Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen
|
|
- Hans Biermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen A. Strafbarkeit der A I. 223, 224 I Nr. 2, 3, 4 und 5 StGB durch Ellenbogencheck Anmerkung: Wenn man davon ausgeht, dass A auf Grund ihrer Alkoholisierung schuldunfähig war (vgl. u.), könnte man zwar im ersten Moment daran denken, eine Strafbarkeit gleich ohne Prüfung des Tatbestandes abzulehnen. Das wäre aber aufbaumäßig die schlechtere Variante, da es sowohl für eine etwaige a.l.i.c. als auch für 323a StGB durchaus wichtig ist, wie die Strafbarkeit bis dahin zu beurteilen ist. 1. Tatbestand a) obj. TB aa) Gesundheitsschädigung (+), gebrochene Nase und Nasenbluten bb) körperliche Misshandlung (+), Schlag ins Gesicht ist jedenfalls sehr schmerzhaft zumal bei gebrochener Nase cc) Kausalität und obj. Zurechnung(+) dd) Qualifikation nach 224 I StGB? Nr. 2: gefährliches Werkzeug meint jeden körperlichen (str.) Gegenstand, der nach seiner PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c.
2 objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist im konkreten Einzelfall erhebliche Verletzungen herbeizuführen Hier: (-), nach h.m. in Rspr. und Lit. sind Körperteile grundsätzl. keine gefährlichen Werkzeuge (anders u.u. beim Gipsarm oder beschuhten Fuß) Nr. 3: Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Hier: (-), auch wenn der Angriff für B obj. überraschend war und A diesen auch als böse Überraschung für F geplant hatte, liegt keine planvoll lenkende Verdeckung der deliktischen Handlung vor Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten bedeutet, dass grundsätzlich auch Teilnehmer (Anstifter/Gehilfen) und nicht nur Mittäter erfasst werden. Hier: (-), da M zwar eventuell Teilnehmer, aber nach Schutzzweck des 224 StGB (erhöhte Gefährlichkeit der Tat) erfasst Nr. 4 nur die Fälle, in denen der Beteiligte auch am Tatort anwesend ist und so die Gefahr für das Opfer erhöht wird. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 2
3 Nr. 5: eine das Leben gefährdende Behandlung meint eine solche Behandlung, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden. Hier: (-), zwar sind Verletzungen im Kopfbereich nicht als harmlos abzutun, doch Ellenbogenscheck legt allein noch nicht die Annahme nahe, dass dieser abstrakt geeignet ist das Opfer lebensgefährlich zu verletzen. b) subj. TB P: Auswirkung der Verwechselung von B und F? Hier hat sich der Vorsatz auf die tatsächlich getroffene Person konkretisiert; außerdem sind B und F gleichwertige Tatobjekte, so dass eine bloße Identitätsverwechslung vorliegt Die Identität des Opfers ist kein TB-merkmal; es liegt ein unbeachtlicher error in persona vor Vorsatz (+), A kam es gerade darauf an F zu verletzen. Sie handelte absichtlich hinsichtlich des Körperverletzungserfolges. 2. RW (+) 3. Sch P: hochgradige Alkoholisierung der A als möglicher Schuldausschließungsgrund nach 20 StGB (tiefgreifende Bewusstseinsstörung)? PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 3
4 Zwar keine starre Grenze, allerdings Vermutung der Schuldunfähigkeit ab 3,0 (bei Kapitaldelikten ab 3, 3 oder noch höher) Hier: 20 StGB (+), A hatte sogar 3,5 und im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Vermutung der Schuldunfähigkeit widerlegen könnten (z.b. extreme Gewöhnung an exzessiven Alkoholkonsum) Aber: A hat sich bewusst betrunken, um die Tat alkoholisiert zu begehen. Strafbarkeit der A nach den Grundsätzen der vorsätzlichen actio libera in causa (a.l.i.c.)? a) Voraus. der a.l.i.c.: (+), A hatte doppelten Vorsatz bzgl. des Sichbetrinkens (actio praecedens) und des Schlagens im betrunkenen Zustand (actio succedens) zum Ztpkt. des Trinkens b) Fraglich, ob Rechtsfigur der a.l.i.c. überhaupt begründbar; hierzu werden versch. Begründungsmodelle vertreten: aa) Ausnahmemodell danach ist die al.i.c. eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zu 20 StGB (also dem sog. Koinzidentsprinzip, nach dem der Täter zum Ztpkt. der Tatausführung schuldfähig sein muss) Arg.: da sich der Täter rechtsmissbräuchlich verhält (unter dem Deckmantel der Schuldun- PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 4
