Oö. Gemeindeordnung Ausbildungstyp 1

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1 Oö. Gemeindeordnung Ausbildungstyp 1 Mag. Helmut Habersack Stand: Skripten des Oberösterreichischen Gemeindebundes 0

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Gemeinde, Name, Stadt- und Marktgemeinden, Wappen und Farben Seite 2 2. Gemeindegebiet Seite 4 3. Gemeindemitglieder, Ehrenbürger und sonstige Ehrungen Seite 5 4. Verwaltungsgemeinschaften - Gemeindeverbände Seite 5 5. Gemeindeorgane, ihre Zusammensetzung und Wahl Seite 7 6. Gemeinderat Seite 7 7. Gemeindevorstand Seite Ausschüsse des Gemeinderates, Beiräte Seite Wahl der Gemeindevertreter in Organe außerhalb der Gemeinde Seite Fraktionen des Gemeinderates Seite Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen, Bezüge und Bürgermeisterpensionen Seite Volksbefragung und Informationspflicht Seite Gemeindeamt Seite Aufgaben der Gemeinden Seite Zuständigkeiten der Gemeindeorgane Seite Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates Seite Gemeinderatssitzung Seite Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates Seite Sitzung des Gemeindevorstandes Seite Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse Seite Gemeindeeigentum - wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde Seite Voranschlag und Führung des Gemeindehaushaltes Seite Bauvorhaben Seite Auftragsvergabe Seite Kassen- und Rechnungswesen Seite Rechnungsabschluss Seite Aufgaben des Prüfungsausschusses Seite Gemeindeaufsicht Seite Schutz der Gemeindeselbstverwaltung Seite 59 1

3 Oö. Gemeindeordnung Rechtsquellen: ua: Oberösterreichische Gemeindeordnung Oö. GemO. 1990, LGBl 91/1990 und die hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen: Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - GemHKRO, LGBl 69/2002 Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008 Oö. GemPO 2008, LGBl 48/2008 Verordnung über den Ersatz des Verdienstentganges von Gemeindeorganen, LGBl 54/1998 Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl 89/1992 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl 9/1998 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 VRV 1997, BGBl 787/ Gemeinde, Name, Stadt- und Marktgemeinden, Wappen und Farben ( 1 bis 6 Oö. GemO. 1990) Rechtsstellung der Gemeinde ( 1) Die Rechtsstellung der Gemeinde ist verfassungsgesetzlich in den Art 116 bis 119a B-VG grundgelegt. Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 übernimmt diese verfassungsgesetzlichen Grundsätze und bestimmt, dass die Gemeinde eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich ein Verwaltungssprengel ist. Als Selbstverwaltungskörper hat die Gemeinde einen eigenen Wirkungsbereich, als Verwaltungssprengel ist die Gemeinde verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze an der Bundesund Landesvollziehung mitzuwirken. Die Gemeinde ist ein selbständiger Wirtschaftskörper mit dem Recht auf eigenes Vermögen, auf eigene Unternehmungen, einen eigenen Haushalt und eigene Steuern. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft und sie ist eine juristische Person. 2

4 Name und Namensänderung ( 2) Jede Gemeinde hat einen Namen. Mit Genehmigung der Landesregierung kann die Gemeinde durch Beschluss des Gemeinderates den Gemeindenamen ändern. Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden setzt die Landesregierung bzw. der Landesgesetzgeber den neuen Gemeindenamen fest. Stadt- und Marktgemeinden ( 3) Die Landesregierung kann Gemeinden mit mehr als Einwohnern (Hauptwohnsitze) auf deren Antrag zu Marktgemeinden erheben; Gemeinden mit mehr als Einwohnern kann die Landesregierung zu Stadtgemeinden erheben. Die Stadt- und Marktgemeinden haben nicht mehr Rechte als die übrigen Gemeinden, sieht man von gewissen Ehrenvorrechten ab. Die Stadt- und Marktgemeinden dürfen sich als solche bezeichnen ( 3), die Gemeindeämter führen die Bezeichnung Marktgemeindeamt bzw. Stadtamt ( 37 Abs 3) und in den Städten heißt der Gemeindevorstand Stadtrat ( 24 Abs 5). Gemeindewappen, Gemeindefarben ( 4 und 4a) Die Landesregierung kann jeder Gemeinde auf deren Antrag das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleihen ( 4 Abs 1). Die Verwendung des Gemeindewappens ist unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde allgemein gestattet ( 4a Abs 1). Die beabsichtigte Verwendung des Gemeindewappens ist der Gemeinde anzuzeigen. Der Gemeindevorstand hat die Verwendung zu untersagen, wenn - eine missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist, oder - das Gemeindewappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der (vierwöchigen) Untersagungsfrist verwendet wird, oder - in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Gemeinde herabzusetzen. Die Weiterverwendung trotz Untersagung sowie eine das Ansehen der Gemeinde herabsetzende Verwendung des Gemeindewappens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, soweit nicht ein anderer strafbarer Tatbestand vorliegt. 3

5 Gemeindesiegel ( 5) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung als Gemeinde, Marktgemeinde oder Stadtgemeinde sowie den Namen der Gemeinde zu führen und sie können auch das Gemeindewappen im Gemeindesiegel führen. Die unbefugte Verwendung des Gemeindesiegels ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, soweit nicht ein anderer strafbarer Tatbestand vorliegt. 2. Gemeindegebiet ( 6 bis 12 Oö. GemO. 1990) Die derzeit bestehenden Gemeinden bestehen als solche fort, solange nicht in gesetzmäßigem Wege eine Änderung eintritt. Jede Liegenschaft muss zu einer Gemeinde gehören, die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der Verwaltungs- und Gerichtsbezirke nicht schneiden ( 8 Abs 5 lit d VÜG 1920). Die bestehenden Gemeinden Oberösterreichs genießen eine erhöhte Bestandskraft. So können Landesgesetze über Gebietsänderungen ( 6 Abs 1 und 2 sowie 7 bis 10) nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Derartige Landesgesetze dürfen überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung ( 38 Oö. GemO. 1990) beschlossen werden. Änderungen des Gemeindegebietes dürfen unter den Voraussetzungen des 6 (1) Oö. GemO nur aus öffentlichen Interessen erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung in der Lage ist, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf wirtschaftliche und kulturelle Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und es soll eine Teilung von Katastralgemeinden möglichst vermieden werden. Die Oö. GemO sieht folgende Gebietsänderungen vor: Grenzänderung ( 7), Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden ( 8), Trennung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden ( 9), die Aufteilung einer Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde ( 10). Ist der Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren Gemeinden strittig, hat die Landesregierung den Grenzverlauf durch Verordnung festzustellen ( 11). 4

