Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr und Entwicklungsplan (EP) der Gemeinde Grundlsee

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1 Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr und Entwicklungsplan (EP) der Gemeinde Grundlsee A U F L A G E E N T W U R F Stand: 21. Juli 2014 Auflagefrist: bis Verfasser: Bearbeitung: DI Maximilian Pumpernig Ing. Kons. für Raumplanung und Raumordnung Mitarbeit: DI Günther Eppensteiner (Referent) Mag a. Siegrun Rutrecht (Sachbearbeitung/Grafik) Jacqueline Kolbl (Textbearbeitung) Michelle Pappel (Textbearbeitung) GZ: 195FR12 Bearb.: Pu/Ep/La L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI\Grundlsee\Gde\195FR12_Grundlsee_Revision ÖEK 4.00\04 Auflageentwurf\Berichte Verordnung\ÖEK\ _195FR12_Ep_ÖEK_Wortlaut_Auflage.doc

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S KURZFASSUNG 1 1 Umfang und Inhalt 3 2 Plangrundlage und Verfasser 3 3 Festlegungen des Entwicklungsplanes 4 (1) Abgrenzung und Übernahme Überörtlicher Festlegungen 4 (2) Räumlich-funktionelle Gliederung Die Örtlichen Funktionen 5 (3) Entwicklungsgrenzen 8 4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen 10 (1) Entwicklungsziele für Sachbereiche 10 (2) Entwicklungsziele für die die im EP festgelegten Siedlungsräume 18 5 Räumliches Leitbild zur Siedlungsstruktur 19 6 Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen 22 7 Wirkung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes 22 8 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten 23 VERFAHRENSBLATT 24 2

3 KURZFASSUNG Die Gemeinde Grundlsee zeichnet sich durch die einzigartige Natur-, Kultur- und Berglandschaft des Ausseerlandes aus und wird vor allem durch den Grundlsee und Toplitzsee, seinen imposanten Berggipfeln, seinen Gebirgsbächen und Almlandschaften, den Bergseen und der traditionelle Siedlungsentwicklung mit idyllischen Bergdörfern und traditionell erhaltenen Baustilen und Architektur charakterisiert. Die Gemeinde Grundlsee wird, wie so viele Gemeinden in der Obersteiermark aufgrund der negativen Geburten- und Wanderungsbilanz von einer leicht abnehmenden Bevölkerungsentwicklung der Hauptwohnsitze gekennzeichnet, wobei die Zahl der Nebenwohnsitze in den letzten Jahren gestiegen ist. Somit stellt eines der Hauptziele der kommenden Planungsperiode das Halten der jungen Bevölkerung im Gemeindegebiet zur Stabilisierung/Steigerung der Einwohnerzahl durch Schaffung von Arbeitsplatzanreizen, Erhaltung der Versorgungsinfrastruktur (Volksschule, Kindergarten, Gemeindeamt) und Schaffung eines attraktiven Angebotes an wirtschaftlich leistbaren Bauplätzen durch planmäßige Erweiterung, maßvolle Abrundung und Neufestlegung von Bauland für die bestehenden Siedlungsschwerpunkte und zur bedarfsorientierten Abrundung der infrastrukturell voll aufgeschlossenen bestehenden Siedlungsansätze außerhalb von Wildbachund Lawinengefahrenzonen dar. Von großer Bedeutung für die künftige wirtschaftliche Entwicklung ist der Erhalt und die Erweiterung des Touristischen Angebotes im Gemeindegebiet. Ebenso von großer Bedeutung für die kommende Planungsperiode sind die Erhaltung des traditionellen Baustiles und die Erhaltung der charakteristischen Natur- und Kulturlandschaft. Dies soll über die Vorgaben des Räumlichen Leitbildes sichergestellt werden. Weiters ist die planmäßige Lenkung der künftigen Bebauung in die nicht von Naturgefahren betroffenen Bereiche sowie die nachweisliche Gefahrenfreistellung der bestehenden Siedlungsgebiete von großer Bedeutung. Die Gemeinde Grundlsee kommt ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, das geltende 3. Örtliche Entwicklungskonzept mit dem zugehörigen Siedlungsleitbild und dem derzeit geltenden 3. Flächenwidmungsplan auf Basis der aktuellen raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen planmäßig fortzuführen. Das wesentliche Planungsinstrument stellt dabei das neue 4. Örtliche Entwicklungskonzept mit dem zugehörigen Entwicklungsplan auf Basis der aktuellen Rechtsnorm dar. Dieses Planungsinstrument ist aufgrund der geltenden Rechtslage als eigene Verordnung zu erlassen und soll die Gemeindeentwicklung für die kommenden 15 Jahre hinsichtlich ihrer räumlichfunktionellen Ausrichtung raumordnungsfachlich wie raumordnungsrechtlich planmäßig und nachhaltig leiten. In Übereinstimmung mit den Raumordnungsgrundsätzen des Stmk. ROG 2010 idf. LGBl Nr. 87/2013, den geltenden Bestimmungen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009) und dem geltenden Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen (LGBl. Nr. 044/2004 idgf) werden, ausgehend von den digitalen Grundlagendaten 1

