Werkvorschriften über die Erstellung von elektrischen Installationen

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1 WV Werkvorschriften über die Erstellung von elektrischen Installationen Die SBB als Arealnetzbetreiber (ANB) in der gesamten Schweiz Bern, Januar 2013 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 1 von 81

2 Vorwort Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sind Eigentümer von 50Hz und 16,7Hz Mittelspannungsanlagen und versorgen damit ihre Liegenschaften bis zum Endkunden. Dadurch entstehen für die SBB Rechte und Pflichten ähnlich eines Verteilnetzbetreibers (VNB). Im Sinne des Stromversorgungsgesetzes, StromVG Artikel 4 Absatz a, gilt das SBB- Verteilnetz als Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung auch Arealnetze genannt. Die SBB als Arealnetzbetreiber (ANB) wird vertreten durch die SBB Netzkoordination (NeKo) oder auch Register- und Kontrollführung genannt. Im Text verwendete Wörter mit Verteilnetzbetreiber (VNB) ist somit die SBB als Arealnetzbetreiber (ANB) gemeint. Und schlussendlich als Vertreter von ANB die SBB Netzkoordination (NeKo). Die SBB Netzkoordination betreut die gesamte Schweiz mittels Zonen zugeteilten SBB Netzkoordinatoren. Aktuelle Adressen der zuständigen SBB Netzkoordinatoren : Siehe Anhang A [Adresse SBB Netzkoordination] Diese vorliegende 2. Auflage der WV SBB basiert auf der Grundlage der regionalen Werkvorschriften WV Bern/Jura/Solothurn Ausgabe Dezember 2009 sowie den WV Deutschschweiz des VSE von Aktuelle Adresse für die SBB Werkvorschriften: Siehe Anhang A [Adresse SBB WV] SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 2 von 81

3 Hinweise für die Benutzung Abweichungen aus den WV Deutschschweiz VSE und WV Bern/Jura/Solothurn sind direkt in den Kapiteln eingefügt und am roten Text ersichtlich. Im Anhang A befindet sich das Verzeichnis der Druckschriften, Formulare und Adressen, auf die in den WV [ ] hingewiesen wird bzw. die ergänzend zu diesen zu beachten sind. Der Klammerausdruck (B) ist ein Link und weist darauf hin, dass im Anhang B erläuternde Schemata, Skizzen oder Tabellen vorhanden sind. Unterstrichene und blau gekennzeichnete Wörter bedeuten einen Link und führen durch ein Anklicken direkt zu dem entsprechendem Formular als PDF-Datei im Anhang B. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 3 von 81

4 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Grundlagen Geltungsbereich Installations- und Kontrollberechtigung Spannungen und Frequenz Steuerung von Mess und Schaltapparaten 7 2 Meldewesen Meldepflicht Anschlussgesuche Installationsanzeige Fertigstellung und Inbetriebsetzung 9 3 Ausführungsbestimmungen über die Schutzmassnahmen Schutzsysteme Nullungsarten Erder Blitzschutz Überspannungsschutz 12 4 Netzanschlüsse Erstellung der Netzanschlüsse Gebäudekomplexe mit mehreren Netzanschlüssen Temporäre Netzanschlüsse 13 5 Haus-, Bezüger- und Steuerleitungen Hausleitungen Bezügerleitungen Steuerleitungen 14 6 Messeinrichtungen und Schaltgerätekombinationen Allgemeines Standort und Zugänglichkeit Montage der Mess- und Steuerapparate Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung Nischen, Schutzkästen und Schliesssysteme Messeinrichtungen mit Stromwandlern (B) Verdrahtung der Mess- und Steuerapparate 19 7 Überstromunterbrecher Anschlussüberstromunterbrecher Bezüger-Überstromunterbrecher Steuer-Überstromunterbrecher 21 8 Anschluss von Energieverbrauchern Allgemeine Bedingungen (50Hz + 16,7Hz) Wärmeapparate E-Mobil (sind Aufladestationen für elektrisch-betriebene Auto, Motorräder, Fahrräder, etc.) Geräte und Anlagen die Oberschwingungen verursachen 26 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 4 von 81

5 8.5 Geräte und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen Kommunikation über das Niederspannungsnetz 28 9 Kompensationsanlagen, Aktivfilter und Saugkreisanlagen Allgemeines Kompensationsanlagen Aktivfilter und Saugkreisanlagen Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) (B) EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz (B) EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) Schlussbestimmungen 33 Anhang A: Druckschriften, Formulare und Adressen 34 Anhang B: Schemata, Skizzen und Ablaufdiagramme 37 Anhang C: Verwendung von Bahnstrom 16,7Hz zur Speisung artfremder Verbraucher 79 Anhang D: Messkonzept der SBB 81 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 5 von 81

6 1 Allgemeines 1.1 Grundlagen 1.11 Diese Werkvorschriften [WV] stützen sich auf die jeweils gültigen Reglemente und Verordnungen bzw. die Bedingungen für Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie des Verteilnetzbetreibers (VNB) und Arealnetzbetreibers (ANB) wie auch den Distribution Code [1] (Technische Bestimmungen zu Anschluss, Betrieb und Nutzung des Verteilnetzes) und den Metering Code [2] (Technische Bestimmungen zur Messung und Messdatenbereitstellung) Die WV ergänzen die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR ) und die Technische Norm für Niederspannungsinstallationen (NIN, SN SEV 1000) und regeln die Erstellung bzw. den Anschluss von Installationen an das Niederspannungsverteilnetz des ANB Die folgenden, jeweils gültigen Bestimmungen sind neben NIV und NIN für das Erstellen von elektrischen Installationen verbindlich: a) Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG); SR b) Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung, StV); SR c) Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV); SR d) Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV); SR e) Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV); SR f) Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV); SR g) Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA); SR h) Energieverordnung (EnV) SR i) Stromversorgungsgesetz (StromVG); SR j) Stromversorgungsverordnung (StromVV); SR k) weitere einschlägige eidgenössische, kantonale, kommunale sowie von der SBB zusätzlich erlassene Bestimmungen l) Normen, Regeln, Richtlinien und Empfehlungen von SEV/Electrosuisse und VSE m) Weitere international harmonisierte technische Normen n) Arealnetze_2011 (AN-CH 2011) VSE o) RTE Erdungshandbuch p) RTE Sicherheit bei Arbeit im Bereich von Bahnstromanlagen q) Leitsätze des SEV über Blitzschutzsysteme (SEV 4022:2008) r) Leitsätze des SEV über Fundamenterder (SEV 4113:2008) s) Eisenbahngesetz (EBG) SR t) Eisenbahnverordnung (EBV) SR u) Ausführungsbestimmungen zur EBV (AB-EBV) SR v) Erläuterungen für den Schwachstrom-Netzbau (electrosuisse 2011) w) SBB Messkonzept (D) x) SBB Pflichtenheft für Schaltgerätekombinationen 1.14 Massgebend ist die jeweils gültige Fassung der unter 1.11 bis 1.13 aufgeführten Grundlagen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 6 von 81

7 1.2 Geltungsbereich 1.21 Die WV SBB gelten für alle an das Niederspannungs-Verteilnetz des VNB angeschlossenen Installationen gemäss NIV Art.1 und Art Die WV gelten weiter für sämtliche Gleich- und Wechselstromanlagen, unabhängig der Spannung und Frequenz Die WV gelten weiter für elektrische Niederspannungs-Hausinstallationen mit Frequenzen von 16,7 Hz. Auch wenn diese durch Fahrleitungstransformatoren eingespeist werden. Dazu bitte auch das Schreiben im Anhang C beachten: Verwendung von Bahnstrom 16,7 Hz zur Speisung artfremder Verbraucher 1.24 Werden Liegenschaften, die im Eigentum der SBB stehen, durch einen örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) eingespeist, so braucht es zur Ausführung für die elektrischen Installationen in jedem Fall auch eine schriftliche Bewilligung auf der Installationsanzeige durch die SBB Netzkoordination. Siehe dazu die beiden Prozesse im Anhang B Prozess IA SBB nicht VNB und Prozess SiNa SBB nicht VNB. Für solche Installationen gelten die WV durch den örtlichen VNB, ferner die WV SBB. 1.3 Installations- und Kontrollberechtigung 1.31 Es gelten die Bestimmungen der NIV Das Recht, Installations- und Kontrollarbeiten auszuführen, haben Personen und Betriebe, welche die Bedingungen nach NIV erfüllen und im Besitze einer entsprechenden Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates [ESTI] sind. 1.4 Spannungen und Frequenz 1.41 Für die Stromversorgung von 50 Hz-Installationen steht die Spannung 3 x 400/230V, [3] zur Verfügung Für die Stromversorgung von 16,7 Hz-Installationen stehen die Spannungen 1 x 230V, 2 x 230/460V oder 1 x 1000V zur Verfügung Installationen in Verteilnetzen mit anderen Spannungen dürfen nur nach Rücksprache mit dem VNB erweitert werden. 1.5 Steuerung von Mess und Schaltapparaten 1.51 Werden für Mess und Schaltapparate geeignete Steuerapparate wie Tonfrequenz- Rundsteuerempfänger (TRE) oder Schaltuhren benötigt, beauftragt der VNB die Montage. Die entsprechenden Rundsteuerfrequenzen sind beim VNB nachzufragen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 7 von 81

