1. Fall Lösungsskizze

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1 1. Fall Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde der A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Klausurtipp: Dies ist der Obersatz für die Prüfung der Verfassungsbeschwerde. Er gibt das zweistufige Prüfungsprogramm (A. Zulässigkeit, B. Begründetheit) vor und muss daher am Anfang jeder Klausur stehen! A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig für derlei Streitigkeiten. Klausurtipp: Zuständigkeit wird gerne vergessen führt zum Verlust leicht verdienter Punkte. Grundsätzlich genau die Paragraphen zitieren (auch Absätze und Nummern!). Besonders ungünstig: Auf das Zitieren ganz verzichten II. Beschwerdefähigkeit Die A müsste beschwerdefähig sein. Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG ist jedermann beschwerdefähig. Jedermann sind dabei alle Personen, die Träger von Grundrechten sein können. Die A ist als natürliche Person Träger von Grundrechten. Damit ist sie jedermann i.s.d. Gesetzes. Ein Versagen der Grundrechtsfähigkeit wegen der Minderjährigkeit der A (17) fände im GG, das für Grundrechte gerade keine altersmäßige Einschränkung vorsieht, keine Stütze. A ist damit beschwerdefähig. Klausurtipp: Das Ganze kann natürlich auch noch kürzer gehalten werden und erfolgt hier aus didaktischen Gründen etwas umfangreicher. Die Beschwerdefähigkeit kann einmal problematisch sein, sofern es sich um Bürgerrechte (= Deutschengrundrechte, z.b. Art. 12 GG) oder um eine juristische Person handelt (Art. 19 III GG). Art. 4 GG ist jedoch ein sog. Menschenrecht; insofern A nicht deutsche Staatsangehörige ist, ist dies also hier nicht von Bedeutung. Allerdings kann die Frage, ob es sich um ein Deutschengrundrecht handelt, auch bei der Beschwerdebefugnis erörtert werden.

2 III. Prozessfähigkeit Die A müsste prozessfähig sein. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter vor Gericht vornehmen zu können. Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass die A erst 17 Jahre alt und damit minderjährig ist. Die Prozessfähigkeit ist jedoch für das Verfahren vor dem BVerfG nicht geregelt, die Prozessordnung des BVerfG (BVerfGG) enthält dazu keine Normen. Andere Verfahrensordnungen knüpfen die Prozessfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit (vgl. 52 Abs. 1 ZPO, 62 Abs. 1 VwGO). Analogien zu diesen Normen führen hier nicht weiter, da die A nicht voll geschäftsfähig ist ( 106 f. BGB) und ihr damit nicht geholfen wäre. Dass Minderjährige aber ihre Grundrechte niemals eigenständig vor dem BVerfG geltend machen können, kann so auch nicht sein. Gleichermaßen muss im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch das Alter Berücksichtigung finden darüber ist man sich jeweils einig. Es kommt nach der h.m. darauf an, ob der Minderjährige ausreichend einsichtsfähig ist, um in dem grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich zu handeln (sog. Grundrechtsmündigkeit). Klausurtipp: Das Stichwort Grundrechtsmündigkeit sollte in der Klausur gebracht werden Korrektoren achten auch auf Schlagworte. Die "h.m." ersetzt an sich niemals ein vollwertiges Argument, auf sie wird hier nur hingewiesen. In diesem Zusammenhang: auch "starke" Worte machen keinen guten Eindruck ("zweifellos", "offensichtlich", "denknotwendig"), sondern zeugen von der Schwäche oder gar vom Fehlen eigener Argumente. Bei der Bestimmung der Grundrechtsmündigkeit könnte einerseits auf starre Altergrenzen abgestellt werden. Das erforderliche Alter müsste dann für jedes einzelne Grundrecht gesondert bestimmt werden. Exkurs: Dabei wird man bei den Grundrechten, die an die menschliche Existenz als solche anknüpfen, die Grundrechtsberechtigung ab der Geburt annehmen; z.b. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). Bei Grundrechten, deren Ausübung privatrechtliche Rechtsgeschäfte erforderlich macht, wird die Grundrechtsmündigkeit dagegen mit der privatrechtlichen Geschäftsfähigkeit nach dem BGB verknüpft; z.b. Art. 12 GG. Andererseits könnte aber auch auf die individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden. Daraus ergäbe sich eine gleitende Altersgrenze je nach geistiger Reife der betroffenen Person.

