5. IV-Revision. Abstimmung 17. Juni FDP-Argumentarium

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1 Abstimmung 17. Juni IV-Revision FDP-Argumentarium 1. Einleitung Bei der Einführung der Invalidenversicherung im Jahr 1960, beanspruchten etwa 0.4 % der Bevölkerung deren Leistungen: Einerseits weil sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit umgeschult werden mussten und andererseits Hilfsmittel zur Überwindung der Behinderung brauchten und schliesslich eine Rente benötigten. Bereits von Beginn weg galt der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Seit den 90er-Jahren stieg die Zahl der Invaliditätsfälle sprunghaft an: heute beziehen fast 6 % der Bevölkerung eine IV-Rente, davon jede dritte Rente aufgrund eines psychischen Leidens. Alarmierend ist auch, dass vermehrt junge Menschen eine IV-Rente beziehen, ohne dass sie je richtig ins Berufleben integriert waren. Diese für das Gleichgewicht im Sozialversicherungssystem gefährliche Entwicklung hat verschiedene Ursachen: zunehmender Druck in der Arbeitswelt, abnehmende Integrationsbereitschaft seitens Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Erweiterung des Invaliditätsbegriffs sowie auch eine grössere Anspruchshaltung gegenüber des Sozialstaats. 2. Handlungsbedarf Die IV hat ein enormes Finanzproblem. Sie ist mit über 9,3 Milliarden Franken verschuldet und verzeichnet Jahr für Jahr Defizite. Die Schulden nehmen pro Tag um 4 bis 5 Millionen Franken zu. Die zwei Hauptgründe dafür sind einerseits die massiv angestiegenen Rentenausgaben und anderseits ungenügende Einnahmen. Jedes Jahr sind mehr neue IV-Renten hinzugekommen als weggefallen sind, worauf die Rentenausgaben der IV sehr stark anstiegen. Seit 2004 verzeichnet die IV erstmals sinkende Neurentenzahlen. Dies ist dank strengerer Praxis der IV innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens, einer Sensibilisierung der verschiedenen Akteure (Versicherte, Ärzte, Arbeitgeber), des 2003 eingeführten Monitorings der IV-Stellen und einer Abnahme der Anmeldungen zurück zu führen. Dennoch werden sich die jährlichen Defizite der IV ohne Gegenmassnahmen nicht verringern und die Schulden weiterhin täglich um beinahe 5 Millionen Franken anwachsen. Mit der 5. IV-Revision können zukünftig mehr Menschen mit gesundheitlichen Problemen ins Erwerbsleben eingegliedert und Missbrauch bekämpft werden. Sie ist aber auch wichtig, weil sie die Ausgaben und Defizite der IV senkt und damit das Sozialwerk IV langfristig sichert. Die Verschuldung der IV höhlt das Vermögen der AHV aus AHV und IV finanzieren ihre Leistungen im sogenannten Umlageverfahren aus den laufenden Einnahmen, wie Lohnbeiträge der Arbeitnehmer / Arbeitgeber, Beiträge der öffentlichen Hand und bei der AHV Mehrwertsteuer. Sie brauchen eine gewisse Reserve, um ihre Leistungen auch dann bezahlen zu können, wenn die Einnahmen einmal nicht reichen. Diese Reserve wird vom gemeinsamen AHV/IV-Ausgleichsfonds verwaltet. Die IV hat heute eine Verschuldung von über 9 Milliarden Franken und kein Vermögen mehr im Fonds. Deshalb leiht ihr die AHV Geld gegen Zinsen aus. Dadurch höhlt aber die IV das bestehende AHV- 1

