Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

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1 Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Bildungswerk lrsee - Kurs 72/13: Sicherheitsbeauftragte/r in der Forensik Refreshment Referent: Direktor des Amtsgerichts Sonthofen Alfred Reichert

2 01. Definition Zwangsbehandlung 02. Zweck des Maßregelvollzugs - 63 bzw. 64 StGB 03. Die neue zivilrechtliche Regelung 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 3 a BGB vom Die Rechtsprechung des OLG München - BtPrax 2009, und des BVerfG NJW 2013, Die Vollzugsvorschriften des Maßregelvollzuges - Bundes- und Landesrecht: Das Strafvollzugsgesetz und das Bayerische Unterbringungsgesetz 06. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschl. v BvR 882/09 - NJW 2011, 2113 (Rheinland-Pfalz) Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten BVerfG, Beschl. v BvR 633/11 - NJW 2011, 3571 (Baden-Württemberg) Medizinische Zwangsbehandlung von im Maßregelvollzug Untergebrachten BVerfG, Beschluss vom BvR 228/12 - NJW 2013, 2337 (Sachsen) Medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug 07. Grundsätze der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

3 01.Definition Zwangsbehandlung Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

4 01.Definition Zwangsbehandlung Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird. Eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Eine Zwangsbehandlung setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er auf Grund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

5 02. Maßregelvollzug - 63 StGB: Zweck der Unterbringung Strafgesetzbuch - Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung Vorrangiger Zweck der Unterbringung nach 63 ist der Schutz der Allgemeinheit. Dieser soll durch die Besserung des Maßregelinsassen erreicht werden. Die Maßregel des 63 dient aber auch der Sicherung. Daher setzt sie nicht voraus, dass Heilungsaussichten bestehen. Auch ist sie nicht auf Personen beschränkt, die im eigentlich medizinisch-psychiatrischen Sinn behandlungs- oder pflegebedürftig sind. Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr Zweck es erfordert; sie kann also auch lebenslang dauern. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anhält, umso strenger sind jedoch die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

6 02. Maßregelvollzug - 64 StGB: Zweck der Unterbringung Zweck der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zur Sicherung der Allgemeinheit den gefährlichen Süchtigen durch Behandlungsmaßnahmen zu bessern durch physische und psychische Entwöhnung. Ein von der Besserung losgelöster Sicherungszweck wird mit 64 nicht verfolgt. Wegen dieses Zweck-Mittel-Verhältnisses darf die Unterbringung nach 64 nur zur Suchtbehandlung angeordnet werden, die ihrerseits auf den Schutz der Allgemeinheit durch Besserung ausgerichtet sein muss. Ist der alleinige Zweck der Suchtbehandlung erreicht, muss die Maßregel für erledigt erklärt werden, auch wenn zusätzlich eine nicht behandelte Persönlichkeitsstörung vorliegt. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

7 02. Maßregelvollzug - 64 StGB: Zweck der Unterbringung Die Anordnung ergeht nach S. 2 nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Sie ist nach 67 d V 1 für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des S. 2 nicht mehr vorliegen. Stellt sich im Verlauf der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt heraus, dass für den Untergebrachten keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr besteht, mithin die Voraussetzungen des 64 S. 2 nicht mehr vorliegen, so hat das Gericht die Unterbringung für erledigt zu erklären (Abs. 5 S. 1). Sind hingegen das Therapieziel und damit der Zweck der Unterbringung erreicht worden, ist die Maßregel analog 67 c II 5 selbst dann für erledigt zu erklären, wenn neben dem erreichten Therapieziel (Suchtbehandlung) noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten besteht. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

8 03. Die neue zivilrechtliche Regelung vom BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil.. 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) 1 Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

9 03. Die neue zivilrechtliche Regelung vom (3) 1 Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn 1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. Abs. (3a) (5).. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

10 04. Die Rechtsprechung des OLG München - BtPrax 2009, Die Vorschrift des 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ermöglicht nicht die Zwangsbehandlung eines bereits auf anderer Rechtsgrundlage (hier: 63 StGB) untergebrachten Betreuten. Die Zulässigkeit einer derartigen Behandlung ist allein nach den landesrechtlichen Unterbringungsvorschriften (hier: Art 13 BayUnterbrG) zu beurteilen. Die Unterbringung nach 1906 Abs. 1 Nr. 2 sei auch nicht genehmigungsfähig, da es an deren Erforderlichkeit fehle. Der Betroffene sei bereits aufgrund strafrechtlicher Verurteilung untergebracht, so dass eine daneben bestehende zivilrechtliche Unterbringungsanordnung keine eigenständige Bedeutung mehr habe. Sie führe lediglich zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen bloßen Zwangsmedikation. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

