Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag )

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag ) Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen Zweck Sicherstellung der effektiven Verhinderung der Besteuerung Umgehung der EU- Zinsbesteuerungsrichtlinie Partnerstaaten Deutschland, Grossbritannien, Europäische Union Österreich (EU) Vermeidung der Doppelbesteuerung Vereinfachung der Umsetzung von FATCA Zurzeit 57 Staaten Zurzeit 27 Staaten (bislang keine; USA (Verhandlungen (DBA in Kraft) (DBA in Kraft) Verhandlungen im Gang) im Gang 5 ) Betroffene Personen Im Partnerstaat ansässige natürliche Personen mit Vermögenswerten in der Schweiz (mit Durchgriff bei Sitzgesellschaften) In der EU ansässige natürliche Personen, welche Zinszahlungen in der Schweiz erhalten (ohne Durchgriff bei Sitzgesellschaften) In der Schweiz oder im Partnerstaat beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige natürliche oder juristische Personen US Persons (in den USA steuerpflichtige Personen; unabhängig davon, ob in den USA ansässig oder nicht) 1 DBA ohne Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens). 2 DBA mit Amtshilfeklausel nach dem international geltenden Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens). 3 Steuerinformationsabkommen (Tax Information Exchange Agreements; TIEA) werden mit Staaten abgeschlossen, mit denen aus schweizerischer Sicht kein wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines DBA besteht. 4 Foreign Account Tax Compliance Act. 5 Mit Jersey, Guernsey, Isle of Man. 1/5

2 Regularisierung der Vergangenheit Quellensteuer (Zukunft), sofern keine Einwilligung zur Meldung vorliegt Erhoben auf Steuersatz Steuerliche Regularisierung durch Einmalzahlung oder Offenlegung (zudem Straffreiheit für Banken und ihre Mitarbeiter) - Zinserträgen - Dividendenerträgen - sonstige Einkünfte - Veräusserungsgewinnen Für D und UK: - im Erbschaftsfall 6 (Grenz-)steuersatz im jeweiligen Partnerstaat (D: %; UK: 28%, 40%, 48%, A: 25%) Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen Zinserträgen. Zudem Aufhebung der Quellensteuer auf grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen Grundsätzlich keine 8 35% Wirkung Abgeltend Sicherungssteuer (nicht abgeltend) Im Abkommen mit Österreich ist eine Quellensteuer im Erbschaftsfall nicht vorgesehen, da Österreich im internen Recht keine Erbschaftssteuer kennt. 7 Zuteilung und Limitierung des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten. 8 Sofern ein Gruppenersuchen innert 8 Monaten nach Einreichung nicht zu einer Auskunftserteilung führt, wird auf Zahlungen, künftig evtl. auch auf Bruttoverkaufserlösen von US- Wertschriften eine nichtabgeltende Quellensteuer von 30% erhoben. 2/5

3 Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen Ersuchen 9 Einzelersuchen Einzelersuchen 10 Einzel- oder Gruppenersuchen Gruppenersuchen gestützt auf das DBA nach OECD-Standard (noch nicht in Kraft) Auskunft Existenz einer Kundenbeziehung zw. einer im Partnerstaat steuerpflichtigen Person und einer CH- Zahlstelle (geht über den OECD-Standard hinaus) Bezüglich Zinszahlungen Auskünfte, die zur Anwendung des Abkommens notwendig sind. Auskünfte bezüglich die unter das Abkommen fallenden Steuern. 11 Bezüglich Steuern jeder Art oder bezüglich die unter das Abkommen fallenden Steuern je nach Definition im Abkommen Gemäss Steuerkatalog im TIEA Kontodaten von unkooperativen US-Kunden und Zahlungen an bei FATCA nicht teilnehmende Finanzinstitute 9 Nur mit Deutschland und Grossbritannien wurde in den IQA ein Mechanismus zur Sicherung des Abkommenszwecks vereinbart. Im Abkommen mit Österreich ist kein solcher Mechanismus vorgesehen. 10 USA auch Gruppenersuchen. 11 Sofern im Abkommen enthalten. 3/5

4 Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen Plausibler Anlass Begründeter Verdacht auf Steuerbe- Angaben im Ersuchen Voraussetzungen trug oder ähnliches Delikt Angaben zur Identifikation Angabe der betroffenen der betroffenen Person Person (Name, (z.b. Name, Adresse); Angabe Adresse etc.) sowie der Zahlstelle nicht Angabe des Informa- nötig tionsinhabers Begründeter Verdacht auf Steuerbetrug oder ähnliches Delikt 12 Angabe der betroffenen Person (Name, Adresse etc.) sowie Angabe des Informationsinhabers 13 Die Information muss für die korrekte Anwendung des DBA oder des internen Rechts des Partnerstaates voraussichtlich relevant sein Einzelersuchen: Angaben zur Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers (mittels Name, Adresse oder anderer Information). Gruppenersuchen 14 : Identifikation mit spezifischen Suchkriterien (keine Fischzüge) Aggregierte Meldungen schweizerischer Finanzinstitute über Gesamtzahl und Gesamtvermögensstand der Konten unkooperativer US-Personen und Zahlungen an bei FATCA nicht teilnehmende Finanzinstitute Angaben gestützt auf die aggregierten Meldungen 12 Sofern im Abkommen enthalten. 13 Sofern im Abkommen enthalten. 14 Art. 4 Abs. 1 des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) (noch nicht in Kraft). 4/5

5 Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen Zahlenmässige Beschränkung Beschränkung Max. 900 bis 1300 Anfragen innert 2 Jahren (D) bzw. max. 500 Anfragen innert Jahresfrist (GB) Keine Keine Keine Reziprozität Verhältnis zu gestohlenen Bankdaten Von der Schweiz abrufbare Option auf Reziprozität (zum Zweck der Sicherstellung der Besteuerung der Kapitalerträge) Erklärung der Partnerstaaten, auf den aktiven Erwerb zu verzichten - Volle Reziprozität (hinsichtlich ) Volle Reziprozität hinsichtlich, beschränkt durch CH- Recht 15 Grundsätzlich keine Amtshilfe, wenn Ersuchen ausschliesslich auf gestohlenen Bankdaten basiert Wenn die Schweiz mit den USA statt eines Abkommens mit direktem Reporting der schweizerischen Finanzinstitute an den IRS ein Abkommen auf der Grundlage des automatischen abschliesst - 15 Art. 15 Abs. 3 und 16 Abs. 5 der Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) bzw. neu Art. 21 Abs. 2 und 22 Abs. 6 des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) (noch nicht in Kraft). 5/5

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