5 bb) cc) fähigkeit straflos Taten zu begehen) muss ihm die Berufung auf 20 StGB versagt werden Kritik: Verstoß gegen Art. 103 II GG (vgl. BGH[St] 42, 235 [241]; Roxin, AT I, 20 Rn. 58) Vorverlagerungstheorie/Ausdehnungsmodell danach ist das Versetzen in den Rauschzustand als Vorbereitungshandlung bereits Tatbegehung i.s.v. 20 StGB (Tathandlung ist das Sichbetrinken und spätere Herbeiführen des Erfolges) Kritik: unklar, warum bei Begehung der Tat in 20 StGB anders verstanden wird, als in 16, 17 StGB (Verstoß gegen das Koinzidentsprinzip, vgl. BGH[St] 42, 235 [240 f.]). Stellungnahme Beide Begründungsmodelle begegenen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken und widersprechen dem Wortlaut des 20 StGB. Einzig denkbare Anknüpfungshandlung kann für eine Strafbarkeit über die Rechtsfigur der a.l.i.c. das Sichbetrinken sein. Daher ist hinsichtlich des Ellenbogenchecks von As Schuldunfähigkeit auszugehen und als nächstes zu prüfen, ob A sich wegen Körperverletzung durch das Sichbetrinken strafbar gemacht haben könnte. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 5
6 II. 223 StGB durch das Sichbetrinken als sog. vorsätzliche a.l.i.c. Anmerkung: da bereits oben geprüft wurde, dass die Qualifikation nach 224 I StGB hier nicht vorliegt, muss diese nunmehr konsequenter Weise nicht mehr angeprüft werden bzw. könnte im Rahmen einer Klausur mit einem Verweis auf die obige Prüfung in einem Satz abgelehnt werden. 1. TB a) obj. TB aa) Körperverletzung i.s.v. 223 (+), s.o. bb) P: Sichbetrinken als taugl. Tathandlung? Die anderen Begründungsmodelle, die die Rechtsfigur der vorsätzlichen a.l.i.c. anerkennen, sehen im Sichbetrinken eine taugliche Tathandlung: Modell der mittelbaren Täterschaft Hiernach benutzt sich der Täter selbst als schuldlos handelndes Werkzeug. Sichberauschen wird als Einwirkungshandlung auf den (später) schuldlosen Vordermann angesehen Kritik: Widerspricht dem Wortlaut des 25 I 2 StGB ( durch einen anderen ) Tatbestandslösung (Roxin, AT I, 20, Rn. 59 ff.) Hiernach ist das Sichberauschen bereits Tathandlung, weil der Täter so die Kausalkette in PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 6
7 Gang setzt; nach BGH aber nur bei vorsätzlichen Erfogsdelikten begründbar, da nur hier Tathandlung (Sichberauschen) und Taterfolg (Körperverletzung) theoretisch zeitlich auseinander fallen können (vgl. BGH[St] 42, 235 [236]) Kritik: weite Vorverlagerung der Strafbarkeit bei einer grdsl. straflosen Vorbereitungshandlung Beachte: weder bei schlichten Handlungs- noch bei Fahrlässigkeitsdelikten kann das Tatbestandsmodell nach Meinung des BGH angewendet werden. Da Handlungsdelikte nur über die Handlung (keine Kausalität!!!) des Täters bestraft werden, kann die Strafbarkeit nicht im Sichbetrinken liegen, da hier ja keine Kausalkette in Gang gesetzt wird. Bei fahrlässigen Delikten ist die a.l.i.c. entbehrlich, weil bereits das Sichbetrinken als Sorgfaltspflichtverletzung und damit taugl. Anknüpfungshandlung (ohne die a.l.i.c. bemühen zu müssen) angesehen werden kann. Ablehnung der vorsätzlichen a.l.i.c. Keine Anerkennung der Rechtsfigur der a.l.i.c., da diese gesetzlich nicht geregelt ist und sämtliche Begründungsmodelle dogmatische Schwächen aufweisen. Kritik: der besonders listige Täter wird priviligiert und kann allenfalls nach 323a StGB bestraft werden PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 7
8 Stellungnahme Hier erscheint das TB-Modell vorzugswürdig. Auch wenn dieses die Strafbarkeit weit vorverlagert, erscheint es nicht sachgerecht, dass der Täter bei Ablehnung der a.l.i.c. nur nach 323a StGB bestraft werden kann. Das Modell der mittelbaren Täterschaft kann hingegen wegen des eindeutig entgegenstehenden Wortlauts des 25 I 2 StGB nicht überzeugen. Sichbetrinken ist taugl. Tathandlung i.s.d. Tatbestandsmodells cc) Kausalität und obj. Zurechnung (+) Anmerkung: Wer wie hier durchaus vertretbar die Rechtsfigur der vorsätzlichen a.l.i.c. generell ablehnt, müsste 323a StGB prüfen und auch hier im Rahmen des Vorsatzes zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Personenverwechslung um einen unbeachtl. Error in persona handelt. b) subj. TB P: Auswirkungen des error in persona im Rauschzustand? Error in persona zwar grundsätzl. bei gleichwertigen Tatobj. unbeachtlich, fraglich ist aber wie der spätere Irrtum zu beurteilen ist, wenn man wie hier auf das Sichbetrinken als Tathandlung abstellt. Dies ist in Rspr. und Lit. umstr.: PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 8