11 04. Die Rechtsprechung des BVerfG NJW 2013, 2337 Die landesrechtliche Anknüpfung der Befugnis, einen Untergebrachten zur Herstellung seiner Entlassungsfähigkeit gegen seinen erklärten Willen notfalls unter Anwendung physischen Zwangs zu behandeln, an das Vorliegen der Einwilligung des Betreuers ist schon im Ansatz ungeeignet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Bestimmung der materiellen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen einer solchen Behandlung Rechnung zu tragen. Denn die mit dieser Anknüpfung in Bezug genommenen bundesrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts selbst gestatten dem Betreuer dessen Befugnisse schon aus kompetenziellen Gründen nicht durch den Landesgesetzgeber erweitert werden können die Erteilung einer auch eine Zwangsbehandlung einschließenden Einwilligung nicht. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

12 05. Die Vollzugsvorschriften des Maßregelvollzuges - Bundes- und Landesrecht Strafvollzugsgesetz 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. 2Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand soweit gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist. 3Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil. 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben. 138 Anwendung anderer Vorschriften (1) 1Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. Satz 2.. (2) (3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die 109 bis 121 entsprechend. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

13 05. Die Vollzugsvorschriften des Maßregelvollzuges - Bundes- und Landesrecht Siebter Abschnitt: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung Art. 28 Bayerisches Unterbringungsgesetz - Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung 1) 1Für die Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt ( 63, 64 StGB, 136 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG) gelten die Art. 12 bis 21 entsprechend. 2In den Fällen des Art. 15 Abs. 5 Satz 4 sowie des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 finden 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVollzG sinngemäße Anwendung. (2) Art. 22 und 23 gelten entsprechend mit folgender Maßgabe: DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

14 05. Die Vollzugsvorschriften des Maßregelvollzuges - Bundes- und Landesrecht Art. 1 Bayer. Unterbringungsgesetz - Voraussetzungen der Unterbringung (1) 1 Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Unterbringung insbesondere auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. 3 Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel, insbesondere durch Hilfen nach Art. 3, abgewendet werden kann. (2) 1 Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach 81, 126a der Strafprozessordnung (StPO) oder nach 63, 64 und 67a des Strafgesetzbuchs (StGB) getroffen sind. 2 Ist jemand auf Grund des Unterbringungsgesetzes untergebracht und werden Maßnahmen auf Grund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, so ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen; sie kann aufgehoben werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, daß die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen werden muss. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

15 05. Die Vollzugsvorschriften des Maßregelvollzuges - Bundes- und Landesrecht Art. 12 Unterbringung und Betreuung (1) 1Die nach diesem Gesetz Untergebrachten haben Anspruch, als Kranke behandelt zu werden. 2Sie werden so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Unterbringungszweck bei geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird. (2) Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich entsprechend dem Ausmaß ihrer Störung und ihrem Entwicklungsstand gesondert unterzubringen und zu betreuen. (3) 1Den Untergebrachten soll unter Beachtung medizinischer, sozialtherapeutischer und sicherheitsrechtlicher Erkenntnisse und Möglichkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Beschäftigung und Arbeit gegeben werden. 2Für geleistete Arbeit ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren. 3Daneben sind mögliche weitere Hilfen nach Art. 3 zu gewähren oder zu veranlassen. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

16 05. Die Vollzugsvorschriften des Maßregelvollzuges - Bundes- und Landesrecht Art. 13 Heilbehandlung (1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 untergebracht ist, hat Anspruch auf notwendige Heilbehandlung. 2Die Heilbehandlung umfasst auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Kranken nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. (2) 1Der in der Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 Untergebrachte hat unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten sind, zu dulden, soweit sie sich auf die psychische Erkrankung oder Störung des Untergebrachten beziehen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung notwendig sind. 2In diesem Rahmen kann unmittelbarer Zwang angewandt werden. (3) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren nach Absatz 2, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder die Persönlichkeit in ihrem Kernbereich verändern können, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung des Untergebrachten oder, falls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen kann, desjenigen, dem die Sorge für die Person obliegt, vorgenommen werden. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

