MERKBLATT. Über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen, sowie schutzbedürftigen Personen,

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1 Januar 2005 MERKBLATT Über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen, sowie schutzbedürftigen Personen, für Arbeitgeber, Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F), sowie Schutzbedürftige (Ausweis S und B) Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht über den Vollzug der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht geben. Was ist zu tun? Die pflichtigen Personen Der Sicherheitsleistungspflicht und der Rückerstattungspflicht unterstehen folgende Personenkategorien (in der Folge als pflichtige Personen bezeichnet): asylsuchende Personen (Ausweis N); vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F); Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S). Nur der Rückerstattungspflicht unterstehen (in der Folge explizit erwähnt): Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Bundesamt für Migration, BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern,

2 Lohnabzug Jeder Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen und unter Androhung von strafrechtlichen Konsequenzen (Artikel 115 bis 117 AsylG) verpflichtet, vom Bruttolohn der bei ihm beschäftigten, pflichtigen Personen einen Abzug zu machen (Legalzession) und diesen auf ein individuelles Sicherheitskonto seines Arbeitnehmers zu überweisen (Artikel 85 bis 87 AsylG). Bei der Erteilung oder Erneuerung der Arbeitsbewilligung weist die zuständige kantonale Behörde auf die entsprechende Auflage hin. Die Auflage besteht für den Arbeitgeber unabhängig vom Zeitpunkt der Information durch die kantonale Behörde ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der Lohnabzug ist unabhängig von der Höhe des Lohnes und unabhängig des Alters des Arbeitnehmers vorzunehmen (Lehrlinge sind somit ebenfalls sicherheitsleistungspflichtig). Von der Sicherheitsleistungspflicht ausgenommen sind Ersatzeinkommen, welche weniger als 100% des massgebenden Lohnes nach Artikel 5 AHVG der bisherigen Erwerbstätigkeit betragen, namentlich Arbeitslosenentschädigungen, Renten der Invalidenversicherung, sowie Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung. Ebenfalls von der Sicherheitsleistungspflicht ausgenommen sind Entschädigungen aus vom Bundesamt finanzierten Beschäftigungs-programmen, sowie Beschäftigungsprogrammen der Arbeitslosenversicherung, Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuelle Arbeitsbewilligung vorliegt, ferner Genugtuungssummen sowie Versorgerleistungen von Haftpflichtversicherungen. Höhe des Lohnabzuges Der Abzug beträgt 10 Prozent. Dieser Abzug ist auf dem massgebenden Bruttolohn gemäss AHV-Gesetzgebung vorzunehmen (Berechnungsbasis: Artikel 5 AHVG und Artikel 6 AHVV; Stand Februar 2001). Dauer des Lohnabzuges d.0 Der Abzug ist bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme oder der Schutzbedürftigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen. Der Abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Asylgesuch abgelehnt und keine vorläufige Aufnahme verfügt worden ist, oder während der Dauer eines hängigen Beschwerdeverfahrens. Seite 2

3 Die Sicherheitsleistungspflicht endet bei Eintreten folgender Gegebenheiten: der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; der Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B); der endgültigen Ausreise; bei Schutzbedürftigen, sobald diese einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben. Die Sicherheitsleistungspflicht dauert bis und mit dem Monat, in welchem eines der oben genannten Ereignisse eingetroffen ist (Bei Heirat mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin gilt der Monat der Eheschliessung). Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht Asylsuchende und schutzbedürftige Personen, deren Sicherheitskonto mindestens einen Betrag von Fr. 12'000.- (für eine einzelne Person) bzw. von Fr. 36'000.- (für eine Unterstützungseinheit) aufweist, können beim BFM ein Gesuch um Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht einreichen. Für vorläufig aufgenommene Personen muss das Sicherheitskonto nach erfolgter Abrechnung der Fürsorgekosten für die Zeit des Asylverfahrens (Zwischenabrechnung) mindestens Fr. 20'000.- (für eine einzelne Person) bzw. Fr. 40'000.- (pro Unterstützungseinheit) aufweisen, damit ein Gesuch beim BFM eingereicht werden kann. Solange pflichtige Personen keinen positiven Entscheid bezüglich Befreiung erhalten haben, bleibt die Sicherheitsleistungspflicht weiterhin bestehen. Bei einer allfälligen Befreiung wird auch der Arbeitgeber vom BFM mittels Schreiben orientiert. Zeitpunkt des Abzuges und Art der Überweisung Der Lohnabzug ist monatlich vorzunehmen und quartalsweise auf das individuelle Sicherheitskonto bei der PostFinance zu überweisen. Die Zahlungsfrist endet 10 Tage nach Ablauf des Quartals, das heisst jeweils am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar d.0 Das Bundesamt für Migration kann die monatliche Überweisung der Lohnabzüge anordnen, wenn der Arbeitgeber die Zahlungsfristen nicht einhält (Artikel 13 i.v.m. Artikel 11 Asylverordnung 2). Seite 3