8 2 Meldewesen 2.1 Meldepflicht 2.11 Neue Installationen sowie Erweiterungen, Änderungen und Demontagen bestehender Installationen sind dem VNB immer und ausnahmslos durch den Installateur zu melden. Die Prozesse im Anhang B Prozess IA SBB = VNB und Prozess SiNa SBB = VNB sind für das Meldewesen strikt einzuhalten. Ist nicht die SBB der Verteilnetzbetreiber, sondern ein örtliches Werk, so muss auch dann die Installationsanzeige immer nur dem SBB Netzkoordinator zugestellt werden! Siehe Prozess IA SBB nicht VNB 2.12 Für das Meldewesen sind die SBB Formulare zu verwenden. zu beziehen unter: / Netzkoordination / Formulare a) SBB Installationsanzeige [10] mit Prinzipschema [11] und Erdungskonzept [12] b) Fertigstellungsanzeige [14] c) Sicherheitsnachweis (SiNa) [16] mit Mess- und Prüfprotokoll [17] nach NIV Die Aufwendungen für allfällige Schäden und zusätzliche Umtriebe, die dem VNB aus der ungenügenden Beachtung der Bestimmungen über das Meldewesen erwachsen, werden in Rechnung gestellt. 2.2 Anschlussgesuche 2.21 Für folgende Geräte und Anlagen (50Hz und 16,7Hz) sind dem VNB vor Eingabe der Installationsanzeige die Anschlussgesuche einzureichen: a) Netzanschluss-Gesuch [22] für grosse Leistungen und Neuanlagen b) Anschlussgesuch für Netzrückwirkungen [23] (Geräte und Anlagen die Oberschwingungen, Spannungsänderungen/Flicker, bzw. Unsymmetrien erzeugen) c) Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) [24] d) Anmeldung für elektrische Wärme [25] Detaillierte Angaben unter WV Kapitel 8 bis Kapitel 10 beachten. 2.3 Installationsanzeige 2.31 In folgenden Fällen ist dem VNB frühzeitig, d.h. vor Beginn der Arbeiten, eine SBB Installationsanzeige einzureichen: a) Neuanlagen b) Erweiterungen, Änderungen oder Demontagen unabhängig vom Anschlusswert c) Erstellung eines neuen Netzanschlusses, Erweiterung oder Änderung des bestehenden Anschlusses d) Installationen oder Tarifänderungen, die eine Montage, Demontage oder Auswechslung von Mess- und Steuerapparaten bedingen e) Anschluss von Geräten und Anlagen gemäss WV2.21 (Anschlussgesuche) f) Neuerstellung, Änderung oder Erweiterung von Hausleitungen, Steuerleitungen sowie von Messeinrichtungen g) EEA Anlagen WV10.2, USV-Anlagen WV10.3, 48V Anlagen WV10.3, E-Mobil WV8.3, 16,7Hz-Installationen WV8 bis WV10 h) Temporäre Anlagen wie Baustellen, Schaustelleranlagen, Festbetriebe usw. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 8 von 81

9 2.32 Mit der Installationsanzeige ist ein Prinzipschema und Erdungskonzept der projektierten Installation einzureichen. Darin sind die Nennstromstärken der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und Bezügerleiter, die Mess- und Schaltapparate sowie die Verbraucherdaten anzugeben Soweit es zur Beurteilung von Installationsanzeige notwendig ist, müssen neben den vorgesehenen Installationserweiterungen auch die bestehenden Installationen mit Angabe der Anschlusswerte und bestehendes Erdungskonzept vermerkt werden Von Schaltgerätekombinationen mit eingebautem Anschluss-Überstromunterbrecher und/oder mit eingebauter Stromwandlermessung ist eine Dispositionszeichnung in 2 Exemplaren beizulegen Mit der Genehmigung der Installationsanzeige gibt der VNB die gemeldeten Arbeiten frei. Es wird nichts darüber ausgesagt, ob die angemeldete Installation in allen Teilen der NIN, den WV oder dem Erdungshandbuch RTE entspricht Bei Grossprojekten ist bereits bei Beginn der Installations-Projektierung mit dem VNB Kontakt aufzunehmen Eine Installationsanzeige verliert ihre Gültigkeit, wenn die gemeldete Installation nicht innerhalb eines Jahres seit Genehmigung begonnen wird. 2.4 Fertigstellung und Inbetriebsetzung 2.41 (B) Eine Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die entsprechenden Mess- Steuer- und Schaltapparate montiert sind und die Erstprüfung gemäss NIV erfolgt ist Die Montage oder Demontage der Mess- und Steuerapparate erfolgt nach Eingang des entsprechenden Dokumentes (Apparatebestellung, Fertigstellungsanzeige) und unter Angabe der betreffenden Kunden. Der Auftrag muss zeitlich so eingereicht werden, dass für die Ausführung mindestens 1 Woche zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Montage von Mess- und Steuerapparaten ist das Vorhandensein von Spannung, der Anschluss der Bezügerleitung am ersten Verteiler nach der Messverteilung sowie die Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung nach WV 6.4. Die Aufwendungen werden nach den Bestimmungen des VNB verrechnet Weicht die ausgeführte Installation von den Angaben auf der Installationsanzeige ab, so sind die tatsächlich ausgeführten Installationen dem VNB mit einer ergänzten Installationsanzeige oder Fertigstellungsanzeige zu melden Mit dem Ersuchen, die Mess- und Steuerapparate zu montieren, übernimmt der Installateur die Verantwortung, dass die Installation ohne Gefahr für Personen oder Sachen in Betrieb genommen werden kann (B) Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren stellt der Installateur dem VNB, vor der Übergabe der Installationen, den Sicherheitsnachweis mit Mess- und Prüfprotokoll zu. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 9 von 81

10 2.46 (B) Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren stellt der Installateur den Sicherheitsnachweis als Schlusskontrolle mit Mess- und Prüfprotokoll dem VNB zu. Der genaue Ablauf ist dem Prozess im Anhang B Prozess SiNa SBB = VNB Seite 40 zu entnehmen. Der Installateur stellt für die Abnahmekontrolle als Mithilfe, kostenlos einen Mitarbeiter zur Verfügung. (SIA Norm 118 Art ) 2.47 Mit dem Sicherheitsnachweis wird auch bestätigt, dass die Anlage bezüglich Netzrückwirkungen Artikel 4 der NIV entspricht und insbesondere die Grenzwerte gemäss WV8.41 und WV8.42 eingehalten werden. Bei Anlagen die Netzrückwirkungen (EEA, elektronisch gesteuerte Anlagen, E-Mobil, etc.) verursachen können, kann der VNB spezielle Abnahmemessungen verlangen. Der Installationsinhaber hat solche Anlagen für diesen Zweck in die gewünschten Betriebszustände zu bringen Der VNB kontrolliert die Einhaltung der WV. Allfällige Mängel werden dem Installateur bzw. Auftraggeber / Eigentümer mitgeteilt. Werden solche festgestellt, kann der VNB seine Aufwendungen verrechnen Stichkontrollen nach NIV können bei allfälligen Mängeln in Rechnung gestellt werden Werkskontrollen werden durch den VNB oder seinen Beauftragten durchgeführt. Bei Direktmessungen erfolgt diese innerhalb von 3 Monaten ab Zählermontage. Bei Wandlermessungen erfolgt diese begleitend zusammen mit der Zählermontage und vor der Inbetriebsetzung. Allfällige Mängel werden dem Installateur bzw. Auftraggeber / Eigentümer mitgeteilt Fehlende oder entfernte Plombierungen sind dem VNB am darauffolgenden Arbeitstag schriftlich zu melden. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 10 von 81

11 3 Ausführungsbestimmungen über die Schutzmassnahmen (siehe auch WV1.13) 3.1 Schutzsysteme 3.11 In Gebäuden, welche mit dem Bahnerdsystem in leitender Verbindung stehen, ist das zu wählende Schutzsystem rechtzeitig mit dem VNB abzusprechen Als Schutzsystem gilt TT-SBB. Mit Rücksprache des örtlichen EVU, sowie schriftlicher Vereinbarung, kann in Ausnahmefällen das Schutzsystem TN angewendet werden Allfällige Auflagen durch den VNB sind zwingend anzuwenden In Gebäuden, welche zusätzlich oder nur durch ein örtliches VNB eingespeist werden, ist rechtzeitig (in der Projektierungsphase) mit dem zuständigen SBB Netzkoordinator und örtlichem Verteilnetzbetreiber, Kontakt aufzunehmen Können in einer Installation die Schutzbedingungen nicht eingehalten werden, müssen zusätzliche Schutzmassnahmen angewendet werden. Der VNB ist umgehend zu informieren und muss mit einbezogen werden Das bewilligte Schutzsystem ist zwingend auf dem Anschlussüberstromunterbrecher gut sichtbar und dauerhaft zu beschriften. Siehe WV Nullungsarten 3.21 Bei Neuanlagen, Änderungen oder Erweiterung darf nur nach der Nullungsart TN-S installiert werden Querschnittsreduktionen von PE- oder N-Leitern gegenüber den zugehörigen Aussenleitern sind nicht zulässig. Ausnahme für PE nur mit Berechnung. 3.3 Erder 3.31 Erstellung der Erder Die Erstellung des Erders fällt in der Regel mit den Fundationsarbeiten eines Gebäudes zusammen. Zwischen Projektleiter, Installateur, Architekt und VNB ist deshalb rechtzeitig und vor Baubeginn (in der Projektierungsphase) eine entsprechende Kontaktaufnahme erforderlich Erder in Neubauten In Neubauten sind folgende Erder zulässig: a) Fundamenterder [9] b) andere Erdungssysteme nur in Rücksprache mit dem VNB 3.33 Erder in bestehenden Bauten In bestehenden Bauten sind für neu zu erstellende Erder zulässig: a) Fundamenterder [9] b) Banderder c) Tiefenerder d) andere Erdungssysteme nur in Rücksprache mit dem VNB SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 11 von 81