17 05. Die Vollzugsvorschriften des Maßregelvollzuges - Bundes- und Landesrecht Art. 19 Unmittelbarer Zwang (1) 1Bedienstete der Einrichtung dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dies zur Durchführung des Art. 12 Abs. 1 und 2, des Art. 13 oder von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. 2Bei Behandlungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der Betroffene zu deren Duldung verpflichtet ist. (2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Bereich der Einrichtung widerrechtlich einzudringen. (3) 1Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. 2Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. (4) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen. (5) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

18 05. Die maßgebliche Vorschrift des Grundgesetzes Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3 In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

19 05. Die Vollzugsvorschriften des Maßregelvollzuges - Bundes- und Landesrecht Das Bundesverfassungsgericht zu 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (Maßregelvollzugsgesetz RhPfMVollzG) : Nach diesen Maßstäben stellt 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 RhPfMVollzG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung dar. Die Vorschrift genügt nicht den Anforderungen, die an die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für einen besonders schweren Grundrechtseingriff (s. o. B I 3) zu stellen sind. 6 Abs. 1 RhPfMVollzG lautet wie folgt: DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

20 05. Die Vollzugsvorschriften des Maßregelvollzuges - Bundes- und Landesrecht 6. Zulässigkeit von Maßnahmen (1) Operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten Patienten verbunden sind, sind nur mit seiner Einwilligung zulässig; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Im Übrigen können Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden; zum allgemeinen Gesundheitsschutz oder zur Hygiene sind sie zulässig, wenn sie nicht mit einem Eingriff verbunden sind DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

21 06. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschl. v BvR 882/09 NJW 2011/ Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein. 2. Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist. Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Zum Schutz der Grundrechte des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

22 06. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich jedoch strenge Anforderungen an die Zulässigkeit des Eingriffs. Dies betrifft sowohl die materiellen Eingriffsvoraussetzungen als auch deren Sicherung durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in hinreichend klarer und bestimmter Weise gesetzlich geregelt sein. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

23 06. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Es genügt nicht: 1. Vornahme zum Zweck der Heilung 2. Der abgelehnten Behandlung wird kein physischer Widerstand entgegensetzt. 3. Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit eines Untergebrachten ändert ebenfalls nichts. 4. Selbst die Einwilligung des für einen einsichts- und einwilligungsunfähigen Untergebrachten bestellten Betreuers nimmt daher der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

24 06. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Medizinische Zwangsbehandlungen von Untergebrachten, und hier insbesondere operative Eingriffe und Zwangsmedikationen, stellen eine besonders schwerwiegende Form des Eingriffs in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Der Betroffene wird genötigt, eine Maßnahme zu dulden, die den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt und daher normalerweise nur mit der in strafrechtlicher Hinsicht rechtfertigenden Einwilligung des Betroffenen zulässig ist. Ein von anderen Menschen gezielt vorgenommener Eingriff in die körperliche Integrität wird als umso bedrohlicher erlebt werden, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht. Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Menschen treffen wird, die auf Grund ihrer psychischen Verfassung den Schrecken der Zwangsinvasion in ihre körperliche Integrität und der Beiseitesetzung ihres Willens sowie die Angst davor besonders intensiv empfinden. Für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere eines Eingriffs ist auch das subjektive Empfinden von Bedeutung. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

25 06. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Die Gabe von Neuroleptika gegen den natürlichen Willen des Patienten schließlich stellt einen besonders schweren Grundrechtseingriff auch im Hinblick auf die Wirkungen dieser Medikamente dar. Dies gilt schon im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen und die teilweise erhebliche Streuung in den Ergebnissen der Studien zur Häufigkeit des Auftretens erheblicher Nebenwirkungen. Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

26 06. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Möglichkeit der Zulassung des Eingriffs: Dies gilt für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen. Es kommt nicht der gebotene Schutz Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner Entlassung begehen könnte. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Zur Rechtfertigung des Eingriffs kann aber das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist. Art_2_GG.pdf DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

27 06. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom , BGBl II, 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann legt kein anderes Ergebnis nahe. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 35, Seite 1419ff UN Behinderten.pdf DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

