Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Kurzzeitpflege)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Kurzzeitpflege)"

Transkript

1 Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Kurzzeitpflege) dem Träger zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» und den Landesverbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen: AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse, zugleich für die Knappschaft, Regionaldirektion Berlin BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4, Hannover BIG direkt gesund handelnd als IKK-Landesverband LKK-Landesverband Berlin Krankenkasse für den Gartenbau und den Ersatzkassen: o BARMER GEK o Techniker Krankenkasse (TK) o Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) o KKH-Allianz (Ersatzkasse) o HEK - Hanseatische Krankenkasse o hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-landesvertretung Berlin im Einvernehmen mit dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales für die Einrichtung «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» - im Folgenden Pflegeeinrichtung genannt

2 - 2-1 Allgemeine Grundsätze (1) Dieser Vertrag regelt die Versorgung von versicherten Pflegebedürftigen durch die Pflegeeinrichtung. (2) Für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrages wird die Pflegeeinrichtung zur Versorgung Pflegebedürftiger zugelassen und damit verpflichtet, vollstationäre Pflegeleistungen der Kurzzeitpflege gemäß Abschnitt I des Rahmenvertrages nach 75 SGB XI zu erbringen sowie die Unterkunft und die Verpflegung Pflegebedürftiger sicherzustellen. (3) Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe der auf Grundlage des Achten Kapitels des SGB Xl abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung zu vergüten. (4) Der Vertrag ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. (5) Eine Belegungsgarantie für die Pflegeeinrichtung ist mit dem Abschluss dieses Vertrages nicht verbunden. 2 Wirtschaftliche Selbständigkeit der Einrichtung (1) Die Pflegeeinrichtung stellt ihre wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne des 71 Abs. 2 SGB Xl auf Dauer sicher. (2) Die Pflegeeinrichtung gilt als wirtschaftlich selbständig, soweit und solange sie ausschließlich Leistungen nach dem SGB XI erbringt. Bei einem darüber hinausgehenden Leistungsangebot des Einrichtungsträgers ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Finanzierungskreise und -verantwortlichkeiten sowie die Rechnungslegung der Pflegeeinrichtung klar und eindeutig von den übrigen Leistungsbereichen des Einrichtungsträgers abgegrenzt sind. Die Pflegeeinrichtung gewährleistet eine ordnungsgemäße Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Vorschriften der Pflegebuchführungsverordnung. (6) Betriebsänderungen, die ihre wirtschaftliche Selbständigkeit beeinträchtigen werden, teilt die Pflegeeinrichtung den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich mit. 3 Räumliche Voraussetzungen (1) Die Kurzzeitpflegeeinrichtung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - beschilderte, sicher zu erreichende sowie alten- und behindertengerechte Zugänge zu der Pflegeeinrichtung, - direkte Zufahrt für Fahrzeuge, - alten- und behindertengerechte Ausstattung, - ein angemessenes Raumangebot einschl. Gemeinschaftsräume, um den Versorgungsauftrag erfüllen zu können müssen vorhanden sein.

3 - 3 - Die Kurzzeitpflegeeinrichtung muss ferner folgende räumliche Voraussetzungen schaffen: - eine Bewegungsmöglichkeit im Freien, - eine Möglichkeit zur Erbringung von therapeutischen Leistungen. (2) Die Räume, die dem Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen, sind so zu gestalten, dass dessen individuelle Bedürfnisse und pflegerischen Erfordernisse Berücksichtigung finden und sie die Anforderungen an eine wohnliche Umgebung erfüllen. (3) Die Unterbringung erfolgt in Ein- bzw. Zweibettzimmern. 4 Pflegefachkraft (1) Die Pflegeeinrichtung stellt die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen, die die Leistungen der Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft im Sinne des 71 Absätze 2 und 3 SGB XI für die Dauer des Aufenthaltes sicher. Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft bedeutet, dass diese u.a. verantwortlich ist für - die fachliche Planung der Pflegeprozesse, - die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation, - die an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Dienstplanung, - die Durchführung von Dienstbesprechungen im Pflegebereich. Bei einem zeitlich begrenzten Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft (z.b. durch Krankheit oder Urlaub) ist die Vertretung durch eine andere ausgebildete Pflegefachkraft zu gewährleisten. (2) Die fachlichen Voraussetzungen als verantwortliche Pflegefachkraft erfüllen Personen, die neben den Anforderungen nach 71 Abs. 3 SGB XI - den Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden oder - den Abschluss einer Ausbildung im Pflegemanagement an einer Fachhochschule oder Universität nachweisen können. Die verantwortliche Pflegefachkraft muss in dieser Funktion in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sein. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch erfüllt, sofern die verantwortliche Pflegefachkraft Eigentümer/In oder Gesellschafter/In der Pflegeeinrichtung ist und die Tätigkeitsschwerpunkte der Pflegedienstleitung sich auf die jeweilige Pflegeeinrichtung beziehen. Ausgenommen von der Regelung sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Kirchenbeamte.