4 (Stand: ) und der vorliegenden Bestands- und Problemanalyse (September 2013) sowie aufbauend auf dem am beschlossenen Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 3.00, die siedlungs- und kommunalpolitischen Entwicklungsziele einschließlich Maßnahmen adaptiert und nach dem Leitfaden ( Örtliches Entwicklungskonzept ) des Amtes der Stmk. Landesregierung geordnet bzw. teilweise neu gegliedert. Der Entwicklungsplan Nr (bisher Siedlungsleitbild Nr idgf als integraler Bestandteil des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr idgf) wird dem geltenden Stmk. ROG 2010 sowie der überarbeiteten Planzeichenverordnung 2007 angepasst und in Teilbereichen aufgrund überarbeiteter und aktualisierter Entwicklungsziele bzw. unter Berücksichtigung wesentlich geänderter Planungsvoraussetzungen (zb revidierter Gefahrenzonenplan, vorliegende Hochwasserabflußuntersuchung..) modifiziert bzw. neu festgelegt und auf eine Planungsperiode von mind. 15 Jahren ausgerichtet. Der Entwicklungsplan Nr stellt mit seiner räumlich-funktionellen Gliederung die räumliche Umsetzung der im Wortlaut zum Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele und Maßnahmen dar. Mit den festgelegten äußeren Entwicklungsgrenzen bildet der Entwicklungsplan jene Siedlungsräume ab, welche für die jeweiligen Teilziele und Maßnahmen zur Entwicklung der einzelnen Ortsteile im Gemeindegebiet vorgesehen sind. Wesentliche Gliederungselemente des Entwicklungsplans sind die naturräumlichen Gegebenheiten sowie die neu festzulegenden äußeren Entwicklungsgrenzen aufgrund von bestehenden Nutzungsbeschränkungen und/oder überörtlich geregelten Planungsvorgaben sowie siedlungspolitischen Zielsetzungen. Die Grenzen werden großteils durch naturräumliche Grenzen wie Wasserläufe und deren Uferschutzstreifen, steile Hangabbrüche, Waldränder, Freihaltezonen, Wildbachgefahrenzonen udgl. bestimmt. Die im Entwicklungsplan Nr zusätzlich dargestellten Funktions- und Freiraumbereiche (zb die im siedlungspolitischen Interesse festgelegten Grün- und Freihaltezonen) bilden räumlich-funktionelle Einheiten und sollen differenzierte Aufgaben (zb landwirtschaftliche Nutzungen, Landschaftspflege, Freihaltebereiche, ) im Rahmen der Gesamtentwicklung der Gemeinde Grundlsee erfüllen. Strategische Umweltprüfung/Alpenkonvention: Die Neufestlegungen im Örtlichen Entwicklungskonzept einschließlich Entwicklungsplan Nr werden entsprechend der Richtlinie SUP in der Örtlichen Raumplanung (herausgegeben von der A 13 (ehemals FA13B)) auf ihre möglichen Umweltauswirkungen im Sinne der Bestimmungen des 4 Stmk. ROG 2010 idgf geprüft. Zusammenfassend wird zur strategischen Umweltprüfung aus raumordnungsfachlicher Sicht festgehalten, dass die getroffenen Neufestlegungen bzw. Anpassungen der Funktionsbereiche (= Gebiete mit baulicher Entwicklung) auf Basis durchgeführter Bestandsaufnahmen, Standortbeurteilungen bzw. Prioritätenreihungen entsprechend der siedlungspolitisch abgestimmten Fortschreibung der im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr idgf festgelegten Zielsetzungen und Maßnahmen (Leit- und Entwicklungsziele, Hauptziele) keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen. Ebenso kann zu den Zielen für die Raumplanung und der nachhaltigen Entwicklung des Alpenraumes gemäß Art. 1 des Protokolls Raumplanung (BGBl. III Nr. 232/2002 idgf) und den weiteren Protokollen der Alpenkonvention kein Widerspruch abgeleitet werden. Grundlsee, am

5 VERORDNUNG DER GEMEINDE GRUNDLSEE ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT NR Der Gemeinderat der Gemeinde Grundlsee hat in seiner Sitzung am gemäß 24 (1) Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 idf LGBl Nr. 87/2013 einstimmig den Entwurf zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr (ÖEK) samt Entwicklungsplan (EP) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgt in der Zeit von bis (mind. 8 Wochen) und findet die öffentliche Versammlung am um 18:00 Uhr Uhr im Gemeindeamt statt. 1 Umfang und Inhalt (1) Das Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr besteht aus einem Verordnungswortlaut, dem Entwicklungsplan (EP) im Maßstab 1:10.000, welcher integrierter Bestandteil dieser Verordnung ist und dem zugehörigen Erläuterungsbericht. (2) In Übereinstimmung mit den Raumordnungsgrundsätzen des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 idf LGBl. Nr. 87/2013, den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2009 (LGBl. Nr. 75/2009), dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Liezen (LGBl. Nr. 24/2004 idf LGBl. Nr. 74/2012) und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) werden ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und der Problemanalyse (September 2013) sowie aufbauend auf dem am , und beschlossenen Örtlichen Entwicklungskonzept Nr (Verfasser: DI Maximilian Pumpernig, GZ: 101FR02) nachfolgende kurz-, mittel- bis langfristige Entwicklungsziele sowie Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angepasst und teilweise neu festgelegt. 2 Plangrundlage und Verfasser (1) Der Entwicklungsplan basiert auf orthoentzerrten Luftbildaufnahmen (Quelle: GIS Steiermark mit Stand: ). (2) Das Örtlichen Entwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr. 4.00, welches auf dem Siedlungsleitbild Nr idgf sowie der Bestandsaufnahme und Problemanalyse (Stand: September 2013) aufbaut, wird in enger Abstimmung mit dem Gemeinderat und der Verwaltung der Gemeinde Grundlsee von der, Mariahilferstraße 20/I, 8020 Graz (GZ: 195FR12) verfasst. 3

6 3 Festlegungen des Entwicklungsplanes (1) Abgrenzung und Übernahme Überörtlicher Festlegungen: Z.1 Gemäß Landesentwicklungsprogramm 2009 (LGBl. Nr. 75/2009) befindet sich das Gemeindegebiet von Grundlsee gemäß 2 (Regionen) innerhalb der Region Liezen, bestehend aus dem politischen Bezirk Liezen. Z.2 Gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen (LGBl. Nr. 024/2004 idgf) sind zur Sicherung der Standortvoraussetzungen die Ortsteile Bräuhof/Hopfgarten als Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion festgelegt worden. Der Regionale Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion Bräuhof/Hopfgarten (Symbol: Stern) umfasst den gesamten zusammenhängenden Siedlungsraum von Bräuhof und Hopfgarten nordwestlich entlang der L 703 Grundlseer Straße. Z.3 Gemäß 3 (Ziele und Maßnahmen für Teilräume) des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Liezen befindet sich das Gemeindegebiet innerhalb nachfolgender Teilräume: Region über der Waldgrenze und Kampfwaldzone Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland 1 Grünlandgeprägtes Bergland 2 Grünlandgeprägte inneralpine Täler, Becken und Passlandschaften Z.4 Gemäß 5 (Vorrangzonen) des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Liezen befindet sich im Gemeindegebiet von Grundlsee folgende Vorrangzone: Grünzonen: ein mind. 10 m breiter Uferbereiche beidseitig der natürlich fließenden Gewässer Im Regionalplan Vorrangzonen ist ergänzend ein Biotop (Moor, Talwiesen nördlich des Saubachs) als zusätzliche Planungsinformation ersichtlich gemacht. Z.5 Gemäß Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie (LGBl. Nr. 72/2013) befinden sich im Gemeindegebiet von Grundlsee Ausschlusszonen, welche im Entwicklungsplan ersichtlich gemacht sind. Innerhalb dieser 1 2 Neue Baulandfestlegungen sind mit Ausnahme von geringfügigen Ergänzungen bestehender Siedlungsgebiete unzulässig. Touristische Nutzungen bzw. Erholungsnutzungen sind im Rahmen der Zielsetzungen des REPRO Liezen zulässig. Gem. 3 (1) des REPRO gilt, dass außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegten Siedlungsschwerpunkten großflächige Baulanderweiterungen, die auch bei mehrmaligen Änderungen - insgesamt m² überschreiten, unzulässig sind. Die Festlegung von Baugebieten für die Erweiterung rechtmäßig bestehender Betriebe bleibt davon unberührt. 4