9 Beachte: Allein das Ausnahmemodell, welches bereits beim alleinigen Abstellen auf den Ellenbogencheck zur Strafbarkeit als a.l.i.c. kommen würde, kann genauso wie beim nüchternen Täter unproblematisch die Unbeachtlichkeit des error in persona annehmen aa) BGH(St 21, 381 [383 f.]: Unbeachtlichkeit Arg: keine wesentliche Abweichung von Tatplan und Tatausführung, da Täter das Opfer trifft, das er als das richtige identifiziert hat; außerdem muss die Unbeachtlichkeit erst recht beim vollverantwortlichen In-Gang-Setzen der Kausalkette gelten danach hier Vorsatz (+) bb) a.a. (vgl. Roxin, AT I, 20, Rn. 74) aus Sicht des nüchternen Täters z. Zpkt. des Sichbetrinkens stellt sich der error in persona im Rausch als Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) dar danach hier Vorsatz (-), aber noch Versuch an F durch Betrinken und Fahrlässigkeit an B durch Betrinken prüfen cc) differenzierende Ansicht (vgl. Kühl, 11, Rn. 23) unterscheidet, ob Täter im nüchternen Zustand davon ausging das Opfer noch identifizieren zu müssen. Falls ja, liegt ein unbeachtlicher error in persona vor, falls nein eine aberratio ictus PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 9
10 danach hier wohl eher error in persona, da A ja noch den gesamten Weg zur Wohnung der F zurück legen wollte und auch nicht sicher sein konnte F allein anzutreffen, so dass A eine notwendige Identifizierung wohl bereits im nüchternen Zustand ins Auge gefasst hat (a.a. vertretbar) cc) Stellungnahme Abzustellen ist auf ein vergleichbares Problem, wenn etwa beim Anstifter oder mittelbaren Täter nur der unmittelbar Ausführende einem Irrtum unterliegt. Danach kommt es darauf an, inwieweit die Abweichung vorhersehbar war, wobei der Individualisierungszeitpunkt und das Aus-den-Händen-Geben des Geschehens zu berücksichtigen ist. Hier überläßt der Täter sich selbst (im betrunkenen Zustand) die Individualisierung. Dass im schuldunfähigen Zustand eine Personenverwechslung vorkommt, widerspricht keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, so dass der Irrtum auch hier unbeachtlich sein muss. Vorsatz (+) [a.a. vertretbar] Anmerkung: Auch hier gilt, dass weniger das Ergebnis als vielmehr die Begründung entscheidend ist. Wer hier anders entscheidet, müsste noch die mögliche Versuchs- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit der A prüfen. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 10
11 2. RW/Sch (+) 3. Ergebnis: Durch das Sichbetrinken hat sich A der Körperverletzung nach 223 StGB i.v.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. strafbar gemacht. B. Endergebnis: A hat sich durch das Betrinken nach 223 I StGB i.v.m. den Grundsätzen der a.l.i.c. strafbar gemacht. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. 11
Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in
MehrStress in der Schule
Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte K und nicht E töten 1 Fehlvorstellung
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrTeil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB
Lösung Klausur Nr. 1501 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB 1. Tatkomplex: Das Navigationsgerät Strafbarkeit des Boris Hehlerei, 259 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit
MehrGeneralvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrExamensrepetitorium. Strafrecht AT. LE: Schuld - alic
Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Schuld - alic 1 Schuld - Doppelirrtum Exkurs: Doppelirrtum: Begriff irreführend, weil eigentlich kein doppelter Irrtum vorliegt Bsp. A schießt vermeintlichen Dieb
MehrBGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle
BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle Sachverhalt: Ole, ein dänischer Staatsangehöriger, der bereits mehrfach in Deutschland und Dänemark wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt wurde
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 5. Stunde: Mehraktige Geschehensabläufe, Vorsatz und Fahrlässigkeit Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz Voluntatives
MehrSchuld - Doppelirrtum. Schuld - Doppelirrtum. Schuld - Doppelirrtum Examensrepetitorium. Strafrecht AT.
