Was muss, was kann gekennzeichnet werden?
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- Frank Dittmar
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1 Was muss, was kann gekennzeichnet werden? Rechtsgrundlagen der Lebensmittelkennzeichnung Prof. Dr. Stefan Leible Direktor der Europäisches Lebensmittelrecht an der
2 Fertigpackungen Lose Ware Fertigpackungen Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art In Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses kann ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden Lose Ware Nicht vorverpackte Lebensmittel Auch sogenannte Ladenpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe ohne Selbstbedienung an den Verbraucher hergestellt werden. 2
3 Überblick über die wichtigsten Pflichtkennzeichnungselemente bei Fertigpackungen Verkehrsbezeichnung Herstellerangabe Angaben der Zutaten bzw. Zutatenverzeichnis Allergenkennzeichnung Mindesthaltbarkeitsdatum Angabe der Füllmenge Angabe des Alkoholgehalts 3
4 Verkehrsbezeichnung In Rechtsvorschriften festgelegt (Beispiel: Joghurt) oder verkehrsübliche Bezeichnung (Beispiel: Alsterwasser ) oder Beschreibung des Lebensmittels (Beispiel: Erdbeersmoothie Zubereitung aus Erdbeerpüree mit Fruchtsaft ) 4
5 Herstellerangabe Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers, der innerhalb der EU oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist 5
6 Zutat Zutat: Jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind 6
7 Zutatenverzeichnis Aufzählung der Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Herstellung des Lebensmittels 7
8 Wasser im Zutatenverzeichnis Gewichtsanteil von Wasser errechnet sich nach seinem Anteil im Endprodukt => Differenz zwischen dem Gewicht des Enderzeugnisses und dem Gewicht aller anderen Zutaten zum Zeitpunkt der Verarbeitung Kennzeichnung von Wasser ist entbehrlich, wenn das zugefügte Wasser weniger als 5 % des Enderzeugnisses ausmacht Bei einer Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mit verzehrt wird, ist die Angabe von Wasser im Zutatenverzeichnis ebenfalls entbehrlich (Beispiel: Eingelegte Gurken) 8
9 Zusatzstoffe Angabe im Zutatenverzeichnis mit Klassennamen und Verkehrsbezeichnung oder E-Nummer (Beispiel: Konservierungsstoff: Kaliumnitrat oder Konservierungsstoff: E 252) 9
10 Koffein Bei lediglich aromatisierender Wirkung: Aroma Koffein Bei anregender Wirkung: Angabe Koffein im Zutatenverzeichnis Bei Getränken, die im verzehrsfertigen Zustand mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten: Warnhinweis erhöhter Koffeingehalt + Angabe des Koffeingehalts in Milligramm pro 100 Milliliternim Sichtfeld der Verkehrsbezeichnung Ausnahmen: Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffeeoder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile "Kaffee" oder "Tee" enthält 10
11 Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe Kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe Süßstoff(e) in Lebensmitteln (außer bei Tafelsüßen): Angabe mit Süßungsmittel bzw. mit Süßungsmitteln Bei Verwendung von Aspartam: Angabe enthält eine Phenylalinquelle Bei Zuckeraustauschstoffen mit einem Anteil von mehr als 10% an einem Lebensmittel: Angabe kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken 11
12 Kennzeichnung des Alkoholgehalts Kennzeichnungspflichtig bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol In diesem Fall kein Zutatenverzeichnis erforderlich (Ausnahme: Bier) 12
13 Die prozentuale Angabe einzelner Zutaten Prozentualer Anteil der Zutat bei der Herstellung, wenn die Zutat in Verkehrsbezeichnung genannt wird, die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass die Zutat enthalten ist, oder die Zutat auf dem Etikett grafisch hervorgehoben ist (Bild, Wort) 13
