Kein Prozess ohne Fristen (-druck)

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1 ZPO II Teil 4: und Wiedereinsetzung Dr. Hubert Schmidt 1 Kein Prozess ohne (-druck) Materiell-rechtliche, die durch den Prozess gewahrt werden sollen: insbesondere Verjährungsfristen Ausschlussfristen (zb 89b IV 2 HGB) Verfahrensrechtliche, die im Prozess zu wahren sind: gesetzliche, etwa Rechtsmitteleinlegungs- und Begründungsfristen richterliche, etwa zur Erwiderung auf die Klage. Dr. Hubert Schmidt 2 1

2 sind sinnvoll und notwendig, da sie einerseits eine gewisse Bearbeitungs- und Überlegungszeit einräumen Bsp.: die in einer Instanz unterlegene Partei muss Zeit haben zu überlegen, ob sie das Risiko und die Kosten einer weiteren Instanz eingehen will. Daher gewährt das Gesetz eine Einlegungsfrist für die Rechtsmittel. Die Parteien müssen Zeit haben, das Tatsachenmaterial für den Vortrag zusammenzutragen. Daher gibt es Schriftsatzfristen. und andererseits dafür sorgen, dass der Prozess nicht übermäßig lange dauert insbesondere der Beklagte wird kein großes Interesse haben, den Prozess zu beschleunigen, wenn er seine Position als schwach ansieht oder nicht zahlen kann/will. Dr. Hubert Schmidt 3 Aber: Achtung für den Beklagten, der den Prozess zur Zahlungsverzögerung in die Länge zieht: Verzinsung nach 288 II BGB, unterstellte Rechtshängigkeit am ( 291 BGB), Klageforderung von ,00 : Verzugszinssatz: - Handelsgeschäft (8 Prozentpunkte über Basiszinssatz) Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag : % 280, : % 421, : % 403, : % 408, : % 379,4849 Total: : 852 Zinsen: 1.893,7315 Ausgangsforderung: ,0000 Gesamtforderung: = ,7315 Jeder Tag ab : % 2,1562 Dr. Hubert Schmidt 4 2

3 Allgemeine Regelungen der ZPO: 221 ff. ZPO zu Beginn, Berechnung (Verweis in BGB), Veränderung 230 ff. ZPO zu Folgen der Fristversäumung. BGB: 186 ff. BGB mit den allgemeinen Vorschriften über die Fristberechnung. Dr. Hubert Schmidt 5 Beispielsfall: K hatte B vor dem Amtsgericht auf restliche Kaufpreiszahlung für ein gebrauchtes Fahrzeug verklagt. Beide führen den Prozess selbst, weil sie sich einen Anwalt nicht leisten wollen. K gewinnt. Das vollständig abgefasste klagestattgebende Urteil soll dem B per Post zugestellt werden. B wohnt in einem Dreifamilienhaus. Als der Postbedienstete am Samstag, dem , bei B klingelt, ist der nicht da. Ein Nachbar öffnet die Haustür, so dass der Postbote eine Benachrichtigung an den B an der Wohnungstür des B befestigt, weil es keinen Briefkasten gibt. B holt das Urteil bei der Post am Mittwoch, , ab. Er überlegt, Berufung einlegen zu lassen. Bis wann sollte das spätestens geschehen sein? Dr. Hubert Schmidt 6 3

4 Arten von schon gesehen: gesetzliche /richterliche ; insbes. Notfristen sind nur solche, die das Gesetz als Notfristen bezeichnet wie zb die schon erwähnte Frist nach 276 I 1 ZPO oder die Rechtsmitteleinlegungsfristen; bei Versäumung der Frist: Wiedereinsetzung, 233 ff. Zwischenfristen: Einlassungsfrist zwischen Zustellung der Klageschrift und dem Termin: mindestens 2 Wochen, 274 III 1 ZPO. Ladungsfrist zwischen Zugang der Terminsladung und Termin: mindestens 1 Woche im Anwaltsprozess, 3 Tage im Parteiprozess, 217 ZPO; im Wechselprozess kann sie auf 24 abgekürzt werden, 604 ZPO. Dr. Hubert Schmidt 7 Beginn der : gesetzliche: mit dem Ereignis, an das das Gesetz den Fristbeginn knüpft, zb: Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils, 517 ZPO; richterliche: grundsätzlich mit Zustellung der gerichtlichen Verfügung oder der Verkündung, die die Fristsetzung enthält, 221 ZPO, zb: Mit der Zustellung der Klageschrift wird der Bekl. aufgefordert, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, Frist zwei Wochen, 276 I 1 ZPO. Der Fristbeginn kann aber auch anders vom Gericht bestimmt werden: Bsp.: In der mündlichen Verhandlung wird dem Kläger aufgegeben, sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen, und zwar innerhalb von drei Wochen (gerechnet ab der Verkündung der Frist in der mündlichen Verhandlung). Zugleich wird dem Beklagten aufgegeben, im Anschluss an das Vorbringen darauf zu erwidern, und zwar innerhalb einer Frist von weiteren drei Wochen nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist. Die Beklagten-Frist beginnt also nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern mit Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist. Dr. Hubert Schmidt 8 4