7 Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß 1 (3) des SAPRO Windenergie unzulässig. Z.6 Die Bestimmungen des Programms zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (2) Räumlich-funktionelle Gliederung Die Örtlichen Funktionen: Z.1 Siedlungsschwerpunkte im Rahmen der Örtlichen Raumplanung: lit. a) Der Örtliche Siedlungsschwerpunkt Archkogl (Symbol: kleiner Stern) umfasst den zusammenhängenden, gemeindegrenzüberschreitenden Siedlungsraum entlang der Landesstraße L 703 Grundlseer Straße, welcher im Norden durch die Grundlseer Traun, im Westen durch die Gemeindegrenze zu Bad Aussee, im Osten durch die beginnenden Hangzonen und im Süden mit dem Siedlungsbestand begrenzt wird. lit. b) Der Örtliche Siedlungsschwerpunkt Gößl (Symbol: kleiner Stern) umfasst den zusammenhängenden, historisch tradierten dörflich strukturierten Siedlungsraum von Gößl, welcher im Osten mit dem Siedlungsbestand, im Westen durch die Landesstraße L 703 Grundlseer Straße, im Norden durch die beginnenden Hangzonen der Gößlerwand und im Süden mit den Siedlungs-/landschaftsgliedernden Grünraumelementen gem. Entwicklungsplan begrenzt wird. lit. c) Der Örtliche Siedlungsschwerpunkt Gaiswinkl/Kreuz (Symbol: kleiner Stern) umfasst den zusammenhängenden, historisch tradierten Siedlungsraum von Gaiswinkl und Kreuz, welcher im Osten und Westen mit dem Siedlungsbestand, im Süden durch Landesstraße L 703 Grundlseer Straße und im Norden durch den Siedlungsbestand entlang des Kreuzweges begrenzt wird. lit. d) Die Touristischen Siedlungsschwerpunkte Archkogl/Zlaim und Schachen/Murboden (Symbol: T) stellen eine Übernahme der bislang geltenden Festlegungen des 3.0 Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ Siedlungsleitbildes dar. Diese Bereiche beziehen sich einerseits auf bestehende Freizeit- und Erholungsnutzungen sowie auf mittel- bis langfristig vorgesehene Neuerschließungen. Diese Bereiche umfassen einerseits das Gebiet Archkogl Zlaim (bestehende Freizeit- und Erholungsfunktionen (Ferienclub, Reitschule, Sportzentrum,...)) und andererseits das Gebiet Schachen- Murboden 5

8 Die langfristige Festlegung von Erholungsbereichen basiert auf den siedlungs- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde Grundlsee, nämlich einerseits im Nahbereich von bestehenden touristischen Einrichtungen wichtige Ergänzungsfunktionen für die zukünftige touristische Entwicklung und andererseits in räumlich abgegrenzten Gebieten neue Funktionsbereiche für Erholung und Freizeitinfrastruktur in Form von baulichen Anlagen und Einrichtungen nach einem Gesamtkonzept zu ermöglichen. Innerhalb der festgelegten langfristigen Erholungsbereiche gem. Entwicklungsplan Nr können Erholungsgebiete bzw. Sondernutzungen im Freiland für Freizeit und Erholungszwecke im Flächenwidmungsplan errichtet werden. Landschaftlich reizvolle Gebiete, wichtige Sichtund Blickbeziehungen und Uferbereiche sollen jedoch im öffentlichen Interesse von einer geplanten Bebauung weitestgehend freigehalten werden. Insbesondere sollen die Ufer des Grundlsees öffentlich/frei zugänglich bleiben. Z.2 Gebiete mit baulicher Entwicklung: Aufbauend auf das rechtswirksame Siedlungsleitbild Nr idgf werden die mittel- bis langfristigen siedlungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde Grundlsee auf Basis der raumordnungsfachlich vorgeprüften Bestandssituation und Einarbeitung der Bestandsanalyse in den Entwicklungsplan Nr großteils unverändert übernommen. In einzelnen Siedlungsgebieten sind aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Änderungen der fachlichen wie rechtlichen Grundlagen sowie den vorgegebenen siedlungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde Grundlsee, dem Baulandbedarf in den einzelnen Ortsteilen und der neuen Rechtsnorm des Raumordnungsgesetzes 2010 nachfolgende Anpassungen/ Erweiterungen erforderlich. lit. a) Zentrum (Überörtlicher Siedlungsschwerpunkt): (Punktraster rot) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Kerngebiete, die erforderlichen Verkehrsflächen und die, die Zentrumsfunktion ergänzenden Sondernutzungen im Freiland (wie Spielplätze, Parkanlagen etc.). lit. b) Wohnen: (Punktraster orange) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland Allgemeine Wohngebiete, Reine Wohngebiete, Verkehrsflächen und die Wohnfunktion künftig ergänzende Sondernutzungen im Freiland (wie Spielplätze, etc.). 6

9 lit. c) Industrie, Gewerbe: (Punktraster violett) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland Gewerbegebiete und Industriegebiete, Verkehrsflächen und der industriellen bzw. gewerblichen Nutzung nicht entgegenstehende künftige Sondernutzungen im Freiland (wie Lagerplätze etc.). lit. d) Landwirtschaft: (Punktraster braun) zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland Dorfgebiete, Verkehrsflächen und der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegenstehende Sondernutzungen im Freiland (wie zb Reitstall, Sportanlagen etc.). lit. e) Tourismus/ Ferienwohnen: (Punktraster magenta) Zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Bauland Erholungsgebiete, Ferienwohnwohngebiete, Verkehrsflächen und die o. angeführten Funktionen ergänzende Sondernutzungen im Freiland (wie Spielplätze, Sport-, Freizeit- und Erholungeinrichtungen etc.). lit. f) Bereiche mit 2 Funktionen: im Flächenwidmungsplan sind die jeweiligen Nutzungen gemäß den jeweils definierten Funktionen gemäß 3 (2) Z. 2 (Funktionsbereiche) bzw. Z. 3 lit. a) (Eignungszonen) zulässig. lit. g) Entwicklungspotenziale (punktierte Darstellung, Farbe nach den Gebieten mit baulicher Entwicklung) dienen der planmäßigen und bedarfsorientierten Weiterentwicklung bestehender (Siedlungs-) Strukturen während der gesamten Geltungsdauer des 4. ÖEK- Grundlsee (mind. 15 Jahre) und allenfalls darüber hinaus. Z.3 Örtliche Eignungszonen und Gliederungselemente lit. a) Vorrangzonen/Eignungszonen für Erholung, Sport, Freizeit (grün schraffierte Bereiche) und Vorrangzonen/Eignungszonen für Energieerzeugung und Sonstiges (braun schraffierte Bereiche): zulässige Festlegungen im Flächenwidmungsplan sind Sondernutzungen im Freiland und hierfür erforderliche Verkehrsflächen bzw. infrastrukturelle Ausstattungen. lit. b) Siedlungs-/ landschaftsgliedernde Grünraumelemente zb. Grünzüge (hellgrüne Balken) sollen von Bebauung langfristig weitgehend freigehalten werden. 7