3 Hier wäre mangels entgegenstehender Angaben davon auszugehen, dass die A die nötige Reife und Einsichtsfähigkeit besitzt, um ihre Rechte aus Art. 4 GG zu verfolgen. Auch bei Zugrundelegung einer starren Altersgrenze für jedes Grundrecht erscheint es sachgerecht, für Art. 4 GG eine an der Einsichtsfähigkeit ausgerichtete Altersgrenze zu ziehen. Dafür spricht auch das einfache Recht ( 5 RelKErzG), dem eine Indizwirkung zukommt. Dieses gewährt die volle Religionsmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Da die A das 14. Lebensjahr hier vollendet hat, ist auch nach der Auffassung, die von einer starren Altersgrenze ausgeht, die Religionsmündigkeit für eine auf Art. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde gegeben. Klausurtipp: Dass es am Ende (auch) auf 5 RelKErzG ankommt, hat wohl jeder sofort erkannt. Das heißt jedoch nicht, dass die Prozessfähigkeit bzw. Grundrechtsmündigkeit sofort unter Hinweis auf diese Norm bejaht werden sollte. Die Kunst des Gutachtens besteht gerade auch in der Verzögerung (Retardation) im Geiste des Bearbeiters schon geklärter Ergebnisse. So wie es auch in den Naturwissenschaften die Punkte nur auf die Herleitung der Lösung und nicht allein auf das richtige Ergebnis gibt, soll auch in einem Gutachten in erster Linie eine nachvollziehbare Überlegung dargestellt werden. Also nicht gleich auf das Ergebnis stürzen, sondern dessen Unkenntnis simulieren! Da diese Grenze im Hinblick auf Religion und Weltanschauung sachgerecht erscheint, ist auch auf verfassungsrechtlicher Ebene von dieser Altersgrenze auszugehen. Somit ist nach beiden Auffassungen die Grundrechtsmündigkeit und damit die Prozessfähigkeit der A für das hier eingeleitete Verfahren zu bejahen. Eine Streitentscheidung erübrigt sich daher. Klausurtipp: Hier lag also ein kleines Problem. Hierauf stößt der Sachverhalt den Bearbeiter mit der Nase (die A ist 17- das steht nicht umsonst im SV!). Das müsste beim Lesen des SV also erkannt werden. Deshalb bietet sich auch der Gutachtenstil an. Allerdings ist die Lösung an dieser Stelle et - was ausführlicher, um ein besseres Verständnis zu gewährleisten. Dies kann also durchaus kürzer gefasst werden. In der Regel ist die Zulässigkeit aber nicht weiter problematisch lange Ausführungen sind dann gerade nicht angebracht. IV. Beschwerdegegenstand Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG kommt als Beschwerdegegenstand jeder Akt der öffentlichen Gewalt in Betracht. Darunter fallen alle Maßnahmen der Legislative, der Exekutive sowie der Judikative. Gegenüber der A erging ein ablehnender Bescheid des Schulleiters (Akt der Exekutive) und ein Widerspruchsbescheid (Akt der Exekutive)

