I. Generelle Meldepflicht

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1 NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN FEBRUAR 2016 MELDEPFLICHTEN NACH EEG ZUM I. Generelle Meldepflicht Den meisten Betreibern von EEG-Anlagen dürfte die grundsätzliche Meldepflicht (sogenannte Konformitätserklärung) zum 28. Februar des Folgejahres nicht neu sein: Auch nach dem EEG 2014 ( 71 Nr. 1) sind alle EEG-Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt insbesondere die Mitteilung der eingespeisten Kilowattstunden, das Inbetriebnahmejahr ebenso wie die Mitteilung, welche eventuellen Zusatzvergütungen bzw. Boni geltend gemacht werden. Zudem sind bis dahin die entsprechenden Nachweise, wie beispielsweise Umweltgutachten, fristgerecht dem Netzbetreiber vorzulegen. Nach wie vor unklar ist, welche Rechtsfolgen es hat, wenn diese Frist verstrichen ist: Die Clearingstelle EEG hatte hierzu vertreten, dass dann eventuelle Vergütungsansprüche, die noch nicht ausgezahlt sind, verjährt sein könnten (Empfehlung 2008/7), die Rechtsprechung hingegen tendiert stark dazu, dass ein Fristverstoß zunächst keine dramatische Wirkung hätte und ein Vergütungsanspruch noch innerhalb der normalen Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann (z. B. OLG Naumburg, Urteil vom , 2 U 54/13 bzw. Urteil vom , 2 U 26/11). Einreichung der Konformitätserklärung tatsächlich Voraussetzung dafür sein, dass noch ausstehende EEG-Vergütung auch weiterhin geltend gemacht werden kann, sollten hier keine Unsicherheiten eingegangen werden. Manche Netzbetreiber übersenden vorformulierte Konformitätserklärungen, die allerdings mit Vorsicht zu genießen sind: Diese sollten entweder rechtlich überprüft werden (häufig sind dort Zusicherungen enthalten, die gar nicht nötig bzw. für den Anlagenbetreiber negativ sind) oder es sollten Konformitätserklärungen der entsprechenden Verbände (z. B. Fachverband Biogas e.v.) verwendet werden, die juristisch bereits geprüft sind. Die Frist zum für die Abgabe der Konformitätserklärung sollte zwingend beachtet werden, auch dann, wenn Netzbetreiber hierauf verzichten. Hierbei sollten grundsätzlich nicht die Vorlagen des Netzbetreibers, sondern die der entsprechenden Fachverbände genutzt werden. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage sollte daher unbedingt die Konformitätserklärung beim Netzbetreiber fristgerecht eingereicht werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Netzbetreiber ausdrücklich erklärt, er würde hierauf verzichten bzw. wenn er darum bittet, entsprechende Erklärungen nicht abzusenden: Sollte die fristgerechte