12 3.331 Der VNB entscheidet, ob beim Wegfall eines bestehenden Erders ein Ersatzerder zu erstellen ist. Der Eigentümer ist für den Ersatzerder verantwortlich und hat auch die Änderungskosten selber zu tragen Wasserleitungen und Gasleitungen dürfen nur isoliert in das Gebäude eingeführt werden! Ist die Gasleitung komplett aus Kunststoff, braucht es keine Trennfunkenstrecke bei der Eintrittstelle. 3.4 Blitzschutz Gebäude, welche einen Blitzschutz aufweisen müssen, sind nach den Leitsätzen des SEV über Blitzschutz (4022) zu erstellen. [13] Für die Ableiter des Blitzschutzes sind geeignete Erder nach WV3.2 und 3.3 zu verwenden Schienen / Gleise der Bahn dürfen zukünftig nicht mehr als Erder für die Ableiteranschlüsse verwendet werden. 3.5 Überspannungsschutz In Gebäuden mit leitender Verbindung zu dem Bahnerdsystem müssen sämtliche für den Bahnbetrieb relevante und empfindliche Anlagen sowie Endgeräte einen wirkungsvollen Überspannungsschutz aufweisen Dieser Überspannungsschutz gilt auch für die 16,7 Hz-Installationen In Gebäuden, ohne leitende Verbindung mit dem Bahnerdsystem, gelten bezüglich Überspannungsschutzes die Bestimmungen nach NIN. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 12 von 81

13 4 Netzanschlüsse (Betreffend Anschlussüberstromunterbrecher siehe auch WV 7.1) 4.1 Erstellung der Netzanschlüsse 4.11 Die Erstellung des Netzanschlusses erfolgt durch den VNB oder seinen Beauftragten. Die Aufwendungen werden gemäss den Bestimmungen des VNB verrechnet (B) Der VNB bestimmt Lage und Ausführung der Anschluss- und Einführungsstelle, die Leitungsführung sowie Art, Ort und Anzahl der/des Anschlussüberstromunterbrecher/s Die SBB empfiehlt für den Netzanschluss von einem örtlichen Verteilnetzbetreiber, nur 5-polige Kabel zwischen Trafostation / VK und Anschlussüberstromunterbrecher im Gebäude, zu verwenden. Somit werden bei einem Zusammenschluss der beiden Erdsysteme EVU und SBB allfällige Traktionsausgleichsströme 16,7Hz nur über den separaten PE-Leiter und auf direktem Weg zum örtlichen Erdsystempunkt des VNB abgeführt Zur Erstellung des Netzanschlusses hat der Eigentümer dem VNB frühzeitig, vor Baubeginn, die Situations- und Grundrisspläne sowie eine Zusammenstellung über den Leistungsbedarf und die Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers mittels Netzanschluss-Gesuch [22] einzureichen Bei baulichen Änderungen oder einer Erhöhung des Leistungsbedarfes sind allfällige Anpassungen der bestehenden Anschlussleitung frühzeitig mit dem VNB zu besprechen Der Anschlussüberstromunterbrecher muss dem VNB jederzeit zugänglich sein Beschriftung des Anschlussüberstromunterbrechers siehe WV Gebäudekomplexe mit mehreren Netzanschlüssen 4.21 Grundsätzlich gilt: Pro Gebäude nur ein Netzanschluss. (Früher auch HAK genannt) Ist dies nicht auszuschliessen gelten die WV4.22 bis WV Spezialfälle sind vor Ausführung mit dem VNB zu besprechen 4.23 Die Installationen dürfen nicht miteinander verbunden werden 4.24 Für sämtliche Installationen und Anlagen muss der zugehörige Netzanschluss und Hausanschlussüberstromunterbrecher eindeutig erkennbar und gekennzeichnet sein. 4.3 Temporäre Netzanschlüsse 4.31 Für temporäre Netzanschlüsse gelten die Bestimmungen 4.11 bis 4.22 sinngemäss (B) Für jeden temporären Netzanschluss muss ein Erdungskonzept erstellt werden. Welche Erdungskonzept-Variante zum Einsatz kommt, bestimmt die SBB. Auskunft erteilt der SBB Netzkoordinator Es ist frühzeitig und vor Beginn der Arbeiten eine Installationsanzeige dem entsprechenden VNB einzureichen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 13 von 81

14 5 Haus-, Bezüger- und Steuerleitungen 5.1 Hausleitungen 5.11 Jede Hausleitung ist als Drehstromleitung zu erstellen Bei allen Installationen ist darauf zu achten, dass die Aussenleiter gleichmässig belastet werden Die Kennzeichnung von 50 Hz Haus- und Bezügerleitungen ist gemäss SN SEV 1000 wie folgt zu wählen: L1: braun L2: schwarz L3: grau N: blau PE: gelb/grün Die Aussenleiter sind so anzuordnen, dass der Rechtsdrehsinn gewährleistet ist 5.14 Die Kennzeichnung von 16,7 Hz Haus- und Bezügerleitungen ist wie folgt zu wählen: 2L1: Die Enden überschrumpfen mit violettem Schrumpfschlauch 2L2: Die Enden überschrumpfen mit violettem Schrumpfschlauch 2N: blau; falls Leiter andere Farbe, dann die Enden mit blauem Schrumpfschlauch 5.15 Alle Verbindungsdosen in Hausleitungen müssen allgemein zugänglich und plombierbar sein Querschnittsreduktionen sind nicht erlaubt. Siehe WV Bezügerleitungen 5.21 Der Querschnitt der Bezügerleitung richtet sich nach der zu erwartenden Gesamtbelastung. Diese muss jedoch mit Ausnahme von WV 5.22 mindestens 2,5 mm 2 betragen In Wohnhäusern muss der Querschnitt der Bezügerleitung für einen Überstromunterbrecher von mindestens 25 A Nennstromstärke ausgelegt werden Verbindungsdosen sind nur in Räumen zulässig, die vom entsprechenden Installationsinhaber, bzw. Stromkunden benützt werden oder allgemein zugänglich sind Zwischen der Messeinrichtung und Schaltgerätekombinationen sind Leerrohre oder genügend grosse Kanalsysteme zu installieren. (z.b. für zusätzliche Steuerungen, Energierücklieferungszähler, etc.) Querschnittsreduktionen sind nicht erlaubt. Siehe WV Steuerleitungen 5.31 Der Querschnitt der Steuerleiter für Steuer- und Messapparate muss ab dem Steuer- Überstromunterbrecher 1,5 mm 2 betragen Der Steuer-Aussenleiter muss ab dem Steuer-Überstromunterbrecher durchgehend eine graue Isolation aufweisen Der Steuer-Neutralleiter muss ab dem Steuer-Überstromunterbrecher eine graue Isolation aufweisen und durchgehend mit der Leiternummer 0 gekennzeichnet sein. Der Steuer-Neutralleiter ist ausgangsseitig am Neutralleitertrenner des Steuer- Überstromunterbrechers an zu schliessen und darf mit keinem anderen Neutralleiter verbunden werden. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 14 von 81

15 5.34 Alle übrigen Steuerleiter müssen eine graue Isolation aufweisen und durchgehend mit einer Leiternummer (1-9) gekennzeichnet sein. Werden die Steuerleitungen mit Kabel ausgeführt, müssen die Leiter ebenfalls grau und nummeriert sein (B) Für jede Steuerfunktion ist ein separater Steuerleiter erforderlich. Die Steuerfunktionen müssen durch den Installateur auf einer unmittelbar beim Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger (TRE) dauerhaft befestigten Legende mit den zugehörigen Leiternummern eingetragen werden. SBB-Energie bestimmt die Art und Verwendung von Steuerleitungen. Die Nummerierungen sind pro Anlage durchgehend einzuhalten Leiter mit der gemäss WV 5.32 WV 5.34 festgelegten Kennzeichnung dürfen nur für Steuerungen des VNB verwendet werden In Hausleitungen sind vom TRE bis zu den Messeinrichtungen mindestens 4 Steuerleiter (inkl. Steuer-Neutralleiter) einzuziehen. Bei Bedarf kann der VNB weitere Steuerleiter verlangen. Für Steuerleiter sind plombierbare, festmontierte Klemmen oder Verbindungsdosen zu verwenden. Diese sind nur in Räumen zulässig, die dem entsprechenden Installationsinhaber, bzw. Stromkunden zugänglich sind. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 15 von 81

