Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V
|
|
- Paul Bader
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur)
2 Inhalt: Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt Genehmigung... 3 Abschnitt B Genehmigungsvoraussetzungen Fachliche Befähigung Räumliche und apparative Voraussetzungen... 4 Abschnitt C Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation Schmerztherapeutische Versorgung durch Akupunktur Überprüfung der Dokumentation... 6 Abschnitt D Verfahren Genehmigungsverfahren Qualitätssicherungs-Kommission Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen... 7 Abschnitt E Inkrafttreten, Übergangsregelungen... 8 Protokollnotizen
3 Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Inhalt Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten (im Folgenden: Akupunktur) gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur in der vertragsärztlichen Versorgung bei folgenden gemäß Anlage I Nr. 12 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses zugelassenen Indikationen (Leistungen nach den Nummern und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)): 1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz) 2. Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen. 2 Genehmigung (1) Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur in der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen nach Abschnitt B im Einzelnen erfüllt. (2) Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt D in Verbindung mit den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach 75 Abs. 7 SGB V. (3) Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur ist mit der Auflage zu erteilen, dass die in 5 und 6 festgelegten Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation der Akupunktur erfüllt werden. 3
4 Abschnitt B Genehmigungsvoraussetzungen 3 Fachliche Befähigung Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur nach 1 gilt als nachgewiesen, wenn folgende Anforderungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach 7 nachgewiesen werden: 1. Kenntnisse der allgemeinen Grundlagen der Akupunktur, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Zusatz-Weiterbildung Akupunktur gemäß den Vorgaben im Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2005 beziehungsweise Nachweis einer in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertigen Qualifikation in den Bundesländern, in denen dieser Teil der (Muster-) Weiterbildungsordnung nicht umgesetzt ist, und 2. Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80 Stunden-Curriculum Kern (Basis) Veranstaltung ) und 3. Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer. 4 Räumliche und apparative Voraussetzungen Die Durchführung der Akupunktur erfolgt in separaten, abgeschlossenen Räumen mit Liegen (ein Liegeplatz je abtrennbarer Behandlungseinheit) unter Verwendung steriler Einmalnadeln. 4
5 Abschnitt C Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation 5 Schmerztherapeutische Versorgung durch Akupunktur (1) Die Durchführung der Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten ist an folgende Maßgaben gebunden: 1. Feststellung einer Symptomatik beziehungsweise Diagnose nach Anlage I Nr. 12 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses 2. Überprüfung, dass vor der Akupunktur ein mindestens sechsmonatiges ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall vorliegt 3. Erstellung beziehungsweise Überprüfung eines inhaltlich und zeitlich gestaffelten Therapieplans unter Einbeziehung der Akupunktur im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamtkonzepts unter Beurteilung der bisher gegebenenfalls durchgeführten Maßnahmen und der bestehenden Therapieoptionen 4. Durchführung einer standardisierten fallbezogenen Eingangserhebung (Eingangsdokumentation) zur Schmerzevaluation mit den Parametern Lokalisation des Hauptschmerzes an der Lendenwirbelsäule beziehungsweise am betroffenen Kniegelenk, Schmerzdauer, Schmerzstärke, Schmerzhäufigkeit, Beeinträchtigung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Beeinträchtigung der Stimmung durch den Schmerz 5. Durchführung einer standardisierten Verlaufserhebung (Verlaufsdokumentation) bei Abschluss der Behandlung mit den Dimensionen Lokalisation des Hauptschmerzes an der Lendenwirbelsäule beziehungsweise am betroffenen Kniegelenk, Zufriedenheit mit der Schmerzbehandlung, Stärke des Hauptschmerzes, Schmerzhäufigkeit, Beeinträchtigung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Beeinträchtigung der Stimmung durch den Schmerz 6. Regelmäßige Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an Fallkonferenzen beziehungsweise an Qualitätszirkeln zum Thema chronische Schmerzen, wobei mindestens einmal im Jahr Fälle behandelter Patienten vorzustellen sind. Folgende Anforderungen sind dabei zu erfüllen: a) mindestens zwei Teilnehmer müssen über eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung verfügen b) Vertreter verschiedener Fachgebiete sollen an den Sitzungen teilnehmen (2) Die regelmäßige Teilnahme an Fallkonferenzen beziehungsweise an Qualitätszirkeln ist zu dokumentieren (Datum, Teilnehmer, Themen, gegebenenfalls vorgestellte Fälle). Die Teilnahmebestätigungen sind der Kassenärztlichen Vereinigung in jährlichen Abständen - erstmalig ein Jahr nach Erteilung der Genehmigung - vorzulegen. (3) Die Akupunktur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule nach 1 Nr. 1 erfolgt mit jeweils bis zu zehn Sitzungen innerhalb von maximal sechs Wochen und in begründeten Ausnahmefällen mit bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal zwölf Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils Nadeln. 5
6 (4) Die Akupunktur bei chronischen Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose nach 1 Nr. 2 erfolgt mit jeweils bis zu zehn Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen mit bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal zwölf Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 7 15 Nadeln je behandeltem Knie. 6 Überprüfung der Dokumentation (1) Die Überprüfung der Dokumentation einer Akupunkturbehandlung bezieht sich auf die Dokumentation des Therapieplans sowie der Eingangs- und Verlaufserhebung nach 5 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 sowie auf die Begründung der Ausnahmefälle nach 5 Abs. 3 oder 4. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung fordert jährlich von mindestens fünf Prozent der Ärzte, die Leistungen nach 1 erbringen und abrechnen, Dokumentationen zu zwölf abgerechneten Fällen und zu 18 abgerechneten Ausnahmefällen mit bis zu 15 Sitzungen nach 5 Abs. 3 oder Abs. 4 an. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die Kassenärztliche Vereinigung unter Angabe des Namens des Patienten und des Tages, an dem die Akupunktur durchgeführt wurde. Wurden weniger als 18 Ausnahmefälle abgerechnet, bezieht sich die Überprüfung auf alle abgerechneten Ausnahmefälle. (3) Die eingereichten Dokumentationen sind daraufhin zu überprüfen, ob die nach 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 vorgegebenen Dokumentationsinhalte vollständig oder unvollständig dokumentiert sind. Sie sind weiterhin daraufhin zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar beziehungsweise eingeschränkt nachvollziehbar oder nicht nachvollziehbar begründet sind. Die eingereichten Dokumentationen der Ausnahmefälle sind darüber hinaus daraufhin zu überprüfen, ob sie hinsichtlich der Indikation für eine Verlängerung der Akupunkturbehandlung nach 5 Abs. 3 oder 4 nachvollziehbar beziehungsweise eingeschränkt nachvollziehbar oder nicht nachvollziehbar begründet sind. (4) Die Überprüfung der Dokumentation gilt als nicht bestanden, wenn mindestens zehn Prozent der Dokumentationen als unvollständig beziehungsweise als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden. (5) Das Ergebnis der Überprüfung der Dokumentation wird dem Arzt durch die Kassenärztliche Vereinigung innerhalb von vier Wochen mitgeteilt. Der Arzt soll über bestehende Mängel informiert und gegebenenfalls eingehend beraten werden, wie diese behoben werden können. (6) Werden die Anforderungen an die Dokumentation nach Absatz 4 nicht erfüllt, muss der Arzt innerhalb von zwölf Monaten an einer erneuten Überprüfung der Dokumentation teilnehmen. Werden die Anforderungen auch dann nicht erfüllt, hat der Arzt die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten an einem Kolloquium bei der Kassenärztlichen Vereinigung teilzunehmen. Hat der Arzt an dem Kolloquium nicht teilgenommen oder war die Teilnahme an dem Kolloquium nicht erfolgreich, ist die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur zu widerrufen. (7) Der Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Widerruf der Genehmigung gestellt werden. Die Wiedererteilung der Genehmigung richtet sich nach 2. 6
7 Abschnitt D Verfahren 7 Genehmigungsverfahren (1) Anträge auf Genehmigung sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu richten. (2) Dem Antrag auf die Genehmigung sind insbesondere beizufügen: 1. Zeugnis über die Berechtigung zum Führen der Zusatz-Weiterbildung Akupunktur gemäß den Vorgaben im Abschnitt C: Zusatz- Weiterbildungen der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2005 beziehungsweise Nachweis einer in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertigen Qualifikation in den Bundesländern, in denen dieser Teil der (Muster-) Weiterbildungsordnung nicht umgesetzt ist. 2. Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80 Stunden-Curriculum Kern (Basis) Veranstaltung ) 3. Zeugnis über die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer. (3) Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in Abschnitt B genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Qualitätssicherungs-Kommission nach 8 beauftragen, die apparativen und räumlichen Gegebenheiten in der Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt. (5) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung nach 3, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist. (6) Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (zum Beispiel Organisation und Durchführung der Kolloquien, Zusammensetzung der Qualitätssicherungs-Kommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung nach 75 Abs. 7 SGB V. 8 Qualitätssicherungs-Kommission Für die Durchführung dieser Vereinbarung und zur Überprüfung der Dokumentationen nach 6 richtet die Kassenärztliche Vereinigung eine Kommission nach den Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung nach 75 Abs. 7 SGB V ein. In der Kommission sollen ein klinisch tätiger Orthopäde sowie ein Arzt vertreten sein, der an der Schmerztherapie-Vereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V teilnimmt. 9 Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen Damit die Vertragspartner entscheiden können, ob und in welcher Form die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach dieser Vereinbarung fortgeführt werden sollen, er- 7
8 folgt - nach gemeinsam festzulegendem Vorgehen - jährlich eine statistische Auswertung und Ergebnisanalyse, insbesondere zur Überprüfung der ärztlichen Dokumentation. Abschnitt E 10 Inkrafttreten, Übergangsregelungen (1) Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.* (2) Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung an Modellvorhaben auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom teilgenommen haben, erhalten eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur mit der Auflage, dass sie, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt B innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung nachweisen. (3) Bis zum dürfen Ärzte, die die Voraussetzungen nach 3 Nr. 1 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, Akupunkturleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ausführen und abrechnen, wenn sie eine in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertige Qualifikation nachweisen können. (4) Bis zum dürfen Ärzte, die die Voraussetzungen nach 3 Nr. 2 und Nr. 3 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, Akupunkturleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ausführen und abrechnen. * Zeitgleich mit den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Sollte sich das Inkrafttreten zeitlich verschieben, sind die nachfolgenden Übergangsfristen entsprechend anzupassen. 8
9 Protokollnotizen Die Vertragspartner vereinbaren, nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu überprüfen, ob bei der Überprüfung der Dokumentation nach 6 Abs. 2 gegebenenfalls Änderungen an der Stichprobengröße vorzunehmen sind. Die Vertragspartner vereinbaren, die Verpflichtung zur Überprüfung der ärztlichen Dokumentation gemäß 6 bis zum 31. Dezember 2017 auszusetzen. Sofern die Kassenärztliche Vereinigung weiterhin die Dokumentationsüberprüfung nach 6 durchführt, werden die Ergebnisse den Partnern des Bundesmantelvertrages kalenderjährlich mitgeteilt. Die Vertragspartner nehmen spätestens bis zum die Beratungen über die Fortführung der Prüfung und ggf. weitere Maßnahmen auf. Soweit keine Einigung erfolgt, wird die Prüfung ab dem 1. Januar 2018 gemäß 6 durchgeführt. 9
Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V
Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Inhalt
Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) *
Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * * zuletzt geändert am 26.09.2012, in Kraft getreten
Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3])
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) vom 8. September 1994 (Anlagen zum BMV [3]) Stand
in der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) in der Fassung vom 31.08.2010 gültig
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund (Qualitätssicherungsvereinbarung PDT) vom 1. Oktober 2006 in der Fassung vom 1. April
zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,
FAQ Akupunktur Stand April 2010
FAQ Akupunktur Stand April 2010 Akupunktur als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung Katalog der häufigsten Fragen (FAQ) Fragestellung Für welche Indikationen kann die Akupunktur als GKV-Leistung
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung der histopathologischen Untersuchungen von Präparaten im Rahmen des Hautkrebs-Screenings
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-385, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung der Präparaten
(Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA)
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (Qualitätssicherungsvereinbarung
Inhalt: D. Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse... 3 E. Fachkunde... 3 F. Genehmigungsverfahren... 3 Anhang (zu Abschnitt E)(vom )...