4 - 4 - (3) Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die verantwortliche Pflegefachkraft und deren Stellvertretung zu benennen sowie ihnen personelle Änderungen innerhalb dieser Funktionen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Abberufung sowie des Wechsels der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. ihrer Stellvertretung. In den Fällen des Wechsels der verantwortlichen Pflegefachkraft oder ihrer Stellvertretung weist die Pflegeeinrichtung den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der neuen bzw. der Ersatzpflegefachkraft nach. (4) Eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 oder 3 kann als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne das 74 Abs. 2 SGB XI gelten. 5 Rahmenvertrag Der im Land Berlin abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß 75 Absätze 1 und 2 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung findet uneingeschränkt und unmittelbar Anwendung. 6 Versorgungsauftrag (1) Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Kurzzeitpflege nach 42 SGB Xl sowie für Unterkunft und Verpflegung nach 87 SGB Xl zu erbringen. Dabei ist zu gewährleisten, dass Pflegeleistungen, die aus besonderen medizinischen oder pflegerischen Gründen erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden. Nähere Einzelheiten zu den Leistungen sind im Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB Xl geregelt. (2) Die Pflegeeinrichtung hat die individuelle Versorgung von Pflegebedürftigen mit Leistungen der Kurzzeitpflege zu jeder Zeit, bei Tag und bei Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen sicherzustellen. (3) Im Rahmen ihrer Kapazität darf die Pflegeeinrichtung die pflegerische Versorgung Pflegebedürftiger nicht ablehnen. Eine Beschränkung des Angebots auf Leistungen für Pflegebedürftige bestimmter Pflegestufen oder bestimmter pflegerischer Diagnosen ist in der Regel unzulässig. Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Pflegebedürftigen besteht nicht, wenn entsprechend dem Versorgungsvertrag die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besonderen - von der Einrichtung betreuten - Zielgruppen einer Aufnahme entgegenstehen. (4) Der Vertrag bezieht sich auf xxx Plätze der Kurzzeitpflege. Die Einrichtung verpflichtet sich, diese nicht dauerhaft einer anderen Nutzung zuzuführen.

5 - 5-7 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (1) Die Pflegeeinrichtung stellt eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung sicher. Die Pflegeleistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen und sind als wirksam anzusehen, wenn durch sie das Pflegeziel erreicht werden kann. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen und die Pflegeeinrichtung nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung erbringen. (2) Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Pflegeleistungen durch unabhängige Sachverständige prüfen lassen. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Pflegeeinrichtung die Anforderungen zur Erbringung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Landesverbände der Pflegekassen zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet. Näheres zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelt der Rahmenvertrag nach 75 Absätze 1 und 2 SGB XI. 8 Qualitätssicherung (1) Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität gem. 113 ff SGB XI sowie das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach 114 ff SGB XI sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. (2) Der Träger der Pflegeeinrichtung ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er soll sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. (3) Wesentliche Inhalte der Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität sind: Die Pflegebedürftigen werden unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt ( 71 Abs. 2 und 3 SGB XI). Eine qualifizierte ganzheitliche Pflege erfordert eine entsprechende Pflegeanamnese und -planung sowie die Koordinierung, Ausführung und Dokumentation des PfIegeprozesses. Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach diesem Vertrag in Kooperation mit anderen Einrichtungen erbringen, schließen mit ihrem Kooperationspartner einen Kooperationsvertrag ab. Kooperationsverträge, die sich auf Pflegeleistungen nach Abschnitt 1 des Rahmenvertrages nach 75 Absätze 1 und 2 SGB Xl beziehen, sind den Landesverbänden der Pflegekassen zeitnah vorzulegen. Die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung des Kooperationspartners trägt gegenüber den Pflegebedürftigen und den Pflegekassen die beauftragende Pflegeeinrichtung. Qualitätssicherung umfasst auch die Festlegung von Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie die Erarbeitung gemeinsamer Standards für die gesamte Pflegeeinrichtung durch das Pflegeteam.