2 Vermögen aus, welches immer mehr aus Guthaben bei der IV statt aus flüssigen Mitteln besteht. Die IV muss deshalb nicht nur saniert werden, damit ihr Fortbestand gesichert ist, sondern auch damit die AHV weiterhin über eine genügende Geldreserve verfügt. Ansonsten werden sich ihre Schulden von zurzeit 9,3 Milliarden Franken bis Ende 2012 auf etwa 20 Milliarden Franken mehr als verdoppeln. Zudem wäre die AHV bis etwa im Jahr 2018 zahlungsunfähig. 3. Warum eine 5. IV-Revision? Damit die Leistungen der IV und der Schutz für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sind, sowie die AHV nicht länger belastet wird, ist eine Sanierung dieses Sozialwerkes unerlässlich. In erster Linie gilt es, die Defizite der IV zu beheben, damit ihre Schulden nicht mehr weiter anwachsen. Ein Teil der Renten wird heute zugesprochen, obwohl die Erwerbsfähigkeit der Versicherten mit frühzeitigen und gezielten Massnahmen unter Umständen hätten erhalten werden können. Die 5. IV-Revision legt das zur Sanierung der IV notwendige Fundament und senkt den hohen Rentenbestand wirksam und dauerhaft. Sie setzt bei den Ursachen an und erhöht dadurch die Eingliederungsrate nachhaltig. Auf diese Weise sinken auch die Rentenausgaben. Als grundlegende Massnahme müssen die systembedingten Ursachen wie zu späte Anmeldungen, lange dauernde Verfahren oder zu späte Eingliederungsbemühungen, korrigiert werden. Investitionen in die Eingliederung von Personen, die gesundheitsbedingt arbeitsunfähig sind, sind deshalb zentral und fördern gleichzeitig die soziale Integration von Behinderten. Mit der verstärkten Eingliederung und den sozial vertretbaren Leistungsanpassungen werden die Ausgaben und die Defizite der IV stabilisiert. Durch eine striktere Praxis der IV innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens verzeichnet diese seit 2003 eine Abnahme der Neurenten. Diese erfreuliche Entwicklung zeigt zwar, dass zielgerichtete Kurskorrekturen möglich sind und Wirkung zeigen. Doch erst mit der Systemkorrektur durch die 5. Revision, die mit langfristiger Wirkung für weniger Neurenten sorgt, werden die Ausgaben und Defizite der IV in den nächsten Jahren nicht weiter ansteigen. 4. Die 5. IV-Revision im Detail a.) Früherfassung und Frühintervention Heute melden sich die Betroffenen in der Regel frühestens ein Jahr nach den ersten Anzeichen einer drohenden Erwerbsunfähigkeit bei der IV an. Der bisherige Arbeitsplatz ist dann meist schon verloren und die Chancen zur Eingliederung massiv gesunken. Das neue System der Früherfassung und Frühintervention setzt schon nach einem Monat Arbeitsunfähigkeit ein, mit dem Ziel den Arbeitsplatz zu erhalten oder ihnen rasch einen passenden zu vermitteln. Damit die IV schnell handeln kann, können neu auch Arbeitgeber eine potenzielle Invalidität melden. Es wird aber keine Meldepflicht eingeführt, weder für Versicherte noch für Arbeitgeber. 2

3 Die IV tritt im Rahmen der Früherfassung sofort mit den Versicherten in Kontakt und klärt ihre Arbeitsunfähigkeit ab. Darauf setzt die Frühintervention rasch ein und unternimmt das Mögliche zur Eingliederung. Frühinterventionsmassnahmen sind: Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. Der formelle Anspruch auf Leistungen der IV wird während der Früherfassung nicht geprüft, da dies komplex und zeitaufwändig ist. So geht keine für den Erfolg der Eingliederung wertvolle Zeit verloren. Die Massnahmen der Frühintervention sind kostengünstig (durchschnittlich 5'000 Franken pro Person, maximal 20'000 Franken) und werden nur so lange gewährt, bis die Voraussetzungen für die Eingliederungsmassnahmen der IV abgeklärt sind. Heute dauert es bis zu drei Jahre nach dem Ausbruch einer Krankheit bis die IV Leistungen erbringt. Neu würden die ersten Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Frühintervention schon nach wenigen Wochen einsetzen. Der formelle Entscheid über IV-Leistungen wird in vielen Fällen schon nach zwei bis drei, in den