2 II. Meldefrist für die Eigenstromnutzung zum Seit Einführung des EEG 2014 muss dem Grundsatz nach auch derjenige, der seinen von ihm selbst genutzten Eigenstrom in seiner eigenen EEG-Anlage produziert, nunmehr auch zumindest einen Teil der EEG-Umlage bezahlen (vgl. 61 EEG 2014): Demnach ist für die Eigenstromnutzung sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt (z. B. Bestandsschutz für Eigenstromnutzung für Anlagen vor , sofern Sie nicht nachher um mehr als 30 % erweitert haben) für das Kalenderjahr 2015 ein Betrag in Höhe von 30 % der EEG-Umlage fällig. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Meldung erfolgt. 61 EEG 2014 legt hierzu eigentlich fest, dass eine Meldung bis des Folgejahres beim Übertragungsnetzbetreiber (also nicht beim Netzbetreiber vor Ort) zu melden ist. Diese Meldefrist wurde durch die Ausgleichsmechanismusverordnung vom deutlich abgeändert und zum einen auf den 28. Februar des Folgejahres vorgezogen, zum anderen müssen diese Meldungen der Eigenstromnutzung nun doch nicht zum Übertragungsnetzbetreiber, sondern zum Netzbetreiber vor Ort erfolgen, also zu demjenigen, der letztlich auch die EEG-Vergütung auszahlt. Für den Fall der nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Meldung ergeben sich einschneidende Rechtsfolgen: In diesem Fall ist nicht nur der vorgenannte geringe Teil der EEG-Umlage bei Eigenversorgung zu bezahlen, vielmehr erhöht sich dann der Anteil der zu bezahlenden EEG- Umlage von 30 auf 100 %. Zudem ist die EEG- Umlage dann mit 5 % zu verzinsen. Rechtlich unklar ist, ob auch derjenige, der von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage komplett befreit ist, einer Meldepflicht bis unterliegt. Derzeit wird wohl insbesondere von der Bundesnetzagentur tatsächlich die Auffassung vertreten, dass auch diese Fälle meldepflichtig wären. Eine mögliche Sanktion der Nichtmeldung könnte sein, dass damit die Umlagebefreiung komplett entfällt und letztlich für den Eigenstrom die komplette EEG-Umlage abgeführt werden müsste. Auch wenn hier aus rechtlicher Sicht durchaus Zweifel bestehen, ob eine solche Auslegung möglich ist, sollte kein Risiko eingegangen werden: Wer Eigenstrom nutzt, sollte unbedingt auch dann, wenn er etwa als Bestandsanlage, die vor bereits Eigenstrom genutzt hat von der Zahlung der EEG-Umlage befreit ist, gleichwohl eine entsprechende Meldung abgeben, und mitteilen, dass er zwar Eigenstrom genutzt hat, allerdings umlagebefreit ist. Jeder, der im Kalenderjahr 2015 Eigenstrom genutzt hat, sollte unabhängig davon, ob er komplett von der EEG Umlage befreit ist oder nur einen verringerten Anteil zahlen muss, seiner Meldepflicht bis nachkommen. Diese hat er gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber zu erfüllen. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, läuft Gefahr, für den kompletten Eigenstrom die uneingeschränkte EEG-Umlage zahlen zu müssen. III. Meldepflicht für Stromversorgung von Letztverbrauchern zum In der Praxis ist es häufig so, dass zwar in unmittelbar räumlicher Nähe von EEG-Anlagen Strom von Letztverbrauchern genutzt wird, ohne dass dieser durch das öffentliche Netz durchgeleitet wird, allerdings eben nicht von derselben Person oder derselben Gesellschaft, welche den Strom tatsächlich erzeugt hat. In diesem Fall liegt mangels Personenidentität keine Eigenstromnutzung vor, mit der Folge, dass für den genutzten Strom letztlich die komplette EEG-Umlage fällig ist. Auch dieser an Letztverbraucher gelieferte Strom ist meldepflichtig, hier gilt ebenfalls die Frist bis für den 2015 verbrauchten Strom. Die