6 - 6 - (4) Die Pflegekassen und ihre Landesverbände können die Pflegeeinrichtung nach vorheriger Terminabsprache und unter Nennung der Gründe jederzeit, auch kurzfristig, aufsuchen, wobei der Leiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter anwesend sein muss. Damit sind keine Prüfrechte verbunden. (5) Wird von einer Pflegekasse die Notwendigkeit einer Qualitätsprüfung als gegeben angesehen, ist diese über die Landesverbände der Pflegekassen einzuleiten. Für das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen gilt 114 SGB XI. 9 Vergütung (1) Die Vergütung der Leistungen der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI richtet sich nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäß 84, 85, 86 SGB XI. Zu vereinbaren sind Pflegesätze für die allgemeinen Pflegeleistungen einschließlich der medizinischen Behandlungspflege und sozialen Betreuung nach 84 SGB Xl sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach 87 SGB XI. (2) Zuzahlung zu den vereinbarten Entgelten darf die Pflegeeinrichtung von den Pflegebedürftigen weder fordern noch annehmen. Für Zusatzleistungen sind 88 Abs. 1 und 2 SGB XI sowie die Bestimmungen des Rahmenvertrags zu beachten. Inhalt und Preise besonderer Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzlich pflegerisch-betreuende Leistungen (Zusatzleistungen) bedürfen der Regelung durch den Betreuungsvertrag. (3) Sofern die Pflegeeinrichtung auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung gemäß 84 ff SGB XI verzichtet, hat sie dies drei Monate vor Ablauf der bestehenden Preisvereinbarung einem Landesverband der Pflegekassen schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig weisen die Pflegeeinrichtung und die Pflegekassen die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen auf die Rechtsfolgen des 91 Abs. 2 SGB XI hin. 10 Abrechnungsverfahren (1) Die Abrechnung der Leistungen richtet sich nach den im Rahmenvertrag nach 75 Absätze 1 und 2 SGB XI festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten. (2) Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Leistungsbescheides der Pflegekasse und der schriftlichen Mitteilung der Pflegeeinrichtung nach dem Muster der Anlage 1 des Rahmenvertrages nach 75 Absätze 1 und 2 SGB XI in der geltenden Fassung gegenüber der Pflegekasse. Die Rechnungen sind bei der Pflegekasse oder einer von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen.

7 Strukturerhebungsbogen, Mitteilungen (1) Der von der Pflegeeinrichtung ausgefüllte Strukturerhebungsbogen bildet eine Grundlage dieses Vertrages. (2) Veränderungen innerhalb der Pflegeeinrichtung, die den Inhalt des Versorgungsvertrages sowie die im Rahmenvertrag nach 75 Absätze 1 und 2 SGB XI niedergelegten Meldetatbestände berühren, sind unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Veränderungen, bezogen auf den Einrichtungsträger, insbesondere was die Veränderung der Eigentümerschaft, die vertraglich/gesetzlich geregelte Vertretung der Einrichtung oder die postzustellfähige Anschrift des Einrichtungsträgers angeht. 12 Datenschutz Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Pflegeleistungen dürfen nur im Rahmen der in 104 SGB XI genannten Zwecke sowie für Zwecke der Statistik in dem zulässigen Rahmen nach 109 SGB XI verarbeitet und genutzt werden. Die Pflegeeinrichtung verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die 35 und 37 SGB I sowie a SGB X sind zu beachten. Die Pflegeeinrichtung unterliegt hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen der Schweigepflicht, ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Pflegeeinrichtung hat ihre Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. 13 Vermittlungsverbot Die Annahme von Pflegeaufträgen in eigenem Namen und deren Weitergabe (Vermittlung) an Dritte seitens der Pflegeeinrichtung gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist unzulässig. Vermittlung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die regelmäßige Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Pflegeaufträgen an Dritte gegen Kostenerstattung. Verstöße gegen die Sätze 1 und 2 gelten als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von 74 Abs. 2 SGB XI. 14 Kündigung, Vertragsänderungen (1) Für die Kündigung des Vertrages gilt 74 SGB Xl. (2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. (3) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