6 3. Gemeindemitglieder ( 15 Oö. GemO. 1990) Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind also nicht nur die in der Gemeinde Wahlberechtigten, sondern beispielsweise auch Kinder und Jugendliche mit dem Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Diese Unterscheidung in Gemeindemitglieder und andere Personen hat keine allzu große praktische Bedeutung. Alle Personen in der Gemeinde haben die von der Gemeinde getroffenen Anordnungen zu befolgen und nehmen in gleicher Weise an den Rechten und Vorteilen sowie an den Pflichten und Lasten in der Gemeinde teil. Die Gemeindemitglieder haben vor allem besondere Rechte hinsichtlich der Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechtes in der Gemeinde. Ehrungen durch die Gemeinde ( 16) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die (betreffende) Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen (z.b. Ehrenbürgerschaft, Ehrenring, Ehrenplakette etc.) auszeichnen. Ehrung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, der mit mindestens Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist. Unter gewissen Voraussetzungen muss bzw. kann eine Ehrung, wiederum mit Drei-Viertel- Mehrheitsbeschluss des Gemeinderates, nachträglich aberkannt werden. Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. 4. Verwaltungsgemeinschaften - Gemeindeverbände ( 13 Oö. GemO und Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl 51/1988) Verwaltungsgemeinschaften können zur gemeinsamen Geschäftsbesorgung in einem Gemeindeamt gebildet werden, Gemeindeverbände können zur Besorgung bestimmter Aufgaben gebildet werden. 5

7 Verwaltungsgemeinschaften ( 13 Oö. GemO. 1990) Gemeinden können auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse ihre Geschäfte in gemeinschaftlicher Geschäftsführung besorgen. Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, welche die Einrichtung der Verwaltungsgemeinschaft binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige unter gewissen Voraussetzungen zu untersagen hat. Entsprechendes gilt für die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft. Außerdem kann die Landesregierung eine Verwaltungsgemeinschaft auch gegen den Willen einer Gemeinde auflösen. Gemeindeverbände (Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl 51/1988) Gemeindeverbände können zur Besorgung einzelner Aufgaben durch Vereinbarung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder durch Gesetz oder Verordnung gebildet werden. Die Organisation der Gemeindeverbände sowie die Bildung der Gemeindeverbände im Kompetenzbereich des Landes sind im Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl 51/1988, geregelt. Darüberhinaus bestehen in den einzelnen Materiengesetzen, so etwa im Oö. Abfallwirtschaftsgesetz hinsichtlich der Bezirksabfallverbände, zahlreiche Sonderregelungen. Verwaltungsgemeinschaft ( 13 Oö. GemO. 1990) U n t e r s c h i e d e Gemeindeverband (Art 116 a B-VG) a) keine eigenen Aufgaben, sondern Geschäftsbesorgung für die zuständigen Organe der beteiligten Gemeinden b) keine eigene Rechtspersönlichkeit, kein eigenes Vermögen, keine eigenen Organe, keine eigenen Bediensteten, kein eigener Haushalt a) eigene Aufgaben, zb Sozialhilfe, Personenstandsangelegenheiten, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, usw b) Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, eigenes Vermögen, eigene Organe, eigene Bedienstete, eigener Haushalt 6

8 5. Gemeindeorgane, ihre Zusammensetzung und Wahl ( 17 bis 32 Oö. GemO. 1990) Durch die Oö. GemO ( 17) sind folgende Organe eingerichtet: a) Gemeinderat b) beschließende Ausschüsse des Gemeinderates nach 44 (2) Oö. GemO c) Gemeindevorstand d) Bürgermeister Keine selbständigen Gemeindeorgane sind die antragsberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes ( 58 Abs 4), die beratenden Ausschüsse des Gemeinderates ( 18), der Prüfungsausschuss ( 91) und die Fraktionen ( 18a); auch das Gemeindeamt als solches ( 37) ist kein selbständiges Organ der Gemeinde, sondern ein Hilfsapparat zur Geschäftsbesorgung. 6. Gemeinderat ( 18 Oö. GemO. 1990) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt nach 18 (1) Oö. GemO in Gemeinden bis zu 400 Einwohnern* 9 von 401 bis Einwohnern* 13 von bis Einwohnern* 19 von bis Einwohnern* 25 von bis Einwohnern* 31 über Einwohnern* 37 (* = Hauptwohnsitze nach der jeweils letzten Volkszählung) Die Mitglieder des Gemeinderates werden nach den Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl 81/1996, von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt. 7

9 Gewährleistung des Gemeinderatsmandates für die ganze Funktionsperiode Freies Mandat, Allgemeines Informationsrecht Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von grundsätzlich 6 Jahren gewählt und sie haben ein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht, während dieser Zeit gewählt zu bleiben und ihr Amt auszuüben. Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keinen Auftrag gebunden (Freies Mandat; 18 Abs 3). Sie haben neben anderen Rechten ua ein allgemeines Informationsrecht über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Mandatsverzicht und Mandatsverlust ( 22 und 23) Das Gemeinderatsmandat endet mit dem Tod, durch Ablauf der sechsjährigen Funktionsperiode, durch Auflösung des Gemeinderates ( 19 Abs 2 und 107), durch Mandatsverzicht ( 22) und Mandatsverlust ( 23). Jedes Gemeinderatsmitglied kann (unter)schriftlich auf sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates verzichten. Die Verzichtserklärung wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, sofern sie nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Ab Einlangen beim Gemeindeamt ist diese unwiderruflich. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Bedeutung. Mitglieder des Gemeinderates, die auf ihr Mandat verzichten, kommen auf die Liste der Ersatzmitglieder; Ersatzmitglieder, die auf ihr Mandat als Ersatzmitglied verzichten, scheiden zur Gänze aus. Ein Gemeinderatsmitglied verliert sein Mandat bei: - Verlust der Wählbarkeit - Aufgabe des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde - Verweigerung der Angelobung - unentschuldigtem Fehlen bei der konstituierenden Sitzung - unentschuldigtem dreimal aufeinanderfolgenden Fernbleiben von Gemeinderatssitzungen - Verlust der österreichischen oder einer anderen EU-Staatsbürgerschaft Der Mandatsverlust tritt bei nachträglichem Wegfall der Wählbarkeit von Gesetzes wegen ein, in den übrigen Fällen ist er von der Landesregierung mit Bescheid auszusprechen. 8

