrische Energie Offenes Licht und Feuer Brandstiftung Statische Aufladung Flüssiggas Schriftlicher Test (multiple choice Verfahren) mind. 30 Fragen Erfolgsrate mind. 75 % Mind. 24 Fragen richtig - bestanden Fragen richtig - mündliche Prüfung 19 oder weniger Fragen richtig - nicht bestanden Nur für anerkannte Ausbildungsinstitutionen 30 Min 100 Min 660 Min 45 Min
10 Anhang 1/3 Modul 3 - BSG Thema: Gesetzliche Bestimmungen Minutenangaben sind Richtzeiten 30 Min Gesetzliche Grundlagen für die Brandschutzgruppe Aufgaben und Zielsetzung Thema: Baulicher Brandschutz Baulicher Brandschutz als Einführung Thema: Technischer Brandschutz Gesetzliche Bestimmungen Arbeitsstättenverordnung, Landesgesetze Ausbildung Einsatzübungen Behördenbescheide Mannschaftsstärke Ausrüstung Anwesenheitspflicht Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bei Evakuierung der Arbeitsstätte Bekämpfung von Entstehungsbränden Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes Erkundung vor Eintreffen der Feuerwehr Durchführung des Interventionsdienstes Brandabschnittsbildung Fluchtwegsicherung Fluchtwegkennzeichnung Fluchtwegtüren Abschottungen Brandschutzabschlüsse 45 Min Arbeitsstättenverordnung Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) Baugesetze und Baunebengesetze und Verordnungen Feuerpolizeigesetze und -verordnungen 120 Min Funktion und Wirkungsweise technischer Brandschutzeinrichtungen TRVB S Anschaltebedingungen Löschanlagen (Gas-, Funken-, Sprinkler-, Explosionsunterdrückungsanlagen) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Abnahmen Instandhaltung, speziell Inspektion Revisionen Thema: Organisation der Brandschutzgruppe Alarmierungsmöglichkeiten Lotsendienst Erkunden Evakuieren Vorbereitende Maßnahmen Sirene Personenruf Selektivruf Sammelruf Textdurchsagen Erkennbarkeit Ausrüstung Zusatzausbildung Zugänglichkeit Kommunikationsmittel Bereich erkennen Ortskenntnis Gefahren beim Erkunden Einschätzen von Gefahrensituationen Warnen - Alarmieren Retten mit einfachen Hilfsmitteln Verwendung von Fluchtfiltermasken und Druckluft-Fluchtgeräten Zusammenarbeit mit Einsatzkräften Evakuierungsplan Fluchtwegsplan Sammelplatz Vorbereitung, Einleitung, Durchführung einer Evakuierung 135 Min Innerbetriebliche Maßnahmen im Brandfall Inbetriebnahme von brandschutztechnischen Einrichtungen Durchführung von Übungen Abschalten, Abstellen von Gefahrenquellen (Gas, Strom, Wasser, brennbare Flüssigkeiten, Fördereinrichtungen, maschinelle Absauganlagen usw.) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, brandabschnittsbildende Maßnahmen, Löschanlagen, Löschwasserversorgungsanlagen, Hydrantenanlagen usw. praktische Erstellung eines Übungsplanes
11 Ausbildungszeit Erfolgskontrolle Erfolgskontrolle Fragenkatalog mit ca. 100 Fragen bei ÖBFV und BV- Stellen aufliegend TRVB O 117/06 Schriftlicher Test (Multiple choice Verfahren) mind. 20 Fragen Erfolgsrate mind. 75 % Mind. 15 Fragen richtig - bestanden Fragen richtig - mündliche Prüfung 11 oder weniger Fragen richtig - nicht bestanden Nur für anerkannte Ausbildungsinstitutionen 330 Min 30 Min
12 Anhang 1/4 Sprinkler- bzw. EAL-Anlagen 7 Grundlagen Aufgabe und Wirkungsweise von Sprink Anlagen Aufrechterhaltung des Schutzwertes der Sprinkler- bzw. EAL-Anlage Pflichten des Betreibers Sprinklerwart Verhalten im Brandfall Gesetze Richtlinien TRVB S 127, TRVB S 122 Schutzziele Grundsätzlicher Aufbau von Sprinkler bzw. EAL-Anlagen Hauptbestandteile von Sprinkler bzw. EAL-Anlagen Arten von Sprinkler bzw. EAL-Anlagen Schutzumfang Leistungsfähigkeit, Wasserbeaufschlagung Lagergüter, Lagerarten, Lagerhöhen Baulicher Brandschutz, Brandabschnitte im Zusammenhang mit Sprinkleranlagen Umbauten am Gebäude Änderung der Einrichtung Änderung der Lagerungen Nutzungsänderungen Freiräume, Sprühbehinderungen Wöchentliche Kontrollen Monatliche Kontrollen Kontrollen in anderen Zeitabständen Jährliche Wartung durch eine Fachfirma Jährliche Revision durch eine akkreditierte Prüfstelle Führung des Kontrollbuches Sprinkleralarm Erkundung Maßnahmen im Brandfall Maßnahmen nach einem Brand Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 360 Min 7 Der Modul Sprinkleranlagen entspricht gleichzeitig der Ausbildung zum Sprinklerwart gemäß TRVB S 127