4 Zur Überweisung sind nur die speziellen, von der PostFinance zugestellten Einzahlungsscheine zu verwenden. Die Überweisungen müssen für jede Person einzeln und separat vorgenommen werden. Nur so kann eine korrekte elektronische Verbuchung auf das individuelle Sicherheitskonto erfolgen. Die Verantwortung für die korrekte Überweisung liegt beim Arbeitgeber. Widerhandlungen gegen die Überweisungspflicht können mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Artikel 115 bis 117 AsylG). Erfolgt die Überweisung der Sicherheitsleistungen nicht fristgerecht, kann das BFM dem Arbeitgeber ab Datum der ersten Mahnung einen Verzugszins von 0,5% pro Monat berechnen. Verzugszins wird in jedem Fall erhoben, in welchem eine zweite Mahnung erfolgt ist und die Summe der ausstehenden Beträge für sämtliche Arbeitsverhältnisse des Arbeitgebers Fr. 3'000.- übersteigt. Nachdem der Stellenantritt von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt und erfasst wurde, werden bei einem neuen Arbeitsverhältnis die oben erwähnten Einzahlungsscheine von der PostFinance Sicherheitskonto Freiburgstrasse Bern zugestellt. Für Nachbestellungen sind die Bestellscheine zu verwenden, welche die PostFinance zusammen mit den Einzahlungsscheinen versendet. Auskunft über das Sicherheitskonto Die PostFinance ist nicht berechtigt, Auskünfte über die Konti zu erteilen. Kontoinformationen erteilt das BFM an pflichtige Personen und an entsprechend bevollmächtigte Vertreter mittels Zustellen von Kontoauszügen (vgl. Seite 7 dieses Merkblattes). Arbeitsende Der Nichtantritt einer Arbeitsstelle und jede Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind unverzüglich den entsprechenden kantonalen Behörden mitzuteilen. Seite 4

5 Allgemeine Erläuterungen Wozu dient die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht? Fürsorgeleistungen sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Die im Asylgesetz festgelegte Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht dient einerseits der einheitlichen Rückerstattung von verursachten Fürsorgeleistungen von Bund, Kantonen und Gemeinden und andererseits der Sicherheitsleistung für künftige Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für ungedeckt gebliebene Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Unpfändbarkeit des Sicherheitskontos / Verfügungsberechtigung Die Sicherheitskonti dienen ausschliesslich dem Zweck der Rückerstattung der vorgenannten Kosten. Sie sind weder pfänd- noch abtretbar. Die ausschliessliche Verfügungsberechtigung liegt beim BFM. Abrechnungsverfahren Pflichtige Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, oder definitiv in der Schweiz bleiben dürfen, erhalten einen Auszug ihres Sicherheitskontos. Zwischenabrechnung Wird eine asylsuchende oder eine schutzbedürftige Person mit Ausweis S vorläufig aufgenommen, so wird eine Zwischenabrechnung über ihr individuelles Sicherheitskonto erstellt. Eine Zwischenabrechnung wird zudem erstellt, wenn eine schutzbedürftige Person Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) hat und der Saldo des Sicherheitskontos die zurück zu erstattenden Kosten übersteigt (Artikel 74 Absatz 2 AsylG). Vermag der Kontosaldo die Kosten nicht zu decken, wird dem Kontoinhaber oder dem Bevollmächtigten eine definitive Schlussabrechnung zugestellt. Seite 5