Schuld - Doppelirrtum Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Schuld - alic Hier scheinen ein Erlaubnistatumstandsirrtum und ein Erlaubnisirrtum zusammen zu fallen, aber: Ersterer ist zu verneinen, da die
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrÜbung im Strafrecht für Anfänger
Übung im Strafrecht für Anfänger 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 1
MehrGefährliche Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224
MehrSR Webinar- Die Schuld des Täters
Webinar- Die Schuld des Täters Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Struktur einer Straftat Handlungs- und Erfolgsunwert Gesinnungsunwert Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Tat Täter ist grundsätzlich verboten
MehrLösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9
Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Allgemeiner
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrProf. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB
Vollrausch - 323 a StGB Schutzzweck Überwiegende Auffassung Es soll der generellen Gefährlichkeit schuldausschließender Rauschzustände für beliebige Rechtsgüter entgegengewirkt werden. Andere Auffassung
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,
MehrAG Modul Strafrecht I WS 15/16
AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von
MehrTutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs. Das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt: Die Schuld
Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs Das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt: Die Schuld Übersicht - Voraussetzungen und Merkmale der Schuld - Actio libera in causa - 35: entschuldigender Notstand - Notwehrexzess
MehrII. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrA. Tatbestandsmäßigkeit. C. Schuld (nulla poena sine culpa) I. Verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 1 und 2 GG)
A. Tatbestandsmäßigkeit B. Rechtswidrigkeit C. Schuld (nulla poena sine culpa) I. Verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 1 und 2 GG) 1. Strafe als massiver Eingriff in die Freiheit des Einzelnen 2. Missbilligung
MehrKlausurenkurs. Arbeitsgemeinscha. im Strafrecht. SoSe Ingo Albert
Arbeitsgemeinscha. im Strafrecht SoSe 2015 Klausurenkurs Ablauf der Klausur (120 min) I. Sachverhalt mindestens zweimal durchlesen (15 min) 1. Gesamthandlung erfassen 2. Wichtige Stellen markieren (Gesetz
MehrKörperverletzung 223 Qualifikationen
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
MehrAllgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2
46 Allgemeiner Teil h.m.: Berücksichtigung nur in der Strafzumessung ( 46 II 1: Umstand, der für den Täter spricht). Zur Vertiefung: Beulke, KK I, Rn. 319 (40. Problem) 18 Ist ein Rücktritt vom e.m.: Ja,
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Schuld Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Schuld Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, 3. Aufl., Rn. 371-385 Weitere Rechtfertigungsgründe
MehrFälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen
Fälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen Fall 1 a) Absicht: für möglich halten ( nicht sicher, ob O tatsächlich getroffen wird ) darauf ankommen ( um ihn zu verletzen ) b) dolus eventualis: für
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
Mehr9: Aussetzung ( 221 StGB)
I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrAss. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS Lösungsskizze der Samstagsklausur vom Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt
Ass. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS 2008 Lösungsskizze der Samstagsklausur vom 17.05.2008 Aufgabe 1 1. Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt I. 222 z.n. der Fahrzeuginsassen 1. Anwendbarkeit des deutschen
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze
Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher
MehrAG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015
AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Teilnahme Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Teilnahme Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 662-755 Abschlussklausur: Zeit und Ort:
Mehr8. Teil: Zu den Hauptproblemen des Falles
Bevor Grob- und Feinaufbau der Fall-Lösung erstellt werden können, müssen die Hauptprobleme Falles näher analysiert und in ihren Konsequenzen für den Aufbau betrachtet werden. 1. Abschnitt: Vorüberlegungen
MehrErster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB
Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB 1. TB obj:! Handlung, Erfolg, Kausalität! Begehung der Tat durch einen anderen subj:! Vorsatz bezüglicher sämtlicher Voraussetzungen der mittelbaren
MehrBestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?
Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrKlausur Strafrecht AT Sabine Gless
Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Versuch und Rücktritt Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht II AT 2 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 480-519
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrLösungsskizze Fall 5
Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
MehrTutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs
Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs Das vvb - Die Irrtümer Übersicht über alle Irrtümer Tatbestandsirrtum, 16 I Irrtum über privilegierende Tatumstände, 16 II Irrtum über normatibe TBM Irrtum über descriptive
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrÜbung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein!
