Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Technische und rechtliche Anforderungen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden.
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- Jakob Schubert
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1 Brandwände und Öffnungen in Brandwänden. Technische und rechtliche Anforderungen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden.
2 Herausgeber Versicherungskammer Bayern Risk-Management Süd: Warngauer Str. 30 (Besuchsadresse) München Telefon (0 89) Telefax (0 89) Risk-Management Nord: Steinbühler Str Nürnberg Telefon (09 11) Telefax (09 11) Brandwände und Öffnungen in Brandwänden: Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Versicherungskammer Bayern. Im Internet unter Die Inhalte dieser Broschüre wurden sorgfältig und nach bestem Wissen von uns geprüft und aktualisiert. Alle Angaben dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratung dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zusammengestellten Informationen wird nicht übernommen.
3 Brandwände und Öffnungen in Brandwänden Inhalt Räumliche und bauliche Trennung 5 Wirkungsweise von Brandwänden Schutzziel Maßnahmen Grenzen der Leistungsfähigkeit 6 Potenzielle Schwachstellen 7 Anforderungen nach Bayerischer Tabelle 8 Bauordnung (BayBO) Unterschied feuerwiderstandsfähige Wände Brandwände 9 Gebäudeabschlusswand Innere Brandwand 10 Feuerüberschlagswege 11 Gebäudeteile mit unterschiedlichen Höhen 11 Gebäudeecken und Fassaden 12 Fassade 13 Bauteilanschlüsse 14 Dachanschlüsse 16 Dachdeckung 20 Sonderfall land- und forstwirtschaftliche Gebäude 21 Ergänzende Vorschriften Sonderfall Garagen 22 Sonderfall Verkaufsstätten 23 Sonderfall Beherbergungsstätten 23 Brandwände nach Industriebaurichtlinie (IndBauRL) 24 Ausführung von Brandwänden nach IndBauRL 25 Ausführung von Brandwänden Bauart Wandaufbau 27 Bauarten nach DIN Öffnungen in Brandwänden Feuerschutzabschlüsse 30 Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse 31 Brandschutzverglasungen 32 Leitungen 33 Elektrische Leitungen 33 Rohrleitungen 33 Gemischte Belegung 34 Lüftungsleitungen/Absperrvorrichtungen 34 Öffnungen in Wänden anstelle von Brandwänden (Brandwandersatzwände) 35 Verwendbarkeitsnachweise/Anwendbarkeitsnachweise 36 Nachweise und Zulassungen 38 Übereinstimmungsnachweis Checkliste Brandwand Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden 39 Literatur 39 Inhalt 3
4 Sieben Brandabschnitte vom Feuer überlaufen. Die m² große Halle war durch Brandwände in sieben Brandabschnitte unterteilt. Trotzdem konnte auch ein Großeinsatz mit 500 Feuerwehrleuten und 200 Einsatzfahrzeugen einen Totalschaden nicht verhindern. 4 Räumliche und bauliche Trennung
5 Räumliche und bauliche Trennung im vorbeugenden baulichen Brandschutz Räumliche und bauliche Trennungen gehören zu den wichtigsten Maßnahmen des baulichen Brandschutzes. Mit Hilfe von Abständen und feuerwiderstandsfähigen abschottenden Wänden und Decken kann das Übergreifen eines Schadenfeuers von einem Abschnitt auf den anderen verhindert werden. In dieser Brandschutzinformation sind die einschlägigen Be stimmungen der Bayerischen Bau ordnung, der Sonder bauverordnungen sowie der Industriebaurichtlinie erläutert und kommentiert. Damit ist eine Orien tie rung in allen Fragen zur Anordnung und Ausführung von Brandwänden möglich. Sie basiert auf den heutigen Erkenntnissen des baulichen Brandschutzes und enthält Empfehlungen, um Auswirkungen von Bränden zu verringern. Die vorliegende Brandschutzinfor ma tion ist grundsätzlich für Neubauten unter Berücksichtigung der spezifischen Brandschutzerfordernisse kon zipiert. Bei bestehenden Gebäuden sollten erforderliche Brandschutzmaßnahmen, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, den Aussagen dieser Brandschutzinformation angepasst werden. Die grundsätzlichen Anforderungen für brandschutztechnische Maß nahmen sind in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) enthalten. Diese werden ergänzt durch weitere Verordnungen, Richtlinien und Verwendbarkeitsnachweise. Beispiele: Industriebaurichtlinie Verkaufsstättenverordnung Garagen- und Stellplatzverordnung Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen Richtlinie über brandschutz technische Anforderungen an Leitungsanlagen Technische Standards (z. B. DIN-Normen, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) Dabei werden Brandschutzabstände und abschottende Bauteile wie Brand wände und feuerwiderstandsfähige Wände und Decken nicht nur vom Baurecht gefordert. Auch für die Feuerversicherung sind das wichtige und unverzichtbare Maßnahmen der Schadensbegrenzung. Werden die Vorgaben berücksichtigt, sind auch versicherungsrechtliche Belange der Versicherungskammer Bayern hinsichtlich der Brandab schnitts trennung erfüllt. Die Realisierung der in dieser Brandschutzinformation enthaltenen Maßnahmen kann sich auf die Höhe der Versicherungsprämien auswirken. Eine nachträgliche Beseitigung oder Verminderung von Brandschutzmaßnahmen kann als Gefahränderung ( 57 VVG Versicherungsvertragsgesetz) gelten und damit den Versicherungsschutz gefährden. Räumliche und bauliche Trennung 5