10 Konstituierende Sitzung ( 20) Die neugewählten Mitglieder des Gemeinderates sind vom bisherigen Bürgermeister zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die konstituierende Sitzung ist bei Anwesenheit von mindestens Dreiviertel der Gemeinderatsmitglieder beschlussfähig, fehlt diese, ist eine zweite Sitzung einzuberufen, bei der die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist. Die Sitzung leitet grundsätzlich der direkt gewählte Bürgermeister. Ist dieser nicht anwesend oder ist der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen, so führt zunächst das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates den Vorsitz. Nach der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters durch den Bezirkshauptmann übernimmt ersterer sodann den Vorsitz. In der konstituierenden Sitzung sind folgende Handlungen vorzunehmen: a) Angelobung der neugewählten Mitglieder bzw. der anwesenden Ersatzmitglieder des Gemeinderates b) Berechnung der Mandate der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien im Gemeindevorstand c) Wahl des Bürgermeisters (falls dieser durch den Gemeinderat und nicht nach der Oö. Kommunalwahlordnung zu wählen ist) d) Angelobung des Bürgermeisters e) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder f) Festsetzung der Anzahl der Vizebürgermeister g) Wahl der Vizebürgermeister h) Angelobung der Vizebürgermeister und der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder. Im weiteren werden bei der konstituierenden Sitzung regelmäßig auch bereits die Ausschüsse eingerichtet und deren Mitglieder und Obmänner gewählt. Es kann dies aber auch in einer nachfolgenden Gemeinderatssitzung erfolgen. 9

11 7. Gemeindevorstand ( 24 bis 32 Oö. GemO. 1990) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder beträgt nach 24 (1) Oö. GemO in den Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern 3 mit 19 Gemeinderatsmitgliedern 5 mit 25 oder 31 Gemeinderatsmitgliedern 7 mit 37 Gemeinderatsmitgliedern 9 Die Anzahl der Vizebürgermeister setzt der Gemeinderat in der konstituierenden Sitzung mit mindestens einem bis höchstens drei fest; in Gemeinden mit 31 oder 37 Gemeinderatsmitgliedern müssen mindestens 2 Vizebürgermeister bestellt werden ( 24 Abs 2). Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben vor Amtsantritt in die Hand des Bürgermeisters das Gelöbnis der gesetzmäßigen, unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung abzulegen. Der Bürgermeister sowie der (die) Vizebürgermeister sind dem Bezirkshauptmann oder dessen Beauftragten gegenüber anzugeloben. Die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes hat nach dem Proporz der Parteien im Gemeinderat zu erfolgen ( 26 Abs 2). Ein direkt gewählter Bürgermeister, der einer Wahlpartei angehört, die nach dem Proporz keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes; auf die Gesamtzahl der Gemeindevorstandsmitglieder nach 24 Abs 1a ist er diesfalls nicht anzurechnen. Obgleich der Bürgermeister diesfalls ohne Stimmrecht ist, stehen ihm das Recht der Einberufung des Gemeindevorstandes, die Führung des Vorsitzes, das Stellen von Anträgen sowie die Durchführung der Beschlüsse des Gemeindevorstandes zu. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden aus dem Gemeinderat und durch den Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode gewählt. Die Wahl der Bürgermeister erfolgt in den in 2 (3) Oö. Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fällen durch den gesamten Gemeinderat ( 25) ansonsten durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde (direkt gewählter Bürgermeister). Die Wahl der Vizebürgermeister und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die anspruchsberechtigten Wahlparteien in Fraktionswahl auf Grund eines schriftlichen Wahlvorschlages. Wird für die übrigen Vorstandsmitglieder oder für die 10

12 Vizebürgermeister von den anspruchsberechtigten Parteien kein oder ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht, oder ist die Zweidrittel-Beschlussfähigkeit nicht gegeben, geht das Recht der Besetzung dieser Mandate auf den gesamten Gemeinderat ohne Bindung an eine bestimmte Partei über ( 29 Abs 3 und 4). Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ( 20 Abs 5). Nach der Angelobung der Mitglieder des neugewählten Gemeinderates hat der Vorsitzende nach dem d Hondtschen Verfahren zu berechnen, wie viele Mandate im Gemeindevorstand den im Gemeinderat vertretenden Wahlparteien zukommen; dieser Berechnung sind die Gemeinderatsmandate zugrunde zu legen. Gibt das nicht den Ausschlag, sind die Parteisummen zugrunde zu legen, bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los ( 29 Abs 5). Berechnungsbeispiel für die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach dem Proporz ( 20 Abs 5, 26 Abs 2 und 29 Abs 5): 13 Gemeinderatsmitglieder 3 Vorstandsmitglieder = 3 Leitzahlen Mandate Parteisumme Partei A Partei B: 2 71 Partei C: 3 87 a) Die Mandate sind der Größe nach geordnet nebeneinander zu schreiben, unter die Mandate ist die Hälfte zu schreiben, das Drittel, das Viertel usw. Partei A Partei C Partei B /2 4 1 ½ 1 1/3 2 2/3 1 2/3 b) Die Mandate und die Bruchzahlen werden der Größe nach geordnet und der Reihe nach mit Leitzahlen versehen; jene Zahl, die der letzten Leitzahl entspricht, ist die Wahlzahl. Leitzahlen (1)...8 (2)...4 (3)...3 = Wahlzahl. c) Jede Partei erhält soviele Mandate im Gemeindevorstand, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Gemeinderatsmitglieder enthalten ist; Reste bleiben unberücksichtigt. Mandate Partei A: 8 : 3 = 2 2 Rest bleibt unberücksichtigt Partei B: 2 : 3 = 0 Partei C: 3 : 3 =