restlichen Fällen spätestens nach sechs Monaten gefällt. Dies bedeutet eine sehr starke Verfahrensverkürzung gegenüber heute. b.) Integrationsmassnahmen Massnahmen, die speziell auf Menschen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet sind, fehlen heute. Dies muss sowohl angesichts des stark angestiegenen Anteils der psychisch bedingten IV-Renten als auch im Interesse der Betroffenen korrigiert werden. Die mit der Revision neu eingeführten Integrationsmassnahmen sind spezifisch auf die Eingliederung von psychisch behinderten Personen ausgerichtet, die grundsätzlich für ihr eigenes Auskommen sorgen könnten jedoch noch nicht stabil genug sind, um sich erfolgversprechend einzugliedern. Ziel der Integrationsmassnahmen ist der Aufbau der Eingliederungsfähigkeit. Ihnen werden Leistungsbereitschaft, soziale Einordnung und Motivation vermittelt, die sowohl für den Eingliederungserfolg als auch im Arbeitsleben unentbehrlich sind. Solche Massnahmen werden dem individuellen Krankheitsbild und -verlauf angepasst. Die neuen Integrationsmassnahmen berücksichtigen, dass die Eingliederung von psychisch Behinderten auf einem komplexer gewordenen Arbeitsmarkt auch eine spezialisierte, professionelle Beratung erfordert. c.) Berufliche Vermittlung und Beratung, Einbezug der Arbeitgebenden Gemäss OECD erreicht die Schweiz schon heute die höchste Quote der Beschäftigung Behinderter. Die 5. IV-Revision baut auf dem bereits gut funktionierenden, liberalen System auf und verstärkt gezielt Anreize für Arbeitgeber, Behinderte zu beschäftigen. Während der Einarbeitungszeit (max. 180 Tage) kann der vermittelten Person ein Zuschuss gewährt werden. Dies entlastet die Arbeitgeber fi- 3

4 nanziell als Ausgleich dafür, dass diese Arbeitskraft anfänglich allenfalls eine tiefere Leistung erbringt. Falls bei erneuter Arbeitsunfähigkeit vermittelter Personen, Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge und Krankentaggeldversicherung erhöht würden, kann die IV eine Entschädigung für diese Erhöhung ausrichten. Für Arbeitgeber, die gesundheitsbedingt eingeschränkte Personen in ihrem Betrieb eingliedern, sieht die Revision eine finanzielle Entschädigung vor. Versicherte, die aufgrund ihrer Erkrankung an der bisherigen Stelle nicht mehr einsetzbar sind, jedoch anderweitig beschäftigt werden und somit selber für ihr Erwerbseinkommen sorgen können, sind eingliederungsfähig. Sie haben Anrecht auf aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Mit der 5. Revision wird diese Arbeitsvermittlung erleichtert. Arbeitgeber werden bei der Eingliederung enger miteinbezogen, ihre aktive Mitarbeit wird sogar gesetzlich verankert. Von ihnen wird erwartet, dass sie aktiv mit der IV-Stelle zusammen arbeiten, um eine möglichst gute Lösung für die versicherte Person zu finden. Die IV bietet ihnen ausserdem eine professionelle, praxisorientierte Beratung und unterstützt sie vor Ort. d.) Strengere, aber faire Beurteilung des Rentenanspruchs Der Zugang zur Rente wird künftig erschwert. Zusätzlich zu den bereits geltenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente gilt folgende neue Bestimmung: Bevor eine Rente zugesprochen werden kann, müssen die Versicherten alle notwendigen und zumutbaren Massnahmen aktiv unterstützen, welche die Eingliederungsfähigkeit erhalten, wieder herstellen oder verbessern können. Erst wenn die möglichen Massnahmen zur Eingliederung erfolglos ausgeschöpft sind oder wenn sich von vornherein keine erfolgversprechenden Eingliederungsmassnahmen anbieten, wird der Anspruch auf eine Rente