Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern

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1 Falldefinitionen des RKI Abkürzungen 1 Finale Version, Veröffentlicht am ( Bearbeitet am (Übermittlung gemäß 12, MRSA- Meldepflicht) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Ausgabe 2015 (kommentierte Version) gemäß 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) (In dieser Version sind die wichtigsten Änderungen zur Vorversion der Falldefinitionen markiert und durch Randnotizen erläutert. Zudem enthält diese Version als zusätzliche Informationen die ICD-10- Kodierungen, die den jeweiligen Übermittlungskategorien entsprechen sowie einen Vergleich mit den EU-Falldefinitionen).

2 Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Ausgabe 2015 gemäß 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) ISSN Herausgeber Robert Koch-Institut Postfach Berlin Satz zappo [Agentur für Kommunikation] GbR, Berlin Druck Elbe Druckerei Wittenberg GmbH, Wittenberg

3 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Definitionen Hinweise zur Anwendung der Falldefinitionen Struktur der Falldefinitionen Adenovirus-Konjunktivitis (Adenovirus im Konjunktivalabstrich) Botulismus (Clostridium botulinum) Brucellose (Brucella spp.) Campylobacter-Enteritis (Campylobacter spp., darmpathogen) Cholera (Vibrio cholerae) Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, sporadische Form (klassische CJK) Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, variante Form (vcjk) Denguefieber (Denguevirus) Diphtherie (Corynebacterium spp., Diphtherie-Toxin bildend) Ebolafieber - virales hämorrhagisches Fieber (Ebolavirus) Escherichia-coli-Enteritis (E. coli, sonstige darmpathogene Stämme) EHEC-Erkrankung (Escherichia coli, enterohämorrhagisch) Fleckfieber (Rickettsia prowazekii) FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) (FSME-Virus) Gelbfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Gelbfiebervirus) Giardiasis (Giardia lamblia) Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), enteropathisch Haemophilus influenzae, invasive Erkrankung (Haemophilus influenzae) Hantavirus-Erkrankung (Hantavirus) Hepatitis A (Hepatitis-A-Virus) Hepatitis B (Hepatitis-B-Virus) Hepatitis C (Hepatitis-C-Virus) Hepatitis D (Hepatitis-D-Virus) Hepatitis E (Hepatitis-E-Virus) Influenza (Influenzavirus) Influenza (Influenzavirus, human oder pandemisch) Influenza (Influenzavirus, zoonotisch) Keuchhusten (Bordetella pertussis und Bordetella parapertussis) Kryptosporidiose (Cryptosporidium spp., humanpathogen) Lassafieber - virales hämorrhagisches Fieber (Lassavirus) Läuserückfallfieber (Borrelia recurrentis) Legionellose (Legionella spp.) Lepra (Mycobacterium leprae) Leptospirose (Leptospira spp, humanpathogen) Listeriose (Listeria monocytogenes)

4 Marburgfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Marburgvirus) Masern (Masernvirus) Meningokokken, invasive Erkrankung (Neisseria meningitidis) Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA), invasive Infektion (MRSA) Milzbrand (Bacillus anthracis) Mumps (Mumpsvirus) Norovirus-Gastroenteritis (Norovirus) Ornithose (Chlamydia psittaci) Paratyphus (Salmonella Paratyphi) Pest (Yersinia pestis) Poliomyelitis (Poliovirus) Q-Fieber (Coxiella burnetii) Rotavirus-Gastroenteritis (Rotavirus) Röteln (Rötelnvirus) Röteln, konnatale Infektion (Rötelnvirus) Röteln, postnatale Infektion (Rötelnvirus) Salmonellose (Salmonella spp.), außer Typhus oder Paratyphus Shigellose (Shigella spp.) Tollwut (Rabiesvirus, Lyssavirus) Trichinellose (Trichinella spp.) Tuberkulose (Mycobacterium-tuberculosis-Komplex außer BCG) Tularämie (Francisella tularensis) Typhus abdominalis (Salmonella Typhi) Virale Hämorrhagische Fieber (andere Erreger hämorrhagischer Fieber) Windpocken (Varicella-Zoster-Virus) Yersiniose (Yersinia enterocolitica, darmpathogen)

5 Falldefinitionen des RKI Abkürzungen 1 Abkürzungen Anti-HBc Hepatitis-B-Core-Antikörper BAL BCG CJK ECDC EHEC ELISA FSME HBeAg HBsAg HBV HCV HUS IfSG IFT Bronchoalveoläre Lavage (Luftröhren- und Lungenspülung) Bacille Calmette-Guérin Creutzfeldt-Jakob-Krankheit European Centre for Disease Prevention and Control Enterohämorrhagische Escherichia coli Enzyme Linked Immunosorbent Assay Frühsommer-Meningoenzephalitis Hepatitis-B-envelope-Antigen Hepatitis-B-Surface-Antigen Hepatitis-B-Virus Hepatitis-C-Virus Hämolytisch-urämisches Syndrom Infektionsschutzgesetz Immunfluoreszenztest ICD-10-GM Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification IgA, IgM, IgG KBR LPS MAT MIF MRSA Immunglobulin A, M, G Komplementbindungsreaktion Lipopolysaccharide Mikroagglutinationstest Mikroimmunfluoreszenz Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus NS1 Nonstructural protein 1 NT OPV PCR PGL-1 RKI SLA spp. STEC syn. VDPV WHO Neutralisationstest Orale Polio-Vakzine Polymerase Chain Reaction (Polymerasekettenreaktion) Phenolic glycolipid-1 Robert Koch-Institut Serum-Langsam-Agglutination (Widal) species (Plural; bezeichnet alle Arten einer Gattung; gelegentlich (z.b. im IfSG) als sp.) Shigatoxin-bildende Escherichia coli Synonym Vaccine-derived poliovirus World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation)