4 sowie ein letztinstanzliches Urteil (Akt der Judikative). Ergehen mehrere Entscheidungen in derselben Sache, steht es dem Beschwerdeführer frei, zu entscheiden, ob er sich mit dem Antrag nur gegen eine oder gegen sämtliche gleichlautende Entscheidungen wenden will. Im Zweifel richtet sich der Antrag nur gegen den letztinstanzlichen Akt. Aber selbst wenn sich der Beschwerdeführer gegen sämtliche Akte wendet, liegt nur eine Verfassungsbeschwerde vor. Ein Beschwerdegegenstand ist hier jedenfalls gegeben. Klausurtipp: Kann auch kürzer gehalten werden V. Beschwerdebefugnis Die A müsste beschwerdebefugt sein. Dies ist der Fall, wenn sie behauptet, in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG. A behauptet eine Verletzung in Art. 4 GG. Dies erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (Möglichkeitsformel). Klausurtipp: Hier bitte keine Begründetheitsprüfung durchführen; Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG lassen gerade die Behauptung genügen. Ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, ist Sache der Begründetheit. Exkurs - Schulverhältnis als besonderes Gewaltverhältnis: Früher wurde vertreten, dass in den besonderen Gewaltverhältnissen weitgehende Grundrechtseinschränkungen ungeachtet der Schrankensystematik und ohne gesetzliche Grundlage zulässig seien heute besteht aber Einigkeit darüber, dass umfassende Grundrechtsbindung des Staates auch in besonderen Gewaltverhältnissen keine mindere Grundrechtsgeltung zulässt. Deshalb muss dies in der Klausur nicht erörtert werden. Die A ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert. Klausurtipp: Dieser Punkt ist i.d.r. nur bei VB gegen Gesetze problematisch und daher kurz abzuhandeln. VI. Rechtswegerschöpfung Rechtswegerschöpfung gem. 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ist gegeben, da die A alle Rechtsbehelfe (erfolglos) erschöpft hat. Klausurtipp: Urteilsstil ausnahmsweise zulässig, da offensichtlich. Ansonsten aber Vorsicht. Die über die bloße Rechtswegerschöpfung hinausgehende Subsidiarität, die nicht nur den unmittelbaren Rechtsweg, sondern auch mittelbare Gerichtsentscheidungen (z.b. Angreifen etwaiger Vollzugsakte) oder außergerichtliche Lösungen (z.b. G10-Kommission) einschließt, muss hier nicht unbedingt

5 angesprochen werden, da sich keine Anhaltspunkte im SV finden. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität können auch gemeinsam unter dem Prüfungspunkt "Rechtsschutzbedürfnis" geprüft werden. Diesen Punkt daneben besonders anzusprechen ist ohne Anhaltspunkte allerdings nicht erforderlich. VII. Form und Frist Von der Einhaltung der Schriftform gem. 23 Abs. 1 BVerfGG sowie der Frist gem. 93 Abs. 1 BVerfGG ist auszugehen. VIII. Ergebnis Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde der A ist damit zulässig. B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde der A ist begründet, wenn A durch die Ablehnung der Befreiung vom Sportunterricht in ihrem Grundrecht auf Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG verletzt ist (vgl. 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG). Klausurtipp: Obersatz der Begründetheitsprüfung einer VB. Dieser ist immer derselbe und muss gebracht werden. Anders die Formulierung bei der Normenkontrolle: Die NK ist begründet, wenn das Gesetz formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. I. Verstoß gegen Art. 4 I, II GG 1. Schutzbereich Zunächst müsste der Schutzbereich des Art. 4 GG in sachlicher und persönlicher Hinsicht eröffnet sein. a) Art. 4 Abs. 1, 2 GG schützt - anders als sein Wortlaut vermuten lässt - als einheitliches Grundrecht die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit. Exkurs: Der Grund dafür, dass Art. 4 GG als einheitliches Grundrecht angesehen wird, liegt darin, dass andernfalls Wertungswidersprüche zwischen einer umfassend gewährleisteten Religionsfreiheit ("Haben" und "Äußern") gem. Abs. 1 und 2 und den nur teilweise ("Haben") gewährleisteten sonstigen Freiheiten (die nur in Abs. 1 genannt sind) des Art. 4 GG entstünden.