10 (3) Entwicklungsgrenzen Z.1 Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenzen (durchgehende grüne Linie) sind langfristig nicht zu überschreitende Entwicklungsgrenzen, die aufgrund von naturräumlichen Gegebenheiten (Geländesituation, Gewässer, Gefahrenzonen, Waldgrenzen, gliedernde Freiraumelemente (Kuppen, Uferbegleitgrün, steile Hanglagen, ) festgelegt werden. Z.2 Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen (durchgehende rote Linie) sind langfristig nicht zu überschreitende äußere Entwicklungsgrenzen, die aufgrund von siedlungspolitischen Entscheidungen (zb Erhaltung der bestehenden Siedlungsstrukturen aufgrund kompakter Siedlungsgefüge zur Wahrung des Ortsbildes) oder aufgrund siedlungspolitischer Rahmensetzungen (zb nach außen hin eingefrorene Entwicklungspotenziale) festgelegt werden. Z.3 Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen (strichlierte rote Linie) sind Entwicklungsgrenzen, bei denen langfristig Überschreitungen aufgrund einer aus dem Bestand heraus nicht, klar ableitbaren bzw. begründbaren Siedlungsgrenze bei gegebener Kriterienerfüllung bzw. siedlungspolitischer Willensbildung zulässig sind. Z.4 Überschreitung Relativer Entwicklungsgrenzen lit. a) Eine kurz- bis mittelfristige Überschreitung von relativen Entwicklungsgrenzen ist ohne Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ Entwicklungsplanes Nr im Ausmaß von einer ortsüblichen Bauplatztiefe (ca. 30 m) bei gegebener Kriterienerfüllung (siehe unten) zulässig. lit. b) Eine langfristige Überschreitung ist nach Änderung des Entwicklungsplanes zulässig, wenn z.b. durch Bebauungen das vorgesehene Siedlungspotenzial überwiegend konsumiert ist oder eine hohe Standortqualität ohne Konfliktpotenzial vor Ort nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen können Erweiterungen über die ortsübliche Bauplatztiefe hinaus vorgenommen werden. 8

11 Naturräumliche Entwicklungsgrenzen: Lfde. Nr. Definition: 1 Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze aufgrund von fließenden oder stehenden Gewässern sowie zum Schutz der Uferzonen entlang öffentlicher Gewässer unter Berücksichtigung eines Uferstreifens von mind. 10,0 m bei unbebauten Grundstücken (ab der Böschungsoberkante) sowie entlang von Roten Wildbach- bzw. Lawinengefahrenzonen. Geringere Abstände zum öffentlichen Gewässer können in dicht bebauten Gebieten sowie bei bestehenden baulichen Anlagen und bei Baulückenschließungen festgelegt werden. 2 Absolute naturräumliche Entwicklungsgrenze zur Erhaltung charakteristischer Kulturlandschaft, ökologisch oder klimatisch bedeutsamer Strukturen (zb zusammenhängende Waldflächen) sowie aufgrund vorhandener Topographie (Geländekanten, steile Hänge, Vernässung, fehlende Standfestigkeit des Untergrundes, etc.). 3 Relative naturräumliche Entwicklungsgrenze aufgrund ersichtlich gemachter Gelber Wildbachgefahrenzonen und Braune Hinweisbereiche. Eine Überschreitung ist nach Maßgabe der (wasserrechtlichen) Bewilligungsfähigkeit im Ausmaß einer ortsüblichen Bauplatztiefe (ca. 30 m) zulässig. Im Anlassfall sind die erforderlichen Abstimmungen mit der jeweils zuständigen Behörde/ Einrichtung zu führen. Siedlungspolitische Entwicklungsgrenzen: Lfde. Nr. Definition: 1 Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze entlang von Verkehrsträgern. 2 Absolute siedlungspolitische Entwicklungsgrenze zur Erhaltung kompakter Siedlungsräume, zur Wahrung des vorherrschenden Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes oder zur Abgrenzung zwischen einzelnen Siedlungsräumen (zb Puffer/ Freihaltezone). 3 Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze aufgrund des rechnerisch ermittelten Baulandbedarfes. 4 Relative siedlungspolitische Entwicklungsgrenze als Grenze zwischen unterschiedlichen Nutzungen und damit verbundener oder möglicher Nutzungskollisionen (zb Wohnnutzungen und Eignungszonen, Wohnnutzungen und betriebliche Nutzungen etc.). 9

12 4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen Entwicklungsziele für Sachbereiche: Z.1 Naturraum und Umwelt Weitestgehende Freihaltung der Waldränder, Grünzügen und der Uferbegleitzonen entlang von Fließgewässern und stehenden Gewässern vor Bebauung. Festlegung eines 10 m breiten Schutzstreifens entlang von Waldrändern und Festlegen eines 10 m Freihaltebereiches zu den öffentlichen Gewässern gemäß den Zielsetzungen des REPRO Liezen bzw. des Programms zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume. Ausgenommen hievon sind bestehende bauliche Anlagen sowie die Festlegung / Neufestlegung von Sondernutzungen im Freiland mit untergeordneten baulichen Anlagen und Einrichtungen Erhaltung unbebauter, landschaftsgliedernder Grün- und Freiflächen sowie Erhaltung der Attraktivität siedlungsnaher Erholungs- und Freiflächen und Bewahrung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes Festlegung von Freihaltebereichen und zusammenhängenden Grünverbindungen sowie Pufferbereichen zu Waldrändern und Gewässern. Bedachtnahme bei allen naturbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie frühzeitige Einbeziehung der zuständigen Bundes- und Landesdienststelle (zur Vorfragenabklärung). Bedachnahme auf das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild (zb bei exponierten Kuppen- und Hanglagen) sowie bestehenden, für das Landschaftsbild charakteristischen Gemengelagen (zb bestehender geschlossener Siedlungsraum). Abstimmung der geplanten Erweiterungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf das äußere Orts-, Straßen- und Landschaftsbild. Freihaltung von wichtigen Sicht- und Blickbeziehungen durch Festlegung von Freihalte-/Pufferbereichen im Entwicklungsplan. Hintanhaltung visueller Beeinträchtigungen der fremdenverkehrsrelevanten Faktoren wie Orts- und Landschaftsbild bei zukünftigen Planungsmaßnahmen sowie Beibehaltung des traditionellen Baustiles und Festlegung von Grundsätzen zur zulässigen Bebauungsweise, zur Erschließung und Freiraumgestaltung im Rahmen eines räumlichen Leitbildes. Um dies für den gesamten Siedlungsraum im Gemeindegebiet sicherzustellen, sind die Bestimmungen des Räumlichen Leitbildes gem. 5 des gegenständlichen Wortlautes auch für alle Bauführungen im Freiland sinngemäß anzuwenden. 10

