Abgabenordnung Stand ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

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1 Abgabenordnung Stand

2 Themenübersicht 2 Kapitel A: Kapitel B: Kapitel C: Kapitel D: Kapitel E: Kapitel F: Kapitel G: Kapitel H: Kapitel I: Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften Einleitende Vorschriften Grundlagen des Steuerschuldrechts Verfahrensvorschriften Durchführung der Besteuerung Das Erhebungsverfahren Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Vollstreckung Steuerstraf und Steuerordnungswidrigkeitenrecht

3 A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften 3 A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften AO = Abgabenordnung Einführungsgesetz zur AO (EGAO) BTA-G 800a Gesetz zur Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern zwischen den Mitgliedstaaten der EU (EU-BeitreibungsG) BTA-G 801a Allgemeine steuerrechtliche Vorschriften Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) BTA-G 803 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz) BTA-G 808 FGO = Finanzgerichtsordnung Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) BTA-G 805 Gesetz über die Durchführung der gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU (EU-AmtshilfeG) BTA-G 801 Zerlegungsgesetz (ZerlG) BTA-G 807 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) BTA-G 810

4 A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften 4 Abgabenordnung: Die AO ist das allgemeine Gesetz des deutschen Steuerrechts. In ihr sind Vorschriften enthalten, die für alle oder mehrere Steuern von Bedeutung sind. Aufgrund der Komplexität der Materie wurden vom Gesetzgeber jedoch einzelne Bereiche in eigenständigen Gesetzen geregelt. Finanzgerichtsordnung: Die FGO regelt Aufbau und Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. Einführungsgesetz zur AO: Das EGAO hat vor allem Bedeutung hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Vorschriften bei Gesetzesänderungen. Gesetz über die Finanzverwaltung: Das FVG beinhaltet die Vorschriften zum Aufbau der Finanzverwaltung. Verwaltungszustellungsgesetz: Das VwZG ist kein speziell steuerrechtliches Gesetz. Es regelt die Zustellung von Schriftstücken von Behörden im Zustellungsverfahren. EU-Beitreibungsgesetz: Das EU-BeitrG regelt das Verfahren für die Vollstreckung wegen Geldforderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU entstanden sind. EU-Amtshilfe-Gesetz: Das EU-Amtshilfe-Gesetz regelt den Umfang und die Arten der Auskunftserteilung durch deutsche Finanzbehörden an die zuständigen Finanzbehörden eines anderen EU-Mitgliedstaats. Zerlegungsgesetz: Das ZerlG regelt die Verteilung (Zerlegung) der KSt, der LSt und des Zinsabschlags auf die beteiligten Länder. An diesem Verfahren sind Steuerpflichtige nicht beteiligt. Finanzausgleichsgesetz: Das Finanzausgleichsgesetz regelt die Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern und den Finanzausgleich unter den Ländern. Gemeindefinanzreformgesetz: Das Gemeindefinanzreformgesetz regelt den Anteil der Gemeinden an der ESt und der USt und eine Umlage nach Maßgabe des GewSt - Aufkommens.

5 A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften 5 Aufbau der AO 1. Teil Einleitende Vorschriften Teil Steuerschuldrecht Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften Teil Durchführung der Besteuerung Teil Erhebungsverfahren Teil Vollstreckung Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, -verfahren Teil Schlussvorschriften Für ein besseres Verständnis sowie ein erleichtertes Auffinden der Einzelvorschriften ist die Kenntnis des Aufbaus der AO wichtig. Die oben dargestellte Gliederung der AO sollte auswendig beherrscht werden.

6 A. Überblick über die AO / allgemeine Vorschriften 6 Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der AO ist in den 1-2 AO wie folgt geregelt: Anwendungsbereich der AO ( 1-2 AO) Durch Bundesrecht oder EU-Recht geregelte Steuern einschließlich Steuervergütungen, Realsteuern, soweit ihre Verwaltung den steuerliche Nebenleistungen, 1 III AO soweit sie durch Bundes- Gemeinden übertragen oder Landesfinanzbehörden verwaltet worden ist, 1 II AO werden, 1 I 1 AO AO ist voll anwendbar Ausnahme: vorbehaltlich EU-Recht, 1 I 2 AO AO ist eingeschränkt anwendbar AO ist vorbehaltlich EU-Recht sinngemäß anwendbar: der Abschnitt des 4. Teils aber nur, soweit dies besonders bestimmt ist Verträge mit anderen Staaten i.s.d. Art.59 II 1 GG gehen - soweit sie innerstaatliches Recht geworden sind - den Steuergesetzen vor, 2 I AO. Siehe auch die Ermächtigungen in 2 II AO. EU-Richtlinien sind nach Art. 189 III EWG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie schaffen aber kein unmittelbares Recht, auf das sich der Einzelne in Deutschland berufen kann. Sie dienen aber als Grundlage zur Überprüfung nationaler Vorschriften durch das EuGH. Zum Beispiel die MwSt-SystRL (BTA-G 550).

