Ist die integrierte Versorgung noch aktuell im Parlament?
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- Hilko Lukas Holst
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1 Ist die integrierte Versorgung noch aktuell im Parlament? Symposium Managed Care und Integrierte Versorgung Luzern, Dr. med. Ignazio Cassis, MPH Nationalrat (TI, FDP) FMH Prävention und Gesundheitswesen FMH Innere Medizin
2 Inhaltsverzeichnis 1. Vergangenheitsbewältigung 2. IST-Zustand 3. Was macht die Politik?
3 Inhaltsverzeichnis 1. Vergangenheitsbewältigung 2. IST-Zustand 3. Was macht die Politik?
4 KVG-Reform Managed Care = Reform der ambulante Medizin Managed Care Vertragsfreiheit Kostenbeteiligung NEIN
5 Integrierte Versorgung
6 JA breite Allianz
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8 Integrierte Versorgung Prozessoptimierung durch Koordination und Integration Qualitätsbesserung Eindämmung der Kostenspirale Effizienzsteigerung Finanzielle Mitverantwortung aller, inkl. Ärzte Grosszügige, aber nicht mehr totale Arztfreiwahl Rationalisierung, Standardisierung, Industrialisierung
9 Ärzte und Industrialisierung Eine Mehrheit der Ärzteschaft steht der Industrialisierung des Gesundheitswesens negativ gegenüber. Diese kritische Haltung ist aus unterschiedlichen Motiven, sowohl von einzelpraktizierenden Spezialisten wie von Mitgliedern des Assistenz- und Oberärzte-Verbandes geteilt.
10 Die Rolle der Ärzteschaft 2006: FMH macht Deal mit dem Parlament Managed Care an Stelle von Vertragsfreiheit 2011 Mai: FMH will immer noch Managed Care 2011 Juni: Spezialisten fordern FMH-internes Referendum 2011 September: FMH will kein Managed Care mehr 2011 Oktober: FMH lanciert und finanziert das Referendum 2012 Januar: > Unterschriften gegen das Gesetz 2012 März: Start der Kampagne 2012 Juni: FMH gewinnt das Referendum
11 NEIN 17. Juni 2012
12 NEIN 17. Juni 2012
13 Volksabstimmung vom 17. Juni JA 3 JA JA
14 Volksabstimmung vom 17. Juni 2012
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16 Manager = Abzocker
17 Keine Erfahrung = NEIN
18 Hört auf mit Englisch! Die Nachricht: Die Gesundheitsreform «Managed care» fiel in der Volksabstimmung mit satten 76 Prozent Nein durch. Der Kommentar: 2479 Artikel, in denen der Begriff «Managed care» enthalten ist, erschienen in den letzten zwölf Monaten in Schweizer Zeitungen. Aber versteht jetzt irgendjemand, was diese Wörter genau bedeuten, über die wir letzten Sonntag abgestimmt haben? An einem Podium polterte ein Bürger: «Ich bin sowieso gegen Manager!» Der Beamte oder Politiker, welcher der Gesundheitsreform diesen Namen gegeben hat, steht am Anfang des Debakels. Die Behörden sollten bei der Benennung ihrer Vorlagen von den Volksinitiativen lernen. Alle 19 Initiativen, die angenommen wurden, trugen verständliche und griffige Titel: «Zweitwohnungs- Initiative», «Ausschaffungs-Initiative», «Minarett-Initiative» sind die aktuellsten Beispiele. Nun dürfen Behörden keine Propaganda machen, aber klare Begriffe aus unseren Landessprachen, die wären durchaus erlaubt. Die Behörden haben die englische Krankheit in der Wirtschaft aufgelesen, wo sie seit den 90er-Jahren grassiert («Outplacement», «Core competence», «Process management»). Lächerlichstes Beispiel war die Umbenennung des Zürcher Flughafens in «Unique», nur wenig besser ist die Bezeichnung «Railcity» für die SBB-Bahnhöfe. Und nun also der Staat! Da versammelt sich die «Task-Force» um den «Round Table», um über «Too big to fail» zu verhandeln. Es werden «Public Private Partnerships» gegründet, Strategien für «E-Government» entwickelt, und ein FDPler fordert im Parlament das «Outsourcing» des «Facility Managements» des Bundes. Nach dem Nein zu «Managed care» setzen Politiker nun kein Witz! Hoffnungen in «Chronic care» und «Diagnosis Related Groups», kurz DRG. Da hilft nur noch ein «Care team». Hört auf damit! Oder, damit es unsere Behörden verstehen: Stop it!
19 The Day After Art. 41 Abs. 4 KVG bleibt bestehen: 4 Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden; Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.
20 Inhaltsverzeichnis 1. Vergangenheitsbewältigung 2. IST-Zustand 3. Was macht die Politik?
21 Versicherten in Ärztenetzen nach Kanton Abstimmung Über 1.7 Millionen Versicherte sind 2013 einem Ärztenetz in der Schweiz angeschlossen, das entspricht gegenüber 2010 mehr als einer Verdoppelung.