6 Der Glaube ist dabei die Überzeugung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Klausurtipp: Schöne Definition des BVerfG... Man kann dies allerdings auch selbst umschreiben, denn auch das BVerfG bedient sich einer Paraphrase. Wer die Definition beherrscht - umso besser ;-). Zur Glaubensfreiheit gehört nun nicht nur die Freiheit, den Glauben zu haben und zu bilden (sog. forum internum), sondern auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln, diesen auch zu äußern (forum externum). Klausurtipp: Diese beiden Begriffe sollten schon fallen, zumindest aber umschrieben werden. Insbesondere gehört dazu die Teilnahme an den kultischen Handlungen des Glaubens sowie die Freiheit, sein gesamtes Verhalten an den Lehren eines Glaubens auszurichten. Der Islam ist eine Religion i.s.d. Art. 4 GG; die weltanschaulich-religiöse Neutralität verbietet es, die Glaubensfreiheit auf den Schutz anerkannter christlich-abendländischer Kirchen oder Religionen zu begrenzen. Wie die Sure 24 zeigt, sind Bestandteil dieses Glaubens auch Bekleidungsnormen als Ausdruck religiös fundierter Überzeugungen. Der sachliche Schutzbereich des Art. 4 GG ist damit eröffnet. b) Die A fällt als Muslima in persönlicher Hinsicht unter den Schutzbereich des Art. 4 GG und hat dargelegt bzw. plausibel gemacht, dass sie ihr Verhalten aus den Sollenssätzen des Koran ableitet (Sure 24), so dass auch der persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Klausurtipp: Eine Differenzierung von sachlichem und persönlichem Schutzbereich ist nicht unbedingt erforderlich, da sich beides auch überschneidet. Um sich hier gedanklichen Aufwand zu ersparen, welcher Aspekt nun wo zugeordnet werden muss, kann man in der Klausur darauf verzichten und beides zusammenziehen. 2. Eingriff In den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG müsste eingegriffen werden. Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten beeinträchtigt oder gar unmöglich macht (sog. moderner Eingriffsbegriff).

7 Klausurtipp: Der Eingriffsbegriff muss i.d.r. nicht diskutiert werden; es genügt, eine gängige Definition dafür zu verwenden. Problematisch kann dies einmal i.f.d. staatlichen Informationshandelns sein, da hier jedenfalls der klassische Eingriffsbegriff (finale Maßnahme durch "Befehl und Zwang") versagt. Die Ablehnung des Schulleiters, die A vom Sportunterricht zu befreien, zwingt sie dazu, den Bekleidungsvorschriften ihres Glaubens zuwider zu handeln. Sie beeinträchtigt damit das grundrechtlich geschützte Verhalten der A und stellt somit einen Eingriff dar. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich ist, ob sich der Eingriff rechtfertigen lässt. a) Schranken Dies setzt voraus, dass Grundrechtsschranken existieren. Die Glaubensfreiheit ist jedoch vorbehaltlos gewährleistet. Exkurs: Einen Gesetzesvorbehalt erkennt man bereits am Wortlaut eines Grundrechts. Dann findet sich dort eine Formulierung wie etwa "diese Rechte finden ihre Schranken", "kann aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden". In Art. 4 GG findet sich nichts dergleichen - es handelt sich damit um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Nach einer Auffassung in der Rechtslehre ergibt sich jedoch aus Art. 136 WRV i. V. m. Art. 140 GG ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Nach dieser Bestimmung werden die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Die Wendung, dass die Pflichten des Einzelnen durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden, bedeutet aber nichts anderes, als dass Pflichten, die ja durch das Gesetz begründet werden, der Religionsfreiheit vorgehen, diesen grundrechtlichen Schutzgegenstand mithin im abwehrrechtlichen Sinne beschränken können. Das BVerfG lehnt die Übertragung des Gesetzesvorbehalts des Art. 136 Abs. 1 WRV auf Art. 4 GG ab und sieht Art. 136 Abs. 1 WRV als von Art. 4 GG überlagert an. Dem ist im Hinblick darauf zuzustimmen, dass Art. 136 WRV erst ganz zum Schluss der Beratungen in die Übernahme des Weimarer Staatskirchenrechts einbezogen worden ist, ohne dass seine Auswirkungen auf Art. 4 GG diskutiert worden sind. Zudem hat der Verfassungsgeber Art. 4 Abs. 1 GG bewusst als vorbehaltloses Grundrecht ausgestaltet und eine ursprünglich