13 Minderung von Nutzungskonflikten zwischen unterschiedlichen Nutzungen. Festlegung von Grünräumen bzw. Pufferbereichen und Freihaltezonen zwischen unterschiedlichen Nutzungen. Abstimmung des Entwicklungsplanes mit den Wildbachgefahrenzonen gem. geltenden Gefahrenzonenplänen der WLV und Hochwasserabflussgebieten HQ 30 und HQ 100 der Bundeswasserbauverwaltung auf Basis der vorliegenden Untersuchungen. Berücksichtigung von Revisionen der Gefahrenzonenpläne und der vorliegenden Hochwasserabflussuntersuchungen der Bundeswasserbauverwaltung in allen nachfolgenden Verfahren (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bauverfahren) Schutz des Siedlungsraumes vor Hochwasser und Gefahren durch Wildbäche, Lawinen, Rutschungen und Sturzprozesse, Sanierung/ Gefahrenfreistellung der gefährdeten Bereiche. Bedarfsorientierter Ausbau der Hochwasser- und Wildbachgefahrenschutzeinrichtungen sowie der Lawinenverbauung. Abstimmung der mittelfristigen Siedlungsentwicklung im Ortsteil Hopfgarten Gasperlhof gemeinsam mit dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung aufgrund der gegebener Lawinengefahr. Weitere Siedlungsentwicklung erst nach Klärung der Lawinengefahr, Treffen von Schutzmaßnahmen. Erhaltung der bestehenden Seeuferbereiche unter Einbeziehung von Erweiterungsmöglichkeiten für die bereits bestehenden öffentlich-sozialen sowie privatgewerblichen Einrichtungen (Parkanlagen, Uferpromenaden, touristische Einrichtungen, ). Festlegen von Freizeit- und Erholungsbereichen im Entwicklungsplan. Freihaltung, Pflege sowie Reinhaltung der Seeufer für die Allgemeinheit. z.b. Ausarbeitung eines Seeuferkonzeptes. Bedachtnahme auf kleinklimatische Gegebenheiten (Becken bzw. Hanglagen) im Zuge weiterer Bautätigkeiten unter Berücksichtigung der Immissionsklimatologischen Situation. Berücksichtigung dieser Zielsetzung im Rahmen der nachfolgenden Individualverfahren. Nachhaltiger Schutz der Quell- und Brunnenschutzgebiete - Sicherung, Ausbau bzw. Erschließung der Quellen. Abstimmung der baulichen Maßnahmen im Karstwasserschongebiet gem. den festgelegten Bestimmungen (i.s WRG 1959 i.d.g.f.) und Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen. 11

14 Langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung in den einzelnen Siedlungsgebieten. Setzung von Maßnahmen zur Sicherung einer geordnete Versickerung/ Ableitung der Niederschlagswässer. Vermeidung von Kahlschlägen und Rodungen, vor allem in rutsch- und hochwassergefährdeten Gebieten Abwägungsprozess zwischen forstpolitischen (wirtschaftlichen) und naturäumlichen (öffentlichen) Zielsetzungen unter Berücksichtigung der festgelegten Zielsetzungen im Waldentwicklungsplan zur nachhaltigen Erhaltung des charakteristischen Landschaftsbildes. Einschränkung der Bodenentnahmen, Rücksichtnahme auf die Belange des Naturund Landschaftsschutzes, vor allem im Bereich des Gipsbergbaues Berücksichtigung der bergrechtlichen Bestimmungen. Abwägungsprozess der ökologischen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Belange bei einer allfälligen Erweiterung der Bergwerksberechtigung. Vorsorge zur langfristigen Sicherstellung eines ausreichenden Energieangebotes durch vermehrten Einsatz von alternativen Energieträgern unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Ressourcen (z.b. Biomasse, Solarenergie, Wasserkraft) und Setzen von Maßnahmen zur Energieeinsparung. Z.2 Siedlungsraum und Bevölkerung Sicherung einer ausreichenden Besiedelungsdichte in den einzelnen Ortsteilen zur besseren Ausnutzung von bestehenden Infrastruktureinrichtungen und planmäßige und auf den Bedarf abgestimmte Siedlungsentwicklung planmäßige Verdichtung des bestehenden Siedlungsgebietes. Auffüllung bzw. Abrundung der bestehenden Siedlungsgebiete durch Festlegen von Aufschließungsgebieten bzw. Festlegen von langfristigen äußeren Entwicklungsgrenzen im Entwicklungsplan. Sicherung geeigneter Flächen (zb Baulandverträge (privatwirtschaftliche Maßnahme), Bebauungsfristen) entsprechend den Festlegungen des Entwicklungsplanes und Mobilisierung des Baulandangebotes (Vertragsraumordnung). Bedarfsorientierte Festlegung von Baulandbereichen als Grundlagen zur Errichtung von leistbaren Wohnobjekten, insbesondere für die einheimische Bevölkerung. In Abhängigkeit zum angestrebten Bevölkerungszielwert, Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen z.b. im Rahmen der touristischen Entwicklung Verbesserung der infrastrukturellen Ausstattung durch bedarfsorientierte Ansiedelung von privat-gewerblichen und öffentlich-sozialen Einrichtungen. Festlegen von Baulandentwicklungspotentialen. 12

15 Verbesserung der infrastrukturellen Voraussetzungen zur planmäßigen weiteren Betriebsansiedelung. Festlegung eines Bevölkerungszielwertes von rund Einwohnern (Hauptwohnsitze) für das Jahr 2029 unter Berücksichtigung der räumlichen Tragfähigkeit. Verbesserung der Altersstruktur durch Förderung der Zuwanderung bzw. Halten von Jungfamilien. Halten von Jungfamilien bzw. Schaffen von Anreizen der Zuwanderung, insbesondere für Jungfamilien, die sich im Gemeindegebiet von Grundlsee niederlassen wollen, sowie planmäßige und auf den Bedarf abgestimmte Sicherung von leistbarem Wohnraum (zb geförderter Wohnbau, Einfamilienwohnhausbebauung) und Halten eines ausreichenden Angebotes an öffentlichsozialen Einrichtungen (Schaffung eines attraktiven Wohnumfeldes) ivm der Festlegung von Entwicklungspotenzialen für Wohnen. verstärkte Anstrengungen auf dem lokalen Arbeitsmarkt und Schaffung von neuen Arbeitsplätzen durch Ausweisung von ausreichendem Entwicklungspotenzial für touristische und gewerbliche Betriebsansiedlungen in dafür geeigneten Lagen. Sicherung von sozialen Infrastrukturen bzw. Schaffung der Voraussetzungen, um die örtlichen Bildungs-, Gesundheits- und Versorgungsaufgaben der Gemeinde langfristig garantieren zu können. Orientierung des Wohnungsangebotes an der Nachfolgestruktur unter Berücksichtigung besonders geförderter Wohnformen (zb Geschosswohnbau in geeigneter Lage, vermehrte Errichtung von Einfamilienwohnhäusern in Gruppen sowie Betreutes Wohnen). Erhaltung und Pflege schützenswerter Elemente des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Berücksichtigung denkmalgeschützter Objekte im Flächenwidmungsplan und Siedlungsleitbild. Berücksichtigung der bestehenden, das Orts- und Landschaftsbild prägenden Bausubstanz durch Erstellung eines Räumlichen Leitbildes. Bedachtnahme auf die vorhandenen dörflichen Siedlungsstrukturen (z.b. Gössl, Mosern, Untertressen) sowie Bestandssicherung der landwirtschaftlichen Betriebe. Ausweisung entsprechender gebietstypischer Dorfgebiete im Flächenwidmungsplan. Beschränkung der Ansiedelung von Zweitwohnsitzen Zukünftige Errichtung von Zweitwohnsitzen nur in Ferienwohngebieten sowie in Teilen des Kerngebietes (Ortszentrum von Grundlsee) aufgrund Änderung 13