13 Gibt die Berechnung nach den Mandaten im Gemeinderat nicht den Ausschlag, sind für die Berechnung die Parteisummen heranzuziehen; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los ( 29 Abs 5 Oö. GemO. 1990). Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ( 25) Ist der Bürgermeister nicht durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten einer Gemeinde zu wählen (direkt gewählter Bürgermeister; Regelfall), so ist dieser durch den Gemeinderat und aus diesem zu wählen (Ausnahmefall). Der Bürgermeister wird im Falle einer konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes des Gemeinderates auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen gewählt; im Falle einer (bloßen) Nachwahl des Bürgermeisters (nach dem 4. Jahr der Gemeinderats-Funktionsperiode) führt der Vizebürgermeister den Vorsitz. Wahlvorschläge können nur jene Parteien einbringen, die einen Anspruch auf ein Mandat im Gemeindevorstand haben. Als Bürgermeisterkandidaten können von den anspruchsberechtigten Parteien nur solche Mitglieder des Gemeinderates vorgeschlagen werden, die ihrer Partei angehören. Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge abgegeben, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, Stimmen abgegeben werden ( 25 Abs 8). Zum Bürgermeister kann nur ein Mitglied des Gemeinderates gewählt werden, das einer Partei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. Für die Wahl zum Bürgermeister ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, kommt es zur zweiten Wahl, bei der ebenfalls die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Gemeinderatsmitglieder erforderlich ist. Wird auch im zweiten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, kommt es entweder zur sogen. engeren Wahl oder zur sogen. dritten Wahl. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ( 26) Nach der Angelobung des Bürgermeisters hat dieser den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen ( 20 Abs 6). Unter dem Vorsitz des Bürgermeisters sind sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu wählen. Der Bürgermeister ist auf die Liste seiner Partei anzurechnen, falls er einer Wahlpartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat. Jede anspruchsberechtigte Partei wählt in einem gesonderten Wahlgang die ihr zustehenden Mitglieder des Gemeindevorstandes. Zu diesem Zweck hat die anspruchsberechtigte Partei einen schriftlichen Wahlvorschlag zu überreichen, der so viele Namen aus ihren 12

14 Gemeinderatsmitgliedern zu enthalten hat, als ihr noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen. Die anspruchsberechtigte Partei kann auch einen Kandidaten vorschlagen, der einer nicht anspruchsberechtigten Partei angehört, wenn diese Partei diesem Wahlvorschlag zustimmt ( 28 Abs 1 lit b). Die Abstimmung über die eingebrachten Wahlvorschläge erfolgt immer durch die jeweilige anspruchsberechtigte Partei in sogenannter Fraktionswahl; für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder durch eine anspruchsberechtigte Wahlpartei ist die Anwesenheit von zwei Drittel dieser Wahlpartei und die Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich ( 29 Abs 3). Wenn von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei kein oder ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht wird oder die 2/3-Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, geht die Wahl der betreffenden übrigen Vorstandsmitglieder auf den gesamten Gemeinderat ohne Bindung an die Wahlpartei über ( 29 Abs 3). Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist in allen Fällen überdies die österreichische Staatsbürgerschaft ( 28 Abs 2). Wahl der Vizebürgermeister ( 27) Die Vizebürgermeister sind aus dem Kreis der übrigen Vorstandsmitglieder auf Grund von Wahlvorschlägen der anspruchsberechtigten Wahlparteien zu wählen (Fraktionswahl). Ist nur ein Vizebürgermeister zu wählen, ist er von der im Gemeinderat vertretenen stärksten Wahlpartei zu wählen. Sind zwei Vizebürgermeister zu wählen, wählt den ersten Vizebürgermeister die stärkste Wahlpartei, den zweiten Vizebürgermeister grundsätzlich die zweitstärkste Wahlpartei. Sind drei Vizebürgermeister zu wählen, bestimmt sich die Anzahl der den einzelnen Wahlparteien zukommenden Vizebürgermeister grundsätzlich nach dem d Hondtschen Wahlverfahren. Mandatsverzicht und Mandatsverlust, Nachwahlen der Vorstandsmitglieder ( 30-31) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist (unter)schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam ( 30 Abs 2), sofern nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt enthalten ist. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind unwirksam. Mit Einlangen beim Gemeindeamt ist die Verzichtserklärung unwiderruflich. 13

15 Der Mandatsverlust tritt kraft Gesetzes ein, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates verliert und bei Abberufung. Die Landesregierung hat den Mandatsverlust mittels Bescheid auszusprechen im Falle des Verlustes der Österreichischen Staatsbürgerschaft, der Verweigerung der Angelobung oder auf Grund eines Amtsverlustes. Unter den Voraussetzungen des 31 Oö. GemO können der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die weiteren Vorstandsmitglieder auf Grund eines schriftlichen Misstrauensantrages abberufen werden. Die Abberufung eines direkt gewählten Bürgermeisters bedarf zusätzlich einer Volksabstimmung. Der Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden. Ein Misstrauensantrag gegen die übrigen Vorstandsmitglieder kann von jenen Gemeinderatsmitgliedern gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt waren. Der Misstrauensantrag muss von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben sein; die Abberufung kann nur mit Zustimmung von zumindest zwei Drittel der Antragsberechtigten erfolgen. Wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gesetzesverletzung oder Nichtbefolgung einer Weisung können der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Mitglieder des Gemeindevorstandes für die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches in Angelegenheiten der Landesvollziehung von der Landesregierung ( 61 Abs 4 Oö. GemO. 1990) und in Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom Landeshauptmann ( 13 B-GAG) ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Der Verlust des Gemeindevorstandsmandates zieht den Verlust des Gemeinderatsmandates nicht nach sich. Wird ein Mandat im Gemeindevorstand wegen Mandatsverzichts oder wegen Mandatsverlusts frei, ist dieses durch eine Nachwahl zu besetzen; für Nachwahlen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder sinngemäß ( 32). Wird das Mandat des Bürgermeisters frei, so ist die freigewordene Bürgermeisterstelle durch Neuwahl durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung nachzubesetzen, wenn der Mandatsverlust in den ersten vier Jahren nach der allgemeinen Wahl eintritt. Tritt der Mandatsverlust später ein oder sind die übrigen Ausnahmebestimmungen des 2 Abs 3 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt (zb es ist kein 14