Übung Strafrecht Das wird ihm eine Lehre sein! WS 2014/15 3. November 2014 03.11.2014 Dr. Alois Birklbauer Folie 1 Problemübersicht 1. HA: Telefonanruf durch A Strafbarkeit des A wegen 107 StGB 2. HA:
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 7 bis 10
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 7 bis 10 A. Vorüberlegungen Zu Fall 7 --> Was kommt in Betracht? --> Mord/ Totschlag --> KV (u.a. auch 227 StGB) --> Übersicht zu den Vorsatzformen beachten!
MehrAnwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2
Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt?
MehrTäter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str.
Strafrecht Irrtümer Übersicht im Prüfungsaufbau Täter irrt über Prüfungsfolge Tatumstände/ Tatsachen (Sachverhaltsebene) I. 1. Obj. TB Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subj. TB Vorsatz bes.
MehrVorlesung Strafrecht AT (WS 08/09) Vorlesung Strafrecht AT (WS 08/09) KK 279 KK 280
IV. Die actio libera in causa Fraglich ist, wie der Fall zu behandeln ist, dass der Täter im Zeitpunkt der eigentlichen Tathandlung schuldunfähig ist, er jedoch im schuldfähigen Zustand den Grund für seine
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Prof. Dr. Frank Schuster Mag. Iur. Franziska Cichon Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte Franziska Cichon Email: franziska.cichon@uni-wuerzburg.de
MehrA vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).
Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die
MehrStrafrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 3
Strafrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 3 TK 1: Der Schuss des B A. Strafbarkeit des B ÜBERSICHT FALL 3 I. 212 I, 211, 22, 23 I (durch Schuss auf X) 1. Nichtvollendung, Versuchsstrafbarkeit (+)
MehrJura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung
Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 5 Pistolenknauf Sachverhalt: Der Polizist P überwachte in der Nacht zusammen mit einem anderen Polizeibeamten die Einhaltung
MehrDurch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.
Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich
MehrDie actio libera in causa und der Straßenverkehr
Die actio libera in causa und der Straßenverkehr Die actio libera in causa und der Straßenverkehr Straßenverkehrsdelikte erfreuen sich regelmäßiger Beliebtheit in Examensklausuren und in der mündlichen
MehrStrafrecht V. Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Material online https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Nacharbeiten Allgemein: Klesczewski, Strafrecht
Mehrjeder Fahrlässigkeitstat =
Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige
MehrLÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, 3. Aufl., Rn. 356-361,
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung
MehrSR Webinar Täterschaft und Teilnahme
Webinar Täterschaft und Teilnahme Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Webinar Täterschaft und Teilnahme Überblick 25 I 1. Alt 25 I 2. Alt 25 II 26 27 Alleintäterschaft Mittelbare Täterschaft Mittäterschaft
MehrFall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco
Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrStrafrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 3
Strafrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 3 TK 1: Der Schuss des B A. Strafbarkeit des B ÜBERSICHT FALL 3 I. 212 I, 211, 22, 23 I (durch Schuss auf X) 1. Nichtvollendung, Versuchsstrafbarkeit (+)
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
Mehr5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht I
Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrVIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)
VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,
MehrÜbung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger
Lösung Fall 8 A) Strafbarkeit des C gem. 242, 244 I Nr. 1 a, 2 StGB: (Mitnahme der Geldscheine) I. TB des 242: - fremde bewegliche Sache - Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen
MehrAG Strafrecht I. Sommersemester 2019 Woche 1
AG Strafrecht I Sommersemester 2019 Woche 1 1 Programm für heute Wiederholung aus dem letzten Semester Einführung Sommersemester 2019 Fortsetzung AT Straftaten gegen die Person Fall Der Verräter Fragen
MehrKlausuren StGB/ StPO. Übung macht den Meister!
Klausuren StGB/ StPO Übung macht den Meister! Nur durch das Schreiben von vollständig ausformulierten Klausuren stellt sich ein Lerneffekt ein Unterstützung in Lerngruppen suchen Klausur: Sachverhalt Sachverhalt
Mehr50: Vollrausch ( 323a)
50: Vollrausch ( 323a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat aufgrund des in 20 kodifizierten Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung
Mehr50: Vollrausch ( 323a)
50: Vollrausch ( 323a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat aufgrund des in 20 kodifizierten Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015
A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB
MehrA. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte
TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte a. Taterfolg Wahrscheinlichkeit, b.
Mehr