13 Anhang 1/5 Grundlagen Brandmeldeanlagen und Brandmeldesysteme Brandmelder Brandalarme Brandfallsteuerungen Pflichten des Betreibers Anschaltebedingungen Laufender Betrieb der BMA Aufgaben des Interventionsdienstes Bedienen TRVB O 117/06 Brandmeldeanlagen (BMA) Gesetze Richtlinien TRVB S 123 TRVB S 114 TRVB S 151 TRVB O 121 Aufgabe und Wirkungsweise einer BMA Grundsätzlicher Aufbau einer BMA Brandmeldesysteme (Zertifizierungen) Hierarchische Systeme Einzelmelderkennung Schutzumfang Einschränkungen im Schutzumfang Nichtautomatische Brandmelder Automatische Brandmelder und ihre Wirkungsweise Rauchmelder (Ionisations-, optische RM) Wärmemelder Flammenmelder Rauchansaugsysteme Linienförmige Melder Mehrkriterienmelder Erkundung Brandschutzpläne Führungsmittel Bediengruppen-, Steuergruppenverzeichnis Interventionsschaltung Täuschungsalarme und Gegenmaßnahmen Fehlarme, Echte Alarme Alarmzwischenspeicherung Brand- und Rauchschutztüren Brandschutzklappen Lüftungsanlagen RWA und DBA-Anlagen Aufzüge 2-Melder/Gruppen-Abhängigkeit Löschanlagen Eigenkontrollen an der Brandmeldeanlage Aufrechterhaltung des Schutzwertes (Schutzumfang) Anpassung an Zu- und Umbauten Abnahme durch akkreditierte Überwachungsstelle Instandhaltung nach TRVB S 123 und ÖNORM F 3070 Revision Führung des Kontrollbuches Aufrechterhaltung der Anschaltebedingungen Brandschutzpläne Verständigungsmöglichkeiten Zugänglichkeit Erkundung, Alarmieren, Rückmeldung Veranlassung Räumung/Evakuierung Retten/Löschen Brandfallsteuerungen setzen Praktische Vorführung an einer typischen Anlage Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 240 Min
14 Anhang 1/6 Grundlagen Arten, Aufbau und Wirkungsweise Alarmierung und Auslösung Verhalten im Brandfall Pflichten des Betreibers Aufgaben des Betreuers einer Gaslöschanlage TRVB O 117/06 Gas Löschanlagen Gesetze Richtlinien TRVB S 140 TRVB S 152 Allgemein CO2 - Löschanlagen Inertgas - Löschanlagen Chemische Gaslöschanlagen Alarmierungsmöglichkeiten zwei Melder/Gruppen Abhängigkeit Alarmieren, Retten, Löschen Verhalten bei Auslösen der Gaslöschanlage Maßnahmen bei Brandausbruch Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Verhalten nach einem Brand Abnahme Instandhaltung Revision Änderungen und Erweiterungen des geschützten Bereiches Betriebsanweisung und Unterweisung der Arbeitnehmer Eigenkontrolle Kenntnisse über Funktion der Gaslöschanlage Kenntnisse über betriebliche Gegebenheiten und Zugänglichkeiten Verhalten bei einem Störungszustand der Gaslöschanlage und/oder der Brandfallsteuerzentrale Führung des Kontrollbuches Erhalten der Raumdichtheit Personenschutzmaßnahmen bei Gaslöschanlagen CO2 Inertgase Chemische Gase Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 120 Min
15
16 Anhang 1/7 Grundlagen Brandrauch Schutzziele Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Arten, Aufbau und Grundlagen der Dimensionierung BRE - Natürliche RWA BRA - Mechanische RWA (Dimensionierung nach TRVB S 125 mit rauchgasfreier Schichte) Mechanische Brandrauchabsaugungen nach ÖNORM H 6029 (Dimensionierung nach Luftwechselzahlen zur Rauchverdünnung)) Zusammenwirken von Lüftungsmaßnahmen mit anderen technischen Brandschutzeinrichtungen Verhalten im Brandfall Betreiben von RWA Pflichten des Betreibers Aufgaben des Betreuers einer RWA Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schutzwertes Mängel, die den Schutzwert der RWA beeinträchtigen Gesetze ÖNORM H 6029 Richtlinien TRVB S 125 Entstehung und Gefahren des Brandrauches Anlagen zur Sicherung von Fluchtwegen Anlagen zur Verhinderung der Brandausbreitung Anlagen zur