Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
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- Fritz Kalb
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1 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung
2 Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische Systeme 4 Satz 2: Verweis auf das G 10 Bundestag J Aufgabe: Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde
3 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 Abs.1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit Beschwerdefähig ist nach 90 BVerfGG jedermann, d.h. jeder Träger des als verletzt gerügten Grundrechts. J könnte sich auf ihre Rechte aus Art. 10, Art. 13 oder Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen und ist als natürliche Person insofern beschwerdefähig.
4 III. Beschwerdegegenstand Gem. 90 Abs. 1 BVerfGG: jeder Akt der öffentlichen Gewalt, d.h. jede Maßnahme oder Unterlassung von Legislative, Exekutive oder Judikative Das ODG ist ein legislativer Akt, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann
5 IV. Beschwerdebefugnis 1. Mögliche Rechtsverletzung Es ist vorstellbar, dass die Durchführung der Online-Durchsuchung unverhältnismäßig in die Grundrechte der J aus Art. 10, 13 oder 2 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 1 GG eingreift 2. Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Beschwer Zwar wird unmittelbar nur das BKA berechtigt, jedoch erscheint es möglich, dass J ins Visier der Fahnder gerät und die dem BKA eröffnete Möglichkeit auf ihre Rechtspositionen einen negativen Einfluss hat. Die Selbstbetroffenheit ist zu bejahen. Das ODG ist bereits in Kraft getreten. J ist gegenwärtig betroffen.
6 IV. Beschwerdebefugnis 2. Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Beschwer Unmittelbare Beschwer? Vollzugsakt notwendig? Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Abwartens des Vollzugsakts? Hier (+), Heimlichkeit.
7 V. Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG Da gegen formelle Gesetze kein Rechtsweg zu den Fachgerichten offen steht, ist diesem Erfordernis Genüge getan. VI. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Da andere Möglichkeiten, die Grundrechtsverletzung aus der Welt zu schaffen (insbesondere bei heimlichen Maßnahmen), nicht ersichtlich sind, ist auch dem Grundsatz der Subsidiarität genüge getan VII. Form und Frist Form: gem. 23 Abs. 1, 92 BVerfGG Schriftform. Lt. Sachverhalt (+) Frist: gem. 93 Abs. 3 BVerfGG: ein Jahr ab Inkrafttreten der Norm. J hat diese Frist gewahrt.
8 B. Begründetheit I. Art. 10 Abs. 1 GG Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich nur auf Inhalte und Umstände der laufenden Kommunikation Hier: drohende Grundrechtsbeeinträchtigung durch Infiltration des informationstechnischen System als solchem, unabhängig von gegenwärtigen Kommunikationsvorgängen Schutzbereich nicht einschlägig.
9 B. Begründetheit II. Art. 13 Abs. 1 GG Schutzgut dieses Grundrechts: räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Dabei ist nicht nur das körperliches Eindringen in eine Wohnung als Eingriff anzusehen, sondern auch Maßnahmen, die mit technischen Hilfsmitteln Vorgänge innerhalb der Wohnung ausspähen. Hier allerdings: Eingriff kann unabhängig vom Standort erfolgen (z.b. durch Zugriff auf Daten über ein Netzwerk); ein ausschließlich raumbezogener Schutz ist mithin nicht ausreichend. Art. 13 Abs. 1 GG bietet keinen hinreichenden Schutz.
10 III. Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1GG 1. Schutz der Privatsphäre Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet in seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre einen räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll. Allerdings: Wiederum kein hinreichender Schutz, da sich Online-Durchsuchungen typischerweise nicht nur auf Daten aus der Privatsphäre beziehen.
11 III. Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1GG 2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen Daten zu bestimmen
12 III. Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1GG 2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Allerdings: auch hier kein ausreichender Schutz, da Online- Durchsuchung Zugriff ohne weitere Datenerhebungsmaßnahmen ermöglicht.