6 Schlussabrechnung Die definitive Schlussabrechnung wird frühestens 6 Monate nach Eintritt der folgenden abschliessend geregelten Gründe erstellt: nachgewiesene endgültige Ausreise (d.h. dauernder Verbleib im Heimatstaat oder in einem Drittstaat); vermutete endgültige Ausreise (d.h. die Person gilt in der Schweiz als verschwunden); positiver Asylentscheid, respektive Anerkennung der Flüchtlingseigenschaften der Person; Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) an eine asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Person; Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Abrechnung mit Negativsaldo bei einer schutzbedürftigen Person; Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) an eine schutzbedürftige Person oder ein mindestens 10-jähriger Aufenthalt in der Schweiz als schutzbedürftige Person. Die Abrechnung wird dem Kontoinhaber oder seinem bevollmächtigten Vertreter in der Schweiz oder ins Ausland zugestellt. Was wird abgerechnet? Die geleisteten Sicherheiten dienen zur Deckung von Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Beschwerdeverfahrenskosten auf Bundesebene. Grundsätzlich sind diese Kosten in voller Höhe zurückzuerstatten (Rückerstattungspflicht). Dies gilt auch für die vom Kontoinhaber während der Minderjährigkeit selbst verursachten Kosten. Die Kontoinhaber haften dabei nicht nur für die selbst verursachten Kosten, sondern auch solidarisch für die durch ihre Ehepartner und ihre Kinder verursachten Kosten. Übersicht betreffend die einzelnen rückerstattungspflichtigen Kosten: d.0 Fürsorgekosten Seite 6 Asylsuchende Personen und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich eine Pauschale von Fr pro Tag und pro Person an die verursachten Fürsorgekosten zurückzuerstatten. Dabei gilt die Vermutung, dass jede einzelne Person während 210 Tagen (Fr. 8'400.-) und Eheleute mit ihren Kindern ohne eigenes Sicherheitskonto zusammen während 630 Tagen (Fr. 25'200.-) vollumfänglich unterstützt worden sind.

7 Diese Regelvermutung wird vom BFM nur dann überprüft, wenn der Betroffene mit geeigneten Beweismitteln nachweist, dass die effektiv verursachten Fürsorgekosten den Betrag von Fr. 8'400.-, respektive Fr. 25'200.- nicht erreichen. Vorläufig aufgenommene Personen haben grundsätzlich die gesamten von ihnen, ihren Ehegatten und ihren Kindern verursachten Fürsorgekosten zurückzuerstatten. Das BFM geht davon aus, dass die Fürsorgekosten pro Tag und pro Person Fr betragen (Artikel 23 VVWA). Zahnarztkosten Nebst den erwähnten Fürsorgekosten werden zusätzlich die effektiv verursachten Kosten für zahnmedizinische Behandlungen in Rechnung gestellt. Ausreise- und Vollzugskosten Sämtliche Ausreise- und Vollzugskosten sind rückerstattungspflichtig. Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene Nach Abschluss des Verfahrens werden die bei der Asylrekurskommission oder beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ungedeckt gebliebene Verfahrenskosten ebenfalls in Rechnung gestellt. ÜBERSCHUSS Im Rahmen der Zwischenabrechnung wird ein allfälliger Überschuss dem Kontoinhaber oder seinem bevollmächtigten Vertreter nicht ausbezahlt, sondern verbleibt auf dem Sicherheitskonto. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird ein allfälliger Überschuss dem Kontoinhaber oder seinem bevollmächtigten Vertreter in der Schweiz ausbezahlt oder ins Ausland überwiesen. Zustellung eines Kontoauszuges Auf schriftliche Anfrage des Kontoinhabers wird diesem einmal pro Jahr kostenlos ein Kontoauszug zugestellt. Dem Gesuch ist eine Fotokopie des Ausländerausweises beizulegen. Da die Kontonummer der Personennummer im Asylverfahren entspricht, ist die Personennummer in jedem Falle anzugeben. Seite 7

8 Wesentliche gesetzliche Grundlagen Asylgesetz (AsylG) Artikel 85 bis 87 und 115 bis 118 Asylverordnung 2 (AsylV2) Artikel 8 bis 19 Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder- Artikel 14c Absatz 6 lassung der Ausländer (ANAG) Verordnung über den Vollzug der Weg- und Artikel 22 und 23 Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) Strafbestimmungen zu Artikel 86 AsylG Im Sicherheitsleistungsbereich bestehen folgende Strafbestimmungen: Artikel 115 Vergehen Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt; b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Sicherheitsleistung nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht; c. als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Sicherheitsleistungen vom Lohn abzieht und sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet. Artikel 116 Übertretungen Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer: a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert; b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese verunmöglicht; Artikel 117 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft, einer Einzelfirma oder im Betrieb einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes. Seite 8

9 Wir danken allen Beteiligten für den konsequenten Vollzug dieser gesetzlichen Bestimmungen. Bundesamt für Migration OSP AG Quellenweg Bern-Wabern Seite 9

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