3 Besonderheit liegt hierbei darin, dass diese Lieferung an Letztverbraucher nicht an den örtlichen Netzbetreiber zu melden ist, sondern an den Übertragungsnetzbetreiber. Sofern eine EEG-Anlage sowohl Eigenstromversorgung durchführt als auch mindestens einen anderen Letztverbraucher versorgt, ist die Meldepflicht sowohl für den Eigenstrom als auch für die Versorgung von Letztverbrauchern allein gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber zu erfüllen; es soll vermieden werden, dass ein Anlagenbetreiber hier unterschiedliche Ansprechpartner hat. Wer im Kalenderjahr 2015 Strom produziert und unmittelbar an Letztverbraucher geliefert hat, muss zwingend seiner Meldepflicht bis nachkommen. Diese Meldung ist nicht beim örtlichen Netzbetreiber, sondern beim Übertragungsnetzbetreiber zu erfüllen. Wer an Letztverbraucher geliefert hat, muss auch seine Eigenstromnutzung unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber und ausnahmsweise nicht an den (örtlichen) Netzbetreiber melden. IV. Meldepflichten sogar für 2014 bis Wer im Kalenderjahr 2014 entweder Eigenstrom genutzt oder unmittelbar Letztverbraucher mit Strom versorgt hat, muss entsprechend den obigen Ausführungen nach II. bzw. III. auch insoweit seiner Meldepflicht bis nachkommen. In der Übergangsvorschrift der AusglMechV ist ausdrücklich festgelegt, dass die Meldepflicht für das Kalenderjahr 2014 bis zu erfüllen ist. V. Besonderheit bei Biogasanlagen Biogasanlagen, die vor oder nach zusätzliche Leistung installiert haben, werden hinsichtlich ihres Inbetriebnahmejahres nach dem jeweiligen EEG klar und deutlich eingestuft: Letztlich erhält das hinzugebaute BHKW bzw. die hinzugebaute Leistung dasselbe Inbetriebnahmejahr wie die Anlage (wobei ein Hinzubau vor ggf. die Gesamtanlage in ein neues Inbetriebnahmejahr geführt hat). Unklar ist jedoch, wie mit einem Hinzubau eines weiteren BHKW oder dem Hinzubau zusätzlicher Leistung zwischen und vor umzugehen ist: Hierzu gibt es zwischenzeitlich nähere BGH- Entscheidungen, die doch recht klar andeuten, dass das hinzugebaute BHKW gerade nicht das Inbetriebnahmejahr der bisherigen Anlage hat. Mehrfach hat der BGH erkennen lassen, dass der zusätzlich installierte Generator ein eigenes Inbetriebnahmejahr und damit einen neuen zwanzigjährigen Mindestvergütungszeitraum haben könnte. Im Gegenzug müsste hinsichtlich der Vergütungshöhe für dieses BHKW bzw. diesen Generator eine Degression hinzunehmen sein, das heißt, der Strom aus diesem Anlagenteil hätte eine deutlich geringere Vergütungshöhe. Diese Problematik nehmen viele Netzbetreiber offensichtlich ernst, da sie Ende letzten Jahres reihenweise Verjährungsverzichtserklärungen im Hinblick auf mögliche Rückforderungsansprüche von Anlagenbetreibern wegen dieser Degressionsproblematik eingefordert haben. Die Möglichkeit, dass viele Biogasanlagen also mit einem im vorgenannten Zeitraum hinzugebauten BHKW eine Laufzeitverlängerung haben, ist also durchaus ernst zu nehmen. Damit hier keine Verwirkung oder ähnliches eintreten kann, ist den Anlagenbetreibern, die zusätzliche Leistung nach und vor zu ihrer Biogasanlage hinzugebaut haben, anzuraten, beispielsweise im Rahmen der Konformitätserklärung ausdrücklich auf die BGH- Entscheidung hinzuweisen und eine Laufzeitverlängerung einzufordern. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich der Netzbetreiber später nicht darauf berufen kann, dass ein möglicher verlängerter Vergütungszeitraum verwirkt