16 Wahlvorschlag kundzumachen), so erfolgt die Nachbesetzung der Bürgermeisterstelle durch Nachwahl gemäß 25 durch den Gemeinderat ( 32 Abs 1). Volksabstimmung über die Abberufung eines direkt gewählten Bürgermeisters ( 31 Abs 4, 31 a) Für die Abberufung des direkt gewählten Bürgermeisters ist ein vierstufiges Verfahren vorgesehen. Zunächst ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für den gestellten Misstrauensantrag erforderlich ( 31 Abs 2). Der Beschluss ist sodann der Landesregierung zur Überprüfung zu übermitteln. Ist er gesetzwidrig, hat diese ihn aufzuheben, ist er gesetzeskonform, so bedarf er zu seiner Wirksamkeit zusätzlich der Bestätigung durch Volksabstimmung ( 31 Abs 4). Diese Bestätigung ist gegeben, wenn die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem Ausspruch des Misstrauens zustimmt ( 31 a Abs 1). Hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung bzw. des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtsgesetzes sinngemäß. 8. Ausschüsse des Gemeinderates ( 18 Abs 3 bis 6 und 33,44 Oö. GemO. 1990) Einrichtung der Ausschüsse ( 18b, 44) und Beiräte Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Prüfungsausschuss und drei weitere Pflichtausschüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, für Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, für Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten, für örtliche Umweltfragen sowie für Jugend-, Familien-, Senioren- und Integrationsangelegenheiten einzurichten ( 18 Abs 6). Wie obige Angelegenheiten den drei Pflichtausschüssen zugeteilt werden, ist dem Gemeinderat freigestellt. Über diese Pflichtausschüsse hinaus kann der Gemeinderat für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde für einzelne Zweige der Verwaltung beliebig viele Ausschüsse einrichten (Ermessenausschüsse). Den Ausschüssen des Gemeinderates obliegt in der Regel nach 44 (1) Oö. GemO die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlussfassung des Gemeinderates (beratende Ausschüsse). Unter den Voraussetzungen des 44 (2) kann der Gemeinderat mit Dreiviertelmehrheit mittels Verordnung Ausschüssen das Beschlussrecht anstelle des 15

17 Gemeinderates übertragen (beschließende Ausschüsse). Die Verordnung tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode außer Kraft. Der Gemeinderat kann jederzeit eine übertragene Zuständigkeit mit einfacher Beschlussmehrheit und durch Verordnung wieder an sich ziehen. Eine Übertragung des Beschlussrechtes an Ausschüsse ist in behördlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (V. Hauptstück) ausgenommen. Ausschüssen darf daher beispielsweise die Beschlussfassung zur Erlassung von Verordnungen oder Bescheiden oder über Voranschlag und Rechnungsabschluss oder zur Aufnahme oder Gewährung von Darlehen oder zur Übernahme von Bürgschaften und Haftungen oder zur Aufnahme von Kassenkrediten oder zur Ausschreibung von Arbeiten und Lieferungen nicht übertragen werden. Weiters kann der Gemeinderat zur Beratung der Gemeindeorgane in einzelnen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beiräte einrichten ( 18b Abs 2). Die Beiratsmitgliederanzahl entspricht grundsätzlich der des Gemeindevorstandes, sofern der Gemeinderat nicht mit 3/4-Mehrheit eine andere Zahl festlegt. Folgende Skizze soll die Einrichtung der Ausschüsse des Gemeinderates veranschaulichen: Pflichtausschüsse ( 18b) 1 Prüfungsausschuss und mindestens 3 weitere Ausschüsse für Bau- und Straßenangelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten sowie für örtliche Umweltfragen, Jugend-, Familien-, Senioren und Integrationsangelegenheiten Der Ausschuss beschließt an Stelle des Gemeinderates. Ermessenausschüsse ( 18 Abs 3) nach Belieben des Gemeinderates für einzelne Zweige der Verwaltung zb Finanzausschuss, Personalausschuss, Wasser- und Kanalausschuss, Wohnungsausschuss ua beschließende Ausschüsse ( 44 Abs 2) mit Ausnahme von behördlichen Angelegenheiten (Verordnungen und Bescheide) und Haushalt (V. Hauptstück) beratende Ausschüsse ( 44 Abs 1) Dem Ausschuss obliegt die Vorberatung und Antragstellung an den Gemeinderat. Zusammensetzung und Wahl der Ausschüsse ( 18 und 33) 16

18 Gemäß 33 (1) Oö. GemO gelten für die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse grundsätzlich die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß, soweit der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt. Daraus folgt, dass die Ausschüsse des Gemeinderates - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - so wie der Gemeindevorstand nach der Stärke der Parteien im Gemeinderat einzurichten sind. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse - mit Ausnahme des Prüfungsausschusses - entspricht grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes. Der Gemeinderat kann jedoch mit Dreiviertelmehrheit die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses erhöhen oder bis zu drei Mitgliedern herabsetzen; die Ausschussmitgliederanzahl ist jedenfalls um so viele Mitglieder zu erhöhen, dass jede Fraktion, die nach 26 (2) Oö. GemO einen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, mindestens ein Mitglied im betreffenden Ausschuss hat ( 33 Abs 2). Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, kann einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden ( 33 Abs 7). In die Ausschüsse - mit Ausnahme des Prüfungsausschusses - kann der Gemeinderat Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender Stimme berufen ( 33 Abs 6). Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse hat der Gemeinderat zu wählen ( 33 Abs 1 1. Satz). Auch Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden. Für den Ausschussobmann bzw. seinen Stellvertreter gilt letzteres nicht; diese müssen jedenfalls Vollmitglieder des Gemeinderates sein ( 33 Abs 4 letzter Satz). Die Obmänner und deren Stellvertreter - mit Ausnahme des Prüfungsausschusses - sind nach der Stärke der politischen Parteien (Fraktionen) im Gemeinderat auf Grund der Berechnungen nach dem d Hondtschen Verfahren ( 26 Abs 2) zu verteilen, soweit die Fraktionen über wählbare Vertreter in den Ausschüssen verfügen ( 33 Abs 3). Der Gemeinderat beschließt sodann, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den Obmann bzw. den Obmann-Stellvertreter stellt ( 33 Abs 4). Der Gemeinderat wählt schließlich den Obmann und Obmann-Stellvertreter jeweils in Fraktionswahl. ( 33 Abs 4). Ein Mitglied einer Fraktion ohne Anspruch auf die Stelle des Obmannes (Obmann-Stellvertreter) kann zum Obmann (Obmann-Stellvertreter) gewählt werden, wenn es hiefür gemeinsam von der anspruchsberechtigten Fraktion und von der eigenen Fraktion vorgeschlagen wird ( 33 Abs 3). 17