6 Wirkungsweise von Brandwänden Schutzziel Artikel 12 BayBO Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Art. 28 BayBO Brandwände (1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Eine Analyse der beiden Gesetzestexte zeigt, dass Brandwände eine wesentliche Komponente des vorbeugenden baulichen Brandschutzes darstellen. Bei einem Brand soll der benachbarte Brandabschnitt vom Brandereignis möglichst unberührt bleiben. Weder Rauchgase, Flammen, Strahlungswärme noch unzulässig hohe Bauteiltemperaturen dürfen auf den ande ren Brandabschnitt einwirken. Die Brandweiterleitung in den anderen Brandabschnitt muss verhindert werden. Maßnahmen Reduzierung der Beanspruchung der Bauteile durch technische Maßnahmen (z. B. Rauchabzug, Wärme abzug, Löschanlage). Brandfortleitung bei angrenzenden brennbaren Bauteilen (Dächer, Fassaden) durch vorspringende Teile der Brandwand (Überdachführung, Brandwandvorkopf u.ä.) unterbrechen. Grenzen der Leistungsfähigkeit Selbst die Schutzwirkung ordnungsgemäß hergestellter Brandwände hat ihre Grenzen. Neben der begrenzten Feuerwiderstandsdauer ist auch die Standsicherheit (insbesondere von Brandwänden aus Mauerwerk) nicht für jede denkbare Extremsituation ausgelegt. In der Praxis wird die Leistungs fähigkeit von Brandwänden vor allem durch mangelhafte Detailausführung stark eingeschränkt. Hier gilt das Sprichwort: Eine Kette ist nur so stark wie ihr schwächstes Glied. Im Schadenfall führen auch kleinste Schwachstellen zum Übergreifen des Brandes. Eine Schutzwirkung der Brandwand ist dann nicht vorhanden. Neben baulichen Mängeln sind häufig auch Brandschutztüren vorhanden, deren Selbstschließfunktion außer Kraft gesetzt wurde (z. B. mit einem Keil oder Anlagerung). Zur Umsetzung dieses Schutzziels können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden: Feuerwiderstandsfähige Bauteile herstellen. Ausreichend stabile Bauart der Wände (Wanddicke, Aussteifungen), damit einstürzende Gebäudeteile die Brandwand nicht zerstören. Der Baustoff sollte (im Brandfall) nur eine begrenzte Wärmeleitfähigkeit aufweisen. Metallische Stoffe sind hier wenig geeignet. Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe (A-Baustoffe). Möglichst öffnungslose Wände herstellen. Öffnungen und Durchführungen auf das unvermeidbare Mindestmaß begrenzen. Sicherung der vorhandenen Öffnungen mit geprüften und zuge lassenen feuerwiderstandsfähigen Verschlüssen. 6 Wirkungsweise von Brandwänden
7 Potenzielle Schwachstellen Problem brennbare Dachhaut, Funkenflug Lösung harte Bedachung, BW über Dach Brandweiterleitung in Hohlräumen und Fugen Brandwand (BW) über Dach Fugen feuerbeständig schließen Lüftungsleitungen Brandschutzklappen (s. Seite 34) in die Brandwand einbauen Kabelbündel Kabelschott (s. Seite 33) metallische Rohrleitung leitet Brand weiter brennbare Rohrleitung Leitungsschott (s. Seite 33) (Rohrleitung mit nichtbrennbarer Wärmedämmung ummanteln, Schmelzpunkt > C) Leitungsschott einbauen (s. Seite 33) Verglasungen Einbau von transparenten Brandschutzelementen (s. Seite 32) ungesicherter Durchgang, z. B. Tür, Tor oder Durchlass für Förderband Feuerschutzabschlüsse (s. Seite 30) Weitere Schwachstellen siehe Seiten Bild oben: Die intakte Brandwand (inkl. Feuerschutzabschluss) verhinderte ein Übergreifen des Feuers auf den restlichen Druckereibetrieb. Wirkungsweise von Brandwänden 7
8 Anforderungen nach Bayerischer Bauordnung hemmend 1) Gebäudeklasse Allgemeine Anforderung Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Baurechtliche Wand an Stelle einer Brandwand 4) Brandwand Bezeichnung Feuerwiderstandsdauer Innere Brandwand: hochfeuerhemmend 1) hochfeuer feuerbeständig 1), 2) Gebäudeabschlusswand: hochfeuerhemmend 1) oder jeweils von hochfeuer hemmend 1) feuerbeständig innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile 2) Mechanische Stabilität Nein Nein Nein Ja Ja erforderlich 5) Brennbare Bau - stoffe zulässig Ja Ja Ja Ja Nein Öffnungen Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Öffnungsverschlüsse hochfeuerhemmend + dicht + selbstschließend feuerbeständig + dicht + selbst - schließend Verglasungen hochfeuerhemmend feuerbeständig Versetzt angeordnete Brandwände zulässig (Wände, Decken, Stützen, Außenwände sind hochfeuerhemmend 1) herzustellen) zulässig (Wände, Decken, Stützen, Außenwände sind feuerbeständig und nichtbrennbar her zustellen) Anschluss Brandwand Dach Wände sind mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Wände mindestens 0,30 m über Dach führen oder in Höhe der Dachhaut bei - derseits mit 0,50 m auskragender hochfeuer hemmender Platte abschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden. Wände mindestens 0,30 m über Dach führen oder in Höhe der Dachhaut bei - der seits mit 0,50 m auskragender feuer beständiger Platte abschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweg geführt werden. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Einspringender Winkel ist zu sichern öffnungslos + hochfeuerhemmend 1) öffnungslos + feuerbeständig + nichtbrennbar Anschluss Brandwand Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Fassade Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. 3) Dämmung Bekleidung Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. 8 Anforderungen nach BayBO
9 Worin unterscheiden sich andere feuerwiderstandsfähige Wände von Brandwänden? Feuer hem mende Wand Hochfeuerhemmende Wand Feuerbeständige Wand Wand an Stelle einer Brandwand Bauart Brandwand Brandwand Feuerwiderstandsdauer 30 Minuten 60 Minuten 90 Minuten Minuten 90 Minuten 90 Minuten abhängig von Gebäudeklasse Brennbarkeit brennbar brennbar nichtbrennbar abhängig von nichtbrennbar nichtbrennbar zulässig zulässig (gekapselt)* (in den wesentl. Teilen) Gebäudeklasse Mechanische Nein Nein Nein abhängig von Ja Ja Stabilität Gebäudeklasse Sicherung Nein Nein Nein Ja Nein Ja des Feuerüberschlags Bezeichnung F30-A F30-AB F30-B F60-A F60-AB (HFHHolzR)* F90-A F90-AB abhängig von Gebäudeklasse Brandwand Tabelle siehe Seite Brandwand Tabelle siehe Seite Türen, Tore 0 T30 0 T60 0 T30 (T90) T60 T90 DVT T90 T90 je nach Brandbelastung und Einbausituation abhängig von Gebäudeklasse Verglasung Kabelschotts Rohrschotts Lüftungsleitungen Brandschutzklappen F30 S30 R30 L30 K30 F60 S60 R60 L60 K60 F90 S90 R90 L90 K90 F60 F90 S60 S90 R60 R90 L60 L90 K60 K90 F90 S90 R90 L90 K90 F90 S90 R90 L90 K90 0 = ohne Anforderung; DVT = dichte, vollwandige, selbstschließende Tür; * siehe Anmerkung 1 hier auf Seite 9 unten Art. 28 Abs. 11: Die Detailanforderungen an Brandwände gelten für Wände anstelle von Brandwänden (s. Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6) entsprechend, das heißt, sie können der Abstufung der Wand gegenüber der Brandwand entsprechend reduziert werden. Ggf. kommt auch ein Verzicht in Betracht, wenn das Schutzziel des Art. 28 Abs. 1 unter Berücksichtigung der verlangten Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand die Ausführung nicht erfordert. Anmerkungen 1-5 zu Seite 8 1) Falls die hochfeuerhemmende Wand in Holzbauweise erstellt werden soll, muss die notwendige Brandschutzbekleidung der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise HFHHolzR entsprechen (als Technische Baubestimmung eingeführt). Diese Richtlinie setzt einen hohen Vorfertigungsgrad voraus. Als Verwendbarkeitsnachweis ist nach Bauregelliste A Teil 2 Nr ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abp) erforderlich. Eine Klassifizierung nach DIN 4102 (auf Basis F 60) ist hierbei nicht möglich. Das abp muss sich auf eine Feuerwiderstandsklasse von REI60, in Verbindung mit K 260 nach DIN EN beziehen. Außerdem sind die Randbedingungen der HFHHolzR zu beachten. 2) Sonderfall Landwirtschaft: Trennwände zwischen Wohnhaus/Wohnteil und Landwirtschaft dürfen als feuerbeständige Wände ausgeführt werden, wenn der umbaute Raum des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als m 3 ist. Bei Überschreitung dieser Grenze ist eine echte Brandwand erforderlich (Ausführung wie bei Gebäudeklasse 5). 3) Notwendige Vorkehrungen siehe Anlage 2.6/4 der Liste der technischen Baubestimmung. 4) Sämtliche Randkriterien für Brandwände gelten auch für Wände anstelle von Brandwänden. 5) Zusätzliche mechanische Beanspruchung im Sinne der DIN Hinweis Das Inverkehrbringen von Bauprodukten basiert zunehmend auf einer europäischen Systematik. Teilweise sind nur noch Produkte mit europäischen Bezeichnungen erhältlich. Für manche Produkte gelten dagegen noch ausschließlich die nationalen Regelungen, für andere gilt, vor allem im Bereich harmonisierter Normen, eine Übergangsfrist, in denen gleichwertig sowohl Produkte mit nationalen oder europäischen Verwendbarkeitsnachweisen bzw. den entsprechenden Kennzeichnungen verwendet werden dürfen. Der Übersichtlichkeit halber wurden in der oben aufgeführten Tabelle nur die nationalen Kennzeichnungen verwendet. Eine Zuordnung nationaler und europäischer Kennzeichnungen zu den bauaufsichtlichen Benennungen siehe Bauregelliste A Teil 1, Anlage 0.1 oder unsere Broschüre Bayerische Bauordnung, Materialnummer , Tabellen ab Seite 26. Anforderungen nach BayBO 9
10 Gebäudeabschlusswand Innere Brandwand Art. 28 Abs. 2 Ziffer 1 BayBO: Brandwände Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m 3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Brandwände gegenüber der Grundstücksgrenze erfüllen eine nachbarschützende Funktion, soweit das Gebäude keinen brandschutztechnisch ausreichenden Abstand einhält. Art. 28 Abs. 2 Ziffer 2 BayBO: Brandwände Als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m (siehe Bilder 2 + 3). Werden die maximal zulässigen Abstände von 40 m überschritten, ist dies als Abweichung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu beantragen. Abweichungen sind denkbar, wenn das Brandrisiko sehr gering ist oder, als Ersatz für fehlende Brandwände, angemessene Ersatzmaßnahmen (z. B. Brandmeldeanlage oder Sprinkleranlage) geplant werden. Die Feuerwiderstandsdauer der Brandwände und die Ausführung im Dachbereich richten sich nach den Gebäudeklassen. Bild 2 Bild 1 40 m 40 m < 2,5 m < 2,5 m Bild 3 40 m Bild 1: (Grundriss) Grenzständige Abschlusswände oder Abschluss wände, die in einem Ab stand von weniger als 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze stehen, sind als Brandwände zu errichten. 40 m 40 m 40 m 10 Anforderungen nach BayBO
11 Feuerüberschlagswege Gebäudeteile mit unterschiedlichen Höhen Bild 4 Bild 4: Zwischen Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen muss die Außenwand des höheren Gebäudes als Brandwand ausgeführt werden. Bild 5: Anstelle der vorgenannten Ausführung kann auch die an das höhere Gebäude anschließende Dachdecke des niedrigeren Gebäudes gegen Brandübertragung ge sichert werden. Dazu muss die Brandwand mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut des niedrigeren Gebäudes geführt werden. Die Dachdecke ist öffnungslos und, einschließlich ihrer statisch zusammenhängenden Tragwerke, feuer beständig (bei Gebäudeklasse 5), hochfeuerhemmend (bei Gebäudeklassen 1 bis 4) auszuführen. Bild 5 Die Brandausbreitung in der Dachkonstruktion oder auf der Dachhaut muss durch geeignete Maßnahmen unterbunden werden. Beispielsweise kann eine brennbare Dachabdichtung durch eine 5 cm dicke Kiesschicht abgedeckt werden. Die Verwendung brennbarer Dämmstoffe ist nicht zulässig. Der so gesicherte Dachdeckenbereich (a) sollte in der Waagrechten gemessen so breit wie der Höhenunterschied h der beiden Gebäude sein; mindestens 5 m. a a h Bild 6: Anstelle der vorgenannten Ausführung kann die Brandwand im niedrigeren Gebäudeteil errichtet werden. Die Einhaltung der zulässigen Brandabschnittsgrößen ist zu beachten. Sie ist dabei so weit vom höheren Gebäudeteil abzurücken (a), wie der Höhenunterschied h der beiden Gebäude beträgt; mindestens 5 m. Bild 6 Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß Art. 30 Abs. 7 BayBO die Dächer von Anbauten innerhalb eines Abstandes von 5 m, von innen nach außen, mindestens so widerstandsfähig wie die Decken des anschließenden Gebäudes herzu stellen sind. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis m a h Anforderungen nach BayBO 11