5 Berechnung der und de 222 I ZPO, 187 ff BGB Regelmäßig liegt Fall des 187 I BGB vor, für den Fristbeginn ist maßgeblich ein Ereignis (Zustellung), das in den Lauf eines Tages fällt. Dann läuft die Frist um 24 Uhr des Tages ab, der dem Tag in der Benennung oder Zahl entspricht, in den das Ereignis fällt, 188 II BGB. Bsp.: Zustellung am Dienstag, mit Zweiwochenfrist, Ende nach 188 II, 187 I BGB am Dienstag (der durch die Benennung entsprechende Tag), ; bei einer Monatsfrist: Ende am Donnerstag, , ebenfalls nach 188 II, 187 I BGB (der durch die Zahl entsprechende Tag). Bsp.: Zustellung eines Urteils am bzw. am Wann endet die Berufungsfrist? Ausnahme: de fällt auf Sonntag, Samstag oder einen (am Gerichtsort) allgemeinen Feiertag, die Feiertage ergeben sich aus Bundes- oder Landesrecht; nach keiner dieser Rechtsregeln ist der Rosenmontag (oder auch Heiliger Abend, Silvester) ein Feiertag, mag am Rhein zwischen Düsseldorf und Mainz - am Rosenmontag auch Stillstand der Rechtspflege herrschen. Dr. Hubert Schmidt 9 Änderungen von Keine Änderung möglich bei Notfristen: Bsp.: K hat gegen B in der ersten Instanz gewonnen; man verhandelt noch nach der Urteilszustellung über einen Vergleich. Da sich die Verhandlungen hinziehen, vereinbaren K und B, dass B erst nach einer weiteren Woche Berufung einlegt. Geht nicht wegen 224 II ZPO: Vereinbarungen der Parteien können nur zu Verkürzungen führen, nicht zur Verlängerung; aber auch das geht nicht bei Notfristen, 224 I ZPO. Var. des Bsp.: Situation wie vor, B beantragt aber Verlängerung der Berufungseinlegungsfrist. Geht auch nicht, denn die Einlegungsfrist ist eine Notfrist ( 517 ZPO) und damit gesetzliche Frist, bei der Verlängerung durch das Gericht nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist, 224 II ZPO. Bei den Rechtsmittelfristen ist eine solche Frist eben nicht vorgesehen. Was geht? Einlegung der Berufung zur Fristwahrung - oder eben Beschleunigung der Vergleichsgespräche. Dr. Hubert Schmidt 10 5

6 Änderungen der (2) Abkürzung durch Vereinbarung der Parteien bei gesetzlichen (außer Notfristen) und richterlichen möglich; ebenso auf Antrag einer Partei durch das Gericht, aber erst nach Anhörung (nicht: Einverständnis) des Gegners, 225 ZPO Verlängerung gesetzlicher (außer Notfristen) oder richterlicher nicht durch Parteivereinbarung (arg. 224 I u. II ZPO), aber durch Gericht auf Antrag einer Partei bei wiederholter Verlängerung nur, nachdem dem Gegner rechtliches Gehör gewährt wurde, 225 ZPO. Bsp.: Zustellung des Urteils am , gegen das rechtzeitig Berufung eingelegt wird. Am (Frei) geht ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein. Was ist zu tun? Dr. Hubert Schmidt 11 Folgen der Fristversäumung grundsätzlich ist die Partei mit einer versäumten Prozesshandlung ausgeschlossen, 230 ZPO. Soweit Vortrag außerhalb dafür gesetzter erfolgt, kommt Zurückweisung als verspätet in Betracht, 296 I ZPO. Bei bestimmten kann Wiedereinsetzung beantragt werden, 233 ff. ZPO. Dr. Hubert Schmidt 12 6