16 der Nutzungsstruktur (andere Baugebiete sind gemäß 19 Grundverkehrsgesetz 1993 i.d.g.f. und 30 (2) Stmk. ROG 2010 idgf als Beschränkungszonen zu verstehen). Z.3 Wirtschaft Erhaltung der traditionellen Betriebe im Gemeindegebiet und planmäßige und auf den Bedarf abgestimmte Neuansiedelung von Betrieben im Rahmen des Tourismus und der Naherholung. Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung der bestehenden Betriebe sowie Sicherung von auf den Bedarf abgestimmten und systematischen Erweiterungspotenzialen im Entwicklungsplan. Bedarfsorientierte Erweiterung des Angebotes von Dienstleistungen und Nahversorgungseinrichtungen im Ortszentrum und in den einzelnen Ortsteilen. Bedarfsorientierte Erweiterung und gegebenenfalls Neufestlegung von zusätzlichen Gewerbebereichen unter Berücksichtigung einer bedarfsorientierten Erschließungund Berücksichtigung wirtschaftlicher Erreichbarkeiten. Festlegen geeigneter Flächen im Siedlungsleitbild. Primärer Sektor: Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige, die Arbeitsplätze sichernde Land- und Forstwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf deren Aufgaben im Bereich der Landschaftspflege und der Landschaftserhaltung. zb durch Verbesserung der Möglichkeiten des Zuerwerbes im Rahmen der gegebenen landwirtschaftlichen Strukturen. Prüfung von Nutzungsprioritäten (Abwägungsprozess), insbesondere im Zusammenhang mit Baulanderweiterungsmaßnahmen, Übergangszonen in die Freilandbereiche. Strukturierung der Freilandbereiche für landwirtschaftliche Nutzungen, ebenso für Tourismus und Naherholung. Sicherung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen, Hilfestellung für Nebenerwerbslandwirte. durch Förderung weiteren Erwerbsmöglichkeiten (zb Förderung von Urlaub am Bauernhof, Vermarktung bäuerlicher Produkte, Ab-Hof-Verkauf,...). Entwicklung von regionalen Betriebs- und Vermarktungsgemeinschaften im gesamten Ausseerland. 14

17 Sekundärer Sektor: Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen verschiedenen Nutzungen und Rücksichtnahme auf bestehende gewerbliche Betriebsstandorte und deren allfällige Erweiterungsmöglichkeiten Langfristige Bestandssicherung des bestehenden Gipsabbaus im Ortsteil Wienern. Rücksichtnahme auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Bereich des Gipsbergbaues Wienern und seiner baulichen Anlagen. Schaffung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben. Festlegung von Entwicklungspotenzialen unter Berücksichtigung von Erschließung und Erreichbarkeit bzw. Berücksichtigung des Siedlungsbestandes (Vermeidung von Nutzungskonflikten). Tertiärer Sektor/Tourismus: Sicherung der Handels- und Dienstleistungsfunktionen sowie der Tourismus- und Freizeitinfrastruktur und bedarfsgerechter weiterer Ausbau der o. a. Wirtschaftssektoren im gleichen Maße für die Bevölkerung und für Touristen. Übereinstimmung mit der vorhandenen und angestrebten Siedlungsstruktur gemäß Festlegungen im Entwicklungsplan. Qualitative Verbesserung bestehender Fremdenverkehrseinrichtungen hinsichtlich der sich ändernden Bedürfnisse im Tourismus, insbesondere von Fremdenverkehrsbetrieben, Spiel-, Sport- und Erholungseinrichtungen im Hinblick auf eine bedarfsorientierte Erweiterung des bestehenden Freizeitund Naherholungsangebotes. Ausweisung geeigneter Standorte für Erholungsgebiete bzw. Sondernutzungen im Freiland. Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten der örtlichen Betriebe und der Förderung zur Niederlassung weiterer Betriebe. Beachtung der Verträglichkeit mit den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, dabei ist den Belangen des Tourismus der Vorzug einzuräumen. Weiters Festlegung und Ausbau weiterer Versorgungsmöglichkeiten mit Gütern des täglichen sowie gehobenen Bedarfes und der Festlegung von geeigneten räumlich-funktionellen Bereichen im Entwicklungsplan. Erhaltung der bestehenden Nahversorgung, Handels- und Dienstleistungseinrichtungen und bedarfsgerechter weiterer Ausbau von Versorgungseinrichtungen für die Bevölkerung in den einzelnen Siedlungsschwerpunkten in Übereinstimmung mit der vorhandenen und angestrebten Siedlungsstruktur. Erhöhung der Nahversorgungsfunktion im Ortszentrum 15

18 Schaffung der rechtlichen Grundlagen zur Ansiedelung von Handels- und Dienstleistungseinrichtungen, z.b.: durch Festlegen von Kerngebieten im Flächenwidmungsplan. Anstreben ausgewogener wirtschaftlicher Verhältnisse, die der Bevölkerung günstige Lebens- und Arbeitsbedingungen sichern, in Übereinstimmung mit der angestrebten Bevölkerungszahl und der räumlichen Tragfähigkeit. Verbesserung der Verfügbarkeit von Grund und Boden für gewerbliche Betriebsansiedelung. Mobilisierung des Baulandangebotes. Z.4 Technische Infrastruktur und Gemeinbedarfseinrichtungen Verbesserung der Parkmöglichkeiten im Bereich der bestehenden Freizeit- und Erholungsbereiche. Erhaltung, Sanierung und bedarfsgerechter Ausbau der technischen Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Geh-, Wander- und Radwege, Kanal, Wasserversorgung). Schrittweise weitere Verringerung des Abfallaufkommens in der Gemeinde (Abfalltrennung und Vermeidung). Quantitative und qualitative Verbesserung der überörtlichen Verkehrsanbindung. steigende Überalterung, Abnahme der Mobilität bedingt notwendige mittelfristige Stärkung des ÖPNV Weitere Verbesserung der Koordination der öffentlichen Verkehrsträger untereinander Umsetzung der geplanten Umfahrung des Stadtzentrums Bad Aussee. Erhaltung der regionstypischen Kultur- und Brauchtumspflege und des regionalen Vereinswesens. Ausweisung von Sondernutzungen gemäß 33 Stmk. ROG 2010 i.d.g.f.; zb Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bestimmungs- und bedarfsorientierte Festlegungen in sämtlichen Ortsteilen der Gemeinde. Beratung, Unterstützung und Förderung. Erhaltung der kulturellen Einrichtungen und der baulichen und historischen Sehenswürdigkeiten. Ausrichtung des kulturellen Angebotes auf alle Alters- und Interessengruppen, sowie weiteren Förderung der Erwachsenenbildung und Jugendbetreuung. Förderung regionsspezifischer Kulturinitiativen, besonders zur Hebung des Regionsbewusstseins und der überörtlichen Zusammenarbeit. 16