12 Feuerüberschlagswege Gebäudeecken/Fassaden Bild 7 Art. 28 Abs. 6 BayBO: Brandwände Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Ge bäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist. Brandschutzverglasung oder öffnungslos Bei Neubauten sollte die Anordnung von Brandwänden in Gebäudeecken möglichst vermieden werden. Die in den Bildern 10 bis 12 gezeigten Lösungen funktionieren nur bei Flachdächern. Bei anderen Dachformen ergeben sich bautechnisch schwer beherrschbare Verschneidungen der Brandwand mit dem Dachstuhl. Auch Vordächer können an diesen Stellen brandschutztechnisch nur schwer getrennt werden. Dachüberstände sind im Bereich der Brandwandverlängerung feuer be stän dig (bei Gebäudeklasse 5), hochfeuerhemmend (bei Gebäudeklassen 1 bis 4) herzustellen. Bei unter schied licher Traufhöhe ist die Brandwand am höheren Gebäude zu verlängern. Bild 7: Die Sicherung der inneren Ecke (einspringender Winkel) wird erforderlich, wenn der Winkel dieser Ecke 120 oder kleiner ist. Ausführungen siehe Bilder Bild 8 Bild 9 a 120 >120 Bild 8: Beträgt der Winkel zwischen den Gebäudeteilen mehr als 120, gilt sinngemäß der Text zu Bild 13. 5m Bild 9: Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammen stoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, soll der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Bilder 10 bis 12: Ist eine Anordnung der Brandwand in der Ecke unvermeidbar, muss die Brandwand im Inneneckbereich um mindestens 5 m ver längert werden. Anstelle der vorgenannten Ausführung genügt es auch, die im Inneneckbereich zusammenstoßenden Außenwände nur so weit als Brandwände auszubilden, dass deren Endpunkte 5 m vonein ander entfernt sind. Bild 10 Bild 11 Bild 12 5m 5m 5m 12 Anforderungen nach BayBO
13 Feuerüberschlagswege Fassade Neben den qualitativen Anforderungen an die Brandwand selbst muss auch noch das bauliche Umfeld der Brandwand betrachtet werden. Es nützt wenig, wenn die Brandwand der Brandbelastung standhält, sich das Feuer aber über andere Wege (Dach, Fassade) weiter ausbreitet. Unterbrechung der Brandfortleitung bei brennbaren Fassaden: Beispiel eines Wärmedämmverbundsystems am Anschluss einer Brandwand an die Fassade (Grundrissdarstellung). Bild 15 Mindestanforderung Art. 28 Abs. 7 Satz 1 bis 3 BayBO: Brandwände 1 Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2 Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. 3 Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. brennbare Wärmedämmung nichtbrennbare Wärmedämmung* mindestens in Brandwanddicke BW Bild 13 a brennbare Wärmedämmung * Entsprechend der unterschiedlichen Wärmedämmverbundsysteme können breitere Trennstreifen erforderlich werden (siehe Herstellerangaben). Bild 16 Beispielhafte Idealausführung Bild 13: Bei nichtbrennbarer Fassade bzw. Außenwand ist die Brandwand bis zur Außenkante der Fassade zu führen. Die Außenwände dürfen beid seits der Brandwand Öffnungen enthalten. Ein Mindest abstand a zwischen Brandwand und Öffnungen in der Außenwand ist nicht vorgeschrieben. Bild 14 brennbare Wärmedämmung 1 m nichtbrennbare Wärmedämmung BW brennbare Wärmedämmung Brandschutzverglasung im EG* Bild 14: Sicherung des Feuerüberschlagsweges über die Fassade bei versetzt angeordneten Brandwänden: Feuerwiderstandsfähige Außenwand * Schadenfälle haben gezeigt, dass lediglich die Anordnung feuerwiderstandsfähiger Bauteile (z. B. Brüstung > 1 m Höhe) zwischen den Geschossen den Brandüberschlag nicht verhindert. Bild oben: Ungenügend ausgeführter Dachanschluss der Brandwand führte zum Komplettabbrand. Anforderungen nach BayBO 13
14 Bauteilanschlüsse Art. 28 Abs. 7 Satz 4 BayBO: 4 Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend. Bild 17 F90-A/F 60-A Bilder 17 und 18: Anschlüsse von Brandwänden an angrenzende Bauteile sind nach DIN 4102 Teil 4 bzw. Eurocodes auszuführen. 24 cm Bild 17: Stahlstützen, die unmittelbar vor einer Brandwand stehen, sind feuerwiderstandsfähig und ausreichend stoßsicher zu ummanteln, da sie bei Verformung durch Brandeinwirkung Brandwände zum Einsturz bringen können. Besser ist es, die Stütze von der Brandwand abzurücken. Die Stahlstützen dürfen keine statische Verbindung zu ungeschützten Stahlkonstruktionen haben (vgl. Bild 22). Bild 18 F90-A/F 60-A Bild 18: Aus gleichen Gründen dürfen Stahlstützen in die Brandwände nur eingreifen, wenn sie keine Verbindung mit anderen, ungeschützten Stahlkonstruktionen haben und feuer widerstandsfähig ummantelt sind; der verbleibende Wandquerschnitt muss ausreichend feuerwiderstandsfähig* sein. Im Übrigen müssen Bauteile, welche Brandwände aussteifen (z. B. Querwände, Decken, Riegel, Stützen oder Rahmen), ebenfalls ausreichend feuerwiderstandsfähig* sein. Bild 19 Bild 19: Beim Anschluss von Kaminen an Brandwände sollte aus Gründen der Standsicherheit die Mindestdicke der Brandwände nicht verringert werden. Das Gleiche gilt auch für Nischen, z. B. für Einbaumöbel, elektrische Hausanschlusskästen oder Heizkörper. Ist ein Eingriff in die Wand nicht vermeidbar, muss der verbleibende Wandquerschnitt ausreichend feuerwiderstandsfähig* ausgeführt sein. * siehe Seite 8 Anforderungen nach BayBO 14 Anforderungen nach BayBO
15 Bauteilanschlüsse Bild 20: Zur Gewährleistung der Standsicherheit von Brandwänden sowie zur Verringerung des Schadenausmaßes bei einem Brand, sollten auch feuerbeständig ausgeführte Bauteile, z. B. Stahlbetonbinder, nicht durch Brandwände hindurch geführt werden. Bild 21: Trennung von Längspfetten aus Holz oder Stahl. Bei Stahlpfetten ist die thermische Längenänderung im Brandfall zu berücksichtigen, siehe Bilder 22 und 23. a = Sicherheitsabstand wegen thermischer Längenänderung im Brandfall. Bilder 22 und 23: Bauteile und technische Einrichtungen wie Stützen, anschließende Wände, Unterzüge, Binder, Kranbahnen, Rohre und Lüftungsleitungen sind im Bereich von Brandwänden so auszuführen, dass sie im Brandfall die Standsicherheit der Brandwände nicht gefährden. Die Standsicherheit wird gefährdet durch ther mische Längenänderung, Versagen und Einsturz von ungeschützten Stahlstützen, Bindern und Tragkonstruktionen in und vor Brandwänden. Bild 22 Beispiel: Ein 10 m langer Stahlträger dehnt sich bei einer Temperaturerhöhung von 600 K um ca. 9 cm aus. Bild 20 Stahlträger Schubkräfte siehe Tabelle Seite 28/29 Bild 21 a Bild 23 Stahl Stahlträger Schubkräfte siehe Tabelle Seite 28/29 Anforderungen nach BayBO 15