7 Wiedereinsetzung Voraussetzungen: Wiedereinsetzungsfähige Frist, 233 ZPO, also Notfristen Rechtsmittelbegründungsfristen Frist nach 234 I ZPO, also Zweiwochenfrist, die Wiedereinsetzung zu beantragen wird versäumt, also etwa: Die Berufung, die am bei dem Berufungsgericht hätte eingehen müssen, geht dort erst am oder später ein. oder: Die Berufung geht tatsächlich am ein, ist aber nicht von einem RA unterschrieben, sondern von der eifrigen Büroangestellten, die die Frist sieht und deren Chef an dem Tag nicht in der Praxis ist. und zwar schuldlos wobei Parteiverschulden oder Anwaltsverschulden ( 85 II ZPO) zu berücksichtigen sind. Dr. Hubert Schmidt 13 Wiedereinsetzung (2) Insbes.: Unverschuldete Fristversäumung Grunderkenntnis: Es stellt nicht per se ein Verschulden im Sinn des Verstoßes gegen die verkehrsübliche Sorgfalt dar ( 276 BGB), eine Frist bis zum Schluss auszuschöpfen. Schluss heißt: letzter Tag bis (kurz vor, also Uhr) Uhr (etwa BGH NJW 2007, 2331). Verschulden heißt eigenes Verschulden der Partei, 276, 278 BGB Verschulden des Prozessbevollmächtigten, 85 II ZPO nicht: Verschulden von dessen Personal, es sei denn, es läge Organisationsverschulden des RA vor. Fallmaterial unübersehbar, drei Beispielsfälle ab Folie 17. Dr. Hubert Schmidt 14 7

8 Wiedereinsetzung (3) Weitere formelle Voraussetzungen: Wiedereinsetzungsantrag in der Form der versäumten Rechtshandlung, 236 I ZPO und Nachholung der versäumten Rechtshandlung, 236 II 2 ZPO. Die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen sind schlüssig vorzutragen und glaubhaft zu machen, 236 II 2, 294 (meist wird eidesstattliche Versicherung vorgelegt). Frist: 2 Wochen ( 234 I 1) ab Behebung des Hindernisses, 234 II ZPO; Ausschlussfrist: 1 Jahr nach Ablauf der versäumten Frist, 234 III ZPO bei Rechtsmittelbegründungsfristen 1 Monat, 234 I 2 ZPO. Zuständiges Gericht: dasjenige, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Dr. Hubert Schmidt 15 Wiedereinsetzung (4) Entscheidung des Gerichts: richtet sich nach den Vorschriften über die versäumte Rechtshandlung, d.h. regelmäßig ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, in dem über die Wiedereinsetzung und über die Hauptsache entschieden wird; dagegen die Rechtsmittel, die gegen das Urteil als solches möglich sind. bei Versäumung von Rechtsmittelfristen kann nach 522 I 3, 552 II, 572 II durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; Rechtsmittel gegen Beschluss nach 522 I 3 ZPO: Rechtsbeschwerde, 522 I 4 ZPO.. Kein Rechtsmittel gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung, 238 III ZPO. Dr. Hubert Schmidt 16 8

9 Wiedereinsetzung (5) Beispielsfall 1: G wird vor dem LG auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Vor der mündlichen Verhandlung legt RA S das Mandat nieder, weil G die Vorschusskostennote nicht beglichen hat. In der mündlichen Verhandlung ergeht Versäumnisurteil gegen G, das dem RA zugestellt wird. Der übermittelt das mit einer Belehrung über die Notwendigkeit des Einspruchs an G. Nach der Behauptung des G wird bei ihm der Umschlag auf dem Küchentisch deponiert, aber zusammen mit Schulheften der Kinder, die am Küchentisch ihre Schulaufgaben erledigen, auf einem Schrank deponiert und dort vergessen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Umschlag wiedergefunden und ein anderer RA mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beauftragt. Das geschieht und zugleich wird Einspruch eingelegt und begründet ( 340 III ZPO). Wie hat das LG entschieden? Dr. Hubert Schmidt 17 Wiedereinsetzung (6) Beispielsfall 2: RA A vertritt eine beim LG unterlegene Partei. Nach Einlegung der Berufung diktiert A an seinem letzten Arbeitstag vor dem Urlaub einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und legt die Akte mit Band auf die "Diktatbank". Der Antrag wird aus nicht geklärten Gründen nicht geschrieben - und damit auch nicht eingereicht. Nach Ablauf der Frist erhält RA A den Hinweis des Gerichts, man werde nach 522 I ZPO vorgehen. Daraufhin stellt RA A einen Wiedereinsetzungsantrag und zugleich einen Verlängerungsantrag zur Berufungsbegründung. Wie hat der Senat entschieden? Dr. Hubert Schmidt 18 9

10 Wiedereinsetzung (7) Beispielsfall 3: B wurde durch Urteil des LG in die Zahlung eines Betrages verurteilt. In dem erstinstanzlichen Verfahren hatte B Prozesskostenhilfe erhalten. Nach Zustellung des Urteils stellt RA A einen Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Berufung des B. 4 Monate nach Zustellung des Urteils wird der Beschluss zugestellt, dass a) PkH bewilligt wird. b) PkH versagt wird. c) Wie wäre es, wenn der Prozesskosten bewilligende Beschluss im Fall a) 13 Monate nach Zustellung des Urteils erlassen wird? Was ist wann zu tun? Dr. Hubert Schmidt 19 10

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