16 6 Messeinrichtungen und Schaltgerätekombinationen 6.1 Allgemeines 6.11 Zähler, Messwandler, Prüfklemmen werden allgemein als Messapparate, Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger (TRE) und Schaltuhren etc. als Steuerapparate bezeichnet. Messapparate und Steuerapparate bilden zusammen die Messeinrichtung. Die Messeinrichtung wird von SBB-Energie geliefert und bleibt dessen Eigentum. Zähler und Steuerapparate werden vom VNB oder dessen Beauftragten montiert und demontiert. Messwandler und Prüfklemmen sind bauseits durch den Schaltgerätekombination-Hersteller zu montieren. Der VNB gibt Auskunft über die Bezugsstelle bei der SBB. Bestellung der Messapparate siehe WV Hz Messkonzept der SBB (D) Für sämtliche Neuinstallationen, Änderungen und Erweiterungen ist das Messkonzept der SBB anzuwenden. Der VNB entscheidet über die Anzahl Zählerstromkreise, Art und Anwendung des Messkonzeptes und ist daher stets vorgängig und frühzeitig mit einzubeziehen 6.13 Die Zählermontage von Wandlermessungen erfolgt gleichzeitig mit der Werkskontrolle durch den VNB und vor der Inbetriebsetzung. (siehe WV.2.50) 6.14 Die Zählermontage für Direktmessung erfolgt durch eine interne SBB Fachstelle (B) 6.15 (B) Die zur Steuerung von Energieverbrauchern erforderlichen Schaltapparate (Schütze, Relais, etc.) müssen plombierbar sein. Sie sind bauseits zu liefern und zu montieren. Der VNB bestimmt die technischen Bedingungen Plomben an Mess- und Steuerapparaten dürfen nicht entfernt werden. Werden Plombierungen entfernt, ist eine Meldung an den VNB zwingend.wv Sämtliche Messeinrichtungen sind ihrem Zweck und Zugehörigkeit entsprechend eindeutig und dauerhaft zu bezeichnen. Für deren richtige Zugehörigkeit ist der Installateur der Installation verantwortlich Ohne Bewilligung des VNB dürfen die Standorte von vorhandenen Mess- und Steuerapparaten nicht verändert werden Privatzähler zur Weiterverrechnung an Dritte dürfen nur mit Einverständnis des VNB verwendet werden. Diese müssen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen amtlich geprüft, und revidiert (Periodische Eichung) werden. Sie sind entsprechend zu beschriften Für Fernauslesungen und die Nutzung neuer Dienstleistungen kann der VNB zusätzliche Installationen für Kommunikationsverbindungen verlangen. Art und Anzahl der Kommunikationsverbindungen werden durch den VNB bestimmt. Bei Neubauten ist dafür ein Leerrohr M25 von der Kommunikationsinstallation (Telecom-Raum) in den Bereich der Messeinrichtung zu führen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 16 von 81

17 6.2 Standort und Zugänglichkeit (Betreffend Schutzkasten und Schliesssystem siehe WV 6.5) 6.21 Der Standort der Messeinrichtung wird nach Absprache mit dem VNB festgelegt. Dieser ist mit der Installationsanzeige anzugeben. Die Messeinrichtung darf keinen Erschütterungen und extremen Temperaturen ausgesetzt sein. Sie sind an jederzeit leicht zugänglicher Stelle mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung und vor mechanischer Beschädigung geschützt anzubringen. Der Standort muss trocken und staubfrei sein (B) Die Mess- und Steuerapparate müssen dem VNB für Ablesungen jederzeit zugänglich sein. 6.3 Montage der Mess- und Steuerapparate 6.31 Die Montageplätze der Mess- und Steuerapparate sind oberkant bis maximal 2,00 m und unterkant nicht unter 0,80 m (in Schutzkasten 0.60 m) anzuordnen (B) Für die Montage der Mess- und Steuerapparate sind normierte (400 x 250 mm) oder vom VNB zugelassene Apparatetafeln zu verwenden. In Aussenkästen sind im Einverständnis mit dem VNB auch andere Montagevorrichtungen möglich Jede Schaltgerätekombination mit Mess- und Steuerapparaten ist mit einer Tarifsteuerung, bestehend aus Steuerüberstromunterbrecher und TRE zu verdrahten Bei Messeinrichtungen müssen für eventuelle spätere Erweiterungen Reserveplätze gemäss Tabelle 6.34 vorgesehen werden. Tabelle 6.34 Anzahl Messeinrichtungen Mindestanzahl Reserveplätze bis 5 2, plus 1 Platz für Steuerapparate mehr als 5 3, plus 1 Platz für Steuerapparate Für grössere Anlagen ist genügend Reserveplatz für den späteren Einbau von weiteren Mess- und Steuerapparaten bereitzustellen. z.b. Fernauslesung, Wandlermessung, etc Schaltapparate, welche von TRE oder Schaltuhren gesteuert werden, dürfen nur auf der Hauptverteilung oder auf Unterverteilungen montiert werden. Schaltapparate dürfen nicht hinter Feldabdeckungen montiert werden Aufwendungen für die Montage/Demontage der Mess- und Steuerapparate werden nach den allgemeinen Bestimmungen des VNB verrechnet. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 17 von 81

18 6.4 Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung 6.41 Bezügerüberstromunterbrecher, Zählerplatz, Prüfklemmen für Wandlermessungen, Unterverteilung und Wohnung/Gewerberaum müssen eindeutige und identische Nummerierungen oder Bezeichnungen enthalten In Mehrfamilien- und Gewerbehäusern sind die Zähler und Bezüger- Überstromunterbrecher sinngemäss anzuordnen Bei unübersichtlicher Lage von Wohnungen und Geschäftsräumen muss die Bezeichnung möglichst frühzeitig mit dem VNB vereinbart werden. 6.5 Nischen, Schutzkästen und Schliesssysteme 6.51 (B) Mess- und Steuerapparate, die der mechanischen Beschädigung oder der Verschmutzung ausgesetzt sind, müssen in Schutzkästen oder Nischen montiert werden. Diese sind so auszuführen, dass sie jederzeit ungehindert bedient, kontrolliert und ausgewechselt werden können Der Abstand für die Mess- und Steuerapparate zwischen Türe und Befestigungsstelle muss minimal 190 mm und darf maximal 400 mm betragen Aussenkästen müssen wetterbeständig, ausreichend belüftet und abschliessbar sein. Aussenkästen in Stützmauern sind zu vermeiden. 6.6 Messeinrichtungen mit Stromwandlern 6.61 Zähler mit vorgeschalteten Überstromunterbrechern > 80 A, beziehungsweise Zählerverdrahtungen mit einem Querschnitt > 25 mm 2, werden über Stromwandler angeschlossen. Die Messleiter sind über separate Prüfklemmen zu führen und dürfen keine zusätzlichen Klemmstellen aufweisen. Die Prüfklemmen müssen plombierbar sein. Für eine allfällige Fernauslesung ist bauseits ein Kommunikationsanschluss vorzusehen. (siehe dazu auch WV6.17) Messwandler sind so anzuordnen, dass sie leicht und ohne Demontage von anderen Anlageteilen ausgewechselt werden können. Die Abdeckungen zu den Messwandlern müssen plombierbar sein. Die Leistungsschilder der Messwandler müssen problemlos ablesbar sein. Abweichungen bei bestehenden Anlagen müssen vorgängig mit SBB-Energie abgesprochen werden Werden Messwandler hinter Abdeckungen installiert, so müssen diese Abdeckungen ein Messwandler-Symbol oder Bezeichnung aufweisen. ( Versteckte Messwandler sind nicht zulässig) Der Anschluss privater Messinstrumente an die Stromwandlereinrichtungen des VNB ist nicht gestattet Die Kabellänge zwischen Messwandler und Zähler darf maximal 15 m betragen Die Leiterenden von Messwandler sind eindeutig und dauerhaft zu beschriften. Es sind auch schwarze durchgehend nummerierte Leiter (1 6) zulässig (B) Der Querschnitt der Leiter zwischen Messwandler und Zähler beträgt für den Spannungspfad 2,5 mm 2. Die Verdrahtung, bzw. der Querschnitt des Strompfades ist nach dem Schema des entsprechenden VNB auszuführen SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 18 von 81

19 6.68 Im Spannungspfad sind einpolige Leitungsschutzschalter oder Sicherungselemente mit genügender Abschaltleistung (mindestens D2) und plombierbarer Hauben einzubauen Die Spannungspfad-Leitungsschutzschalter sind immer hinter der zugehörigen Bezügersicherung anzuschliessen Prüfklemmen sind in unmittelbarer Nähe, unterkant mindestens 40 cm und oberkant maximal 200 cm ab Boden, auf der gleichen Schalttafelseite wie die Zähler, waagrecht und nicht hinter einer Feldabdeckung zu montieren Bei Entfernung der Feldabdeckung müssen Spannungsüberstromunterbrecher und Prüfklemme plombiert bleiben. 6.7 (B) Verdrahtung der Mess- und Steuerapparate 6.71 Vor jeder Messeinrichtung muss eine plombierbare Verbindungsdose bzw. eine Sammelschiene mit plombierbarer Abdeckung montiert werden Der Neutralleiter für den Messapparat muss einen Querschnitt von 2,5 mm 2 aufweisen und ist am Ausgang des Neutral - Leiter Trenners an zu schliessen. Wo kein Bezüger-Überstromunterbrecher vorhanden ist, muss dieser Neutralleiter in der Verbindungsdose vor der Messeinrichtung angeschlossen werden Alle Installationen sind für den Anschluss eines Doppeltarifzählers vorzubereiten. Für den Messapparat und das Tarifrelais sind getrennte Stromkreise zu erstellen Für den Anschluss der Mess- und Steuerapparate ist eine Reserveschlaufe von minimal 15 cm vorzusehen. Die Rohre hinter den Apparatetafeln sind seitlich anzuordnen, damit für die Drahtschlaufen genügend Platz vorhanden ist Bei Verwendung von flexiblen Leitern (Litzen) sind Hülsen mit einer Länge > 20 mm aufzupressen An Mess- und Steuerapparaten dürfen keine Leiter geschlauft werden. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 19 von 81