16 Dachanschlüsse Art. 28 Abs. 5 BayBO 1 Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrenn baren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brenn bare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden. 2 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3 Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Bild cm Brennbare Bauteile dürfen nicht in die Brandwand eingreifen oder über diese hinwegführen Bilder 24/25: Auf diesen Bildern sind die in Art. 28 Abs. 5 Satz 1 beschriebenen Vorgaben bildlich dargestellt. Die Anwendung ist bei Bauvorhaben aller Gebäudeklassen zulässig. Brennbare Teile des Dachs dürfen nicht über die Brandwand hinweggeführt werden. Brandwand siehe Seite 28/29 Wärmedämmung nichtbrennbar Bild 25: Ausführungsbeispiel zur auskragenden Platte Anstelle einer Überdachführung von 30 cm können Brandwände in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden, ausreichend feuerwiderstandsfähigen* Platte abgeschlossen werden. Hölzerne Dachlatten sind z. B. durch Blechwinkel zu ersetzen. Die Dacheindeckung ist, wenn nicht in Plattenbreite, beidseits mindestens auf 30 cm breiten Streifen entlang der Plattenränder satt aufzumörteln. Bild 25 Mörtelbett 30 cm Mörtelbett 30 cm Bild 26: Um die Brandfortleitung im Vordachbereich zu verhindern, ist darauf zu achten, dass hölzerne Dachvorsprünge, Vordächer und ähnliche Bauteile auch dort durch ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile* getrennt sind (Vorkopf). 50 cm Stahlblechwinkel siehe Seite 28/29 50 cm Dämmung nichtbrennbar Bild 26 Brandwand 30 cm über Dach geführt Mörtelbett Blechwinkel Schnitt zu Bild 24 Schnitt zu Bild 25 * siehe Seite 8 Anforderungen nach BayBO 16 Anforderungen nach BayBO
17 Dachanschlüsse Art. 28 Abs. 5 Satz 2 BayBO Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 3 sind Brandwände sowie Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Zwischen Oberkante der Brandwände und der Dachdeckung darf kein Zwischenraum verbleiben. Hölzerne Dachlatten sind durch Stahlblechwinkel zu ersetzen. Bei der Ausführung ist zu beachten, dass der Übergang der Brandwand zur Dachhaut ausreichend dicht hergestellt wird. Ansonsten können brennbare Gase zu einer Durchzündung führen. Deshalb genügt ein alleiniges Ausstopfen des Hohlraums mit Steinwolle zwischen Dachdeckung und Brandwand nicht. Bild 27: Beispiel einer handwerklichen Ausführung In Abstimmung mit der Obersten Baubehörde ist bei der Verlegung einer Unterdeckbahn aus schwerentflammbarem Material über den Abschluss einer Brandwand hinweg dann kein Risiko einer Brandausbreitung zu befürchten, wenn die Unterdeckbahn hohlraumfrei zwischen einer nichtbrennbaren Wärmedämmung mit Schmelzpunkt C und einer Mörtelschicht eingepackt ist. (Gemäß eines Schreibens vom der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern) Bild 27 Satte Aufmörtelung in Brandwandbreite Blechspangen Unterdeckbahn*: Baustoffklasse B1 + brandlastarm Mörtelglattstrich Bild 28 Dämmung nichtbrennbar, + raumbeständig, + druckbelastbar, + Schmelzpunkt C Mörtelbett Brandwand Brandschutzplatte als Kragplatte mit Metalloder zugelassenen Dübeln befestigen Bildquelle: Brandschutzatlas * Die Überbrückung einer Brandwand mit brennbaren Baustoffen bedeutet generell eine Abweichung im Sinne des Art. 63 BayBO. Bild 28: Beispiel für einen vorgefertigten Bausatz, hier von der Firma Bauder: Quelle: Bauder, PIR-SchallschottSet Anforderungen nach BayBO 17
18 Dachanschlüsse Bilder 29 bis 33: Brandwände im Ortgang- und Traufbereich Bild 29 Bild 29: (Schnitt) Beispiel zweier Gebäude, die jeweils die notwendigen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze unterschreiten. Die Gebäudeabschlusswände sind als Brandwände auszubilden. 30 cm 50 cm Ortgang und Traufe entlang von Brandwänden müssen die Anforderungen der Wand erfüllen. Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Dachlatten, Gesimse oder Stirnbretter, dürfen Brandwände nicht überbrücken. Dachvorsprünge im Ortgang- und Traufbereich entlang von Brandwänden müssen ebenfalls aus geeigneten Baustoffen hergestellt werden. Ortgang Bild 30 Mörtelbett < 2,5 m < 2,5 m Bild 31 Mörtelbett Hinweis Stahlblechwinkel Blechwinkel Brandwände entlang von Traufe und Ortgang sind bautechnisch schwierig herzustellen und möglichst zu vermeiden, wenn die Brandwand nicht über die Dachhaut geführt werden kann. Ortgang Bild 32 Stahlblechwinkel Mörtelbett Ortgang Bild 33 Mörtelbett Blechwinkel Traufe Traufe 18 Anforderungen nach BayBO
19 Dachanschlüsse Art. 30 Abs. 6 BayBO 1 Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. 2 Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m von der Brandwand oder der Wand, die an Stelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein. Bild 34 feuerhemmend 1,25 m 0,5 m 1,25 m 0,5 m feuerhemmend Bild 35 Oberlichte Bild 36 Dachgauben 1,25 m 1,25 m Bild 34: Grabendach Wird die Brandwand bei Grabendächern nur bis dicht unter die Dachhaut geführt, besteht die Gefahr einer Brandübertragung über die Dächer. Insofern sollte bei allen Gebäude klassen die Ausführung wie im Bild 34 dargestellt erfolgen. Außerdem stellen bei Grabendächern Dachaufbauten und Dachgauben aus brennbaren Baustoffen eine besondere Gefahr der Brandübertragung dar. Insbesondere bei tieferen Gebäuden in eng bebauten Altstadtgebieten sollten weitere Brandschutzmaß nahmen erfolgen. Hierzu kann der Abstand dieser Bauteile und Öffnungen von den Brandwänden von 1,25 m auf mindestens 2,00 m vergrößert werden bzw. nicht direkt gegenüberliegend angeordnet werden. Zweckmäßig ist es auch, die Dachaufbauten und Dachöffnungen durch bauliche Maßnahmen (z. B. die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe) gegen Brandeinwirkung zu schützen. Bilder 35 und 36: Dachöffnungen Art. 30 Abs. 5 BayBO 1 Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2 Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein 1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedach ung geführt sind, 2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Anforderungen nach BayBO 19