28 07. Grundsätze der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung mit dem Ziel der Entlassungsfähigkeit krankheitsbedingte Unfähigkeit zu verhaltenswirksamer Einsicht kurz: krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen. Eine zur Erreichung des Vollzugsziels begonnene Zwangsmedikation darf, wenn sie nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Entlassungsaussichten führt, zum Beispiel nicht allein deshalb aufrechterhalten werden, weil sie der Unterbringungseinrichtung die Betreuung des Patienten erleichtert und den dafür notwendigen Aufwand mindert. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

29 07. Grundsätze der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Zwangsmaßnahmen dürfen ferner nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen. Für eine medikamentöse Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels bedeutet dies 1. eine weniger eingreifende Behandlung muss aussichtslos sein. 2. Der Zwangsbehandlung muss, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

30 07. Grundsätze der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Auch beim Einwilligungsunfähigen ist daher ärztliche Aufklärung über die beabsichtigte Maßnahme nicht von vornherein entbehrlich. Unabhängig von der Frage, ob durch Aufklärung eine wirksame Einwilligung zu erlangen ist, darf aber auch ein Einwilligungsunfähiger über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden. Eine den Verständnismöglichkeiten des Betroffenen entsprechende Information über die beabsichtige Behandlung und ihre Wirkungen erübrigt sich daher nicht. Der Grundsatz, dass der Eingriff nicht über das Erforderliche hinausgehen darf, hat auch die Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrollen zu bestimmen. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

31 07. Grundsätze der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Über die Erfordernisse der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinaus ist Voraussetzung für die Rechtfertigungsfähigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sie für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden ist, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Die Angemessenheit ist nur gewahrt, wenn, unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegt. Forderung in medizinischen Fachkreisen nach einem deutlich feststellbaren Überwiegen des Nutzens: Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

32 07. Grundsätze der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Voraussetzung bei planmäßigen Behandlungen und daher auch bei einer Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dienen soll: Fehlschlag der gebotenen aufklärenden Zustimmungswerbung Ankündigung der Zwangsbehandlung, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen. Der Untergebrachte muss Gelegenheit haben, vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (s. auch Art. 13, 14 II BRK). Hier muss der insoweit von Verfassungs wegen verfahrensfähige Betroffene zumindest, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Verfahrenspflegers, rechtzeitig gegen die Erteilung der Einwilligung vorgehen können. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

33 07. Grundsätze der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Die Ankündigung muss in einer Weise konkretisiert sein, die die Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sichert und eine hierauf gerichtete gerichtliche Überprüfung ermöglicht. Soweit die gerichtliche Überprüfung nur auf der Grundlage ärztlichen Sachverstands möglich ist, gehört es zur aus den Grundrechten des Betroffenen folgenden Sachverhaltsaufklärungspflicht der Gerichte, sich solchen Sachverstands zu bedienen. Bei einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika muss unbeschadet der Pflicht, sie auch innerhalb der vorgesehenen Laufzeit jederzeit abzubrechen, wenn der Behandlungsverlauf sie als nicht mehr verhältnismäßig erweist, die Konkretisierung sich unter anderem auf die geplante Dauer der Maßnahme beziehen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

34 07. Grundsätze der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Die Dokumentationspflicht: Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren. Unabhängig von der Garantie effektiven Rechtsschutzes ist die Dokumentation auch zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs geboten. Nur auf ihrer Grundlage bleibt fachgerechtes und verhältnismäßiges Handeln unter der für Kliniken typischen Bedingung gesichert, dass die zuständigen Akteure wechseln. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

35 07. Grundsätze der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Art. 2 Abs, 2 GG fordert darüber hinaus spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet. Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, deretwegen eine Betreuerlösung von Verfassungs wegen vorzugswürdig wäre beispielsweise gegenüber einem Richtervorbehalt, wie ihn die Rechtsordnung andernorts für weitaus weniger gravierende Eingriffe vorsieht ( 81 aii StPO), oder gegenüber der Beteiligung einer anderen neutralen Stelle (Ombudsperson, sonstige Behörde), die auch die Aufgabe haben könnte, sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht auf Grund von Beeinträchtigungen des Betroffenen unterbleibt. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

36 Ausblick: Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung? Wahrscheinlich hält auch Art. 13 Bayer. Unterbringungsgesetz der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht stand: Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt geregelt sein. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht. DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

37 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Noch Fragen? DirAG Alfred Reichert Die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

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