20 7 Überstromunterbrecher 7.1 Anschlussüberstromunterbrecher (Bezüglich Anordnung, Ausführung und Zugänglichkeit der Anschlussüberstromunterbrecher siehe WV Abschnitt 4) 7.11 Die Abdeckung der ungemessenen spannungsführenden Teile muss plombierbar sein. Die Überstromunterbrecher müssen ohne Entfernen der Plomben bedient werden können Im Eingangsfeld dürfen keine fremden Bauteile montiert werden Die maximale Nennstromstärke der Schmelzeinsätze im Anschlussüberstromunterbrecher bzw. die technischen Daten eines allenfalls notwendigen Leistungsschalters werden mit dem VNB festgelegt Jeder einstellbare Leistungsschalter muss mit den eingestellten Daten dauerhaft beschriftet sein Der Anschlussüberstromunterbrecher muss jederzeit allgemein zugänglich sein Der Anschlussüberstromunterbrecher muss gut sichtbar und dauerhaft mit dem bewilligten Schutzsystemen folgend beschriftet sein. SBB + EVU Erde getrennt (TT-SBB) SBB + EVU Erde zusammen (TN) 7.17 Der Einbau des Anschlussüberstromunterbrechers in Schaltgerätekombinationen hat in Absprache mit dem VNB zu erfolgen. Siehe dazu auch WV Wird der Anschlussüberstromunterbrecher in die Schaltgerätekombination eingebaut, so müssen die Eingangsklemmen eine separate, transparente und plombierbare PVC- Abdeckung mit Blitzsymbol aufweisen. 7.2 Bezüger-Überstromunterbrecher 7.21 Vor jeder Messeinrichtung muss ein Bezüger-Überstromunterbrecher montiert werden. In Objekten mit nur einer Messeinrichtung kann auf einen separaten Bezüger- Überstromunterbrecher verzichtet werden, hier gilt der Anschlussüberstromunterbrecher gleichzeitig als Bezüger-Überstromunterbrecher Bezüger-Überstromunterbrecher sind übersichtlich und in der Nähe der entsprechenden Messeinrichtung anzuordnen Die Zugänglichkeit zum Bezüger-Überstromunterbrecher muss für den Installationsinhaber, den Stromkunden und dem VNB jederzeit gewährleistet sein Die Selektivität gegenüber dem Anschlussüberstromunterbrecher muss gewährleistet sein Die Abdeckung der spannungsführenden Teile muss plombierbar sein. Die Überstromunterbrecher müssen ohne Entfernen der Plomben bedient werden können. Hinter solchen Abdeckungen dürfen keine gemessenen Überstromunterbrecher und Apparate montiert werden. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 20 von 81

21 7.3 Steuer-Überstromunterbrecher 7.31 Vor Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger TRE oder Schaltuhren im Eigentum des VNB ist ein Überstromunterbrecher mit plombierbarer Haube, 1L + N, 10 A / 13 A zu montieren. Bei Verwendung eines Sicherungselementes ist das Modell 25 A / 500 V zu wählen. Berührungsschutzplatte und Plombierhaube müssen unabhängig voneinander angebracht bzw. entfernt werden können Steuer-Überstromunterbrecher müssen beim TRE oder der Schaltuhr montiert werden und sind an die plombierbare Verbindungsdose vor der Messeinrichtung anzuschliessen. Der Querschnitt der Zuleitung muss mindestens 2,5 mm 2 betragen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 21 von 81

22 8 Anschluss von Energieverbrauchern 8.1 Allgemeine Bedingungen (50Hz + 16,7Hz) 8.11 Der VNB entscheidet, unter welchen Bedingungen Energieverbraucher angeschlossen werden können. Die Einhaltung eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Bestimmungen ist Sache des Eigentümers der Installation. Die Abklärungen sind vor dem Einreichen der Installationsanzeige vorzunehmen Energieverbraucher sind so an zu schliessen, dass die Belastung möglichst symmetrisch auf alle Aussenleiter verteilt wird. Bei Messungen mit Vierleiterzählern sind möglichst alle Energieverbraucher an 3 x 400/230 V anzuschliessen Für 50 Hz Energieverbraucher - ausgenommen E-Mobil (WV8.3), Kochherde, Rechauds und Backöfen mit gemeinsamer Zuleitung (WV8.22), Wassererwärmer (WV8.24) - gelten die in Tabelle 8.13 aufgeführten Anschlusswerte und zugehörenden Spannungen. Tabelle 8.13 Spannung Anschlusswert 1 x 230 V < 3,6 kw 1 x 400/230 V < 6,0 kw 3 x 400/230 V > 6,0 kw 8.14 Energieverbraucher, welche die Kurvenform der Netzspannung verzerren (Oberschwingungen) und/oder Spannungsänderungen verursachen, dürfen keine störenden Beeinflussungen im Stromversorgungsnetz hervorrufen. Siehe Richtlinie Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ [4] Treten durch den Betrieb von Geräten und Anlagen Störungen im Stromversorgungsnetz auf und/oder werden die Emissionsgrenzwerte gemäss der Richtlinie Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ [4] am Verknüpfungspunkt überschritten, so kann der VNB besondere Massnahmen verlangen Als Verknüpfungspunkt gilt die Eigentumsgrenze zum Stromversorgungsnetz, unabhängig von der Anzahl der Energieverbraucher oder Kundenanlagen. In der Regel sind dies die Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers im Hausanschlusskasten. Die Beurteilung der von den Anlagen eines Netzbenutzers verursachten Netzrückwirkungen bezieht sich auf den Verknüpfungspunkt. Für deren Berechnung ist die Nennspannung U n des Netzes zu verwenden. Für den Anschluss von Energieverbrauchern, welche von den im Abschnitt 8 aufgeführten Bestimmungen sowie den angegebenen Werten abweichen, ist dem VNB frühzeitig ein begründetes Gesuch um Ausnahmebewilligung oder, wo erforderlich, ein Anschlussgesuch [25] gemäss WV2.2 einzureichen Die Behebung störender Beeinflussungen auf das Stromversorgungsnetz geht zu Lasten des Verursachers Der VNB bestimmt, welche Geräte und Apparate last-, bzw. zeitabhängig gesteuert werden. Für diese Energieverbraucher, sind separate Verbraucherleitungen zu erstellen. Die Aufwendungen für die Erfüllung dieser Bedingungen gehen zu Lasten der Eigentümer. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 22 von 81

23 8.2 Wärmeapparate 8.21 Allgemeines Steuerverfahren (Phasenanschnittsteuerung), die Oberschwingungen erzeugen, sind zur Leistungsvariation von Raum- und Klimaheizelementen sowie von anderen ohmschen Wärmeapparaten (z.b. Widerstandsheizungen) nicht zugelassen Für Energieverbraucher mit Schwingungspaketsteuerung gelten die Bestimmungen bezüglich Spannungsänderungen gemäss WV Energieverbraucher mit einem Anschlusswert > 25 kw sind in mehreren Stufen verzögert zu schalten. Grösse und Anzahl der einzelnen Stufen bestimmt der VNB Kochherde, Rechauds und Backöfen Für Kochherde oder Rechauds und Backöfen mit gemeinsamer Zuleitung gelten die in der Tabelle 8.22 aufgeführten Anschlusswerte und zugehörenden Spannungen. Tabelle 8.22 Energieverbraucher Spannung Anschlusswert Kochherd oder Rechaud und Backofen an gemeinsamer Zuleitung 1 x 400/230 V 3 x 400/230 V < 10 kw > 10 kw Gerätekomponenten mit einer Leistung < 3.6 kw dürfen an 230 V angeschlossen werden. Die Leistung ist pro Netzanschluss möglichst gleichmässig auf alle Aussenleiter zu verteilen Bei Messungen mit Vierleiterzählern sind möglichst alle Energieverbraucher an 3 x 400/230 V anzuschliessen Widerstandsheizungen Dem VNB ist vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [25] mit den erforderlichen Beilagen einzureichen Wassererwärmer (Elektro-Boiler, Durchlauferhitzer, Warmwasserautomaten) Für Elektro-Boiler gelten die in der Tabelle 8.24 aufgeführten Anschlussleistungen und zugehörenden Spannungen Der VNB legt in jedem Falle die anzuwendende Leistungsreihe und Freigabezeit fest, insbesondere auch bei Auswechslung oder Erweiterung bestehender Anlagen Wasserwärmer mit einem Inhalt 100 Liter sind hinter Schaltapparaten, ggf. mit Einschaltverzögerung, (für Nachtenergiebezug, Spitzensperrung, etc.) an zu schliessen (B) Für die Tagesfreigabe kann für Elekto-Boiler eine Tagesnachladungs-Steuerung, eingerichtet werden. Diese ist nach den Bestimmungen des VNB auszuführen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 23 von 81

24 Tabelle 8.24 Elektro-Boiler Leistungsreihe Inhalt I II III Spannung (lt) (W) (W) (W) (V) x oder x x 400 1) x Minimale Freigabezeit für eine Wassererwärmung Auf 60 Grad C auf 80 Grad C 2) Bei Reihe I 3 Std 4 Std Bei Reihe II 4 Std 6 Std Bei Reihe III 6 Std 8 Std 1) 2) bei Messungen mit Vierleiterzählern Anschluss an 3x400/230 V möglich wenn betrieblich notwendig Für Durchlauferhitzer mit Anschlussleistungen > 3.6 kw ist dem VNB ein Anschlussgesuch [25] einzureichen (B) Für den Anschluss von Warmwasserautomaten gelten die Bestimmungen des VNB. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 24 von 81