8 in Art. 4 Abs. 1 GG vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit im Laufe der Beratungen wieder gestrichen. Klausurtipp: Dies muss in der Klausur keinesfalls angesprochen werden. Falls man es ansprechen möchte, dann jedenfalls wesentlich kürzer! Das bedeutet aber auch nicht, dass das Grundrecht aus Art. 4 GG nicht einschränkbar wäre. Auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte unterliegen Einschränkungen. Diese müssen sich jedoch aus der Verfassung selbst ergeben (verfassungsimmanente Schranken). Klausurtipp: Das Stichwort "verfassungsimmanente Schranke" muss unbedingt fallen. Dazu gehören auch nicht etwa nur Grundrechte Dritter, sondern sämtliche mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter, die mit dem vorbehaltlosen Grundrecht kollidieren können. Diese verfassungsimmanenten Schranken bedürfen wie bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt der Konkretisierung durch ein Parlamentsgesetz. Eine Errichtung von Schranken, die nicht bereits in der Verfassung angelegt sind, steht dem Gesetzgeber hingegen nicht zu. Das Parlamentsgesetz kann in 12 SchulG erblickt werden. Dieses wird wiederum konkretisiert von 24 SchulO. Klausurtipp: Das ist wichtig! Es reicht nicht etwa, dass eine solche immanente Schranke überhaupt existiert - vielmehr muss diese durch ein Gesetz konkretisiert werden. Häufiger Fehler! Eine solche verfassungsimmanente Schranke könnte sich für den vorliegenden Fall aus Art. 7 Abs. 1, 3 GG ergeben. Art. 7 GG erteilt dem Staat einen Erziehungsauftrag. Er hat nicht nur das Schulwesen zu organisieren und selbst Schulen zu errichten, sondern darf auch die Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen. Dabei ist er von den Eltern unabhängig. Es ist daher auch unvermeidbar, dass in der Schule die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und Eltern besonders intensiv aufeinander treffen. Dabei ist der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Die staatliche Befugnis, die Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele festzulegen, gilt auch für den Sportunterricht. Dem Staat steht es daher frei, als Inhalt und Ziel des Sportunterrichts nicht allein die Förderung der Gesundheit der Schüler sowie die Entwicklung von sportlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten festzulegen, sondern zusätzlich z.b. die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben und derart den Sportunterricht inhaltlich anzureichern und aufzuwerten. Im Sportunterricht geht es daneben um

9 die Vermittlung von Durchsetzungsvermögen, Beharrlichkeit, Spontanität, planerischem Denken, Sensibilität, Solidarität mit Schwächeren usw. Damit ist eine verfassungsimmanente Schranke gegeben. Klausurtipp: Hier lag also ein weiteres Problem des Falles - die Gewinnung einer Schranke für Art. 4 GG. Ähnlich ausführlich wie hier, ist dies in der Klausur natürlich nicht erforderlich. Aber eine Her - leitung dieser Schranken wird sicherlich erwartet. b) Verfassungsmäßigkeit des grundrechtsbeschränkenden Gesetzes Das SchulG sowie die SchulO müssten ihrerseits formell und materiell verfassungsgemäß sein. Andernfalls können sie keine Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranke darstellen. In formeller Hinsicht bestehen insoweit keine Bedenken, da die Länder nach Art. 70 GG für das Schulwesen gesetzgebungskompetent sind (denn dem Bund ist in Art. 73 f. GG keine Kompetenz zugewiesen!). In materieller Hinsicht ist lediglich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ("Schranken-Schranke") zu prüfen. Die allgemeine Schulpflicht ist zur Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG geeignet und erforderlich. Im Hinblick auf die Möglichkeit zur Erteilung von Befreiungen nach 24 SchulO erscheint die Regelung auch angemessen, weil insoweit besonderen grundrechtlichen Konfliktlagen im Einzelfall Rechnung getragen werden kann. Somit ist die Regelung über die allgemeine Schulpflicht insgesamt verfassungsgemäß. c) Verfassungsgemäße Anwendung Fraglich ist jedoch, ob die Ablehnung des Schulleiters, die A vom Sportunterricht zu befreien, unverhältnismäßig war. M.a.W., ob die A im vorliegenden Fall aufgrund des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 GG vom Sportunterricht hätte befreit werden müssen. Exkurs: Soweit die A neben der Entscheidung des Schulleiters auch die Gerichtsentscheidungen angreift, ist zu beachten, dass für VB gegen Urteile Besonderheiten gelten. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (hier 24 SchulO) ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Fachgerichte den Einfluss und die Tragweite der Grundrechte bei der Auslegung der Normen erkannt und ihm hinreichend Rechnung getragen haben (Prüfung der Verletzung sog. spezifischen Verfassungsrechts).