13 III. Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1GG 3. Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme a) Schutzbereich Schützt privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das System insgesamt und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder Daten zugegriffen wird
14 III. Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1GG 3. Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme b) Eingriff Problem: Liegt in der bloßen gesetzlichen Ermächtigung des BKA zur Infiltration informationstechnischer Systeme schon ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte der J? (+) Aufgrund der Heimlichkeit
15 3. Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme c) Rechtfertigung aa) Schranken Zur Anwendung kommt die Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1 GG, deren Anforderungen 4 ODG als förmliches Gesetz grundsätzlich erfüllt.
16 c) Rechtfertigung bb) Schranken-Schranken (1) Gebot der Normklarheit und Normbestimmtheit, Art.20 Abs. 3 Folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 und Art. 28 Abs. 1 verankert ist; der demokratisch legitimierte Gesetzgeber muss die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe selbst treffen und deren Anlass, Zweck und Grenzen hinreichend präzise festlegen. 4 S. 2 ODG (Verweis auf G 10) könnte gegen das Gebot der Normbestimmtheit verstoßen
17 c) Rechtfertigung bb) Schranken-Schranken (1) Gebot der Normklarheit und Normbestimmtheit, Art.20 Abs. 3 Problematisch: durch eine bloße tatbestandliche Bezugnahme auf ein möglicherweise einschlägiges Grundrecht ohne weitere Konkretisierung wird die Entscheidung darüber, wie das Grundrecht auszufüllen und umzusetzen ist, an die normvollziehende Verwaltung weitergereicht. Eine solche salvatorische Regelungstechnik genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Norm ganz neuartige Ermittlungsmaßnahmen und damit Grundrechtseingriffe vorsieht.
18 c) Rechtfertigung bb) Schranken-Schranken (2) Verhältnismäßigkeit der Regelung 4 ODG verfolgt einen legitimen Zweck: Aufdeckung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen Auch ist die Maßnahme als geeignet und erforderlich zu erachten, da vielfach kein milderes aber gleich effektives Mittel als die heimliche Online-Durchsuchung für diesen Zweck zur Verfügung steht. Fraglich ist die Angemessenheit der Regelung
19 (2) Verhältnismäßigkeit der Regelung Wie stellt sich die Intensität des Grundrechtseingriffs dar? Es können detaillierte Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen gewonnen werden Bereits die allgemeine Furcht vor Überwachung kann unbefangene Individualkommunikation verhindern Die heimliche Infiltration ermöglicht eine langfristige Überwachung Aufgrund der Heimlichkeit kann der Betroffene nicht vor ihrer Durchführung gegen die ihn belastende Maßnahme vorgehen.
20 (2) Verhältnismäßigkeit der Regelung Wie gewichtig muss der Eingriffsanlass sein? Ein heimlicher Zugriff auf ein informationstechnisches System wäre nur dann angemessen, wenn bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte auf eine konkrete im Einzelfall drohenden Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. 4 ODG bereits deshalb verfassungswidrig
21 (2) Verhältnismäßigkeit der Regelung Zudem macht es die besondere Intensität des Eingriffs erforderlich, dass die Interessen der Betroffenen verfahrensrechtlich abgesichert werden (Grundrechtsschutz durch Verfahren) Bei einem so schwerwiegendem Eingriff ist geboten, die Maßnahme unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen Dies sieht 4 ODG nicht vor und ist auch insoweit verfassungswidrig
22 (2) Verhältnismäßigkeit der Regelung Ferner müssen heimliche Überwachungsmaßnahmen den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung (Art. 1 Abs. 1) wahren. Das ODG enthält keine Vorschriften, die Daten mit Kernbereichsbezug hinreichend schützen würden (z.b. Anordnung unverzüglicher Löschung und Verbot der Verwertung) Auch insofern ist das ODG als verfassungswidrig zu qualifizieren
23 4. Zwischenergebnis 4 ODG bildet einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. C. Gesamtergebnis Die Verfassungsbeschwerde der J ist zulässig und begründet.
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