25 8.25 Waschmaschinen, Wäschetrockner usw (B) Zählerumschaltungen für Waschmaschinen, Wäschetrockner usw. sind gemäss Anhang auszuführen Wärme- und Kälteanlagen (Wärmepumpenanlagen für Heizung und Wassererwärmung, Klimaanlagen) Für den Anschluss von Wärme- und Kälteanlagen gelten die besonderen Bedingungen des VNB [6] Dem VNB ist vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [25] gemäss WV8.41 mit den erforderlichen Beilagen einzureichen Wärmepumpen sind mit einer Anlaufverzögerung (0-300 Sek.) auszurüsten. Bei mehreren Verdichtern in einer Anlage sind deren Anläufe zu staffeln. Anlaufverzögerungen müssen auch bei wiederkehrender Spannung nach Stromausfällen wirksam sein. 8.3 E-Mobil (sind Aufladestationen für elektrisch-betriebene Auto, Motorräder, Fahrräder, etc.) 8.31 E-Mobil sind immer mit einer Installationsanzeige und Anschlussgesuch [23] zu melden Das Messkonzept der SBB ist einzuhalten (Eigener Zählerstromkreis). SBB Messkonzept Art Ladestationen mit einer Ladeleistung > 1,3kVA (230V AC, 6A) sind grundsätzlich mit 3 x 400V/230V aufzuladen. Über Ausnahmen entscheidet der VNB Solange die Normung über Steckvorrichtungen für Ladevorrichtungen noch nicht abgeschlossen ist, dürfen nur Steckvorrichtungen der CEE Baureihe gemäss IEC (Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen) verwendet werden Bei Anschlüssen von E-Mobil ist darauf zu achten, dass keine Rückspeisung ins Netz bei Netzausfall erfolgen kann Die Ladung von E-Mobil kann während Spitzenzeiten durch den VNB gesperrt werden. Für die dazu notwendigen Steuerapparate sind genügend Platz zu reservieren, sowie bei Bedarf betriebsbereit einzubauen Die Richtlinien gemäss Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ [4] mit den entsprechenden Grenzwerten sind einzuhalten. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 25 von 81

26 8.4 Geräte und Anlagen die Oberschwingungen verursachen 8.41 Für den Anschluss von Geräten und Anlagen, die am Verknüpfungspunkt (WV 8.16) Oberschwingungen verursachen und die in der Tabelle 8.41 aufgeführten Werte überschreiten, ist dem VNB vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [23] einzureichen. Tabelle 8.41 Bezüger- Überstromunterbrecher [A] Einzel gerät [kva] Summe aller Geräte 1) (Oberschwingungserzeuger) [kva] ) Summe der bereits vorhandenen und neuen Geräte (inkl. steckbare Geräte) Anmerkung : Als Oberschwingungserzeuger gelten insbesondere: Stromrichter, Drehstromsteller, elektronisch geregelte Wechselstrommotoren, Induktions- Kochherde, Dimmer, TV-Geräte, Computer einschliesslich Peripheriegeräte, Leuchten mit elektronischem Vorschaltgerät, Leuchten mit LED und Geräte der Unterhaltungselektronik Die maximal zulässigen Oberschwingungsströme, welche eine Kundenanlage verursachen darf, sind in der Tabelle 8.42 aufgeführt. Bei Bezüger- Überstromunterbrechern > 400 A sind die Grenzwerte auf Grund der Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ [4] zu ermitteln. Werden die zulässigen Grenzwerte überschritten, so sind in Absprache mit dem VNB entsprechende Abhilfemassnahmen zu treffen. Tabelle 8.42 Bezüger- zulässiger Oberschwingungsstrom bei der entsprechenden Ordnungszahl Überstromunterbrecher >19 [A] [A] [A] [A] [A] [A] [A] [A] [A] SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 26 von 81

27 8.5 Geräte und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen 8.51 Für den Anschluss von Motoren, welche die in der Tabelle 8.51 aufgeführten Anlaufströme überschreiten, ist vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [23] einzureichen. Tabelle 8.51 Motoren Häufigkeit r 1/h Häufigkeit r 1/min Spannung/Anlaufstrom 1 x 230 V 3 x 400 V < 1 20 A 40 A < 20 < A 24 A < 30 < A 22 A < 60 < 1 9 A 18 A < 120 < 2 7 A 14 A Anmerkung: Die Häufigkeit r ergibt sich aus der Anzahl Motoranläufe, die in einem Zeitintervall von 1 Minute bzw. 1 Stunde auftreten. Bei unregelmässigen Vorgängen ist für die Häufigkeit r ein repräsentativer Wert für die Anzahl der Motoranläufe je Minute einzusetzen. Diesen erhält man, wenn man aus der Summe der Schaltvorgänge, in einem Zweistundenintervall mit hoher Benutzungshäufigkeit, die mittlere Schalthäufigkeit je Minute berechnet. Bei belastetem Motor (z.b. Lüfter, Pumpe, Kompressor) ist die Stern-Dreieck- Schaltung zur Reduzierung des Anlaufstromes nicht geeignet. Bei unbelastetem Hochlauf (z. B. Hobelmaschinen, Sägen, Häcksler, kuppelbare Antriebe) kann der Anlaufstrom mit Stern-Dreieck-Schalter auf einen Wert zwischen 2,5-5 fachen des Bemessungsstromes begrenzt werden. Mit Hilfe von Sanftanlaufschaltern werden hingegen auch bei Belastung Werte zwischen dem 1,5-3 fachen des Bemessungsstromes erreicht SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 27 von 81

28 8.52 Für den Anschluss von Geräten und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen, wie Schwingungspaket-/Thermostatsteuerungen, Schweisseinrichtungen usw., welche bei den entsprechenden Häufigkeiten und Anschlussarten die maximalen Anschlussleistungen gemäss Tabelle 8.52 überschreiten, ist vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [23] einzureichen (siehe auch WV8.14). Tabelle 8.52 Schwingungspaket- /Thermostatsteuerungen, Schweisseinrichtungen usw. Häufigkeit r [1/min] Spannung / max. Anschlussleistung [kw bzw. kva] 1 x 230 V 1 x 400/230 V 3 x 400/230 V 1' Anmerkung: Die Häufigkeit r (Wiederholrate) ergibt sich aus der Anzahl der Spannungsänderungen, die in einem Zeitintervall von 1 Minute auftreten. Dabei verursachen Schaltvorgänge zwei Spannungsänderungen. Bei unregelmässigen Vorgängen ist für die Häufigkeit r ein repräsentativer Wert für die Anzahl der Ein- und Ausschaltungen je Minute einzusetzen. Diesen erhält man, wenn man aus der Summe der Schaltvorgänge, in einem Zweistundenintervall mit hoher Benutzungshäufigkeit, die mittlere Schalthäufigkeit je Minute berechnet Motoren mit Leistungen > 7,5 kw (3 x 400 V) sind in der Regel mit einer Nullspannungsauslösung auszurüsten (Nullspannungsspule oder Impulssteuerung) In Anlagen, die einen ununterbrochenen Betrieb erfordern (Pumpenanlagen, Kühlanlagen usw.), kann der VNB im Hinblick auf einen möglichen Netzausfall die verzögerte Wiedereinschaltung verlangen Für rotierende Schweissumformer gelten die gleichen Bedingungen wie für Motoren. 8.6 Kommunikation über das Niederspannungsnetz 8.61 Das Netz des VNB darf nicht ohne dessen Zustimmung für Kommunikationszwecke benützt werden Die in Kundenanlagen betriebenen Geräte dürfen die Kommunikationseinrichtungen des VNB bzw. anderer Kundenanlagen nicht unzulässig beinträchtigen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 28 von 81

29 9 Kompensationsanlagen, Aktivfilter und Saugkreisanlagen 9.1 Allgemeines 9.11 Kompensationsanlagen, Aktivfilter und Saugkreisanlagen müssen so ausgelegt werden, dass die Anforderungen hinsichtlich Netzrückwirkungen gemäss den Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ,[4], eingehalten werden Kompensations- und Saugkreisanlagen (auch in vor- und nachgelagerten Netzen) dürfen, gemäss Tonfrequenz-Rundsteuerung, Empfehlungen zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen [5], den Steuerpegel nicht unzulässig absenken bzw. anheben. Die Behebung störender Beeinflussungen geht zu Lasten des Verursachers ,7Hz Anlagen werden individuell bei SBB Energie beurteilt und Massnahmen definiert. 9.2 Kompensationsanlagen 9.21 Die Blindleistung ist gemäss den geltenden Bestimmungen des VNB zu kompensieren Kompensationsanlagen mit einer Leistung < 25 kvar und Rundsteuerfrequenzen > 350 Hz müssen mit Sperrkreisen ausgerüstet werden oder sind zu verdrosseln. Kompensationsanlagen mit einer Leistung > 25 kvar sind, unabhängig von der verwendeten Rundsteuerfrequenz, zu verdrosseln. Bei Erweiterungen muss geprüft werden, ob bestehende, unverdrosselte Anlagen anzupassen sind. Der Verdrosselungsgrad ist gemäss Tabelle 9.22 zu wählen: Tabelle 9.22 Rundsteuerfrequenz 3) Verdrosselungsgrad 1) < 250 Hz 14 % 2) Hz 7% > 350 Hz 5 % 1) Der Verdrosselungsgrad ist das Verhältnis der 50-Hz-Leistung der, dem Kondensator vorgeschalteten Drossel zur 50-Hz-Leistung des Kondensators. 2) Als Alternative zum Verdrosselungsgrad von 14 % können unterschiedlich verdrosselte Kondensatoren in Parallelschaltung gewählt werden (siehe VSE 2.66d, Bild 4.3 [3]). 3) gemäss Angaben des VNB Ist in einem Stromversorgungsnetz noch keine Tonfrequenz-Rundsteueranlage eingebaut, so ist mit dem VNB der Verdrosselungsgrad zu vereinbaren Für Gasentladungslampen mit einem Gesamtanschlusswert von >1000 VA je Zählerstromkreis muss der Leistungsfaktor den geltenden Tarifbestimmungen entsprechen. Sind keine Angaben enthalten, muss der Leistungsfaktor cos der Beleuchtung mindestens 0,9 betragen. Bei Einzelkompensation sind Vorschaltgeräte mit Serie-Kompensation gemäss Tonfrequenz-Rundsteuerung, Empfehlungen zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen, [5], Bild 4.6c zu verwenden Zentral-Kompensationsanlagen sind mit einer Nullspannungsauslösung auszurüsten. Bei wiederkehrender Spannung soll die Zuschaltung der einzelnen Kompensationsstufen schrittweise erfolgen. Eine Zentralkompensation für mehrere Zählerstromkreise in einer Liegenschaft ist nur im Einvernehmen mit dem VNB zulässig. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 29 von 81