4 sei, weil man über Jahre widerspruchslos die eigentlich zu hohe Vergütung hingenommen habe. Aus diesem Grund würde ich persönlich empfehlen, handschriftlich in die Konformitätserklärung, die bis abzugeben ist, folgenden Passus aufzunehmen: Hinsichtlich der Vergütungshöhe und dauer verweisen wir auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung (Urteil vom , VIII ZR 263/12, insbesondere Rn. 59; , VIII ZR 255/14, dort insbesondere Rn. 30) und beantragen ausdrücklich dementsprechend vergütet zu werden bzw. die sich hieraus ergebende Laufzeitverlängerung zu berücksichtigen. Degression weiter auszahlt, wird er sofern dieser Vorbehalt nunmehr jährlich in die Konformitätserklärung aufgenommen wird sich schwerlich auf rechtsmissbräuchliches Verhalten oder Verwirkung berufen können, wenn die eventuell verlängerte Mindestvergütungszeit später tatsächlich geltend gemacht wird. Wer seine Laufzeitverlängerung nicht gefährden möchte, sollte sofern er zwischen und vor BHKW-Leistung zu einer Biogasanlage hinzugebaut hat den oben dargestellten handschriftlichen Vermerk auf der Konformitätserklärung ergänzen. Wenn der Netzbetreiber daraufhin die Vergütung uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung der VI. Exkurs Registrierungspflicht nach Anlagenregisterverordnung Aus leider aktuellem Anlass muss erneut auf unseren Sondernewsletter vom November 2015 verwiesen werden: Insbesondere alle EEG- Anlagen, die nach die installierte Leistung der Anlage erhöhen, die installierte Leistung der Anlage verringern, bei Windenergieanlagen die Verlängerung der Anfangsvergütung in Anspruch nehmen, bei Biogasanlagen die Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen wollen, bei Biomethananlagen erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, bei Wasserkraftanlage ihre Anlage ertüchtigt haben, nach eine Genehmigung oder Zulassung erhalten haben, läuft Gefahr, ab dem entsprechenden Verstoß seine komplette Vergütung zu verlieren! Hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir nochmals auf unsere Sonderausgabe Newsletter Erneuerbare Energien vom November Erfahrungsgemäß sieht die Bundesnetzagentur einige der oben genannten Punkte nicht in allen Fällen als meldepflichtig an. Gleichwohl sollte zwingend eine Meldung erfolgen, die schriftliche Erklärung der Bundesnetzagentur, dass eine Meldung nicht nötig sei, kann für den Anlagenbetreiber letztlich die Sicherheit dafür bedeuten, seinen Vergütungsanspruch nicht zu verlieren. Leider gibt es in der Praxis bereits einige Fälle, in denen Netzbetreiber wegen Verstoß gegen die Meldepflicht über viele Monate die komplette EEG-Vergütung zurückfordern. Die Registrierungspflicht hinsichtlich der Anlagenregisterverordnung ist zwingend ernst zu nehmen, es drohen massive Sanktionen (kompletter Vergütungsentfall!). müssen ihrer Meldepflicht in das Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur nachkommen. Die Registrierungspflicht beträgt jeweils 3 Wochen. Wer seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt,

5 AUTOR Dr. Helmut Loibl Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Inhalte der Beratung sind sämtliche EEG-Fragen (Vergütung, Netzanschluss, Anlagenbegriff, Anlagenerweiterung usw.), die Begleitung von Genehmigungs-, Bebauungsplan- und Baumängelverfahren sowie Kauf- und Verkaufsvorgängen (einschließlich Due Diligence und Risk Management), die Gründung von Betreibergesellschaften sowie die Gestaltung und Prüfung aller notwendigen Verträge. Aktuell stehen die Direktvermarktung von EEG-Strom und Eigenstromnutzungskonzepte im Fokus. Dr. Helmut Loibl ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner von Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Regensburg. Zusammen mit seinem Team von mehreren auf das EEG spezialisierten Anwälten berät und vertritt er seit über 10 Jahren deutschlandweit Betreiber, Hersteller, Planer und Investoren von regenerativen Energieerzeugungsanlagen in den Bereichen Biogas, Biomasse, Photovoltaik, Windenenergie, Geothermie und Wasserkraft. Den Schwerpunkt bildet hierbei die rechtliche Beratung und Vertretung von Biogas-, Windenergie- und Solaranlagen. Dr. Helmut Loibl ist Mitglied des Juristischen Beirates des Bundesverbandes Windenergie, Sprecher des Juristischen Beirates beim Fachverband Biogas und Mitglied in der Gesellschaft für Umweltrecht. Zudem ist er als Autor von Fachbeiträgen und als Fachreferent zum Thema Erneuerbare Energien sowie als Lehrbeauftragter für Umwelt- und Energierecht aktiv. Newsletter-Abo Wenn Sie regelmäßig aktuelle Informationen zum EEG und weiteren Rechtsgebieten erhalten möchten, können Sie auf kostenfrei unsere Newsletter abonnieren.

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7 Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße Regensburg Tel: Fax Partnerschaftsgesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39

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