7 B. Einleitende Vorschriften I. Steuerliche Begriffsbestimmungen B. Einleitende Vorschriften Der 1. Teil enthält die sog. einleitenden Vorschriften. Nach den einzelnen Abschnitten unterteilt er sich wie folgt: 1. Teil: Einleitende Vorschriften 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt 4. Abschnitt 5. Abschnitt Anwendungsbereich Steuerliche Begriffsbestimmunge Finanzbehörden für Amtsträger Zuständigkeit der Steuergeheimnis Haftungsbeschränkung der AO (s.o.) n I. Steuerliche Begriffsbestimmungen Der 2. Abschnitt des 1. Teils enthält Begriffsbestimmungen, die in mehreren Gesetzen eine Rolle spielen. Es handelt sich um folgende Begriffe: 7 3 Steuern / steuerliche Nebenleistungen 8 Wohnsitz 12 Betriebstätte 1. Teil / 2. Abschnitt: Begriffsbestimmungen Gesetz Ermessen Behörden / Finanzbehörden 9 Gewöhnlicher Aufenthalt 13 ständiger Vertreter 10 Geschäftsleitung 14 wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 7 Amtsträger 11 Sitz 15 Angehörige

8 B. Einleitende Vorschriften I. Steuerliche Begriffsbestimmungen 8 1. Steuern und steuerliche Nebenleistungen Nach 3 I und III AO kennt die AO zwei Abgabenarten: Steuern und steuerliche Nebenleistungen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da eine Reihe von Vorschriften der AO nur für bestimmte Abgabenarten gilt, z.b. für steuerliche Nebenleistungen. Steuern i.w.s. Steuern i.e.s. *) Zölle Abschöpfungen 3 I AO Untergruppe: Realsteuern nach 3 II AO Abgaben steuerliche Nebenleistungen ( 3 IV AO) Sanktionsleistungen / Zinsen Gebühren Verzögerungsgelder ( 146 IIb AO) Verspätungszuschlag ( 152 AO) Zuschläge gem. 162 IV AO Säumniszuschlag ( 240 AO) Zwangsgeld ( 329 AO) Zinsen ( AO) Zinsen i.s.d. Zollkodexes *) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes, 3 III AO Kosten ( 89, 178 und 178aAO) Gebühren der Vollstreckungsbehörde ( AO)

9 B. Einleitende Vorschriften I. Steuerliche Begriffsbestimmungen 9 Steuern Die Definition des Begriffs Steuern enthält 3 I AO: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein, 3 I AO. Einteilung: Die Einteilung der Steuern ist aus diversen Gründen sinnvoll. Daher gibt es eine Vielzahl verschiedener Einteilungsmerkmale. Das GG unterteilt in den Art die Steuern nach der Steuerhoheit in folgende Kategorien: Steuerhoheit Gesetzgebungshoheit Ertragshoheit Verwaltungshoheit = wer die Gesetze erlässt = wer die Steuereinnahmen erhält = wer die Steuer festzusetzen, zu erheben und einzutreiben hat Steuerliche Nebenleistungen: Sanktionen und Zinsen Die steuerlichen Nebenleistungen können vom Gesetzgeber vorgesehen sein, um den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Sie werden daher nur dann erhoben, wenn der Steuerpflichtige die Gesetze nicht beachtet (Ausnahme: Zinsen). Auf die Sanktionen wird im jeweiligen Zusammenhang eingegangen. Steuerliche Nebenleistungen: Gebühren Kosten und Gebühren fallen an, wenn eine amtliche Stelle in Anspruch genommen wird (z.b. für eine verbindliche Auskunft nach 89 III-V AO) oder durch Versäumnis des Steuerpflichtigen (Beitreibung) Kosten entstehen, die auf ihn überwälzt werden, weil sein Verhalten die Ursache für ihre Entstehung ist.

10 B. Einleitende Vorschriften I. Steuerliche Begriffsbestimmungen 2. Gesetz Gesetz ist jede Rechtsnorm, 4 AO. Nach AEAO zu 4 sind die allgemeinen Auslegungsregeln und die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden. Dabei sind folgende Aspekte von Bedeutung: Anwendung der Gesetze Rückwirkung Rechtsanwendung Treu und Glauben 10 Anwendung der Gesetze Einteilung: Hier sind einige wesentliche Begriffe zu unterscheiden: Für die meisten Steuern bestehen folgende Ebenen von Regelungen: Gesetz = förmliches Gesetz (Gesetzgebungsverfahren), z.b. EStG Durchführungsverordnung = Rechtsverordnung, die ihre Rechtsgrundlage in einem Gesetz haben muss, z.b. EStDV Richtlinie / Anwendungserlass = Verwaltungsvorschrift, z.b. EStR, UStAE Hinweise = ergänzende Hinweise, z.b. EStH Merke: Gesetze und Durchführungsverordnungen sind Rechtsnormen, Richtlinien / Anwendungserlasse sind keine Rechtsnormen.

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