19 Zusammensetzung und Wahl des Prüfungsausschusses ( 91a) Für die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Zusammensetzung und die Wahl des Prüfungsausschusses sowie für den Obmann und Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses gelten die Sonderregelungen in 91a Oö. GemO Nach 33 (1) und 91a (5) Oö. GemO hat der Gemeinderat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes zu entsprechen. Sind im Gemeinderat mehr Fraktionen vertreten als der Gemeindevorstand Mitglieder hat, hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Anzahl der Fraktionen zu entsprechen ( 91a Abs 1). Jede im Gemeinderat vertretene Fraktion ist mit mindestens einem Mitglied im Prüfungsausschuss vertreten; die weiteren Mitglieder sind den Fraktionen nach dem d Hondtschen Verfahren zuzuordnen. Der Gemeinderat kann mit ¾-Mehrheit diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Mitgliederzahl muss jedoch mindestens der Anzahl der Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, entsprechen. Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören. Wenn mehr als zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten sind, darf der Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses weder der Bürgermeisterfraktion noch der an Mandaten stärksten Fraktion angehören ( 91a Abs 3). Sind nur zwei Fraktionen im Gemeinderat, darf der Obmann der Bürgermeisterfraktion nicht angehören. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist nicht auf den Proporz der Obmannstellen nach 33 (4) Oö. GemO anzurechnen. Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt werden ( 31 Abs 1 ivm 91a Abs 5 Oö. GemO. 1990). Dies gilt jedoch nicht für den Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter, welche jedenfalls (Voll)Mitglieder des Gemeinderates zu sein haben. Da der Prüfungsausschuss als Ausschuss des Gemeinderates eingerichtet ist, gelten für die Wahl seiner Mitglieder gemäß 33 (1) und 91a (5) Oö. GemO grundsätzlich die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß (Fraktionswahl etc), soweit keine gesetzliche Sonderregelung besteht. Der Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses ist gemäß 91a (3) Oö. GemO wie folgt zu wählen: Zunächst bestimmt der Gemeinderat, welche Fraktion den Obmann des Prüfungsausschusses stellt. Im Weiteren bestimmt der Gemeinderat, welcher Fraktion das 18

20 Vorschlagsrecht für den Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses zukommt. Sodann wählen die Mitglieder der vorschlagsberechtigten Fraktion des Gemeinderates den Obmann bzw. den Obmann-Stellvertreter. Mandatsverzicht und Mandatsverlust der Ausschussmitglieder ( 33 Abs 8) Gemäß 33 (1) in Verbindung mit 24 (3) Oö. GemO werden die Mitglieder der Ausschüsse so wie die Mitglieder des Gemeindevorstandes auf die Funktionsdauer des Gemeinderates, also grundsätzlich auf 6 Jahre gewählt. Vor Ablauf dieser Zeit kann das Mandat eines Mitgliedes eines Ausschusses nur durch Mandatsverzicht oder Mandatsverlust enden. Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses können schriftlich auf ihr Mandat verzichten; der Mandatsverzicht wird mit dessen Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, sofern nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Mit Einlangen beim Gemeindeamt wird sie unwiderruflich. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses wird kraft Gesetzes seines Mandates verlustig bei Enden des Gemeinderatsmandates und bei Abberufung ( 33 Abs 5). Auch Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse können auf Grund eines Misstrauensantrages nach den näheren Bestimmungen des 31 Oö. GemO abberufen werden. Wird in einem Ausschuss ein Mandat frei, ist die frei gewordene Stelle nach 32 Oö. GemO für die restliche Funktionsperiode durch Nachwahl zu besetzen. 9. Wahl der Gemeindevertreter in Organe außerhalb der Gemeinde ( 33a Oö. GemO. 1990) Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu beschicken sind, sind grundsätzlich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder zu wählen, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Es kommt also zu keiner Wahl, wenn die Vertreter nicht vom Gemeinderat zu wählen sind ; wenn die Gemeinde schlechthin Sitz und Stimme in einem Gremium außerhalb der Gemeinde hat, vertritt der Bürgermeister die Gemeinde auf Grund seiner Zuständigkeit zur Vertretung der Gemeinde nach außen ( 58 Abs 1 Oö. GemO. 1990). Die vom Gemeinderat zu entsendenden Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder zumindest in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, dass die Verwaltungsvorschriften nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas anderes bestimmen oder es sich bei dem zu Entsendenden um einen Gemeindebediensteten handelt. 19

21 10. Fraktionen des Gemeinderates ( 18a Oö. GemO. 1990) Die Fraktionen sind eigene Rechtsinstitutionen und mit bestimmten Rechten ausgestattet. Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates eine Fraktion ( 18a Abs 1). Damit ist gesetzlich für die Dauer der Funktionsperiode festgelegt, dass die auf einem Wahlvorschlag gewählten Gemeinderatsmitglieder eine Fraktion bilden, aus der kein gewähltes Gemeinderatsmitglied ausgeschlossen werden kann und aus der ein gewähltes Gemeinderatsmitglied auch nicht austreten kann. Demnach führt der Austritt oder Ausschluss aus einer Wahlpartei zu keinem Ausschluss aus der Fraktion des Gemeinderates. Aus der Einrichtung der Fraktion als gesetzliche Zwangsgemeinschaft auf Grund der Wahlvorschläge folgt aber auch, dass eine neue Fraktion im Gemeinderat während einer laufenden Funktionsperiode nicht gebildet werden kann. Jede Fraktion hat aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmann-Stellvertreter zu bestellen und dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen; solange die Anzeige nicht erfolgt ist, gilt das an erster Stelle gewählte Gemeinderatsmitglied als Fraktionsobmann. Eine Ein-Mann-Fraktion hat keinen Obmann. Dem einzigen gewählten Mitglied dieser Fraktion kommen jedoch grundsätzlich die Rechte eines Fraktionsobmannes zu. Der Fraktionsobmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter ist berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten der nächsten Gemeinderats-, Gemeindevorstands- oder Ausschusssitzung beim Gemeindeamt a) die zur Behandlung notwendigen Unterlagen einzusehen, b) Aufzeichnungen zu machen und c) die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandsteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, Gemeinderat oder indessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Auch die aus diesem Einsichts-, Aufzeichnungs- und Auskunftsrecht bekannt gewordenen Tatsachen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. In mehreren Bestimmungen räumt die Oö. GemO den Fraktionen als solchen weitere Rechte ein, und zwar 20

