Chancen für Öko-Betriebe und Umsteller: Agrarumweltmaßnahmen 2014

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1 Cncen für Öko-Betriebe und Umsteller: Agrarumweltmaßnahmen 2014 Übersicht über Prämien für Bio-Betriebe und solche, die es werden wollen - Kombinationsmöglichkeiten und Rechenbeispiele Am t das Antragsverfahren für die am beginnende EU- Förderperiode begonnen. Bis zum 1. Oktober 2014 können landwirtscftliche Betriebe in Niedersachsen und Bremen ihre Anträge bei der Landwirtscftskammer (Bewilligungsstelle) einreichen, sofern bis 15. Mai 2014 ein Sammelantrag eingereicht worden ist. Detaillierte Informationen und die Antragsformulare finden Sie unter Bei den Agrarumweltmaßnahmen setzt Niedersachsen in der neuen Förderperiode wichtige Akzente in Richtung einer nachltigen Landwirtscft und der Förderung des Ökolandbaus. In diesem Rahmen wird eine gegenüber den Vorjahren stark erhöhte Prämie für die Umstellung auf Ökolandbau und die Beibeltung der ökologischen Bewirtscftung angeboten. Dazu kommen weitere interessante n, die in vielen Fällen mit der Ökoprämie kombiniert werden können und die Attraktivität für den ökologischen Landbau nochmals erhöhen. Auf der Nachfrageseite für ökologische Produkte ist die Situation ebenfalls günstig: In Niedersachsen und Umgebung sind zahlreiche bedeutende Bio-Verarbeitungsunternehmen angesiedelt, die den wachsenden Markt für heimische Bio-Produkte bedienen wollen und dafür Bio-Rohwaren aus der Region benötigen. Die Maßnahmenpalette des Agrarumweltmaßnahmen-Programms 2014 umfasst insgesamt 35 n, die in sechs Blöcke gegliedert sind. Teil I Betriebliche Verpflichtungen (BV) Sie gelten für den Gesamtbetrieb. Hierzu gehören auch die Umstellungs- und Beibeltungsprämien für den ökologischen Landbau. Zusätzlich können Öko-Betriebe, die bei Antragstellung mit mindestens 25 % oder 10 ihrer landwirtscftlichen Nutzfläche in Gebieten der Förderkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder innerlb von Trinkwassergewinnungsgebieten liegen, eine Zusatzförderung Wasserschutz für sämtliche Betriebsflächenbeantragen. Teil II Nachltige Produktionsverfahren auf Ackerland (AL) Diese Maßnahmen gelten nur für beantragte Ackerflächen. Fast alle sind mit dem Ökolandbau kombinierbar; die Prämien werden addiert (z.t. bei abgesenktem Fördersatz). Teil III Anlage von Blüh- oder Schonstreifen oder Landscftselementen auf den beantragten Ackerflächen (BS) Kombinierbar mit dem Ökolandbau (gezahlt wird i.d.r. die höhere Prämie). Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) Kombinierbar mit dem Ökolandbau (gezahlt wird die höhere Prämie). Teil V Maßnahmen zum Schutz besonderer Biotoptypen (BB) Es wird die Mahd und Beweidung besonderer Biotoptypen gefördert. Bei Kombination mit Ökolandbau wird i.d.r. die höhere Prämie gezahlt. Teil VI Nordische Gastvögel (NG) Das Programm soll die Nordischen Gastvögel auf beantragten Acker- und Grünlandflächen schützen. Es gilt für Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse und in EU- Vogelschutzgebieten V03 und V04 liegen. Die Maßnahmen sind mit dem Ökolandbau kombinierbar; die Prämien werden addiert, (bei NG2 abgesenkte Fördersätze)