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung Stand 1. Januar 2015 Inhalt: D. Berücksichtigung
Richtlinien. * Zu recherchieren unter DARIS-Archivnummer
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung * * Zu recherchieren unter DARIS-Archivnummer
Vereinbarung. von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings (Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening)
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund (Qualitätssicherungsvereinbarung PDT) vom 1. Oktober 2006 in der ab 1. April 2017 geltenden
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN. Verfahrensordnung zur Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen. QS-Leistungsbereich:
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Verfahrensordnung zur Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen QS-Leistungsbereich: Akupunktur bei chronisch
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik) Inhalt: Abschnitt
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin. andererseits
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren gemäß 11 Bundesmantelvertrag-Ärzte die nachstehende Vereinbarung
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren als Anlage 3 Bundesmantelvertrag
Kassenärztliche Bundesvereinigung Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V B E S C H L U S S
B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 119. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil C mit Wirkung
Qualitätssicherungsvereinbarung
Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen * * Zu recherchieren unter DARIS-Archivnummer 1003745210 Stand: 1. April 2005 Inhalt
Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen
SGB V SGB V
Gemäß 11 Bundesmantelvertrag/Ärzte beziehungsweise 39 Arzt-/Ersatzkassen- Vertrag werden auf der Grundlage des 135 Abs. 2 SGB V die folgenden Qualifikationsvoraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung
Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von kernspintomographischen Untersuchungen der Mamma im Rahmen der
Anlage 1 zum RS 098/2010 vom
Anlage 1 zum RS 098/2010 vom 24.03.2010 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung
Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen nach Abschnitt 11.4.
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Posteingangsnummer BGST Von KVS auszufüllen! auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen
Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle
Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle - FAQs In diesem Dokument finden Sie Antworten auf die meist gestellten Fragen über die neue Qualitätssicherungsvereinbarung. 1. Seit wann gilt
Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung. Europa-Allee Frankfurt. (Vertragsarzt und ermächtige Einrichtung)
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten Kooperatives Zusammenwirken
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren als Anlage 3 Bundesmantelvertrag
Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Photodynamische Therapie am Augenhintergrund Antrag auf Genehmigung zur
Antrag auf Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik gemäß 135 Abs. 2 SGB V. FA für: Praxisanschrift:
Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg Fachbereich Qualitätssicherung Postfach 60 08 61 14408 Potsdam Körperschaft des öffentlichen Rechts Unternehmensbereich Qualitätssicherung / Sicherstellung Antrag
Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwerhöriger Patienten mit Hörgeräten
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen
A N T R A G. auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten
KV RLP HV Mainz Postfach 2567 55015 Mainz Abteilung Qualitätssicherung E-Mail Fax genehmigung@kv-rlp.de 06131 326-327 06131 326-326 www.kv-rlp.de/940865 A N T R A G auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN Bismarckallee 1-3, Bad Segeberg
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN Bismarckallee 1-3, 23795 Bad Segeberg Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zur Durchführung der Qualitätsprüfung im Einzelfall durch
B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 355. Sitzung am 23. Juni 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2015 1.
des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach 136 Abs. 2 SGB V
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, QBA-RL) in der Fassung
Die Antragstellung erfolgt für mich persönlich (gilt nicht für angestellte Ärzte) LANR: (lebenslange Arztnummer, falls diese bekannt ist) LANR: LANR:
Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. 135 Abs. 2 SGB V WICHTIGE HINWEISE ZUM ANTRAG Bitte
Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Herzschrittmacher- Kontrolle nach der Qualitätssicherungsvereinbarung
Antrag auf Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung
HAUPTSTELLE Ansprechpartner: Kirsten Mühlenkamp Abteilung Qualitätssicherung Telefon: (0211) 5970-8088 40182 Düsseldorf Telefax: (0211) 5970-8160 E-Mail: kirsten.muehlenkamp@kvno.de Ansprechpartner: Barbara
Ist neues Denken in der Medizin finanzierbar?