Unterstützung des aktiven Feuerwehreinsatzes Grundlegende Wirkungsweise und Funktion Brand- und Rauchabschnitte Rauchschürzen, Rauchrollos Arten von Lüftern Arten der Ansteuerung Leitungsinstallationen (Elektro, Druckluft) Zusatzeinrichtungen Grundsätzliche Geräteanforderungen Temperaturbeständigkeit Anwendung Prüfung Instandhaltung Luftwechselzahlen, Temperaturbeständigkeit Anwendung Prüfung Instandhaltung Brandmeldeanlage Sprinkleranlage Alarmieren, Retten, Löschen Auslösen ohne Brandeinwirkung Gefahr von Witterungseinflüssen Abnahme Instandhaltung Revision Kenntnisse über die Funktion der RWA Eigenkontrolle Führung des Kontrollbuches Maßnahme bei Außerbetriebnahme Änderung der Lagerungen, Lagerhöhen bauliche Änderungen, Erweiterungen Änderung der Ansteuerung Änderung der Nutzung Mängel bei der Auslösevorrichtung Stiegenhaus - Rauchabzugsöffnungen Gesetzliche Grundlagen Anforderungen Bauformen und Berechnung des Lüftungsquerschnittes der Entrauchungseinrichtungen Auslösearten der Stiegenhaus-Rauchabzüge bei verschiedenen baulichen Anlagen Ausführungsbeispiele Planungsbeispiele Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 120 Min
17 Anhang 1/8 Grundlagen Brandrauch Schutzziele Druckbelüftungsanlagen (DBA) Druckbelüftungsanlagen Arten, Aufbau und Grundlagen der Dimensionierung Druckbelüftungsanlagen Zusammenwirken von Lüftungsmaßnahmen mit anderen technischen Brandschutzeinrichtungen Verhalten im Brandfall Betreiben von DBA Pflichten des Betreibers Aufgaben des Betreuers einer DBA Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schutzwertes Mängel, die den Schutzwert der DBA beeinträchtigen Gesetze ÖNORM H 6029 Richtlinien TRVB S 112 Entstehung und Gefahren des Brandrauchs Aufenthaltskonzept Räumungsalarmkonzept Feuerwehrangriffskonzept Rauchschutzkonzept Grundlegende Wirkungsweise und Funktion Grundsatzüberlegungen, Druckbelüftung durch die Feuerwehr Anwendung Prüfung Instandhaltung Brandmeldeanlage Sprinkleranlage Alarmieren, Retten, Löschen Auslösen ohne Brandeinwirkung Gefahr von Witterungseinflüssen Abnahme Instandhaltung Revision Kenntnisse über die Funktion der DBA Eigenkontrolle Führung des Kontrollbuches Maßnahme bei Außerbetriebnahme Änderung der Lagerungen, Lagerhöhen bauliche Änderungen, Erweiterungen Änderung der Ansteuerung Änderung der Nutzung Mängel bei der Auslösevorrichtung Stiegenhaus - Rauchabzugsöffnungen Gesetzliche Grundlagen Anforderungen Bauformen und Berechnung des Lüftungsquerschnittes der Entrauchungseinrichtungen Auslösearten der Stiegenhaus-Rauchabzüge bei verschiedenen baulichen Anlagen Ausführungsbeispiele Planungsbeispiele Gesamtzeit Minutenangaben sind Mindestzeiten 120 Min
18 Anhang 2/1 Ausbildungsinstitution 8 Zeugnis Herr/Frau.. geb. am... hat den Kurs Modul 2 Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten 9 gemäß der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB O Betrieblicher Brandschutz Ausbildung am... in... besucht und die Erfolgskontrolle bestanden Der Ausbildungsleiter 8 Das gefertigte Institut ist mit Schreiben vom...durch den ÖBFV und die Österreichischen Brandverhütungsstellen als Ausbildungsinstitution im Sinne der TRVB O 117 anerkannt. 9 Die formale Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Brandschutzbeauftragte(r) im Sinne der TRVB O 117 ist erst dann gegeben, wenn die Seminare der erweiterten Ausbildung (Brandschutztechnikseminare) absolviert wurden.
19 Anhang 2/2 Ausbildungsinstitution 1 Bestätigung Herr/Frau.. geb. am... hat das Brandschutztechnikseminar Brandmeldeanlagen gemäß der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB O Betrieblicher Brandschutz Ausbildung am... in... besucht. Der Ausbildungsleiter 1 Das gefertigte Institut ist mit Schreiben vom...durch den ÖBFV und die Österreichischen Brandverhütungsstellen als Ausbildungsinstitution im Sinne der TRVB O 117 anerkannt.
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