30 9.3 Aktivfilter und Saugkreisanlagen 9.31 Für den Anschluss von Aktivfiltern mit einer Leistung > 50 kvar sind dem VNB Angaben über die Auslegung der Anlage einzureichen In Neuanlagen ist der Einsatz von Saugkreisanlagen zu vermeiden; stattdessen sind Aktivfilter zu verwenden Falls die Emissionsgrenzwerte bei bestehenden Anlagen nicht eingehalten werden können ohne dass eine Überkompensation der Blindleistung erfolgt, entscheidet der VNB über die zu treffenden Massnahmen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 30 von 81

31 10 Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) 10.1(B) EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz Allgemeines und Bewilligungsverfahren Die Richtlinien gemäss den "Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ" [4] mit den entsprechenden Grenzwerten sind in jedem Fall einzuhalten EEA sind immer mit einer Installationsanzeige zu melden Für EEA mit einer Leistung > 3,0 kva einphasig oder > 10 kva dreiphasig ist dem VNB vor der Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [24] einzureichen EEA mit einer Leistung > 3.6 kva dürfen ohne entsprechende Massnahmen nicht einphasig angeschlossen werden Für die Erstellung der Installation sind zusätzlich die Dokumente [7] und [8] zu berücksichtigen Melde- und Vorlagepflicht an das ESTI Die Melde- bzw. Vorlagepflicht für EEA ist in der Plangenehmigungsverfügung des ESTI geregelt [12] Einspeisungen in das Verteilnetz Für die Einspeisung der Energie in das Verteilnetz gelten die Bedingungen des VNB Trennstelle/Schutzeinrichtung Das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Stromversorgungsnetz ist zu gewährleisten. Es ist eine Trennstelle/Schutzeinrichtung gemäss Vorgabe ESTI bzw. des VNB vorzusehen An der Trennstelle/Schutzeinrichtung ist ein Warnschild Achtung Fremdspannung, EEA anzubringen Messung Die Messeinrichtung für eine allfällige Einspeisung in das Verteilnetz erfolgt im Einvernehmen mit dem VNB Die Produktion der elektrischen Energie der EEA ist durch den Netzanschlussnehmer zu erfassen. Die Daten sind dem VNB auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen Abnahme Der Betriebsinhaber hat dem VNB und für vorlagepflichtige EEA dem ESTI, die Funktionstüchtigkeit der verlangten Schutzeinrichtungen anlässlich einer Abnahmeprüfung zu belegen Zur Abnahmeprüfung ist der VNB und, wo notwendig das ESTI einzuladen Die Aufnahme des Parallelbetriebes ist erst nach der Abnahmeprüfung und nach der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbewilligung gestattet. Probebetriebe bei den Inbetriebsetzungsarbeiten sind in Absprache mit dem VNB möglich. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 31 von 81

32 10.18 Aufhebung des Parallelbetriebes Der VNB behält sich das Recht vor, bei Versagen der EEA-Schutzeinrichtungen, bei Arbeiten am Stromversorgungsnetz, z.b. Durchführung von Messungen, Instandhaltungsund Erweiterungsarbeiten, sowie bei Netzstörungen den Parallelbetrieb mit der EEA aufzuheben. 10.2(B) EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz Die Melde- bzw. Vorlagepflicht für EEA ist in der Plangenehmigungsverfügung des ESTI geregelt [12] EEA mit einer Umschaltung (Netz/Null/Insel) sind bei dem VNB meldepflichtig Beim Anschluss-Überstrom-Unterbrecher ist ein Warnschild "Achtung Fremdspannung, EEA" anzubringen Damit nicht in das Stromversorgungsnetz zurück gespeist werden kann, beziehungsweise ein Parallelbetrieb ausgeschlossen ist, müssen gemäss den Angaben des VNB, Schalter mit elektrischer und mechanischer Verriegelung verwendet werden Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) (gilt auch für Telecom- und Sicherungs-Anlagen) USV - Analgen sind immer mit einer Installationsanzeige und Anschlussgesuch für Netzrückwirkungen [23] zu melden Beim Einsatz von 4-poligen Schaltern (3L+N), egal an welcher Installationsposition diese anzutreffen sind (zum Beispiel im Anschlussüberstromunterbrecher, Hauptverteilungen, Unterverteilungen, etc.), dürfen nur USV Anlagen mit Trenntransformator eingesetzt werden Über USV-Anlagen gespeiste Steckdosen müssen orange gekennzeichnet sein Der Anschluss einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) darf nur unter Vorbehalt der Installation einer automatischen Überwachungsanlage, die eine Rückspeisung ins Netz verunmöglicht, erfolgen Die Richtlinien gemäss den "Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ " [4] mit den entsprechenden Grenzwerten sind in jedem Fall einzuhalten. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 32 von 81

33 11 Schlussbestimmungen Die WV SBB 2006 inkl. ihrer Anhänge werden durch diese vorliegende WV SBB 2013 aufgehoben. Die SBB behält sich vor, die WV dem jeweiligen Stand der Technik und den Grundlagen gemäss Artikel 1 der WV anzupassen oder zu ergänzen. Diese WV SBB treten am 01. Januar 2013 in Kraft. Sie gelten für die ab diesem Datum gemeldeten Installationen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 33 von 81

34 Anhang A: Druckschriften, Formulare und Adressen Druckschriften [1] MERKUR Access II, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Distribution Code, Bezug beim VSE ( [2] MERKUR Access II, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Metering Code, Bezug beim VSE [3] Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; EN Bezug beim SEV ( [4] Empfehlung Technische Regeln für die Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ (Deutschland, Österreich, Schweiz und Tschechien); 2. Ausgabe Oktober 2007, Bezug beim VSE; Bestell-Nr d/e/f/i/cz (PDF) [5] Tonfrequenz-Rundsteuerung, Empfehlung zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen; 3. Ausgabe 1997, Bezug beim VSE; Bestell-Nr d/f [6] Bedingungen für den Anschluss von Wärmeapparaten und Wärmepumpen. Bezug beim entsprechenden VNB [7] Bedingungen für den Anschluss von EEA im Parallelbetrieb mit dem Netz. Bezug beim entsprechenden VNB [8] Parallelschaltung von Niederspannungs-Energieerzeugungsanlagen mit Stromversorgungsnetzen; Mitteilung des Eidg. Starkstrominspektorates, Bezug beim SEV, STI Nr [9] Leitsätze des SEV über die Verwendung von Fundamenterder in elektrischen Installationen, Bezug beim SEV; SEV [10] Richtlinien zum Korrosionsschutz von erdverlegten metallischen Anlagen (C 2) der Korrosionskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK). Bezug beim SEV. [11] MERKUR Access II, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Musterverträge, Bezug beim VSE [12] Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) , Bezug beim Eidg. Starkstrominspektorat ESTI oder unter [13] Leitsätze des SEV über die Verwendung von Blitzschutzsysteme, Bezug beim SEV; SEV 4022 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 34 von 81

35 Formulare [10] SBB Installationsanzeige-Formular (IA) Bezug bei SBB unter / Formulare [11] Prinzipschema Muss selbst erstellt werden [12] Erdungskonzept Muss selbst erstellt werden [14] Fertigstellungsanzeige Bezug bei SBB unter / Formulare [16] Sicherheitsnachweis (SiNa) Bezug bei SBB unter / Formulare [17] Mess- und Prüfprotokoll Bezug bei SBB unter / Formulare [22] Netzanschluss-Gesuch Bezug bei SBB unter / Formulare [23] Anschlussgesuch für Netzrückwirkungen (Geräte und Anlagen, die Oberschwingungen und/oder Spannungsänderungen verursachen) Bezug bei SBB unter / Formulare [24] Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) Bezug bei SBB unter / Formulare [25] Anschlussgesuch für Elektrische Wärme Bezug bei SBB unter / Formulare SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 35 von 81

36 Adressen SBB WV: SBB Infrastruktur / Netzkoordination Industriestrasse Zollikofen neko.sina@sbb.ch SBB Netzkoordination (NeKo) / Ansprechpartner (Bitte einen Bahnhof / Station eingeben. Danach erscheint die Adresse des zuständigen SBB Netzkoordinators) Electrosuisse: Electrosuisse Normen- und Drucksachenverkauf Luppmenstrasse Fehraltdorf Telefon: Telefax: info@electrosuisse.ch ESTI: Eidgenössisches Starkstrominspektorat Luppmenstrasse Fehraltdorf Telefon; Telefax: info@esti.ch VSE: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE/AES) Hintere Bahnhofstrasse Aarau Telefon: Telefax: info@strom.ch SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 36 von 81

37 Anhang B: Schemata, Skizzen und Ablaufdiagramme Erdungskonzept Beispiel SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 37 von 81

38 Netzanschluss - Gesuch Bauobjekt: Ort Name des Projektes Bezeichnung Strasse, Hausnr. Parzellen Nr. Gesuchsteller: Firma Name, Vorname Adresse PLZ, Ort Telefon Bauherr: Firma Name, Vorname Adresse PLZ, Ort Telefon Architekt: Firma Name, Vorname Adresse PLZ, Ort Telefon Elektro-Planer: Firma Name, Vorname Adresse PLZ, Ort Telefon Leistungen: Anschlussleistung in kw Anschlusssicherung in A Termine: Baubeginn Bezugstermin Leistungen Bemerkungen SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 38 von 81