geprüft. Wer wirklich nicht mehr arbeiten kann, erhält in einem gerechten Sozialsystem selbstverständlich eine Rente. e.) Gezielte Leistungsanpassungen Die Leistungsanpassungen der Revision sehen zwar eine gezielte Reduzierung der Ausgaben der IV vor, ihre Auswirkungen bleiben jedoch trotzdem sozial vertretbar. Dank der Ergänzungsleistungen zur IV werden keine Behinderten in die Armut getrieben. Die Zusatzrenten für Ehefrauen und -männer von IV-Rentner/innen werden aufgehoben. Ehepartner/innen, die eine/n IV-Rentner/in pflegen, werden durch die Hilflosenentschädigung finanziell unterstützt. Die Aufhebung der Zusatzrenten führt zur Gleichbehandlung mit den Versicherten, die erst ab 2004 eine IV-Rente erhielten oder die nicht verheiratet sind. 4

5 Der Karrierezuschlag simuliert einen Lohn, welcher mit zunehmendem Alter theoretisch ansteigt. Dies entspricht jedoch nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und fällt deshalb mit der 5. IV-Revision weg. Versicherte, die schon vor Erreichen der Volljährigkeit invalid waren, erhalten eine ausserordentliche Rente, die 133% der Minimalrente beträgt. Daran ändert sich nichts. Keine Taggelder erhalten Versicherte, die vor einer IV-finanzierten Eingliederung bereits arbeitsunfähig waren, da Taggelder als Lohnersatz für die Eingliederungszeit vorgesehen sind. Es gibt keinen Grund, Versicherten, zuvor ohne Erwerbseinkommen lebten, ein solches zu "ersetzen". Versicherte, welche nicht bereits eine Kinderzulage zu einem Erwerbseinkommen erhalten, werden für die Kinderbetreuung entschädigt. Um Überentschädigungen zu vermeiden, werden zudem die Ansätze des Kinderzuschlags reduziert. Bei einer Überversicherung werden Leistungen zukünftig gekürzt. Damit wird verhindert, dass Rentenleistungen der IV zu einem höheren Einkommen führen, als jenes das vor der Invalidität mit Erwerbsarbeit erzielt wurde. Die Finanzierung der medizinischen Massnahmen zur Eingliederung von über 20-Jährigen wird durch die Krankenversicherung statt durch die IV geleistet. Die heutige Finanzierung durch die IV wurde noch in einer Zeit geregelt, als es kein Krankenversicherungs-Obligatorium gab. Die Streichung dieser Regelung ist deshalb eine längst fällige Systemanpassung. Die minimale Beitragsdauer wird künftig erhöht. Anspruch hat aber nur, wer seit mindestens drei Jahren AHV/IV-Beiträge bezahlt hat (bisher war ein Jahr). Für junge Versicherte gelten zusätzliche Schutzklauseln. 5

6 5. Finanzielle Auswirkungen der Revision 6. Die Argumente für die 5. IV-Revision Sanieren durch Eingliedern: Investieren und gleichzeitig sparen Der Rentenbestand der Invalidenversicherung kann mittels Investitionen in die berufliche Eingliederung zukünftig stabilisiert und gesenkt werden. Mehr Eingliederung bedeutet nachhaltig weniger Renten. Daraus resultieren massive Einsparungen bei den Rentenkosten. Mehr Integration ins Arbeitsleben bedeutet aber auch mehr gesellschaftliche Integration von Behinderten. Die vorgesehene Früherfassung und Frühintervention sowie die Integrationsmassnahmen haben international Modellcharakter, wie die OECD in einem Bericht festgehalten hat. Denn mit der 5. IV-Revision geht die Schweiz entschlossen und vorbildhaft ein wirtschaftlich und sozial bedeutsames Problem an, mit welchem ein Grossteil der Industriestaaten konfrontiert ist: die starke Zunahme von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden. Eingliederungsversicherung statt Rentenprüfungsanstalt Mit der 5. IV-Revision verschiebt die Invalidenversicherung ihre Prioritäten von der Rentenprüfung hin zur maximalen Ausschöpfung des Eingliederungspotenzials. Die Renten werden nach wie vor den grössten Teil der IV- 6