20 Dachdeckung Bild 37: Dachdeckungen aus Blech Bei Dachdeckungen aus Blechen und nicht über Dach geführter Brand wand ist eine bis unmittelbar unter das Blech geführte Brandwand nicht ausreichend, da sich das Blech bei thermischer Belastung verformt und aufwirft. Dadurch kann eine für die Feuerwehr unzugängliche Brandbrücke unter dem Blechdach in den angrenzenden Brandabschnitt entstehen. Deshalb sollte auch bei Gebäudeklasse 1 3 mit einem Blechdach die Brandwand entweder mindestens 30 cm über Dach geführt oder wie hier dargestellt ausgeführt werden. Bild 37 Bild 38: Weiche Bedachung Weiche Bedachungen bestehen aus Materialien, für die nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Sie begünstigen dadurch die Brandfortleitung. Deshalb wird empfohlen, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, bei Gebäuden mit weicher Bedachung die Brandwände 50 cm über die Dachhaut zu führen. Gründach Begrünte Bedachungen sind nach Art. 30 Abs. 4 BayBO zulässig, wenn sie die Anforderung einer harten Bedachung erfüllen oder Vorkehrungen gegen eine Brandentstehung, z. B. durch Flugfeuer, getroffen werden. Eine Möglichkeit ist die Begrenzung der organischen Substanz in der Substratzusammensetzung. Zudem ist vor Fenster- und sonstigen Öffnungen ein 50 cm breiter vegetationsfreier Streifen aus Kies oder Steinplatten vorzusehen. Entscheidend ist auch, wie die Begrünung aufgebaut ist: extensiv oder intensiv mit wesentlich dickeren Substratund Bepflanzungsdicken. Weitere Informationen siehe auch unser Heft Bayerische Bauordnung 2013, Seite 14. Bild cm 50 cm 50 cm 20 Anforderungen nach BayBO
21 Sonderfall Land- und forstwirtschaftliche Gebäude Land- und forstwirtschaftliche Betriebs gebäude Bild 39 (Grundriss) Bild 39: Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landoder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landoder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes, soweit dieser größer als m 3 ist. Als innere Brandwand zur Unterteilung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als m 3 Brutto-Rauminhalt, sind gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO anstelle von Brandwänden hochfeuerhemmende Wände zulässig. Hinweis: Wir empfehlen, auch hier Brandwände (mechanisch stabil, feuerbeständig und eventuelle Öffnungen mit feuerbeständigen Öffnungsverschlüssen) vorzusehen. Wohngebäude 5 m Brandwand 5 m Betriebsteil m 3 hochfeuerhemmend 5 m Betriebsteil m 3 Information In inneren Brandwänden zwischen dem Wohnteil und dem Betriebsteil des selben Gebäudes sind Öffnungen zulässig. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Bild 40: Zwischen dem Wohnhaus und angebauten landwirtschaftlichen Gebäuden bzw. dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der umbaute Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als m 3 ist. Andernfalls ist eine mechanisch stabile, feuerbeständige Brandwand aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Bild 40 Wohnteil (Grundriss) Betriebsteil m 3 feuerbeständig Anforderungen nach BayBO 21
22 Ergänzende Vorschriften Sonderfälle Garagen Verkaufsstätten Beherbergungsstätten Garagen nach Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) Bild 41 (Grundriss) anders genutztes Gebäude Trennwand feuerbeständig anders genutztes Gebäude Trennwand feuerbeständig anders genutztes Gebäude Trennwand mind. feuerhemmend + T30 oder nichtbrennbar und öffnungslos anders genutztes Gebäude mehrgeschos sige oder unter irdische Garage >100m 2 Brandwand eingeschossige, oberirdische Garage >100m 2 feuerbeständige Wand und öffnungslos Garage <100m 2 + Abstellraum <20m 2 feuerhemmend oder nichtbrennbar und öffnungslos Carport <100m 2 keine Anforderung Grundstücksgrenze Begriffe Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m 2 sind Kleingaragen über 100 m 2 bis m 2 sind Mittelgaragen über m 2 sind Großgaragen Bild 41: Brandwände als Gebäudeabschlusswand 9 GaStellV Anstelle von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO genügen: bei eingeschossigen, ober irdischen Mittel- und Großgaragen feuer beständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, bei geschlossenen Kleingaragen, einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche, mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen. Bei offenen Kleingaragen (Carports) bis 100 m 2 werden an die Wände keine Anforderungen gestellt. Trennwände 8 GaStellV 1 Zwischen Garagen und anders genutzten Gebäuden sind feuerbeständige Trennwände erforderlich. Dies gilt nicht für offene Kleingaragen (Carports). 2 Für geschlossene Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m 2 Grundfläche genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Tabelle: Rauchabschnitte, Brandabschnitte 10 GaStellV Die Forderung der Bayerischen Bau ordnung (BayBO), innerhalb von Gebäuden in Abständen von 40 m Brandwände zu errichten, gilt nicht für Garagen. 1 Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuer hemmende und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Öffnungen in diesen Wänden müssen mit selbstschließenden und mindestens dicht schließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. 2 Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf 1. in oberirdischen, geschlossenen Garagen höchstens m 2, 2. in sonstigen, geschlossenen Garagen höchstens m 2 betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Löschanlagen haben. 3 Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. Diese Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen: Automatische Garagen sind durch Brandwände in Brand abschnitte von maximal m 3 Bruttorauminhalt zu unter - teilen. Maximale Abschnittsgrößen Nutzfläche eines Rauchabschnitt Brandabschnitt geschlossene, oberirdische Garagen ohne Sprinkler mit Sprinkler m m 2 keine BW erforderlich sonstige geschlossene Garagen ohne Sprinkler mit Sprinkler m m 2 keine BW erforderlich automatische Garagen m 3 22 Ergänzende Vorschriften