10 aa) Legitimer Zweck Ein legitimer Zweck der Maßnahme ergibt sich aus dem Bildungsauftrag, der die Schulpflicht einschließt (Art. 7 GG). bb) Geeignetheit Geeignetheit ist gegeben, wenn der og. Zweck durch die Maßnahme erreicht bzw. gefördert werden kann. Die Entscheidung des Schulleiters dient der Durchsetzung des Bildungsauftrags und ist damit geeignet. cc) Erforderlichkeit Die Maßnahme ist erforderlich, wenn sie unter gleichermaßen geeigneten das mildeste Mittel darstellt. Klausurtipp: Leider häufiger Fehler: "Ein milderes Mittel wäre hier XY. Damit fehlt die Erforderlichkeit." Das Mittel muss gleichermaßen geeignet sein. Das heißt, dass nicht das schlechthin mildere Mittel zu untersuchen ist - das gibt es im Zweifel nämlich immer. In Betracht kommt etwa die Pflicht zur bloße Anwesenheit beim Sportunterricht. Dies stellt zwar ein milderes Mittel dar. Allerdings ist dieses gerade nicht gleichermaßen geeignet, da die Ziele des Sportunterrichts nur durch die aktive Teilnahme erreicht werden können. Soweit man das Begehren der A so versteht, dass sie auch damit einverstanden wäre, in glaubenskonformer Bekleidung teilzunehmen, und ihr dies untersagt wurde, könnte in der Erlaubnis der Teilnahme in entsprechender Bekleidung ein milderes Mittel gesehen werden. Allerdings birgt die Teilnahme mit entsprechender Bekleidung Verletzungsgefahren. Ein milderes und dabei gleich geeignetes Mittel ist daher nicht ersichtlich. dd) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit/Proportionalität) Klausurtipp: Hier wird regelmäßig ein weiterer Schwerpunkt liegen. Allerdings werden keine Meinungsstreitigkeiten o.ä. erwartet. Vielmehr kommt es hier auf eine nachvollziehbare Argumentation mit schönen und möglichst zahlreichen Ideen zur Abwägung an. Die Qualität der Argumentation ist sicherlich ein wichtiger Faktor der Benotung. Das Argumentieren überlasst die Lösungsskizze deshalb hier dem Studenten :-). - einerseits Bedeutung des Grundrechts der Glaubensfreiheit und konkrete Betroffenheit der A

11 - andererseits Bildungsziele des Sportunterrichts: Gesundheit der Schüler, soziale Erfahrungen - staatlicher Bildungsauftrag wird aber in einem Einzelfall nicht grundsätzlich in Frage gestellt, besonders organisatorische Schwierigkeiten entstehen nicht; hingegen wird die A bei der Durchsetzung der Schulpflicht gezwungen, ihrer Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln, angesichts des sich daraus ergebenden Glaubenskonflikts, ist es sogar zweifelhaft, ob die mit dem Sportunterricht angestrebten Bildungsziele bei A überhaupt erreicht werden könnten - im Hinblick darauf, dass im Falle körperlicher Beeinträchtigung gemäß 24 der Schulordnung des Landes X eine Befreiung vom Sportunterricht zwingend zu erteilen ist, und die Glaubensfreiheit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) nicht nachsteht, muss auch in diesem Kollisionsfall der staatliche Bildungsauftrag zurückstehen Verpflichtung der A entgegen ihrer Glaubensüberzeugung am Sportunterricht teilzunehmen, ist daher unangemessen Verfassungskonforme Anwendung (-) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (-) Begründetheit (+/-) (Je nachdem, wie man sich i.r.d. Angemessenheit entscheidet, begründet oder unbegründet). C. Ergebnis (für eine begründete VB) Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird die angegriffenen Akte deshalb gem. 95 BVerfGG für mit dem GG unvereinbar erklären bzw. aufheben.

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