IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

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1 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung c) Kausalität (und objektive Zurechenbarkeit) 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit 1. Rechtfertigungsgründe 2. Verwerflichkeit gem. 240 Abs. 2 StGB III. Schuld IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 2 Rechtsnatur des 240 Abs. 2 StGB 240 Abs. 1 Offener Tatbestand 240 Abs. 2 Tatbestandsergänzende RW-Regelung Rechtfertigungsgründe?

2 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 3 Entwicklung des Gewaltbegriffs RGSt 56, 87 Täter körperliche Kraftentfaltung Opfer körperliche Zwangswirkung BGHSt 1, 145 kein Kraftaufwand körperliche Zwangswirkung BGHSt 23, 46 kein Kraftaufwand auch: psychische Zwangswirkung BVerfGE 92,1 Forderung nach Eingrenzung des vergeistigten Gewaltbegriffs StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 4 Zweite Reihe -Rechtsprechung des BGH zur Nötigung bloß psychischer Zwang = keine Gewalt physischer Zwang = Gewalt

3 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 5 Prüfungsschwerpunkte in Straßenblockade-Fällen 240 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Gewalt b) Nötigungserfolg c) Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit 1. Rechtfertigungsgründe 2. Verwerflichkeit der Mittel- Zweck-Relation III. Schuld Gewaltbegriff: Elemente körperliche Handlung (Problem: Kraftaufwand erforderlich?) mit physischer (Problem: oder auch mit nur psychischer?) Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes Gewaltbegriff: Reichweite Genügt eine mittelbare physische Zwangswirkung ( zweite Reihe )? problematisch bei mehrfach vermittelter physischer Zwangswirkung Probleme: Bagatellgrenze Berücksichtigung der Meinungsund Versammlungsfreiheit? Beachtlichkeit von Fernzielen? StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 6 Drohung mit einem empfindlichen Übel: Merkmal des empfindlichen Übels Empfindlich ist das angedrohte Übel,... Nicht empfindlich ist das angedrohte Übel dagegen,... Das darf nicht geschehen! Gibt Schlimmeres... wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.... wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

4 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 7 Drohung mit einem empfindlichen Übel: Einbeziehung eines Dritten Der Adressat der Drohung muss nicht mit der Person identisch sein, die das Übel treffen soll. Dritter Das darf nicht geschehen! Täter Drohung mit einem Übel, das einen Dritten treffen soll Genötigter Entscheidend ist, ob das Übel gleichermaßen vom Nötigungsadressaten als Übel empfunden wird und damit Zwangswirkung hat. StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 8 Drohung und Unterlassen Drohung durch ein Unterlassen Die Drohungshandlung besteht in einem Unterlassen. Drohung mit einem Unterlassen Die in einem positiven Tun bestehende Drohungshandlung kündigt ein Unterlassen an. strafbar nur im Fall einer Rechtspflicht zum Handeln ( 13 StGB) str., ob die Strafbarkeit von einer Rechtspflicht zum Handeln abhängt

5 StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 9 Die Verwerflichkeitsklausel des 240 Abs. 2 StGB Die Verknüpfung zwischen Nötigungszweck und Nötigungsmittel (sog. Zweck-Mittel-Relation) muss rechtlich verwerflich sein. Dies ist der Fall, wenn die Verhaltensweise des Täters bei einer Gesamtwürdigung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt. Sonderkonstellationen der Verwerflichkeit Mittel oder Zweck Mittel und Zweck Allein schon das Mittel oder der Zweck ist sozial inakzeptabel. (z. B. Verletzung von Strafvorschriften) Mittel und Zweck sind für sich zwar billigenswert, ihre Verbindung ist aber inadäquat. (z. B. Durchsetzung eines Anspruchs durch sachfremde Drohung mit einer Strafanzeige)

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