2 1. Direkte Förderung des Ökolandbaus Die ökologische Bewirtscftung wird mit folgenden Hektar-Sätzen gefördert: Ökologischer Landbau Grundförderung: Einführung oder Beibeltung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb BV11 : Kulturart Umstellungsprämie / Ackerland Grünland Gemüse Obst-/ Dauerkulturen Beibeltungsprämie / Der Kontrollkostenzuschuss beträgt 40 /, maximal 550 pro Betrieb. 2. Interessante Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Agrarumweltmaßnahmen (Beispiele) Zusätzlich zur Grundförderung des ökologischen Landbaus gibt es für Öko-Betriebe zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten mit weiteren Agrarumweltmaßnahmen. Im Folgenden werden beispielft einige Kombinationen vorgestellt. Oft sind mehrere Maßnahmen miteinander kombinierbar, z.b.: - für Gemischtbetriebe: Ökolandbau Grundförderung + Zusatzförderung Wasserschutz + Förderung winterrte Zwischenfrucht - für Grünlandbetriebe: Ökolandbau Grundförderung + Zusatzförderung Wasserschutz + ggf. GL2 (Kombinationsmöglichkeit wird derzeit noch geprüft.) - für Gemüsebaubetriebe: Ökolandbau Grundförderung + Förderung Zwischenfrucht a) Ökolandbau Grundförderung (BV 11) in Kombination mit Zusatzförderung Wasserschutz (BV12) Aufbauend auf die Förderung BV 11 kann zusätzlich eine besonders Grundwasser schonende Bewirtscftung mit einem begrenzten Stickstoffeinsatz (max. 80 kg Gesamtstickstoff / gesamtbetriebliches Wirtscftsdüngeraufkommen; Importe und Gärreste sind zu berücksichtigen) und einigen weiteren Bewirtscftungsmaßnahmen gefördert werden. Voraussetzung dazu ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25 % oder 10 der landwirtscftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder innerlb von Trinkwassergewinnungsgebieten liegen

3 Betriebsbeispiel eines 60 Öko-Grünlandbetriebes mit und Zusatzförderung Wasserschutz BV 11+ BV 12: Fördersumme pro Umsteller / Beibelter / Summe / 60 BV BV ges.: b) Ökolandbau Grundförderung (BV 11) in Kombination mit Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten (AL 21) Mit der Grundförderung BV 11 kombinierbar ist auch eine Einsaat von Zwischenfrüchten und Untersaaten zur Winterbegrünung (AL21). Hierzu müssen auf mindestens 5 % der Ackerflächen eines Betriebes aktiv Zwischenfrüchte bzw. Untersaaten ausgesät werden. Eine Selbstbegrünung ist nicht zulässig. Der Aussaattermin wird an die Greening-Auflagen angepasst. Die früheste Beseitigung der Zwischenfrüchte/Untersaaten ist ab 15. Februar des Folgejahres möglich. Der Fördersatz für Öko-Betriebe beträgt bei dieser Maßnahme 55 / pro. Betriebsbeispiel eines 8 Öko-Gemüsebau-Betriebes mit Anbau von Zwischenfrüchten/Untersaaten auf 5 BV 11 + AL 21 Fördersumme pro Umsteller / Beibelter-/ 8 BV AL ges.: Betriebsbeispiel eines 100 Ackerbau-Betriebes mit Anbau von Zwischenfrüchten/Untersaaten auf 30 BV 11 + AL 21 Fördersumme pro Umsteller / Beibelter / 100 BV AL ges.:

4 c) Ökolandbau Grundförderung (BV 11) in Kombination mit der Zusatzförderung Wasserschutz (BV 12) und Anbau von winterrten Zwischenfrüchten oder Untersaaten (AL 22) Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25 % oder 10 der landwirtscftlichen Nutzflächen des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder innerlb von Trinkwassergewinnungsgebieten liegen, kann ein Öko-Betrieb z.b. den Anbau von winterrten Zwischenfrüchten mit der Zusatzförderung Wasserschutz (BV 12) kombinieren. Öko-Betriebe dürfen dabei als Zwischenfrüchte Leguminosen-Gemenge anbauen, während für konventionelle Betriebe leguminosenfreie Zwischenfrüchte oder Untersaaten vorgeschrieben sind. Nach der Ernte von Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben, Feldgemüse oder Leguminosen ist keine Stickstoffdüngung bis zum 1. März des auf die Aussaat folgenden es zulässig. Die Beweidung dieser Flächen ist untersagt - ausgenommen hiervon ist die Hütescfltung. Die Nutzung der Abfuhr des Aufwuchses ist zulässig. Für Zwischenfrüchte gilt: Bestellung einer nachfolgenden Hauptfrucht bis 31. Mai, alternativ kann die Fläche aus der Produktion genommen werden. Fördersatz für Öko-Betriebe AL 22: 100 /. Betriebsbeispiel eines 100 Ackerbau-Betriebes mit Zusatzförderung Wasserschutz und dem Anbau von winterrten Zwischenfrüchten/Untersaaten auf 20 BV 11+ BV 12 + AL 21 Fördersumme pro Umsteller / Beibelter / 100 BV BV AL ges.: d) Ökolandbau Grundförderung (BV 11) in Kombination mit der Anlage eines Blühstreifens (BS 2) Im Rahmen der AUM werden drei verschiedene Arten von Blühstreifen angeboten. So bringt ein mehrjähriger Blühstreifen (Blühfläche mind m²) mind. 30 m Länge, mindestens 6 m Breite, max. 2 Größe, max. 10 /Betrieb), bei dem ein jährlicher Pflegeschnitt zwischen dem und dem auf % der Fläche vorgeschrieben ist, pro je Hektar. Mit Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder des Landscftspflegeverbandes (LPV) ist die Anerkennung höherwertiger Blühstreifen mit zusätzlicher Naturschutzeffizienz möglich. Dieser besondere Einsatz wird mit einem Bonus von 100 pro Hektar und honoriert. Zu beachten sind hierbei die Aussaatkosten für den Blühstreifen und dass nur die höhere Prämie ausgezahlt wird

5 Betriebsbeispiel eines 100 Ackerbau-Oko-Betriebes in Kombination mit der Anlage eines mehrjährigen Blühstreifens (2 ), Betreuung durch UNB oder LPV BV11 + BS 2 Fördersumme pro Umsteller / Beibelter / 98 BV BS 2 +UNB o. LPV ges.: Weitere Kombinationsmöglichkeiten für die Umstellung auf ökologischen Landbau oder bestehende Öko-Betriebe sind möglich. Die Verpflichtung beginnt grundsätzlich mit dem 1. Januar im nach der Antragstellung. Die Auszahlungen an die Betriebe können im Februar des jeweiligen Folgejahres erwartet werden. Vor Antragstellung empfiehlt es sich, Kontakt mit der Öko-Beratung aufzunehmen. Die Verpflichtungsdauer beträgt mindestens 5 e. Um eine Förderung zu erlten, muss ein Mindestbetrag von 250 je erreicht werden. In der Tabelle im Anng sind alle Agrarumweltmaßnahmen der nächsten Förderperiode aufgeführt. Damit können Sie betriebsindividuell natürlich unter Berücksichtigung der Kombinierbarkeit (s. Entwurf Kombinationstabelle unter ausrechnen, welche Cncen die aktuellen n für Ihren Betrieb bieten. Dieses Merkblatt beschreibt den Stand der Ausgestaltung der AUM-Maßnahmen vom Stand vom 15. August Alle Angaben sind ohne Gewähr und Änderungen vorbelten. Ansprechpartner im KÖN: Ulrich Ebert 04262/ , u.ebert@oeko-komp.de - 5 -

6 Anng: Fördermöglichkeiten für Öko-Betriebe zur betriebsindividuellen Berechnung Weiterführende Informationen unter Umsteller / Beibelter / BV 11 Ackerl./Grünl BV 11 Gemüse BV 11 Dauerkultur BV BV 2 bis 60 bis 60 AL AL AL AL BS 11 o. LPV BS 12 o. LPV BS 2 o. LPV BS 3 BS 4 BS 5 BS 6 BS BS BS 8 zzgl. Pflanzkosten BS 9 zzgl. Pflanzkosten GL GL 12 pro Punktwert 11 / - 6 -

7 Umsteller / Beibelter / GL GL 22 bis 205 bis 205 bis 305 bis 305 GL GL 32 bis 160 bis 160 GL 4 pro Punktwert 11 / GL 5 bis 310 bis 310 BB 1 bis 315 bis 315 zzgl. Zuschläge BB 2 zzgl. Zuschläge NG 1 bis 410 bis 410 NG NG 3 zzgl. Zuschläge NG4 zzgl. Zuschlä. bis 275 bis 275 bis 290 bis 390 bis 290 bis 390 ges.: - 7 -

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