8 - 8 - Dieser Vertrag tritt am in Kraft. Berlin, den Inkrafttreten Träger der Einrichtung AOK Berlin-Brandenburg Die Gesundheitskasse, zugleich für die Knappschaft, Regionaldirektion Berlin BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin-Brandenburg BIG direkt gesund LKK-Landesverband Berlin Krankenkasse für den Gartenbau Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Die Leiterin der vdek-landesvertretung Berlin

Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (vollstationäre Pflege) dem Träger zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» und den Landesverbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Pflege

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Pflege Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Pflege zwischen dem Pflegeheim in Trägerschaft von und den Landesverbänden der Krankenkassen, handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen - AOK

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Kurzzeitpflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Name1 Name2 Str. Hsnr PLZ Ort in Trägerschaft von Trägername

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Kurzzeitpflege. zwischen. und

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Kurzzeitpflege. zwischen. und Muster Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI Kurzzeitpflege zwischen der Pflegeeinrichtung......... in Trägerschaft von......... und den Landesverbänden der Pflegekassen - AOK Sachsen- Anhalt - BKK-Landesverband

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Teilstationäre Pflegeeinrichtung) "Name des Trägers Straße Hausnummer PLZ Ort"

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Teilstationäre Pflegeeinrichtung) Name des Trägers Straße Hausnummer PLZ Ort Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Teilstationäre Pflegeeinrichtung) zwischen "Name des Trägers Straße Hausnummer PLZ Ort" und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen, handelnd durch

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) zwischen Träger und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn TRÄGER - Mustermann Straße der Muster 25 04000 Musterstadt und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen im Einvernehmen mit

Mehr

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.

Mehr

VERSORGUNGSVERTRAG. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg, handelnd durch die

VERSORGUNGSVERTRAG. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg, handelnd durch die VERSORGUNGSVERTRAG nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg, handelnd durch die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, BKK-Landesverband

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Menschen im Wachkoma (Phase F) zwischen

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Menschen im Wachkoma (Phase F) zwischen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Menschen im Wachkoma (Phase F) zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen

Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen den Verbänden der Krankenkassen in Mecklenburg$Vorpommern handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen: der AOK Nordost Die

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

V E R S O R G U N G S V E R T R A G V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über teilstationäre Pflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und - einerseits - der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS -

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

V E R S O R G U N G S V E R T R A G V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - - einerseits - und der AOK

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI Der Träger des Pflegedienstes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK-Landesverband Hessen IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen Landwirtschaftliche

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen der vollstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Muster-Pflegeheim Muster-Straße 00 00000

Mehr

Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS

Mehr

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Schädel-Hirngeschädigten zwischen xxxxxxxx und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen -

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - - 1 - Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Zwischen «Träger» «Träger_Straße» «Träger_PLZOrt» «Träger_Ort» als Träger des Pflegedienstes «Name_der_Einrichtung» «Straße» «PLZOrt»

Mehr

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs.

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs. V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über ambulante a Pflegeleistungen gen Zwischen,, als Träger,, - nachfolgend Pflegedienst genannt - und - einerseits - den Landesverbänden der Pflegekassen

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen -

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Zwischen der Name des Trägers als Träger des Name der Einrichtung - nachfolgend Pflegedienst genannt - - einerseits - und der AOK Westfalen-Lippe

Mehr

Versorgungsvertrag. gemäß 72 SGB XI. ambulante Pflege. zwischen. und

Versorgungsvertrag. gemäß 72 SGB XI. ambulante Pflege. zwischen. und Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI ambulante Pflege zwischen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen AOK Nordost

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Tages- und Nachtpflege)

Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Tages- und Nachtpflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Tages- und Nachtpflege) zwischen dem Träger und den Landesverbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen: AOK Berlin-Brandenburg

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»

Mehr

Versorgungsvertrag. nach. 72 SGB XI (Sozialgesetzbuch) für Leistungen in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. gem. 41 SGB XI

Versorgungsvertrag. nach. 72 SGB XI (Sozialgesetzbuch) für Leistungen in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. gem. 41 SGB XI Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Sozialgesetzbuch) für Leistungen in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gem. 41 SGB XI zwischen dem Träger für die Einrichtung Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI. für Leistungen der Kurzzeitpflege gem. 42 SGB XI

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI. für Leistungen der Kurzzeitpflege gem. 42 SGB XI Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für Leistungen der Kurzzeitpflege gem. 42 SGB XI zwischen dem Träger für die Einrichtung Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen"