22 a) Wahl ihrer Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters ( 26 bis 29); b) Abberufung ihrer Mitglieder des Gemeindevorstandes ( 31); c) Wahl ihrer Mitglieder in den Ausschüssen ( 33); d) Entsendung von Fraktionsvertretern mit beratender Stimme in die Ausschüsse ( 33 Abs 7); e) Abberufung von Ausschussmitgliedern ( 33 Abs 5, 31)); f) Antragsrecht für die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die nächste Sitzung des Gemeinderates ( 35 Abs 2); g) Zustellung einer Verhandlungsschrift über öffentliche Gemeinderatssitzungen ( 54 Abs 7); h) Anspruch auf Vertretung im Prüfungsausschuss ( 91a Abs 1 Z 1); i) Vorschlagsrecht für den Obmann und Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses und deren Wahl ( 91a Abs 3); j) in Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern das Vorschlagsrecht für die Zuteilung von Geschäftsgruppen an Vorstandsmitglieder der Fraktion ( 58 Abs 4). 11. Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen, Bezüge und Bürgermeisterpensionen ( 34 Oö. GemO. 1990; Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl 89/1992; Oö. Bezügerechtsnovelle 2003, LGBl. 102/2003, Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl 9/1998; Verordnung über den Ersatz des Verdienstentganges für Gemeindeorgane, LGBl 54/1998) Die Mitglieder des Gemeinderates, der Bürgermeister, der (die) Vizebürgermeister und die übrigen Vorstandsmitglieder stehen in keinen Dienstverhältnis zur Gemeinde. Auch der hauptberufliche Bürgermeister nach 2 (4) Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ist kein Bediensteter der Gemeinde. Sitzungsgeld ( 34 Oö. GemO. 1990) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeinderates sowie jenen Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die keine Aufwandsentschädigung nach 34 (1 4) Oö. GemO und keinen (Bürgermeister)Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 erhalten, gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Gemeinderat mittels Verordnung festgelegt und muss mindestens 1 % und darf höchstens 3 % des (nebenberuflichen) Bürgermeisterbezuges der betreffenden Gemeinde betragen. Neben diesem jedenfalls zustehenden Sitzungsgeld gebührt Gemeinderats- und vorstandsmitgliedern unter den Voraussetzungen des 34 (7) Oö. GemO allenfalls noch ein Ersatz des Arbeitsverdienstentganges. 21

23 Auf die Sitzungsgelder kann nur unter engen Voraussetzungen dann (ganz oder teilweise) verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch die Annahme des Sitzungsgeldes ein sonstiger finanzieller Nachteil entsteht ( 34 Abs 8 Oö. GemO. 1990). Diese Verzichtserklärung kann auch widerrufen werden. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare - Arbeitsverdienstentgang Den Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Stiftung, Anstalt oder eines Fonds, deren Dienstrecht in die Gesetzgebung des Landes fällt, ist auf Antrag die zur Gemeindemandatsausübung erforderliche Freizeit zu gewähren. Diese Dienstfreistellung gilt insbesondere für Bedienstete (Beamte und VB) des Landes Oberösterreich und der Gemeinden Oberösterreichs. Die Dienstfreistellung führt bei Bürgermeistern nur bis zum Ausmaß von 180 Dienststunden pro Jahr (Vertragslehrer 90 Stunden), bei Gemeindevorstands- und Gemeinderatsmitgliedern nur bis zum Ausmaß von 90 Jahresdienststunden (Vertragslehrer 45 Stunden) zu keiner Kürzung der Dienstbezüge. Jede Dienstfreistellung, die über dieses Ausmaß hinausgeht, ist mit einem entsprechenden Gehaltsverlust im Zivilberuf verbunden. Gemeindemandatare, die nicht Bedienstete im dienstrechtlichen Einfluss des Landes sind (zb Bundesbedienstete, Dienstnehmer in der Privatwirtschaft, selbständige Unternehmer) haben im allgemeinen keinen Anspruch auf Dienstfreistellung, jedoch Anspruch auf Ersatz des nachweislich entgangenen Arbeitsverdienstes aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit ( 1 der entsprechenden Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl 54/1998). Dieser Anspruch auf Verdienstentgang ist nach oben hin bei Bürgermeistern mit 180 Stunden pro Jahr, bei sonstigen Gemeindemandataren mit 90 Jahresstunden beschränkt ( 2 der Verordnung). Hauptberuflichen Bürgermeistern steht ein derartiger Ersatzanspruch nicht zu. Hauptberufliche Bürgermeister ( 2 Abs 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998) Die Bürgermeister haben innerhalb von 4 Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Hauptberuflich bedeutet hier, dass neben der Bürgerfunktion kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt grundsätzlich für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Ergibt sich während der Funktionsdauer eine Änderung der beruflichen Situation, ist binnen vier Wochen ab dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben. 22