14 Allergenkennzeichnung Aufzählung der Substanzen, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktio nen auslösen können Liste in Anlage 3 LMKV Ausnahme: Wenn schon die Verkehrsbezeichnung auf das Vorhandensein des Allergens hinweist. Beispiel: Haselnussschokolade 14
15 Kennzeichnungspflichtige Allergene glutenhaltiges Getreide (Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel, Kamutoder Hybridstämme davon) Krebstiere Eier Fisch Erdnüsse Soja Milch (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss) Sellerie Senf Sesamsamen Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter) Süßlupinen Mollusken (Weichtiere wie Schnecken) 15
16 Mindesthaltbarkeitsdatum Datum, bis zu dem das Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält Angabe grundsätzlich: Mindestens haltbar bis unter Angabe von Tag/Monat/Jahr Ggf. Hinweis auf die Aufbewahrsbedingungen 16
17 Verbrauchsdatum Datum, bis zu dem das Lebensmittel verbraucht sein muss, damit es nicht zur Gefahr für die menschliche Gesundheit wird Anzugeben bei leicht verderblichen Lebensmitteln 17
18 Füllmengenangabe Angabe des Gewichts, des Volumens (bei flüssigen Lebensmitteln) oder der Stückzahl des Lebensmittels Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten ist zusätzlich zur Nennung des Gesamtgewichts die Nennung des Abtropfgewichts erforderlich 18
19 Die wichtigsten Pflichtangaben bei loser Ware Verkehrsbezeichnung Ggf. Angabe der Güteklasse (z. B. bei Äpfeln) Ggf. Angabe des Herkunftslandes Zusatzstoffe Behandlungsverfahren Sonstige 19
20 Angabe von Zusatzstoffen beiloser Ware Kennzeichnung normalerweise durch ein Schild an oder auf der Ware In der Gastronomie: Speisekarte Sogenannte Kladdenlösung In einem dem Verbraucher unmittelbar zugänglichen Aushang befinden sich alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe. Auf diese Liste muss bei dem Produkt oder in einem Aushang hingewiesen werden 20
21 Freiwillig gewählte Angaben Nährwertkennzeichnung (Nährwert-Ampel) Gesundheitsbezogene Angaben Bio-Kennzeichnung Ohne Gentechnik Geschützte geografische Angabe (g.g.a.)/ geschützte Ursprungsbezeichnung (g.u.) Sonstige (z. B. DLG- Prämierung) 21
22 Nährwertbezogene Angabe Nährwertbezogene Angabe = jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt. ( 2 Nr. 1 S. 1 NKV) Wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften hat, dürfen diese nur angegeben werden, wenn das Produkt bestimmte Kriterien erfüllt (Liste Anhang der Health- Claims-Verordnung). Beispiel: Die Angabe fettfrei ist nur dann zulässig, wenn das Lebensmittel nicht mehr als 0,5 g Fett pro 200 g oder 100 ml enthält. 22
23 Nährwertkennzeichnung Big 4 Brennwert Eiweißgehalt Kohlenhydratgehalt Fettgehalt Big 8 Brennwert Eiweißgehalt Kohlenhydratgehalt Fettgehalt Gehalt an gesättigten Fettsäuren Ballaststoffgehalt Natrium-oder Kochsalzgehalt 23
24 Zusätzliche mögliche Angaben in der Nährwertkennzeichnung Gehalt an: Stärke Mehrwertige Alkohole Einfach ungesättigte Fettsäuren Mehrfach ungesättigte Fettsäuren Cholesterin Vitamine und Mineralstoffe 24
25 Gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-Verordnung) Nach der Health-Claims- Verordnunggrundsätzlich erst nach Zulassung in einer Gemeinschaftsliste erlaubt (Übergangsfristen) 25
26 Bio-Kennzeichnung Das Produkt muss den Vorgaben der Öko- Verordnung 834/2007 entsprechen Verpflichtend: Angabe von Anschrift oder Code-Nr. der Ökokontrollstelle. Beispiel: DE-002-Öko- Kontrollstelle 26
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 27
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