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7 Definitionen 1 Definitionen In diesem Abschnitt sind Begriffe definiert, die im speziellen Teil der Falldefinitionen wiederholt verwendet werden. Sie sind dort durch ein vorangestelltes Dreieck ( ) gekennzeichnet. Grippeähnliche BeschwerdenAllgemeine Krankheitszeichen, definiert als mindestens zwei der vier folgenden Kriterien: - Frösteln, - schweres Krankheitsgefühl, - Kopfschmerzen, - Muskel-, Glieder- oder Rückenschmerzen. Deutlich erhöhter Wert, definiert als: Umbenennung, damit keine Verwechslung mit definiertem Begriff influenza-like illness - hinreichende Überschreitung des nach Maßgabe von Hersteller und Labor festgelegten Grenzwertes, um nach Auffassung des durchführenden Labors eine akute Infektion anzunehmen. Deutliche Änderung zwischen zwei Proben, definiert als: - hinreichender Anstieg (oder in Einzelfällen Abfall) des maßgeblichen Laborwerts zwischen zwei in geeignetem zeitlichen Abstand entnommenen vergleichbaren Proben, um nach Auffassung des durchführenden Labors, eine akute Infektion anzunehmen (z.b. negatives Ergebnis, gefolgt von positivem Ergebnis (z.b. ELISA) oder ein deutlicher Titeranstieg (z.b. mindestens vierfacher Titeranstieg beim Antikörpernachweis z.b. KBR)). Durchfall, definiert als: - 3 ungeformte Stühle in 24 Stunden. Ersatzweise können auch die Auskunft des/der Betroffenen, der Pflegeperson oder des behandelnden Arztes, dass Durchfall vorgelegen habe, entsprechend gewertet werden. Fieber, definiert als: - Körpertemperatur (unabhängig vom Ort der Messung) mindestens einmal 38,5 C. Bei plausibler Beschreibung der typischen Fieberbeschwerden (z.b. Nachtschweiß) durch den Patienten können auch anamnestische Angaben entsprechend gewertet werden. Hämorrhagische Verlaufsform, definiert als Vorliegen aller drei folgenden Kriterien: - Thrombozytopenie Zellen/mm 3, - Hämorrhagie, definiert als mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Petechien, Ekchymosen oder Purpura (Hauteinblutungen unterschiedlichen Grades), - positiver Tourniquet-Test (gemäß WHO; Auslösung von Hauteinblutungen durch Abschnürung des Arms mit einer Blutdruckmanschette), - Blutung aus Schleimhaut, Magen-Darm-Trakt, Injektions- oder anderen Stellen, - Bluthusten oder Melaena (Blutstuhl, auch Teerstuhl), - erhöhte Gefäßdurchlässigkeit, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - Hämatokrit > 120% des Normwertes, - Absinken des Hämatokrit nach Volumenersatztherapie um 20% des Ausgangswertes, - Anzeichen für Plasmaaustritt (z.b. Pleuraerguss, Aszites, Hypoproteinämie). Hepatitiszeichen, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - Ikterus (Gelbsucht), - deutlich erhöhte Serumtransaminasen, - Oberbauchbeschwerden. Kontakt, definiert als: - räumliche Nähe, bei der es gemäß epidemiologischer Erfahrung zu einer Erregerübertragung kommen kann. Was einen epidemiologisch relevanten Kontakt darstellt, hängt wesentlich von den Übertragungseigenschaften des jeweiligen Erregers und den daraus resultierenden typischen Übertragungswegen ab. Auf weitergehende Differenzierungen wie direkter Kontakt oder enger Kontakt wurde bewusst verzichtet.

8 Definitionen 2 Krankheitsbedingter Tod, definiert als: - Tod eines Meldefalls, wenn Hinweise vorliegen, dass die erfasste Krankheit zum Tod zumindest beigetragen hat. Beim Vorliegen des krankheitsbedingten Todes und eines labordiagnostischen Nachweises zählt der Fall als klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung, auch bei ansonsten unbekanntem oder nicht erfülltem klinischen Bild. Lungenentzündung, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - Anzeichen einer Lungenentzündung in einer ärztlichen klinischen Untersuchung, - radiologische Hinweise auf Lungenentzündung. Meningeale Zeichen, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - Nackensteifigkeit (Meningismus), - Kopfschmerzen, - veränderte Bewusstseinslage. Nierenfunktionsstörung, definiert als mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Einschränkung der Nierenfunktion, z.b. Serumkreatininerhöhung, Oligurie (verminderte Harnausscheidung, unter 500 ml/24 h), - Nierenversagen, z.b. Anurie (Harnausscheidung unter 100 ml/24 h), - Proteinurie (Eiweißausscheidung im Urin), - Hämaturie (blutiger Urin). Normalerweise steriles klinisches Material/Substrat, definiert als: - Körpergewebe oder -flüssigkeit ohne Kontakt zu normalerweise von Mikroorganismen besiedelten äußeren (Haut) oder inneren (Verdauungstrakt, Atemwege) Körperoberflächen, z.b. Blut, Liquor, Urin, Fruchtwasser vor dem Blasensprung. Nukleinsäurenachweis, definiert als: - sequenzspezifischer Nachweis von Nukleinsäure (DNA oder RNA) eines Erregers oder einer Erregergruppe, meist durch Genamplifikation (z.b. PCR), gefolgt von einer geeigneten Spezifitätskontrolle (z.b. Hybridisierung oder Sequenzierung). Septisches Krankheitsbild, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - Vorliegen eines septischen Krankheitsbildes nach Einschätzung des behandelnden Arztes, - Vorliegen aller vier folgenden Kriterien: Nomenklatur entsprechend Empfehlungen des Umweltbundesamtes: Bundesgesundheitsbl 2014, 57: DOI /s Hyperthermie (> 38 C) oder Hypothermie (< 36 C), - Hyperventilation (Atemfrequenz > 20/min), - Tachykardie (> 90/min), - Leukozytose (> ), Leukopenie (< 4.000) oder > 10% Stabkernige. Epidemiologischer Zusammenhang Badegewässer und Wasser aus Bädern, definiert als: - KontaktKontakt mit demselben potentiell kontaminierten Gewässer oder mit Wasser aus Schwimm- oder Badebecken. Epidemiologischer Zusammenhang Lebensmittel, definiert als mindestens eine der beiden folgenden Expositionen: - Verzehr potentiell kontaminierter Lebensmittel derselben Herkunft, - Aufnahme (Trinken, Verschlucken) potentiell kontaminierter Flüssigkeit (einschließlich Trinkwasser) derselben Herkunft. Epidemiologischer Zusammenhang Tierkontakt, definiert als mindestens eine der drei folgenden Expositionen: - Kontakt mit denselben potentiell kolonisierten oder infizierten Tieren, - Kontakt mit den potentiell kontaminierten Ausscheidungen oder Produkten derselben Tiere, - Verzehr der potentiell kontaminierten Produkte derselben Tiere. Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt, definiert nach 29 gemäß 31 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV, Ausfertigungsdatum , zuletzt geändert am ):