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen Träger und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Mitte,

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege)

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI. für Leistungen der vollstationären Pflege gem. 43 SGB XI

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI. für Leistungen der vollstationären Pflege gem. 43 SGB XI Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für Leistungen der vollstationären Pflege gem. 43 SGB XI zwischen dem Träger Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Muster Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI vollstationäre Pflege

Muster Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI vollstationäre Pflege Muster Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI vollstationäre Pflege zwischen dem Pflegeheim Name der Pflegeeinrichtung...... in Trägerschaft von Name des Trägers der Pflegeeinrichtung......... und den Landesverbänden

Mehr

zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und

zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam Berliner Spatzen Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI. Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:

Mehr

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen

Mehr

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart: Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am

Mehr

Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg

Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der

Mehr

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die

Mehr

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in MecklenburgVorpommern. zwischen Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege

Mehr

zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen

zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen Versorqunqsvertraq Versorgungsvertrag Tagespflege S 72 SGBXI Xl zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen

Mehr

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten

Mehr

Vergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V

Vergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V Vergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V zwischen xxxx als Träger des xxxx - im Folgenden Hospiz genannt - und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege Zwischen dem Träger TRÄGER STRASSE ORT und Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Dr. Mustermann Galenstraße

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen Träger und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Mitte,

Mehr

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69

Mehr

Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung vom... über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf

Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung vom... über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung vm... über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gemäß 87b SGB XI zwischen dem Träger für die Einrichtung

Mehr

Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach 80a SGB XI

Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach 80a SGB XI Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach 80a SGB XI zwischen dem Träger Name Träger Straße HNr. PLZ Ort für die Einrichtung Name Einrichtung Straße HNr. PLZ Berlin

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen

Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse

Mehr

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der Kurzzeitpflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der Kurzzeitpflege Zwischen Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung Leistungen Kurzzeitpflege als Träger Pflegeeinrichtung Institutionskennzeichen: 000 000 000 0 AC / TK Kennzeichen:

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege

Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem

Mehr

Vereinbarung nach 92c SGB XI

Vereinbarung nach 92c SGB XI Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25. September 1997 zur Umstellung der Pflegesätze

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT

VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT ERHEBLICHEM ALLGEMEINEM BETREUUNGSBDARF nach 87b SGB XI für die vollstationäre Pflege zwischen dem LEISTUNGSERBRINGER IK- Nr.: Träger: und

Mehr

2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin

2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin 2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vllstatinären Pflege im Land Berlin zwischen den Verbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege Zwischen der/dem als Träger der Pflegeeinrichtung Institutionskennzeichen

Mehr

2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24.

2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24. 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten durch AOK PLUS - Die Gesundheitskasse

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Dr. Mustermann Galenstraße

Mehr

Gemeinsamer Strukturerhebungsbogen

Gemeinsamer Strukturerhebungsbogen Gemeinsamer Strukturerhebungsbogen der Landesverbände /- vertretungen der Pflegekassen in Schleswig-Holstein für ambulante Pflegedienste Die nachfolgend genannte Einrichtung beantragt die Zulassung zur

Mehr

- andererseits. Präambel

- andererseits. Präambel Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären und der Kurzzeitpflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären und der Kurzzeitpflege Zwischen der/dem I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären und der Kurzzeitpflege als Träger der Pflegeeinrichtung Institutionskennzeichen

Mehr

zwischen und der örtlichen Träger der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein

zwischen und der örtlichen Träger der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein Vertrag zur Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Schleswig-Holstein vom 01.07.1996 in der Fassung vom 01.04.2013 zwischen - AOK

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege

Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Fachtag am 25.10.2018 in Nürnberg und am 06.11.2018 in München Rechtliche Grundlage 75 SGB XI Rahmenverträge,

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme. Drs 16/3377 und 16/4284 Schlussbericht

Mitteilung zur Kenntnisnahme. Drs 16/3377 und 16/4284 Schlussbericht Drucksache 16/4409 06.09.2011 16. Wahlperiode Mitteilung zur Kenntnisnahme Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 hier:

Mehr

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und. 6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur n geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.07.2018

Mehr

Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK

Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungsziel Zielgruppe Zeitrahmen Schulungsinhalt Dokumente Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Pflegefachkräfte,

Mehr

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen

Mehr