24 Hauptberufliche Bürgermeister haben u.a. Anspruch auf (in Relation zu den nebenberuflichen Bürgermeistern) höhere Bezüge, auf Reisekosten ( 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998) und auf Fortzahlung der Amtsbezüge bei Nichtausübung der Funktion bis zu einem Jahr ( 3 Abs 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998). Weiters gebührt diesen Bürgermeistern nach Beendigung ihrer Funktionsausübung unter den Voraussetzungen des 3 (5) Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge sowie der anteilsmäßigen Sonderzahlungen bis zur Höchstdauer von einem halben Jahr. Bezüge und Reisekosten der Bürgermeister ( 1 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998) Nach 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebühren einem Bürgermeister monatliche Bezüge sowie Sonderzahlungen im Ausmaß von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug). Die Höhe des Bezuges bestimmt sich nach den Einwohnern der Gemeinde in einem bestimmten Prozentausmaß des Bezuges eines Nationalratsabgeordneten. Für hauptberufliche Bürgermeister gelten gesonderte Prozentsätze. Der Bürgermeister hat weiters Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Nichtausübung der Funktion bis zur Dauer von drei Monaten bzw. im Krankheitsfall bis zu einem Jahr ( 3 Abs 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998), auf Vergütung für Dienstreisen nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ( 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998) sowie gegebenenfalls auf Ersatz des nachweislichen Verdienstentganges in seinem Zivilberuf (Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl 54/1998). Auf die Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden ( 1 Abs 3 Oö. Gemeinde- Bezügegesetz 1998). Aufwandsentschädigung der Vizebürgermeister und Fraktionsobmänner ( 34 Oö. GemO 1990) Den Vizebürgermeistern und Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind und einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, gebühren nach den näheren Bestimmungen des 34 Oö. GemO monatliche Aufwandsentschädigungen. Anspruch auf Sonderzahlungen im Gegensatz zum Bürgermeisterbezug - besteht nicht. Die Aufwandsentschädigungen der Vizebürgermeister bestimmen sich nach einem bestimmten Prozentsatz (10 bis 40 %) des Bezuges eines (nebenberuflichen) Bürgermeisters ( 34 Abs 2 Oö. GemO. 1990). 23

25 Die Aufwandsentschädigung der Fraktionsobmänner beträgt 15 % des Bezuges eines (nebenberuflichen) Bürgermeisters. Hat ein Fraktionsobmann mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung (Vizebürgermeister, Vorstandsmitglied für die Besorgung wichtiger Aufgaben), so ist ihm nur die jeweils höhere auszuzahlen. Die Fraktionsobmänner haben ebenso wie der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Vorstandsmitglieder mit einer Aufwandsentschädigung keinen Anspruch auf Sitzungsgeld nach 34 (5) Oö. GemO Auf Aufwandsentschädigungen kann nur unter engen Voraussetzungen dann (ganz oder teilweise) verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch Annahme der Aufwandsentschädigung ein sonstiger finanzieller Nachteil entsteht ( 34 Abs 8 Oö. GemO. 1990). Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder für die Besorgung wichtiger Aufgaben ( 34 Abs 3 Oö. GemO. 1990) Vorstandsmitgliedern, die nicht zugleich Bürgermeister sind, kann durch Verordnung des Gemeinderates für die Besorgung wichtiger Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung zuerkannt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist nach dem Ausmaß der Arbeitsbelastung und der erhöhten Aufwendungen festzusetzen und darf für Vizebürgermeister 50 % und für die übrigen Vorstandsmitglieder 30 % des Bezuges des Bürgermeisters nicht übersteigen. Auch hinsichtlich dieser Aufwandsentschädigung ist ein Verzicht rechtlich nur unter den engen Voraussetzungen des 34 (8) Oö. GemO möglich. Ruhebezugsregelungen für Bürgermeister 1998 und 2003 wurde durch das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, das Oö. Bezügereform- Begleitgesetz 1998 und durch die Oö. Bezügerechtsnovelle 2003 eine Neuregelung der Bürgermeister-Pensionsregelungen vorgenommen. Aufgrund der sehr komplexen Regelungen soll hier nur ein Überblick gegeben werden. Es sind seither im Wesentlichen folgende Personengruppen zu unterscheiden: 1. Bürgermeister, die zum bereits 10 Jahre im Amt waren ( 13 Oö. Gemeinde- Bezügegesetz 1998): Bürgermeister, die zum obigen Zeitpunkt 10 Jahre an Funktionsdauer aufwiesen, haben Anspruch auf Gewährung einer so genannten laufenden Entschädigung 24

26 ( Bürgermeisterpension ) nach den Bestimmungen des Oö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992, LGBl 89/1992. Eine laufende Entschädigung an ausgeschiedene Bürgermeister ist hier unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren: - 10 jährige Funktionsdauer, - Vollendung des 65. Lebensjahres 1 oder durch Krankheit oder Unfall bedingte Unfähigkeit zur weiteren Funktionsaus- und Berufsausübung, Die laufende Entschädigung wird vom Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister ausbezahlt, dem auch die Beitragseinhebung obliegt. Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren monatliche Witwen- und Waisenversorgungsbezüge. 2. Bürgermeister, die zum 1. Juli 1998 kürzer als 10 Jahre, aber zumindest 5 Jahre im Amt waren ( 14 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998): Diese Bürgermeister konnten mittels Option eine zumindest teilweise Weiteranwendung der Pensionsvorschriften des Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 auf sie bewirken (anteilige Bürgermeisterpension). Wurde optiert, so steht diesen Bürgermeistern und deren Hinterbliebenen ein Anspruch auf anteilige laufende Entschädigung zu. In obige Gruppe fallende Bürgermeister, die nicht optierten, wechselten voll ins neue System. 3. Bürgermeister, die zum Stichtag kürzer als 5 Jahre im Amt waren oder seither erstmals im Amt sind ( 5ff Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998): Alle Bürgermeister, die zum obigen Stichtag unter 5 Jahre Funktionsdauer aufwiesen, oder nach dem Stichtag erstmals zum Bürgermeister gewählt wurden oder werden, unterliegen zur Gänze den neuen Pensionsbestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes Derartige Bürgermeister, ausgenommen solche, die in einem sogenannten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen (Beamte), haben für jeden Monat ihrer Funktion einen gesetzlichen Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von 12,55 % ihres Bezuges nach 2 Oö. Gemeinde- Bezügegesetz 1998 an die jeweilige Gemeinde zu leisten ( 5 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1 Mit der Oö. Bezügerechtsnovelle 2003, LGBl 102/2003, wurde das Pensionsalter beginnend ab gestaffelt so angehoben, dass ab dem Jahr 2017 kein Betroffener mehr vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Bürgermeisterpension wird beanspruchen können. Wird die Bürgermeisterpension aufgrund der Übergangsregelungen vor dem regulären Pensionsalter in Anspruch genommen, ist dies mit empfindsamen Abschlägen bei der Pension verbunden. 25

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