7 Kosten ausmachen. Mit den neuen Instrumenten eröffnet sich aber für wesentlich mehr Personen die Chance zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Diese Neuausrichtung stellt die IV auf den langfristig tragfähigen Boden, der für ihre Sanierung unabdingbar ist. Gegen ungerechtfertigten Rentenbezug / Eingliederung geht vor Arbeit ist ein zentraler Wert unserer Gesellschaft. Wer wirklich nicht mehr arbeiten kann, erhält weiterhin eine Rente. Wer aber mit richtiger Unterstützung und den nötigen Massnahmen noch arbeitsfähig ist, soll nur eine Teilrente oder im besten Fall gar keine erhalten. Mit der 5. IV-Revision wird der Anspruch auf eine Rente somit strenger, aber fair beurteilt. Bevor eine Rente zugesprochen werden kann, müssen die Versicherten alle zumutbaren Eingliederungsbemühungen auf sich nehmen. Erst wenn die möglichen Massnahmen zur Eingliederung erfolglos ausgeschöpft sind, wird der Anspruch auf eine Rente geprüft. Damit wird dem ungerechtfertigten Bezug von Renten entgegengewirkt. Die IV unterstützt auch die Arbeitgebenden / Anreize statt Quoten Schon heute erreicht die Schweiz in der OECD die höchste Beschäftigungsquote von Behinderten. Die 5. IV-Revision baut nun auf dem bereits gut funktionierenden, liberalen System auf. Sie verankert im IV-Gesetz die aktive Mitarbeit der Arbeitgeber bei der Eingliederung. Die IV erwartet von ihnen, dass sie sich aktiv an der Eingliederung beteiligen und mit der IV zusammen arbeiten. Die Revision setzt auf Anreize für Arbeitgeber, damit sie Angestellte mit reduzierter Leistungsfähigkeit beschäftigen. Diese Anreize bestehen aus ganz konkreten Angeboten der IV: begleitende Beratung vor Ort, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigung für Beitragserhöhungen der Pensionskasse und der Krankentaggeldversicherung sowie Beiträge für Integrationsmassnahmen am Arbeitsplatz. Die Revision setzt bewusst nicht auf Quoten. Internationale Erfahrungen und Studien zeigen, dass Quotensysteme den erwünschten Erfolg nicht bringen und negative Auswirkungen haben. Mit der Einführung einer Quote werden Menschen, die mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit in einem Betrieb arbeiten und mitgetragen werden, plötzlich als Behinderte deklariert und stigmatisiert, damit die Firma die Quote erfüllt. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Quote erfasste Mitarbeitende als "Eingegliederte" erfasst bleiben müssten, also in einer Art Register von Leistungsgeschwächten aufgeführt würden, um Quote durch den Betrieb weiterhin einzuhalten. Die 5. IV-Revision bringt den Arbeitgebern mit der Früherfassung und - intervention sowie mit den erwähnten Anreizen konkrete Vorteile. Beim Umgang mit länger dauernder Arbeitsunfähigkeit oder wiederholte gesundheitsbedingte Absenzen von Angestellten, wird die IV für die Arbeitgebenden zu einem kompetenten Berater. Dieser unterstützt sie vor Ort, fallbezogen, rasch und unkompliziert bei der Erarbeitung von massgeschneiderten Lösungen, die sowohl den Arbeitgebern (Erhalt der Arbeitskraft / Know-hows) als auch den Versicherten dienen (Integration, eigenes Erwerbseinkommen). 7