9 Definitionen 3 - (1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. - (2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind. - (3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Fruchthandelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern büchern nicht bekundet. ( ) - (4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; 21 Abs. 2 des Gesetzes gilt entsprechend. Frühgeburt, definiert nach medizinischem Sprachgebrauch und Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom (5 AZR 329/96): Anpassung an aktualisierten Gesetzestext. - Von einer Frühgeburt (Partus prämaturus) spricht man bei einem Geburtsgewicht von 500 Gramm bis unter Gramm oder bei einer Geburt vor der vollendeten 37. Schwangerschafts-woche.

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11 Hinweise zur Anwendung der Falldefinitionen 1 Hinweise zur Anwendung der Falldefinitionen Die vorliegende vierte Ausgabe der Falldefinitionen gilt ab dem und löst die zum Jahresanfang 2007 in Kraft getretene dritte Ausgabe der Falldefinitionen ab. Die neuen Falldefinitionen 2015 wurden im Bundesgesundheitsblatt (Heft 9, September 2014) veröffentlicht. Mit Veröffentlichung der neuen Ausgabe werden die Falldefinitionen als Loseblattsammlung gedruckt. Dadurch können die Falldefinitionen, bei denen Aktualisierungsbedarf besteht, oder auch Falldefinitionen für eventuelle neue Übermittlungskategorien leichter ausgetauscht oder ergänzt werden. Eine Beschreibung der Änderungen der Falldefinitionen im Vergleich zur Ausgabe von 2007 ist in einer Version mit Randnotizen auf der Homepage des RKI veröffentlicht und als PDF-Dokument verfügbar ( Wofür und für wen diese Falldefinitionen gedacht sind Gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG hat das RKI die Aufgabe, Falldefinitionen zu erstellen, die die Kriterien für die Übermittlung von Meldedaten vom Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI festlegen. Die Falldefinitionen haben zum Ziel, bundesweit einheitliche Kriterien im Rahmen der epidemiologischen Überwachung von Infektionskrankheiten sicherzustellen. Damit sollen sie zu standardisierten Bewertungen, aussagekräftigeren Statistiken und letztlich objektiveren Entscheidungen beitragen. Vor dem Hintergrund dieser primär epidemiologischen Aufgabenstellung beschränken sich die Falldefinitionen weitgehend auf solche Kriterien, die für die Entscheidungsfindung zur Übermittlungspflicht notwendig sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter entscheiden anhand der Falldefinitionen, ob Erkrankungs- oder Todesfälle bzw. Nachweise von Krankheitserregern, die ihnen gemeldet oder anderweitig bekannt wurden, an die zuständige Landesbehörde zu übermitteln sind. Die Zielgruppe dieser Falldefinitionen sind deshalb primär die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Öffentlichen GesundheitsdienstesGesundheitsaufseher, Hygieneinspektoren und andere nichtärztlichen Mitarbeiter der Gesundheitsämter, die die Entscheidung zur Übermittlung treffen. Wofür diese Falldefinitionen nicht gedacht sind Die Falldefinitionen legen nicht die Kriterien für die Meldung an das Gesundheitsamt fest. Sie richten sich deshalb nicht an klinisch oder labordiagnostisch tätige Ärztinnen und Ärzte. Auf keinen Fall sollten die Falldefinitionen als Empfehlungen zum diagnostischen Vorgehen in Klinik oder Labor missverstanden werden. Da die Falldefinitionen die Funktion eines Entscheidungsinstruments für die Übermittlung haben, wird auf eine umfassende Beschreibung des Krankheitsbildes oder differentialdiagnostische Erwägungen bewusst verzichtet. Warum eine neue Ausgabe der Falldefinitionen? Die vorliegenden Erfahrungen bei der Anwendung der Falldefinitionen in der täglichen Praxis zeigen, dass diese innerhalb des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gut angenommen werden und ihre Funktion erfüllen. Eine Überarbeitung der Falldefinitionen war jedoch notwendig geworden, so dass der fortschreitenden Entwicklung der Labormethoden Rechnung getragen wird und die Kriterien der Übermittlung präzisiert bzw. vereinheitlicht werden. Die daraus folgenden strukturellen und inhaltlichen Änderungen der Falldefinitionen haben zum Ziel, Fehlinterpretationen im Umgang mit ihnen zu vermeiden und den Bearbeitungsaufwand für die Gesundheitsämter zu reduzieren. Grundlagen für die Überarbeitung der Falldefinitionen Das RKI hat interne und externe Expertinnen und Experten in die Überarbeitung der Falldefinitionen eingebunden, dazu gehören der Öffentliche Gesundheitsdienst (die Beauftragten für den Infektionsschutz und die Epidemiologen der Bundesländer, der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD), der Bundesverband der Hygieneinspektoren (BVH) sowie Amtsärzte und Hygieneinspektoren in Gesundheitsämtern), die Nationalen Referenzzentren, die Konsiliarlabore sowie ausgewählte ärztliche Fachgesellschaften und Fachverbände.