22 Integrierte Versorgung CH SGV
23 Entwicklung Versichertenbestand Von MedSolution betreute Netze versorgen im Jahr Vertragsmodell-Versicherte Quelle: medix, F. Huber
24 Versicherten in Ärztenetzen nach Modell
25 Integrierte Versorgung: immer populärer
26 Bilanz KVG nach 17 Jahren Ignazio Cassis 26
27 Objektives Gesundheitszustand OECD, Gesundheit auf einen Blick, 2013
28 Inhaltsverzeichnis 1. Vergangenheitsbewältigung 2. IST-Zustand 3. Was macht die Politik?
29 Aufhebung der Hindernisse für die Entwicklung der integrierten Versorgung 1. Es gibt immer noch Risikoselektion bei den Kassen Verbesserung des Risikoausgleichs (2014) 2. Gewisse Kassen bieten nach wie vor Listenmodelle ohne Vertrag mit den Ärztenetzen an, und profitieren so von der Netzwerkarbeit Pa. Iv. Cassis Integrierte Versorgung (2015) 3. Der drohende Hausarztmangel wird auch die Weiterentwicklung der Integrierten Versorgungsnetze gefährden Masterplan Hausarztmedizin (2014) 4. Das Verbot der Vergünstigungen (Art. 33 HMG) fördert Intransparenz und Korruption: versteckte Kickbacks als Sponsoring und Scheindienstleistungen HMG-Revision mit neuem Kapitel über geldwerte Vorteile (2015) 5. Ungleiche Spiesse gegenüber Spitälern beim gemeinsamen Leistungseinkauf. Beispiel Medikamente: Rabatte dürfen nicht in den Ärztenetzen bleiben (Art. 33 HMG, Art. 56 KVG) Mo. Humbel mit Monismus (2018)
30 Risikoausgleich Pa. Iv. Fraktion S (Fehr Jacqueline). Risikoausgleich Pa. Iv. Fraktion RL (Cassis). Wirksamen Risikoausgleich schnell einführen s KVG. Risikoausgleich; Trennung von Grund-und Zusatzversicherung
31 SGK-S
32 Neuer bescheidener Versuch
33 Neuer (bescheidener) Versuch Eingereichter Text Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung sei folgendermassen zu ergänzen: Art. 36b Integrierte Versorgungsnetze Abs. 1 - Definition Eine Gruppe von Leistungserbringern, die sich zum Zweck einer Koordination der medizinischen Versorgung zusammenschliessen, bildet ein integriertes Versorgungsnetz. In einem integrierten Versorgungsnetz wird der Behandlungsprozess der versicherten Personen über die ganze Behandlungskette hinweg gesteuert. Das integrierte Versorgungsnetz muss den Zugang zu allen Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung sicherstellen. Abs. 2 MC-Vertrag + Zusatzleistungen + neue Abrechnungsformen Die Versicherer schliessen mit dem integrierten Versorgungsnetz einen Vertrag ab, der insbesondere die Zusammenarbeit, den Datenaustausch, die Qualitätssicherung und die Vergütung der Leistungen regelt. Artikel 46 ist auf diese Verträge nicht anwendbar. Im Rahmen des definierten Behandlungsprozesses können in Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehende Leistungen vorgesehen werden.
34 Neuer (bescheidener) Versuch Begründung 1,5 Millionen Schweizer Bürgerinnen und Bürger waren am 17. Juni 2012 gegen die Managed-Care- Vorlage. Alle Gegner der Vorlage -insbesondere die FMH und die SP -haben dennoch immer wieder betont, dass sie die integrierte Versorgung befürworten und lediglich diese Vorlage ablehnen. Integrierte Versorgungsnetze entwickeln sich heute somit auf der Basis des bestehenden Gesetzes weiter. Die vom Volk abgelehnte Vorlage wurde 2005 von der FMH als Alternative zur Aufhebung des Kontrahierungszwanges stark unterstützt, enthielt aber Elemente, die nicht mehrheitsfähig waren (vor allem die differenzierte Kostenbeteiligung). Am 26. September 2012 hat der Ständerat auch die Motion Gutzwiller , "KVG. Vertragsfreiheit einführen", abgelehnt. Somit wird die Entwicklung der integrierten Versorgung für unser Gesundheitswesen noch wichtiger: Im Jahr 2011 hatten sich bereits 1,7 Millionen Versicherte für diese Versorgungsform entschieden. Damit diese Entwicklung in geordneten Bahnen vorankommt, braucht es einen klaren gesetzlichen Rahmen: Eine klare Definition der integrierten Versorgungsnetze und die nötige Freiheit für ihre Entfaltung. Ziel dieser parlamentarischen Initiative ist, die zentralen und unbestrittenen Elemente aus der Vorlage rasch in das KVG zu bringen. Dies würde unter anderem die Versorgungsnetze von der Bewilligungspflicht der Verträge entbinden und ihnen Freiraum für Innovation geben.
35 Tarifvertrag nicht obligatorisch Art. 46 Tarifvertrag 1 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits. 2 Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für die Mitglieder des Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, können dem Vertrag beitreten. Der Vertrag kann vorsehen, dass diese einen angemessenen Beitrag an die Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung leisten müssen. Er regelt die Art und Weise der Beitritts-sowie der Rücktrittserklärung und ihre Bekanntgabe. 3 Nicht zulässig und damit ungültig sind insbesondere folgende Massnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Tarifvertrag oder in getrennten Vereinbarungen oder Regelungen enthalten sind: a. Sondervertragsverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern; b. Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge; c. Konkurrenzverbote zu Lasten von Verbandsmitgliedern; d. Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln. 4 Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. 5 Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserklärung nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate. zurück
36 Eigenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG 27. März 2013, Pascal Strupler 36
37 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG 4 Handlungsfelder und 12 Ziele Gesundheit
38 Handlungsfelder, Ziele, Massnahmen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik Gesundheit
39 «Nach unserer Überzeugung gibt es kein größeres und wirksameres Mittel zu wechselseitiger Bildung als das Zusammenarbeiten.» Johann Wolfgang von Goethe, ( ) Grazie!
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