19 Erhaltung und naturnahe Gestaltung offener Wasserflächen als wichtige freizeitrelevante Elemente (Freizeitgestaltung, Erholung, weitere Erschließung, Ausgestaltung und Verbesserung der Zugänglichkeit für die Erholung besonders geeigneter Flächen (Parkanlagen), Uferbegleitbereiche,...). Sicherung von erforderlichen und dem künftigen Bedarf entsprechenden Grünflächen (Sportanlagen, Freizeit- und Erholungseinrichtungen) in den einzelnen Siedlungsgebieten und bedarfsorientierte Bereitstellung von Sport- und Freizeitangeboten für alle Altersgruppen und Bevölkerungsschichten durch Festlegung von Eignungszonen im Entwicklungsplan Nr Sicherstellung und weiterer schrittweiser Ausbau der bedarfsorientierten, den unterschiedlichen Bedürfnissen entsprechenden sozialen Pflege und Betreuung aller Altersgruppen (Kindergarten, Volksschule, ärztliche Betreuung, mobile Altenbetreuung, Hauskrankenpflege, Betreutes Wohnen) und Berücksichtigung der Belange der Behinderten bei der baulichen Gestaltung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, sowie im sozialen Wohnbau. 17

20 (2) Entwicklungsziele für die im Entwicklungsplan festgelegten Siedlungsräume: Z.1 Entwicklungspriorität 1 Bräuhof/Hopfgarten (Regionaler Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion gem. REPRO Liezen): Erhaltung der zentralen Funktion im Gemeindegebiet als Sitz von öffentlicher Verwaltung, Bildung, Handel- und Dienstleistungen, Tourismuseinrichtungen, verträglichem Gewerbe und Wohnen einschließlich zugehöriger Freizeit- und Erholungseinrichtungen unter Berücksichtigung der ersichtlich gemachten Naturgefahren und der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe durch Festlegung von geeigneten Entwicklungspotenzialen für die jeweiligen Gebiete mit baulicher Entwicklung sowie Örtlicher Eignungszonen. Archkogl, Gößl, Gaiswinkl/Kreuz (Örtliche Siedlungsschwerpunkte): Erhaltung und bedarfsorientierte Weiterentwicklung des funktionsdurchmischten Siedlungsraumes (Handel- und Dienstleistungen, Tourismuseinrichtungen, verträglichem Gewerbe und Wohnen) einschließlich zugehöriger Freizeit- und Erholungseinrichtungen unter Berücksichtigung der ersichtlich gemachten Naturgefahren und der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe durch Festlegung von geeigneten Entwicklungspotenzialen für die jeweiligen Gebiete mit baulicher Entwicklung sowie Örtlicher Eignungszonen. Touristische Weiterentwicklung: Aus- und Weiterentwicklung der Entwicklungspotentiale für eine touristische Nutzung sowie Freizeit- und Erholungsnutzungen zur Verbesserung und Erweiterung des Angebotes für Tourismus- und Erholungsnutzungen. Z.2 Entwicklungspriorität 2 kleinräumige und dezentrale Siedlungsansätze: Erhaltung der bestehenden Siedlungsstrukturen durch bedarfsorientierte Nachverdichtung/ Arrondierung des Siedlungsbestandes unter Berücksichtigung der ersichtlich gemachten Naturgefahren und der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe. 18

21 5 Räumliches Leitbild zur Siedlungsstruktur Präambel/Ausgangslage: Zur fachlich wie -rechtlichen Klarstellung und Präzisierung der langfristigen Entwicklungsvorstellungen in den bestehenden Siedlungsräumen im Gemeindegebiet von Grundlsee wird gemäß den Bestimmungen des 22 (7) Stmk. ROG 2010 idgf ein sogenanntes Räumliches Leitbild als integraler Bestandteil des 4. Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Grundlsee erlassen. In Ermangelung detaillierter rechtlicher Vorgaben werden durch die Verordnungsgeberin im gegenständlichen Räumlichen Leitbild städtebauliche Rahmensetzungen getroffen, die jedoch nicht bauplatzbezogen gelten, sondern als Festlegungen zu den räumlich-funktionell im ÖEK Nr näher festgelegten Geltungsbereichen (Ortsteile, Siedlungsgebiete) zu verstehen sind. Dies soll neben der Abbildung der vorherrschenden Gebietscharakteristik auch die zukünftige Entwicklungsrichtung des jeweils betrachteten Raumes vorgeben und dient das Leitbild als generelle Vorgabe für die planmäßige und systematische Weiterentwicklung der relevanten Siedlungsräume. (1) Geltungsbereich Die gegenständlichen Festlegungen haben sich an den Festlegungen im Örtlichen Entwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr der Gemeinde Grundlsee zu orientieren. Die gestalterischen Festlegungen des Räumlichen Leitbildes gelten für alle Baugebiete und Sondernutzungen im Freiland gem. jeweils geltenden Flächenwidmungsplan. (2) Bebauung/ gestalterische Schwerpunkte Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandssituation und der im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten siedlungs- und kommunalpolitischen Zielsetzungen gelten für sämtliche Bauführungen folgende städtebauliche Parameter: Z.1 Bebauungsweise/ Bebauungsdichte/ Gebäudeproportionen a) Die Bebauungsweise (Verteilung der Baumassen auf die einzelnen Bauplätze) hat sich entsprechend dem Umgebungsbereich nach den örtlichen Verhältnissen und den vorherrschenden traditionellen Siedlungsstrukturen zu orientieren. b) Für Gebiete, die überwiegend mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bebaut sind, wird eine offene Bebauungsweise festgelegt. Eine Kuppelung von maximal zwei Wohnhäusern über Nebengebäude (z.b. Garagen) ist zulässig. Die entstehenden Gebäudeproportionen haben sich am Bestand zu orientieren und sind diese dem Umgebungsbereich wie auch der jeweiligen Geländesituation entsprechend anzupassen. c) Für Gebiete, die mit Mehrfamilienwohnhäusern oder Betriebsgebäuden bebaut werden, wird die offene Bebauungsweise festgelegt. Die Kuppelung von maximal einem Wohnhaus und einem Betriebsgebäude (zb landwirtschaftliche Stallgebäu- 19