12 Hinweise zur Anwendung der Falldefinitionen 2 Die Berücksichtigung der Kommentare erfolgte mit der Absicht, einerseits einen breiten fachlichen Konsens und andererseits eine hohe Anwenderfreundlichkeit für die Gesundheitsämter herzustellen. Weiterhin wurden gezielte Recherchen in der Fachliteratur und in den Falldefinitionen anderer nationaler oder internationaler Einrichtungen durchgeführt. Zusätzlich werden die Falldefinitionen mit den europäischen Falldefinitionen verglichen. Hinweise für Korrekturen oder andere Verbesserungsmöglichkeiten der hier vorliegenden Falldefinitionen sind stets willkommen. Bitte richten Sie diese an surveillance@rki.de. Postanschrift: Robert Koch-Institut Abteilung für Infektionsepidemiologie (Abt. 3) Fachgebiet Surveillance (FG 32) Postfach Berlin

13 Struktur der Falldefinitionen 1 Struktur der Falldefinitionen Für jede Übermittlungskategorie liegt mindestens eine Falldefinition vor, die derselben einheitlichen Struktur folgt. Titel der Falldefinition Der Titel der Übermittlungskategorie richtet sich in der Regel nach der Krankheitsbezeichnung, gefolgt von der Erregerbezeichnung. Die Falldefinitionen sind nach diesem Titel alphabetisch geordnet. Vorbemerkung Die Vorbemerkung enthält wichtige Hinweise zum Erreger und zur Krankheit, auch im Sinne von Einschlusskriterien. Ausschlusskriterien Die Ausschlusskriterien dienen der frühzeitigen Ablehnung eines Falles bezüglich seiner Übermittlung. Oft finden sich hier Kriterien, die sich aus dem Gesetzestext ergeben oder die der gegenseitigen Abgrenzung zweier Übermittlungskategorien dienen. Treffen bei einem Fall die Ausschlusskriterien zu, so muss der übrige Teil der Falldefinition nicht mehr geprüft werden, weil eine Übermittlung ohnehin abzulehnen ist. Evidenztypen Bei den weiteren Kriterien wird zwischen drei verschiedenen Evidenztypen unterschieden. Kriterien, die wiederholt bei verschiedenen Falldefinitionen auftreten, werden eingangs in dem Kapitel 'Definition wiederholt verwendeter Begriffe' definiert. Sie sind in der Falldefinition durch ein vorangestelltes Dreieck ( ) gekennzeichnet, so dass leicht erkennbar ist, wenn ein Begriff genauer definiert ist. Ordnen nach Krankheitsbezeichnung in Anpassung an andere RKI- Publikationen wie z.b. das Epidemiologische Jahrbuch und SurvNet@RKI Bei der Auswahl der Kriterien wurde versucht, ein ausgeglichenes Verhältnis von Sensitivität und Spezifität herzustellen. Bei Vorliegen eines labordiagnostischen Nachweises ist eine hohe Sensitivität des klinischen Bildes (d.h. geringe Anforderungen an die Symptomatik) wichtig. Bei epidemiologisch bestätigten Erkrankungen ohne labordiagnostischen Nachweis ist dagegen eine hohe Spezifität des klinischen Bildes zu fordern. Diese an epidemiologischen Bedürfnissen orientierte Balance ist naturgemäß eine andere als bei individualdiagnostischen Entscheidungen mit therapeutischen Konsequenzen. Klinisches Bild Hier sind die klinischen Symptome, Zeichen, Befunde und anamnestischen Angaben aufgeführt, die je nach Übermittlungskategorie einzeln oder in Kombination zutreffen müssen, damit der Evidenztyp 'klinisches Bild' erfüllt ist. Dies wird in der Übermittlungssoftware entsprechend eingetragen. Unter dem Evidenztyp 'klinisches Bild' können unter Umständen auch Laborbefunde aufgeführt sein, sofern diese nicht direkte oder indirekte Erregernachweise darstellen. Bei einigen Krankheiten wird zwischen einem spezifischen und unspezifischen klinischen Bild unterschieden. Mit dieser Unterscheidung soll den Gesundheitsämtern die Kategorisierung der Fälle und die Entscheidung zur Fallübermittlung erleichtert und gleichzeitig die Bedeutung von Erregernachweisen unterstrichen werden. Bei Vorliegen eines entsprechenden Erregernachweises reicht auch ein unspezifisches klinisches Bild, um den Fall als klinisch-labordiagnostisch zu klassifizieren und zu übermitteln. Bewusst wurde darauf verzichtet, Symptome in ihrer krankheitsspezifischen Komplexität darzustellen. So gibt es bei einigen Krankheiten z.b. recht typische Fieberverläufe, die differentialdiagnostisch hinweisend sind. Jedoch ist es selten, dass Symptome entsprechend differenziert gemeldet werden, und schwierig, die fehlenden Angaben zu erfragen. Deshalb werden in den Falldefinitionen bevorzugt weniger differenziertere Angaben wie 'Fieber' verwendet. Generell sind bei der Bewertung des klinischen Bildes nur solche Symptome und Zeichen zu berücksichtigen, die in einem sinnvollen zeitlichen Zusammenhang zur vermuteten Infektion oder zur Materialentnahme bei labordiagnostischen Nachweisen stehen und die nicht vollständig durch eine andere Diagnose erklärt sind. Labordiagnostischer Nachweis Hier sind die direkten, indirekten und anderen Nachweise aufgeführt, die als Kriterien für die Übermittlung zugelassen sind. Je nach Übermittlungskategorie ist festgelegt, ob Erregernachweise einzeln oder in Kombination notwendig sind.