23 Verkaufsstätten nach Verkaufsstättenverordnung (VkV) Gebäudeabschlusswände Verkaufsstätten müssen zu anderen Gebäuden Brandwände als Gebäudeabschlusswände haben, soweit sie aneinander gebaut sind. Bilder 42/44: Innere Brandwände Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in: 1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als m 2, 2. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als m 2, 3. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als m 2, 4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als m 2. Brandwände in Verkaufsstätten sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm aus kragenden, feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs oder Teile des Dachs mit Hohlräumen nicht hinweggeführt werden; das gilt für alle Gebäudeklassen. Öffnungen in den Brandwänden sind zulässig, wenn sie mit feuerbeständigen, dicht und selbstschließenden Abschlüssen gesichert sind. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Rauchein wirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken. Bild 42 (Grundrisse) erdgeschossige Verkaufsstätten Verkaufsstätte m 2 mit Sprinkleranlage Bild 43 sonstige Verkaufsstätten Verkaufsstätte m 2 mit Sprinkleranlage BW BW Bild 44 besprinklerte Verkaufsstätte Vk mit Spr. 10 m Laden straße durchwegs nichtbrennbar mit RWA ohne Ein bauten und Ein - rich tungen Verkaufsstätte m 2 ohne Sprinkleranlage Verkaufsstätte m 2 ohne Sprinkleranlage Vk mit Spr. Bild 45 kreuzende Brandwand in besprinklerter Verkaufsstätte 10 m 5 m BW BA1 Vk m. Spr. Vk m. Spr. 10 m 10 m Ladenstraße Vk m. Spr. BW Vk m. Spr. BA2 Bild 44: Ladenstraßen Anstelle von Brandwänden können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen unterteilt werden, wenn: 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem Dach in voller Höhe mindestens 10 m breit sind; Einbauten oder Einrichtungen sind innerhalb dieser Breite unzulässig, 2. die Ladenstraßen ausreichende Rauchabzugsanlagen haben, 3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrenn baren Baustoffen und 4. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Bild 45: Kreuzen Brandwände Ladenstraßen, brauchen diese in besprinklerten Verkaufsstätten im Kreuzungsbereich nicht hergestellt werden, wenn die Ladenstraßen über eine Länge von 10 m beidseits der Brandwände die Punkte aus Bild 44 erfüllen. Beherbergungsstätten nach Beherbergungsstättenverordnung Sind in Beherbergungsstätten Brandwände erforderlich, müssen diese nach BStättV unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt für alle Gebäudeklassen. Ergänzende Vorschriften 23
24 Brandwände nach Industriebaurichtlinie Industriebaurichtlinie (IndBauRL) Die Industriebaurichtlinie (IndBauRL Fassung Juli 2004 zusammen mit Anlage 3.2/01 der Liste der technischen Baubestimmungen) in Bayern ist seit 2015 als Tech nische Baubestimmung eingeführt, und ist somit nach Art. 3 Abs. 2 BayBO zu beachten. Die IndBauRL gilt für Gebäude im Bereich der Industrie und des Gewer bes, die der Produktion oder Lagerung von Gütern dienen. Falls aufgrund der Fläche ein Industrie- oder Gewerbebau als Sonderbau eingestuft wird (Grundfläche größer als m 2 ), ist die Anwendung der IndBauRL zwingend. Bei kleineren Industrie- und Gewerbe bauten kann die Industriebaurichtlinie im Rahmen einer antragspflichtigen Abweichung (Art. 63 BayBO) herangezogen werden. Wichtig ist dabei, die IndBauRL immer ganzheitlich anzuwenden und alle Vorgaben zu beachten. Die brandschutztechnische Bemessung des Industriebaus kann über Tabellenwerte, Berechnungsverfahren oder über Methoden des Brandschutzingenieurwesens erfolgen. Tabellenverfahren nach Abschnitt 6 Im häufig angewendeten Tabellenverfahren nach Abschnitt 6 der IndBauRL wird, in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschosse, der Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der brandschutztechnischen Infrastruktur (z. B. Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Werkfeuerwehr), die zulässige Brand ab schnitts fläche mit Hilfe von Tabellenwerten ermittelt. Die einzelnen Brandabschnitte (BA) werden durch Brandwände (BW) ge trennt. Dieses Verfahren ist unabhängig von der Brandlast im Gebäude. Nachweis mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens In Anhang 1 der Industriebaurichtlinie sind die Grundsätze und die Voraussetzungen für den Einsatz von ingenieurmäßigen Brandschutzmethoden (Brandsimulation, Rauchausbreitungsberechnung, Evakuierungs simulation) festgelegt. In der Praxis werden diese Verfahren wegen der hohen Kosten und auch der Skepsis der Genehmigungsbehörden derzeit nur in Einzelfällen (Großprojekte) angewendet. In Abhängigkeit von den Berechnungsergebnissen müssen ggf. Brand wände angeordnet werden. Bedeutung der Brandwände Wegen der großen Brandabschnittsflächen im Industriebau gewinnen die Brandwände zur Verhinderung der Brandausbreitung besondere Bedeutung. Daher werden nach Industriebaurichtlinie gegenüber der BayBO weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Detailausbildung im Dach- und Fassadenbereich, gestellt. Erläuterungen Brandabschnitt (BA) Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Ge schosse ausgebildet sind. Brandbekämpfungsabschnitt (BBA) Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ (DIN ) bemessener, gegenüber anderen Gebäudebe reichen brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spe zifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungs abschnitt begrenzen. Berechnungsverfahren nach Abschnitt 7 Das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 7 IndBauRL bedingt eine Ermittlung der zu erwartenden Brandlasten gemäß DIN Aus den Brandlasten und weiteren Parametern lässt sich die erforder liche Feuerwiderstandsdauer der Bauteile berechnen. Der Abschnitt 7 sieht eine Unterteilung in Brandbekämpfungsabschnitte (BBA) vor. Diese werden durch Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten (BBA- Wand) begrenzt. Für diese Wände gelten dieselben Anforderungen wie für Brandwände. Hinsichtlich der Öffnungen kann der Feuerwiderstand abhängig vom der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer reduziert werden. 24 Ergänzende Vorschriften
25 Ausführung von Brandwänden nach Industriebaurichtlinie (IndBauRL) Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungs abschnitten sind mindestens 50 cm über Dach zu führen; darüber dürfen brennbare Teile nicht hinweggeführt werden (Bild 46). Ein Ersatz der Über-Dachführung durch Kragplatten ist hier nicht zulässig. Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen in diese Wände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die erforderliche Feuerwiderstandsklasse aufweist. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend. Anstelle einer inneren Brandwand sind zwei sich ge genüberstehende, raumabschließende feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Bau stoffen zulässig (Bild 47). Die diese Wände unterstützenden oder aussteifenden Bauteile sind in der gleichen Feuerwiderstandsdauer auszuführen wie die tragenden Bauteile des zugeord neten Brandbekämpfungsabschnitts (BBA). Beide Wände müssen voneinander unabhängig standsicher sein. Bei Versagen einer Wand wird die ge genüberstehende Wand von der dem Feuer abgewandten Seite aus ge steift. Die Funktion von Feuerschutzabschlüssen muss auch nach Einsturz einer der Wände gesichert sein. Im Bereich der Außenwände ist eine Brandübertragung zu behindern. Geeignete Maßnahmen hierzu sind ein 0,50 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand (Bild 48). Alternativ ist ein im Bereich der Brandwand angeordneter 1,0 m breiter Außenwandabschnitt möglich, der einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Bau stoffen besteht (Bild 49). Bild 46 Bild cm 50 cm Trapezblech Stahlauflagen Stahlstützen F 90-A F 90-A Bild cm Abstand Zwischenraum nach Bedarf, da sich die Wände im Brandfall, auch bei Einsturz nicht gegenseitig gefährden dürfen. Der Zwischenraum zwischen den Wänden darf nicht genutzt werden und ist von brennbaren Materialen frei zu halten. Bild 49 0,5 m 1 m IndBauRL 25
26 Brandwände nach Industriebaurichtlinie (IndBauRL) Sind im Ausnahmefall Brandbekämpfungsabschnitt und Brandabschnitt versetzt übereinander angeordnet, muss im Bereich der Außenwand eine vertikale Brand übertragung zwischen den versetzt übereinander angeordneten Brandabschnitten (BBA) behindert werden. Dies kann erreicht werden durch ausreichend feuer widerstandsfähige Bauteile, die mindestens 1,5 m weit auskragen (Balkonplatten) oder eine Höhe von mindestens 1,5 m* zwischen Öffnungen haben (Bild 50). Falls eine anerkannte Werkfeuerwehr oder eine automatische Sprinkleranlage vorhanden ist, dürfen die 1,5 m auf 1,0 m reduziert werden. Ausreichend feuerwiderstandsfähig sind Bauteile, wenn sie der Feuer widerstandsklasse der Decke entsprechen und einschließlich ihrer Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen Um die Funktion der Brandwand zu gewährleisten, ist ein ordnungsgemäßer Abschluss aller Öffnungen in Brandwänden besonders wichtig. Öffnungsverschlüsse sind im Kapitel Öffnungen in Brandwänden ab Seite 30 näher erläutert. Schadenbeispiel: In einer Druckerei brannte die Meisterkabine. Der intakte Feuerschutzabschluss begrenzte Feuer und Rauch auf die betroffene Produktionshalle. Bild 50 ü 50 cm 1,5 m* * Schadensfälle haben gezeigt, dass die Anordnung feuerwiderstands fähiger Bau - teile zwischen den Geschossen (z. B. Brüstung 1,0 m bzw. 1,5 m Höhe), einen Brandüberschlag nicht verhindert. Es wird empfohlen, mindestens in voller Geschosshöhe für ausreichenden Brandschutz zu sorgen. IndBauRL zu Brandwänden an Außenwänden: Wenn der Abstand der Außenwand zur Grundstücksgrenze weniger als 5 m beträgt, muss die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Um im Brandfall eine Übertragung von Feuer ins Gebäude, entlang der Außenwände oder über eine Brandwand hinweg in den benachbarten Abschnitt hinreichend lang zu verhindern, ist die Lagerung brennbarer Stoffe, z. B. Paletten, Verpackungsmaterial, Abfälle und Abfallbehälter, an Außenwänden und deren Öffnungen, etwa auf Rampen oder unter Vordächern, nur zulässig, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden: 6 m, wenn die Außenwand aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht und 3 m, wenn die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Darüber hinaus ist die Lagerung brennbarer Stoffe vor Außenwänden ohne Abstand zulässig, wenn die Außenwand einschl. ihrer Öffnungsverschlüsse mindestens feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist oder nach Sicherheits kategorien entsprechend bewertet wird (s. IndBauRL) Bilder: Unzulässige Lagerung an und zwischen Gewerbegebäuden. 26 IndBauRL
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