22 de, Betriebsgebäude, ) ist zulässig. Diese haben sich hinsichtlich Dimensionierung und Baumasse einschließlich Materialität der jeweils bestehenden Siedlungsstruktur anzupassen. d) Die Errichtung von Gebäuden hat sich gem. Bebauungsdichterahmen zum Schutze des Orts-/Straßen- und Landschaftsbildes an der bestehenden Bebauung im Umgebungsbereich zu orientieren. Auf eine aufgelockerte Bebauung mit ausreichenden Freiflächen ist Bedacht zu nehmen. Z.2 Baukörpergestaltung und Gebäudeproportionen a) Die Baukörper sind in Proportion, Baumasse und äußerer architektonischer Gestaltung nach dem jeweils vorherrschenden Orts- und Landschaftsbild entsprechend auszurichten. Dies sind rechteckige und für den jeweiligen Verwendungszweck gebietstypische Grundrissformen bzw. die Zusammensetzung der Gebäude aus solchen Formen. b) Nebengebäude und Garagen sollen im baulichen Zusammenhang mit den Hauptgebäuden errichtet werden oder eine bauliche Einheit mit dem (den) Hauptgebäude(n) bilden. c) Die zulässige Geschossanzahl 3 und die Gesamthöhe der Gebäude für Neubauten hat sich an den Bestandsgebäuden des unmittelbaren Umgebungsbereiches im jeweiligen Ortsteil zu orientieren. Z.3 Dächer a) Dächer sind generell als Steildächer (Sattel- oder Krüppelwalmdächer) auszubilden. b) Die Dachneigung wird mit mind. 33 und maximal 45 festgelegt. c) Pult- und Flachdächer sind nur in Ausnahmefällen bei untergeordneten Bauteilen (z.b. Vordächer, kleinere Anbauten) und bei Nebengebäuden zulässig. d) Die Firstrichtung ist nach dem jeweiligen Bestand im Umgebungsbereich auszurichten. e) Die Farbgebung wird mit graubraunen oder dunkelgrauen Farbtönen festgelegt. Für die Materialwahl der Dachdeckung sind Betonziegel, kleinteilige und ebenflächiges Deckungsmaterial sowie Holzschindeln zu verwenden. f) Die Ausbildung von stehenden Einzelgaupen (Giebel- oder Schleppgaupen) ist zulässig. 3 Im Sinne dieser Verordnung sind als Geschosse jene zur werten, die gem. den Bestimmungen des 13 Stmk. BauG 1995 idgf. als abstandsrelevant anzusehen sind. 20

23 Z.4 Fassaden/ Anstriche a.) Die Fassaden sind so zu gestalten, dass sich eine harmonische und gebietstypische Gesamtansicht ergibt. Dies gilt insbesondere für die Größe und Verteilung von Öffnungen, Oberflächenbeschaffenheit (Putzfassade und/oder Holzverschalung) und Farbgebung (gebietstypische, blasse (erdfarbene) Anstriche der Putzfassaden). Z.5 Freiflächen / Geländeveränderungen/ Einfriedungen/ Stellplätze a.) Der gärtnerischen Gestaltung und Pflege der Freiflächen kommt besondere Bedeutung zu und hat diese durch die Bepflanzung mit heimischen Gehölzen udgl. zu erfolgen. Die Bepflanzungen sind dabei dauerhaft zu pflegen und zu erhalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen (z.b. unverhältnismäßiger Schattenwurf) für Nachbargrundstücke entsteht. b) Schüttungen und andere Geländeveränderungen sind nur im technisch unabdingbaren Ausmaß (zb für Zufahrten, Abwehrdämme, Freizeit- und Sporteinrichtungen ) und zur Schaffung von einheitlichen Bauplätzen bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m gegenüber dem natürlichen Gelände zulässig und sind weitestgehend in Form natürlicher bzw. naturnaher Böschungen auszuführen. c) Stützmauern und Böschungssicherungen mit Steinschlichtungen sind nur im technisch unabdingbaren Ausmaß zulässig, wenn diese durch Begrünungen/ landschaftspflegerischer Gestaltung in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild integriert werden können. d) Einfriedungen sind so auszuführen, dass das Orts-, Landschafts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und haben sich in Höhe und Gestaltung an den bestehenden Einfriedungen im Umgebungsbereich zu orientieren (möglichst einheitliche Höhe und Gestaltung). e) Die zulässige Höhe von Einfriedungen beträgt generell max. 1,50 m. f) Einfriedungen sind in Form von Hecken aus heimischen Strauch- und Baumarten oder in transparenter Form (Maschendrahtzaun, Holzlattenzaun udgl.) bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig und sind dauerhaft zu pflegen. g) Bei der Errichtung von Wohngebäuden sind pro Wohneinheit zwei Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auf eigenem Grund herzustellen. Z.6 Solarkollektoren/ Photovoltaikanlagen a.) Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie (z.b. Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen usw.) sowie Satellitenanlagen sind unter Berücksichtigung des Ortsbildes bei entsprechender Integration in die Dachfläche oder in das natürliche Gelände zulässig. Diese Anlangen sind so auszuführen, dass es zu keiner Vereisung der Dachflächen kommt und ein Abrutschen von Schnee und Eis verhindert wird. 21

24 6 Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen (1) Die Gemeinde Grundlsee verpflichtet sich im Rahmen ihrer finanziellen und sonstigen Möglichkeiten zur mittel- bis langfristigen Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr (2) Die Gemeinde Grundlsee wird bei Landes- und Bundesdienststellen und sonstigen öffentlichen Institutionen auf entsprechende Mitwirkung bei der Erfüllung dieser Ziele und Maßnahmen hinwirken bzw. im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten tätig werden. 7 Wirkung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (1) Der Flächenwidmungsplan Nr bzw. Änderungen des Flächenwidmungsplanes Nr dürfen dem Örtlichen Entwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr gem. 8 (1) Stmk. ROG 2010 idf LGBl. Nr. 87/2013 nicht widersprechen. (2) Raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde als Träger von Privatrechten dürfen dem Örtlichen Entwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr nicht widersprechen. (3) Das Örtlichen Entwicklungskonzept/ Entwicklungsplan Nr ist gem. 42 (8) Stmk. ROG 2010 idf LGBl. Nr. 87/2013 bei Vorliegen wichtiger Gründe (wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen, zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile oder wegen Aufhebung des Vorbehaltes) jedenfalls zu ändern. 22

25 8 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten (1) Nach Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes / Entwicklungsplanes Nr der Gemeinde Grundlsee durch die Landesregierung beginnt die Rechtswirksamkeit mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. (2) Mit Rechtskraft des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ Entwicklungsplanes Nr tritt gleichzeitig das Örtlichen Entwicklungskonzept Nr idgf der Gemeinde Grundlsee außer Kraft. Für den Gemeinderat Der Bürgermeister Mag. Herbert Brandstätter 23

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