14 Struktur der Falldefinitionen 2 Art des Nachweises Die Art des Nachweises unterscheidet zwischen direkten und indirekten (serologischen) Erregernachweisen. Direkte Nachweise zeigen die Anwesenheit des Erregers an. Dabei kann es sich um intakte lebens- und vermehrungsfähige Erreger handeln, möglicherweise aber auch nur um ihre Bestandteile oder Produkte (z. B. Antigene) oder ihre Erbsubstanz. Indirekte Nachweise zeigen die Immunantwort des menschlichen Organismus auf eine Infektion mit dem betreffenden Erreger an. Bei einigen Krankheiten kommen zusätzlich Toxinnachweise (direkte oder indirekte Nachweise des Toxins sowie der Nachweis des Toxingens) oder histologische bzw. pathologische Nachweise vor. Die Formulierung der Art des Nachweises wurde aus Gründen der Einheitlichkeit und der raschen Entwicklung neuer verbesserter Methoden generisch formuliert. Auf die Nennung bestimmter nachzuweisender Strukturen und methodischer Besonderheiten wird deshalb in der Regel verzichtet. Informationen zu erregerspezifischen Besonderheiten finden sich in der Zusatzinformation. Die Nachweise sollten je nach Übermittlungskategorie stets erreger- oder speziesspezifisch sein. Obwohl direkte Nachweise im Allgemeinen eine höhere Aussagekraft hinsichtlich akuter (im Sinne gegenwärtiger ) Infektionen haben, stellt die Reihenfolge der Nachweisnennungen keine Rangfolge hinsichtlich des diagnostischen Werts dar. Die Art des Nachweises ist den Einzelkriterien in eckiger Klammer vorangestellt, um zu verdeutlichen, dass dieser Hinweis selbst keine der zu bewertenden Methoden darstellt. Material Sofern in der Falldefinition keine Angaben zum Material gemacht werden, bedeutet dies, dass jedes beliebige klinische Material für den entsprechenden Nachweis zulässig ist. Einschränkungen auf bestimmte Untersuchungsmaterialien werden nur dann formuliert, wenn Erregernachweise in anderen Materialien entweder nicht auf eine akute Infektion, sondern z.b. auf eine Kontamination hinweisen, oder wenn entsprechende Einschränkungen durch das IfSG vorgegeben sind. Die Hinweise auf das Material sind durch Formatierung in halbfett hervorgehoben.wenn sich die Anforderungen an das Material auf mehrere Methoden beziehen, so finden sich diese in der jeweils übergeordneten Gliederungsebene, also zum Teil hinter der Art des Nachweises. Die Tatsache, dass sie dort in eckige Klammern gesetzt sind, soll ihre Bedeutung nicht mindern. Nachweismethode Grundsätzlich wird erwartet, dass nur solche Erregernachweise gemeldet werden, die mittels ausreichend validierter Verfahren erfolgt sind. Dies gilt insbesondere für seltene Erreger, deren Nachweise nicht als Routinemethoden etabliert sind. Die Verantwortung hierfür trägt das ausführende Labor. Leitlinien hierzu werden in der Regel von den entsprechenden Fachgesellschaften herausgegeben. Ausführendes Labor Grundsätzlich werden in den Falldefinitionen keine Aussagen darüber gemacht, in welchen Laboren oder unter welchen Bedingungen (z.b. Sicherheitsstufen, Teilnahme an Ringversuchen) die Erregernachweise erfolgen sollen. Eine Ausnahme bildet die Creutzfeld-Jakob-Krankheit. Für Fälle dieser Übermittlungskategorie wird vom Nationalen Referenzzentrum für die Surveillance Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien die Bewertung vorgenommen, ob die klinischen und labordiagnostischen Kriterien im Sinne der Falldefinition erfüllt sind. Feindifferenzierung Die Feindifferenzierung des Erregers ist im Allgemeinen kein Kriterium der Übermittlung. Die Bestimmung der Spezies und ggf. von Subspezies, Serovar, Lysotyp, die molekulare Typisierung und Sequenzierung (z.b. Bestimmung des Genotyps), und weiteren Charakterisierungen sind aber für Belange der Surveillance von großer Bedeutung. Derartige Zusatzinformation sollten - sofern sie vorliegen oder ermittelbar sind - vom Gesundheitsamt in jedem Fall übermittelt werden. (Vergl. 11 Abs. 1 Nr. 5 IfSG.) Epidemiologische Bestätigung Bei diesem Evidenztyp wird explizit genannt, welche epidemiologischen Zusammenhänge und Expositionen als epidemiologische Bestätigung anerkannt werden. Die epidemiologische Bestätigung darf nicht mit dem epidemiologischen Zusammenhang im Sinne einer Zuordnung zu einem Ausbruchsgeschehen bzw. Herd verwechselt werden. Ein Fall kann durchaus Teil eines Herdes sein, ohne dass die Kriterien der epidemiologischen Bestätigung erfüllt sind, z.b. wenn zu keinem der Fälle des Herdes ein labordiagnostischer Nachweis vorliegt. Ebenso ist die epidemiologische Bestätigung eines Falles möglich, der keinem registrierten Herd angehört, z.b.