39 Prozess Meldewesen Installationsanzeige (IA) wenn SBB = VNB ist Auftraggeber / Eigentümer 1 Der Auftraggeber/Eigentümer übergibt einen Auftrag dem Elektro-Installateur 1 2 Zähler 6 Elektro-Installateur Der Elektro-Installateur reicht das SBB Installationsanzeige-Formular (IA) mit Prinzipschema und Erdungskonzept im Doppel nur dem zuständigen SBB Netzkoordinator ein. 3 IA 5 2 IA Grob-Überprüfung der IA und Zusatzdokumente. Weiterleitung der IA zur Beurteilung des Messkonzeptes an SBB Energie. SBB Zählermontage Verteilnetzbetreiber (VNB) ist SBB Netzkoordinator IA 4 3 IA 4 SBB Energie sendet nach ihrem Entscheid die IA zurück zum SBB Netzkoordinator. SBB Energie bestellt gleichzeitig die erforderlichen Messeinrichtungen. Stromwandler dürfen nur vom Schaltgerätekombination-Hersteller eingebaut werden. Zähler 7 SBB Energie 5 Die IA wird durch den SBB Netzkoordinator geprüft auf Machbarkeit auf dem SBB örtlichen Netz und Betriebssicherheit mit anderen Bahninfrastruktur- Anlagen. Er erteilt die Bewilligung nach NIV und Eisenbahngesetz. Die IA geht zurück an den Installateur, eventuell mit SBB spezifischen Auflagen. SBB Netzkoordinator übernimmt diese elektrische Installation ins Kontroll- und Registertool. (Vertrag ESTI-SBB). 6 Elektro-Installateur meldet SBB Energie mindestens 1 Woche vorher, dass Zähler montiert werden kann. 7 SBB Energie beauftragt die entsprechende interne Fachstelle mit der Zählermontage. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 39 von 81

40 Prozess Meldewesen Sicherheitsnachweis (SiNa) wenn SBB = VNB ist Variante 1: Auftrag Abnahmekontrolle durch Auftraggeber / Eigentümer unabhängige Inspektionstelle 3 SiNa SiNa 2 Auftraggeber / Eigentümer SiNa 1 Elektro-Installateur 1 SiNa Verteilnetzbetreiber (VNB) ist SBB Netzkoordinator 4 SiNa 1 Der Elektro-Installateur erstellt den Sicherheitsnachweis (SiNa) mit Mess- und Prüfprotokoll. Das Original geht an den Auftraggeber/Eigentümer. Eine Kopie geht an den SBB Netzkoordinator. 2 Auftraggeber/Eigentümer veranlasst eine Abnahmekontrolle durch eine unabhängige Inspektionsstelle* *Akkreditiert oder nicht-akkreditiert nach NIV 3 Nach erfolgreicher Abnahmekontrolle sendet die Inspektionsstelle den Sicherheitsnachweis an den Auftraggeber/Eigentümer. 4 Der Auftraggeber/Eigentümer sendet Original vom Sicherheitsnachweis an den SBB Netzkoordinator SBB Netzkoordinator bewahrt den original SiNa auf. Variante 2: Auftrag Abnahmekontrolle durch SBB Netzkoordinator unabhängige Inspektionstelle 3 SiNa SiNa 2 SiNa 4 Auftraggeber / Eigentümer SiNa 1 Elektro-Installateur 1 SiNa Verteilnetzbetreiber (VNB) ist SBB Netzkoordinator 1 Der Elektro-Installateur erstellt den Sicherheitsnachweis (SiNa) mit Mess- und Prüfprotokoll. Das Original geht an den SBB Netzkoordinator. Eine Kopie geht an den Auftraggeber/Eigentümer. 2 SBB Netzkoordination veranlasst eine Abnahmekontrolle durch eine unabhängige Inspektionsstelle* *Akkreditiert oder nicht-akkreditiert nach NIV 3 Nach erfolgreicher Abnahmekontrolle sendet die Inspektionsstelle den Sicherheitsnachweis an den SBB Netzkoordinator. 4 Der SBB Netzkoordinator sendet Kopie vom Sicherheitsnachweis an den Auftraggeber / Eigentümer. SBB Netzkoordinator bewahrt den original SiNa auf. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 40 von 81

41 Prozess Meldewesen Installationsanzeige (IA) wenn SBB nicht VNB ist Auftraggeber / Eigentümer 1 Der Auftraggeber/Eigentümer übergibt einen Auftrag dem Elektro-Installateur Zähler 6 Elektro-Installateur 1 2 Der Elektro-Installateur reicht das SBB Installationsanzeige-Formular (IA) mit Prinzipschema und Erdungskonzept im Doppel nur dem zuständigen SBB Netzkoordinator ein. 3 IA 5 2 IA Grob-Überprüfung der IA und Zusatzdokumente. Weiterleitung der IA zur Bewilligung an den örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB). SBB Netzkoordinator 4 Der örtliche VNB sendet die IA nach seinem Entscheid zurück an den SBB Netzkoordinator. 3 5 Verteilnetzbetreiber (VNB) Zählerabteilung Zähler 7 IA 4 IA Verteilnetzbetreiber (VNB) Die IA wird durch den SBB Netzkoordinator geprüft auf Machbarkeit auf dem SBB örtlichen Netz und Betriebssicherheit mit anderen Bahninfrastruktur- Anlagen. Er erteilt Bewilligung nach Eisenbahngesetz. Die IA geht zurück an den Installateur, eventuell mit SBB spezifischen Auflagen. SBB Netzkoordinator übernimmt diese elektrische Installation ins Kontroll- und Registertool. (Vertrag ESTI-SBB). 6 Elektro-Installateur meldet mit den nötigen VNB- Formulare, dass Zähler montiert werden kann. 7 Der örtliche VNB beauftragt die entsprechende Abteilung mit der Zählermontage. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 41 von 81

42 Prozess Meldewesen Sicherheitsnachweis (SiNa) wenn SBB nicht VNB ist Variante 1: Auftrag Abnahmekontrolle durch Auftraggeber / Eigentümer unabhängige Inspektionstelle 3 SiNa SiNa 2 Auftraggeber / Eigentümer SiNa 1 Elektro-Installateur 1 SiNa Verteilnetzbetreiber (VNB) ist SBB Netzkoordinator Verteilnetzbetreiber (VNB) 5 SiNa 4 SiNa 1 Der Elektro-Installateur erstellt den Sicherheitsnachweis (SiNa) mit Mess- und Prüfprotokoll. Das Original geht an den Auftraggeber/Eigentümer. Eine Kopie geht an den SBB Netzkoordinator. 2 Auftraggeber/Eigentümer veranlasst eine Abnahmekontrolle durch eine unabhängige Inspektionsstelle* *Akkreditiert oder nicht-akkreditiert nach NIV 3 Nach erfolgreicher Abnahmekontrolle sendet die Inspektionsstelle den Sicherheitsnachweis an den Auftraggeber/Eigentümer. 4 Der Auftraggeber/Eigentümer sendet Original vom Sicherheitsnachweis an den SBB Netzkoordinator SBB Netzkoordinator bewahrt den original SiNa auf. 5 SBB Netzkoordinator sendet Kopie an den örtlichen VNB. Somit ist die IA fertig gemeldet. Variante 2: Auftrag Abnahmekontrolle durch SBB Netzkoordinator unabhängige Inspektionstelle 3 SiNa SiNa 2 SiNa 4 Auftraggeber / Eigentümer SiNa 1 Elektro-Installateur 1 SiNa Verteilnetzbetreiber (VNB) ist SBB Netzkoordinator 5 SiNa 1 Der Elektro-Installateur erstellt den Sicherheitsnachweis (SiNa) mit Mess- und Prüfprotokoll. Das Original geht an den SBB Netzkoordinator. Eine Kopie geht an den Auftraggeber/Eigentümer. 2 SBB Netzkoordination veranlasst eine Abnahmekontrolle durch eine unabhängige Inspektionsstelle* *Akkreditiert oder nicht-akkreditiert nach NIV 3 Nach erfolgreicher Abnahmekontrolle sendet die Inspektionsstelle den Sicherheitsnachweis an den SBB Netzkoordinator. 4 Der SBB Netzkoordinator sendet Kopie vom Sicherheitsnachweis an den Auftraggeber / Eigentümer. SBB Netzkoordinator bewahrt den original SiNa auf. Verteilnetzbetreiber (VNB) 5 SBB Netzkoordinator sendet Kopie an den örtlichen VNB. Somit ist die IA fertig gemeldet. SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 42 von 81

43 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 43 von 81

44 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 44 von 81

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47 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 47 von 81

48 Temporäre Netzanschlüsse Erdungskonzept-Varianten: (Die einzusetzende Variante wird nur durch die SBB Fachstelle festgelegt) Variante 1: TT-SBB Variante 2: Zusammenschluss Variante 3: Trennfunkenstrecke SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 48 von 81

49 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 49 von 81

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53 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 53 von 81

54 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 54 von 81

55 4 mm 2 (max. 15 m) SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 55 von 81

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69 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 69 von 81

70 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 70 von 81

71 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 71 von 81

72 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 72 von 81

73 Installationsanzeige SBB Seite 1/3 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 73 von 81

74 Installationsanzeige SBB Seite 2/3 SBB Netzkoordination WV_SBB_2013 / Version Seite 74 von 81

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