Ist neues Denken in der Medizin finanzierbar? VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. Symposium Neues Denken in der Medizin Schlosstheater Rheinsberg
Richtlinien über künstliche Befruchtung
Richtlinien über künstliche Befruchtung Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2002 beschlossen, die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
Erklärung zu den 4 bis 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren
Erklärung zu den 4 bis 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren Name:... Praxisanschrift Straße:... PLZ/Ort:... Telefon:... Ich bin Facharzt/ärztin für Innere Medizin und Nephrologie
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN Geschäftsstelle Qualitätssicherung Substitution, Georg-Voigt-Straße 15, Frankfurt am Main
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN Geschäftsstelle Qualitätssicherung Substitution, Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt am Main Regelung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zur Durchführung der
Name: Straße: PLZ/Ort: Telefon/Fax: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab:
1 Antrag auf Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. 135 SGB V - Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie -
Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)
Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) vom 15. Juni 2012 * * Inkrafttreten der letzten Änderung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, - einerseits - und. der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, - einerseits - und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg, - andererseits
Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Substitutionsgestützte Behandlung
Regelung Stichprobenprüfung Radiologie
Information 2.10. 1/8 Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Qualitätsprüfung im Einzelfall auf dem Gebiet Radiologie i.v.m. Qualitätsprüfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Stichprobenprüfung
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Computertomographie
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-420, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen
(QS-Vereinbarung PET, PET/CT)
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie, diagnostischen Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (QS-Vereinbarung
Antrag. Schmerztherapie
Antrag Schmerztherapie Bereich QS/QM Stand 01.03.2016 QM-Nr. II.09.2.1 Seite 1 von 5 Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Schmerztherapie gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
Straße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab: Gemeinschaftspraxis mit:
1 A n t r a g auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie gemäß 135 Abs. 2 SGB V der Qualitätssicherungsvereinbarung zur invasiven Kardiologie Name: Praxisanschrift: Straße:
Informationen zum Thema Genehmigungspflichtige Leistungen
Stand Oktober 2017 Begriff sind Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung, an besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens
Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen Antrag auf Genehmigung zur Ausführung
Antrag. Photodynamische Therapie
Antrag Photodynamische Therapie Bereich QS/QM Stand 01.03.2016 QM-Nr. II.09.2.1 Seite 1 von 7 Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Photodynamischen Therapie am Augenhintergrund Neufassung
Antrag. Name, Vorname Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Computertomographie
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-420, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen
Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Vakuumbiopsie der Brust im Rahmen der vertragsärztlichen
Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Qualitätssicherung Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Arztstempel Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie
Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von Leistungen der Computertomographie im Rahmen der vertragsärztlichen
Abteilung Qualitätssicherung Bismarckallee Bad Segeberg 04551/883
Abteilung Qualitätssicherung Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg 04551/883 374 @ qualitaetssicherung@kvsh.de Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen zur schmerztherapeutischen
Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011
Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin- Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin- Lymphomen zum Interim-Staging nach
Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Mammographie im Rahmen der vertragsärztlichen
Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polysomnographie (einschließlich
Anlage II Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zum Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie
Anlage II Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zum Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) zum Interim-Staging bei Hodgkin-Lymphom und
Richtlinien der KV Niedersachsen
Richtlinien der KV Niedersachsen zur Qualitätssicherung Schmerztherapie Inhalt Präambel... 2 1 Umfang der Prüfung... 2 1.1 Auswahl der zu prüfenden Ärzte... 2 1.2 Fristen... 2 2 Prüfung der Dokumentationen...
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK)
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK) vom 09.08.2007 in der Fassung vom 18.07.2014 1 1 Inkrafttreten
Antrag. Die Genehmigung umfasst den Leistungsinhalt des Abschnitts im Kapitel 30 EBM.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Durchführung Abrechnung von Leistungen der neuropsychologischen Therapie nach 3 der Nr. 19
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V
E-Mail genehmigung@kvhb.de Fax 0421-3404-347 CT-Antrag Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und therapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V - Bitte beachten Sie, dass Sie die beantragten Leistungen erst ab dem Tag
Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Spezialisierte geriatrische Diagnostik Antrag auf Genehmigung zur Ausführung
des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung
Abteilung Qualitätssicherung Bismarckallee Bad Segeberg 04551/883
Abteilung Qualitätssicherung Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg 04551/883 374 @ qualitaetssicherung@kvsh.de Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung genehmigungspflichtiger
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 34.6 Osteodensitometrie 34600 Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en)
Hinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie
Hinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie I. Stichprobenprüfung Anforderung von Patientendokumentationen zur Stichprobenprüfung Gesetzliche Grundlagen: 137 SGB V in Verbindung
B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
Durchführungsbestimmungen. betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie und -Polysomnographie
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Abteilung Qualitätssicherung und management Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg Durchführungsbestimmungen betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung von
Antrag. Kernspintomographie
Antrag Kernspintomographie Bereich QS/QM Stand 01.03.2016 QM-Nr. II.09.2.1 Seite 1 von 5 Antrag auf Genehmigung zur Durchführung Abrechnung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von nach der Vereinbarung
des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung
Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dünndarm-Kapselendoskopie
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-319, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen
Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen kardiorespiratorischen
auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung
Antrag Posteingangsnummer BGST von KVS auszufüllen! auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung
des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung
(QS-Vereinbarung PET, PET/CT)
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie, diagnostischen Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (QS-Vereinbarung
BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September Teil A
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2018