15 Struktur der Falldefinitionen 3 wenn der Erreger in einem Tier oder Lebensmittel nachgewiesen wurde und keine weiteren Personen betroffen sind. In der Praxis gehen Zuordnung zu einem Herd und epidemiologische Bestätigung allerdings oft Hand in Hand. Übertragungswege Für Mensch-zu-Mensch-Übertragungen kommen u.a. folgende Übertragungswege in Betracht: - fäkal-oral (z.b. durch Schmierinfektionen z.b. im Kindergarten, beim Wickeln von Säuglingen oder Kleinkindern), - respiratorisch (Tröpfcheninfektion, z.b. nach Anhusten oder -niesen, oder aerogene Transmission durch Aerosole < 5 µm), - Sexualkontakt, - Blut (z.b. durch kontaminierte Kanülen oder Spritzen bei i.v.-drogengebrauch). Mensch-zu-Mensch-Übertragungen können auch als nosokomiale Infektionen z.b. in Krankenhäusern vorkommen. Reiseanamnese Der Aufenthalt in einem typischen Endemiegebiet allein ist kein Kriterium der epidemiologischen Bestätigung (Ausnahme: Poliomyelitis). Die Reiseanamnese (d.h. Angaben zu den Aufenthaltsländern unter Berücksichtigung der Inkubationszeit) sollte aber - sofern sie vorliegt oder ermittelbar ist - vom Gesundheitsamt in jedem Fall übermittelt werden. (Vergl. 11 Abs. 1 Nr. 7 IfSG.) Auf Angaben zur geografischen Verbreitung von Erregern wurde in den Falldefinitionen bewusst verzichtet, um Angaben zur Reiseanamnese nicht zu beeinflussen und so das Erkennen neuer oder bislang unbekannter Endemiegebiete nicht zu erschweren. Bei Infektionen, die laut Reiseanamnese außerhalb bislang bekannter Endemiegebiete erworben wurden, sollten besonders hohe Anforderungen an die labordiagnostische Bestätigung gestellt werden. Inkubationszeiten Die Angaben zu Inkubationszeiten wurden einer Reihe von Standardwerken entnommen. Bei widersprüchlichen Angaben wurde das weiteste Intervall für die Inkubationszeit angegeben, das sich aus den Daten dieser Quellen ergab. Falldefinitionskategorien Die o.g. Evidenztypen werden für die Veröffentlichung der Daten in fünf verschiedene Falldefinitionskategorien zusammengeführt. Diese Einordnung wird von der Übermittlungssoftware auf der Grundlage der Einträge, die zu den einzelnen Evidenztypen gemacht wurden, automatisch vorgenommen. Die nachfolgend verwendeten Begriffe 'klinisches Bild', 'labordiagnostischer Nachweis' und 'epidemiologische Bestätigung' beziehen sich auf den jeweils zuvor definierten Evidenztyp. Der Begriff 'labordiagnostischer Nachweis' meint hier also immer den Erregernachweis bei dem zu übermittelnden Fall. A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Erkrankung an der ausgewählten Krankheit, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. Gibt es bei der Übermittlungskategorie die Unterscheidung zwischen spezifischem und unspezifischem klinischen Bild, so wird in der Regel nur das spezifische klinische Bild in der Falldefinitionskategorie A übermittelt. In wenigen Ausnahmefällen kann auch das unspezifische Krankheitsbild übermittelt werden, die Referenzdefinition (s.u.) erfüllen jedoch nur die Fälle mit spezifischem klinischen Bild (A1). Die Fälle mit unspezifischem klinischen Bild (A2) werden zwar übermittelt, aber nicht in der vereinfachten statistischen Darstellung des Robert Koch-Instituts gezählt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Erkrankung an der ausgewählten Krankheit, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. Wird bei einem solchen Fall der labordiagnostische Nachweis nachträglich erbracht, wird er zu einem klinisch-labordiagnostisch bestätigten Fall. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Erkrankung an der ausgewählten Krankheit und labordiagnostischer Nachweis.

16 Struktur der Falldefinitionen 4 Für Fälle mit labordiagnostischem Nachweis ist es unerheblich, ob eine epidemiologische Bestätigung vorliegt. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Erkrankung an der ausgewählten Krankheit nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. Für Fälle mit labordiagnostischem Nachweis ist es unerheblich, ob eine epidemiologische Bestätigung vorliegt. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Für Fälle mit labordiagnostischem Nachweis ist es unerheblich, ob eine epidemiologische Bestätigung vorliegt. Übermittlung Für jede Übermittlungskategorie wird angegeben, welche Falldefinitionskategorien übermittelt werden. Nicht alle der fünf o.g. Falldefinitionskategorien sind für alle Übermittlungskategorien zur Übermittlung zugelassen. Dies ist in der Übermittlungssoftware entsprechend berücksichtigt.die zu den Falldefinitionskategorien oben aufgeführte ergänzende Beschreibung trifft für die meisten Übermittlungskategorien zu; bei einzelnen Krankheiten musste die Beschreibung spezifisch angepasst werden. Referenzdefinition Die Referenzdefinition legt fest, welche Fälle in den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (z.b. wöchentliche Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten im Epidemiologischen Bulletin, Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten) gezählt werden. Aus den oben aufgeführten Falldefinitionskategorien wird deutlich, dass Fälle auch dann übermittelt werden können und müssen, wenn der Evidenztyp 'klinisches Bild' nicht erfüllt ist. Allerdings ist dabei zu beachten, dass für die vereinfachte statistische Darstellung durch das Robert Koch-Institut nur Fälle, die die Referenzdefinition erfüllen, gezählt werden. Diese Referenzdefinition fasst in der Regel die Falldefinitionskategorien B 'Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung' und C 'Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung' zusammen. Ausnahmen bilden HUS, Hepatitis Non A-E, Masern, Tuberkulose, Poliomyelitis und CJK bzw. vcjk, bei denen auch die Falldefinitionskategorie A 'Klinisch diagnostizierte Erkrankung' allein die Übermittlungspflicht begründet. Daraus folgt, dass labordiagnostisch nachgewiesene Infektionen bei nicht erfülltem oder bei unbekanntem klinischen Bild in der Referenzdefinition in der Regel nicht ausgewiesen werden. Für einzelne Krankheiten weicht die Referenzdefinition von diesem Schema ab. Dies wird bei entsprechenden Veröffentlichungen explizit aufgeführt. Gesetzliche Grundlage Zu jeder Falldefinition wird die gesetzliche Grundlage für Meldepflicht und Übermittlung genannt. Hierbei wird auch der Unterschied zwischen Meldung und Übermittlung deutlich. Der Begriff 'Meldung' bezeichnet die Information des zuständigen Gesundheitsamtes - bzw. bei Erregernachweisen gemäß 7 Abs. 3 IfSG des RKI - durch den Meldepflichtigen. Der Begriff 'Übermittlung' hingegen bezeichnet die Informationsweitergabe vom Gesundheitsamt über die Landesbehörde an das RKI. Übermittlungsfristen und inhalte sind in 11 IfSG festgelegt. Mit Ausnahme der Sachverhalte nach 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG, 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und 7 Abs. 2 IfSG, die nicht erreger- oder krankheitsspezifisch definiert sind, enthalten die vorliegenden Falldefinitionen alle nach IfSG übermittlungspflichtigen Sachverhalte. Weitergehende Meldepflicht Neben den erreger- und krankheitsspezifischen Meldepflichten, die am Ende jeder Übermittlungskategorie genannt werden, gibt es gemäß IfSG weitere übermittlungspflichtige Sachverhalte. Dem Gesundheitsamt wird gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis

17 Struktur der Falldefinitionen 5 ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des 42 Abs. 1 IfSG ausübt, oder wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.. Dem Gesundheitsamt wird gemäß 6 Abs. 3 IfSG unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen nichtnamentlich gemeldet. Die entsprechenden Übermittlungsfristen und -inhalte sind in 11 Abs. 2 IfSG festgelegt. Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich über das Auftreten von in 34 Abs. 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbeständen, z.b. Auftreten benannter Erreger bei Mitarbeitern oder Betreuten bzw. deren Angehörigen in Gemeinschaftseinrichtungen, Mitteilung zu machen. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Einordnung nach ICD-10 (Die Einordnung nach ICD-10 ist nur in der kommentierten Version der Falldefinitionen verfügbar) Um die Vergleichbarkeit mit anderen Gesundheitsstatistiken und -indikatoren zu unterstützen, sind die Kodierungen der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification (ICD-10-GM) Version 2014 aufgeführt, die der Übermittlungskategorie entsprechen. Außerdem werden auch Kreuz-, Stern- und Ausrufezeichenschlüsselnummern dargestellt. Kreuzschlüsselnummern klassifizieren nach Ätiologie und sind die primären Schlüsselnummern. Optional können sie mit Sternschlüsselnummern, die für die Manifestation der Erkrankung stehen, kombiniert werden. Auch Ausrufezeichenschlüsselnummern sind optionale Kodes und dienen der Spezifizierung von Primärkodes. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ICD-10-Kodierungen nicht wie die Falldefinitionen in dem Detail definiert sind. Da die ICD-10 nicht primär der infektionsepidemiologischen Überwachung dient, sind die Falldefinitionen oftmals nicht eindeutig in ICD-10-Kodierungen abbildbar, noch ist dies umgekehrt immer möglich. Vergleich mit EU-Falldefinitionen (Der Vergleich mit den EU-Falldefinitionen ist nur in der kommentierten Version der Falldefinitionen verfügbar) Gemäß 12 Abs. 2 IfSG werden im Rahmen des Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwachung (TESSy) auf Grundlage der europäischen Falldefinitionen Meldedaten an das ECDC übermittelt (Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 8. August 2012 zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Die europäischen Falldefinitionen weichen im Aufbau (z.b. Fallklassifizierung) und Inhalt (z.b. Kriterien für das klinische Bild, den labordiagnostischen Nachweis oder die epidemiologische Bestätigung) von den Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts ab. Um diese Unterschiede sichtbar zu machen, wird am Ende jeder Übermittlungskategorie der Vergleich von RKI- und europäischen Falldefinitionen in tabellarischer Form dargestellt, um die Interpretation der europäischen Daten zu erleichtern. Die Unterschiede können verschiedene Ursachen haben, z.b. strukturelle und organisatorische Unterschiede der Meldesysteme in den Mitgliedsstaaten, andere Surveillance-Ziele und -Schwerpunkte. Dabei wird keine Wertung darüber vorgenommen, welche Vorzüge die eine oder die andere Vorgehensweise hat.

18

19 Adenovirus-Konjunktivitis (Adenovirus im Konjunktivalabstrich) 1 Adenovirus-Konjunktivitis (Adenovirus im Konjunktivalabstrich) einschließlich Adenovirus-Keratokonjunktivitis Vorbemerkung In dieser Übermittlungskategorie nicht enthalten sind sonstige Infektionen/Erkrankungen mit/durch Adenoviren, wie z.b. Enteritiden Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Adenovirus-Konjunktivitis, definiert als: - Rötung der Bindehaut. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Konjunktivalabstrich:] - Antigennachweis (z.b. ELISA, IFT), - Erregerisolierung (kulturell), - Nukleinsäurenachweis (z.b. PCR). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Die Übermittlungskategorie in SurvNet kann auch für die Dokumentation im Gesundheitsamt von sonstigen Adenovirus- Erkrankungen genutzt werden, diese erfüllen jedoch nicht die Falldefinition epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.b. augenärztliche Untersuchungsgeräte). Inkubationszeit ca Tage, gelegentlich länger. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Adenovirus-Konjunktivitis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Adenovirus-Konjunktivitis und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Adenovirus-Konjunktivitis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.b. wöchentliche Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 IfSG nur der direkte Nachweis von Adenoviren im Konjunktivalabstrich, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erreger- oder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel Struktur der Falldefinitionen > Gesetzliche Grundlage ).

20 Adenovirus-Konjunktivitis (Adenovirus im Konjunktivalabstrich) 2 Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen. ICD-10 B Keratokonjunktivitis durch Adenoviren (H19.2*) Keratoconjunctivitis epidemica B Konjunktivitis durch Adenoviren (H13.1*) akute follikuläre Konjunktivitis durch Adenoviren, Schwimmbadkonjunktivitis Weitere Codes (nicht falldefinitionsrelevant) A08.2 Enteritis durch Adenoviren A85.1+ Enzephalitis durch Adenoviren (G05.1*) Meningoenzephalitis durch Adenoviren A87.1+ Meningitis durch Adenoviren (G02.0*) B34.0 Infektion durch Adenoviren nicht näher bezeichneter Lokalisation B97.0! Adenoviren als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind J12.0 Pneumonie durch Adenoviren Vergleich mit EU-Falldefinitionen Für diese Übermittlungskategorie sind keine EU-Falldefinitionen verfügbar.

21 Botulismus (Clostridium botulinum) 1 Botulismus (Clostridium botulinum) Vorbemerkung In dieser Übermittlungskategorie sind auch Nachweise von Botulinum-Neurotoxin im diagnostischen Tierversuch bzw. der sie kodierenden Gene bei anderen Clostridien als Clostridium botulinum enthalten, nämlich z.b. bei Clostridium butyricum (nur Serotyp E) oder Clostridium baratii (nur Serotyp F). Klinisches Bild Klinisches Bild eines akuten Botulismus, definiert als eine der beiden folgenden Formen: Lebensmittelbedingter oder Wundbotulismus, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - akut entstandene Hirnnervenstörung, z.b. Ptosis (Herabhängen des Oberlids), Sehstörungen (Doppelbilder), Schluckstörungen, - Dyspnoe (Atemstörung), - innerhalb weniger Tage fortschreitende, symmetrische, absteigende schlaffe Lähmung; - Erbrechen, - Übelkeit, - Bauchschmerzen. Säuglingsbotulismus, definiert als mindestens eines der sieben folgenden Kriterien bei einem Kind im ersten Lebensjahr: Akut nicht im Wortlaut 6 IfSG Kriterien zu unspezifisch, deshalb gestrichen - allgemeine Muskelschwäche, - Dyspnoe (Atemstörung), - Gedeihstörung, - anhaltende Obstipation (Verstopfung), - schlaffe Lähmungen, - Schluckstörungen, - Trinkschwäche ODER definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ärztliche Diagnose eines Botulismus, - Krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Lebensmittelbedingter und Wundbotulismus sind nicht als eigenständige klinische Formen aufgeführt, da sie sich hinsichtlich der Definition ihres klinischen Bildes nicht unterscheiden. Ihre Unterscheidung basiert auf der Herkunft des Neurotoxins, nämlich von kontaminierten Lebensmitteln bei lebensmittelbedingtem Botulismus, und von in Wunden siedelnden Botulinum-Neurotoxin produzierenden Clostridien (typischerweise Clostridium botulinum) bei Wundbotulismus. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Erregerisolierung (kulturell) nur aus Stuhl (bei lebensmittelbedingtem oder Säuglingsbotulismus) oder Wundmaterial (bei Wundbotulismus), [Toxinnachweis:] - Nukleinsäurenachweis (z.b. PCR) eines Botulinum-Neurotoxin-Gens nur aus Stuhl oder Wundmaterial, - Nachweis des Botulinum-Neurotoxins (z.b. ELISA, Massenspektrometrie, Maus-Bioassay) nur aus Blut, Stuhl, Mageninhalt, Erbrochenem oder Wundmaterial. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Neu: PCR-Nachweis Neurotoxin epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - gemeinsame Expositionsquelle (z.b. Lebensmittel),

22 Botulismus (Clostridium botulinum) 2 Verzehr eines Lebensmittels, in dessen Resten Botulinum-Neurotoxin oder (bei Säuglingsbotulismus) Sporen (z.b. in Honig) labordiagnostisch nachgewiesen wurden. Inkubationszeit ca Stunden, gelegentlich mehrere Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall Übermittlung von klinischen Fällen A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. Klinisches Bild eines Botulismus, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines akuten Botulismus, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines akuten Botulismus und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesener Fall bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für einen akuten Botulismus nicht erfüllt. E. Labordiagnostisch nachgewiesener Fall bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.b. wöchentliche Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Botulismus, sowie gemäß 7 Abs. 1 Nr. 7 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium botulinum oder seinem Toxin, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erreger- oder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel Struktur der Falldefinitionen > Gesetzliche Grundlage ). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen. ICD-10 A05.1 Botulismus Klassische Lebensmittelvergiftung durch Clostridium botulinum Vergleich mit EU-Falldefinitionen RKI-Falldefinitionen EU-Falldefinitionen Klinisches Bild Lebensmittel- und Wundbotulismus Dyspnoe (Atemstörung) - Innerhalb weniger Tage fortschreitend, Periphere symmetrische Lähmung symmetrische, absteigende schlaffe Lähmung Säuglingsbotulismus /Botulismus bei Kleinkindern Schluckstörungen - Dyspnoe (Atemstörung) - - Lethargie Schlaffe Lähmungen Ptosis Gedeihstörung Dysphagie Trinkschwäche Stillprobleme Kinder im ersten Lebensjahr Kinder unter 12 Monate, auch ältere Kinder und Erwachsene Ärztliche Diagnose eines Botulismus - Krankheitsbedingter Tod - Labordiagnostischer Erregerisolierung aus Stuhl bei -

23 Botulismus (Clostridium botulinum) 3 RKI-Falldefinitionen EU-Falldefinitionen Nachweis lebensmittelbedingtem Botulismus Nachweis von Botulinum-Neurotoxin nur aus Blut, Stuhl, Mageninhalt, Keine Einschränkung der Materialien beim Toxinnachweis Erbrochenem oder Wundmaterial Fallklassifizierung B Wahrscheinlicher Fall C Bestätigter Fall

24

25 Brucellose (Brucella spp.) 1 Brucellose (Brucella spp.) syn. Malta-Fieber, Mittelmeer-Fieber Ausschlusskriterien Klinisches Bild bei Diagnosestellung bereits länger als 12 Monate andauernd. Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Brucellose, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - Fieber, - mindestens zwei der fünf folgenden Kriterien: - Appetit- oder Gewichtsverlust, - Gelenkschmerzen, - Kopfschmerzen, - Nachtschweiß, - übermäßige Erschöpfung ODER Krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Erregerisolierung (kulturell), - Nukleinsäurenachweis (z.b. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - Antikörpernachweis ( Deutliche Änderung zwischen zwei Proben oder einzelner Deutlich erhöhter Wert; z.b. ELISA, KBR, SLA). Zusatzinformation - ELISA differenziert zwischen IgM- und IgG-Antikörpern. Beide Nachweise ergeben für sich allein den geforderten labordiagnostischen Nachweis. - Das Ergebnis der Speziesbestimmung sollte übermittelt werden. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der drei folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Nukleinsäurenachweis ergänzt KBR nicht mehr üblich epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - gemeinsame Expositionsquelle (z.b. Tierkontakt, Lebensmittel), Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier oder seinen Ausscheidungen, oder Verzehr seiner Produkte (z.b. Rohmilch, Fleisch), Verzehr eines Lebensmittels, in dessen Resten Brucella spp. labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Inkubationszeit ca Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien) A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Brucellose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Brucellose und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Brucellose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.

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