8 Vertretbare Leistungsanpassungen Angesichts der enormen finanziellen Schwierigkeiten der IV stellt sich nicht die Frage, ob man sparen will, sondern wie dies sozial verantwortlich getan werden kann. Die Leistungsanpassungen der 5. Revision sehen eine enorme Entlastung der Ausgaben vor, welche trotzdem in einem sozial vertretbaren Rahmen bleiben. Dank der Ergänzungsleistungen zur IV werden durch den gezielten Leistungsabbau keine Behinderten in die Armut getrieben. Die Leistungsanpassungen sind sofort wirksam und stellen auch einen Ausgleich zu den Investitionen in die Eingliederung dar, die sich erst nach einigen Jahren auszahlen. Auch andere Versicherungen werden entlastet Die verstärkte Eingliederung wird sich nicht allein auf die Finanzen der IV entlastend auswirken. Im 3-Säulen-System hängen Entscheide über Leistungen der einen Versicherungen mit jenen anderer zusammen. Die 2. Säule (Pensionskasse) ist somit an die IV gekoppelt und übernimmt ihren Rentenentscheid. Wenn also künftig Rentenleistungen der IV durch erfolgreiche Eingliederungen vermieden werden können oder nur Teilrenten nötig sind, so wird dadurch auch die 2. Säule finanziell entlastet. Dies wirkt sich grundsätzlich positiv auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die berufliche Vorsorge aus. Aber auch die Unfall- und die Krankentaggeldversicherungen werden entlastet, wenn die IV schneller und mehr eingliedert. Sie müssen dann weniger lang Taggeldleistungen erbringen, weil die IV für die mit den Eingliederungsmassnahmen verbundenen Taggelder selber aufkommt. Auch dies wird sich positiv auf die Prämien dieser nach dem Bonus/Malus -Prinzip aufgebauten Versicherungen auswirken. Sanierung der IV dient auch der Sicherung der AHV Die beiden Volksversicherungen AHV und IV bilden die 1. Säule der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie sind auch strukturell miteinander verbunden. Der AHV-Fonds deckt die laufend steigenden Schulden der IV. Daher höhlt die Unterfinanzierung der IV die flüssigen Mittel der AHV zunehmend aus, welche diese zur Sicherung der AHV-Renten benötigt. Die Sanierung der IV ist somit nicht nur zum langfristigen Erhalt der IV- Leistungen notwendig, sondern dient auch der Sicherung der AHV. 7. Argumente aus liberaler Sicht Diese auf den Eckwerten der Verhandlungsergebnisse seitens der FDP initiierten eckigen Tisch basierende materielle IV-Revision ist eines der wichtigsten Geschäfte, das in der laufenden Legislatur auf der Traktandenliste stand. Es ist gelungen, im Parlament eine Lösung zu finden, die für eine langfristige Sanierung der IV unverzichtbar ist und die letztendlich im ureigensten Interesse derjenigen Personen liegt, die einen echten Anspruch auf IV-Leistungen haben. Die Renten sowie die Schulden der IV haben in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. Aus dem gesellschaftlichen Wandel sowie den zunehmenden Anforderungen und Erwartungen der heutigen Gesellschaft resultierten aber auch mehr Rentenfälle. Vor allem die Zunahme von psychischen Erkrankungen ist ein Phänomen der heutigen Gesellschaft. Neuverrentungen bei Jungen sollten 8

9 möglichst verhindert werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass sie den Sprung in die Arbeitswelt nie schaffen werden. (Liberale Projekte wie zum Beispiel Speranza 2000 versuchen mit zusätzlichen Lehrstellen dem entgegen zu wirken.) Oberstes Ziel für eine gerechte Schweiz ist es, möglichst viele Personen im Arbeitsprozess zu integrieren. Dadurch sind sie auch in der Lage, ein weitestgehend unabhängiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Integration in der Arbeitswelt ist schliesslich die Basis für eine Integration in der Gesellschaft. Aus diesem Grund ist das von kleineren Behindertenorganisationen ergriffene sowie seitens der Linken und Gewerkschaften unterstützte Referendum gegen die 5. IV-Revision verantwortungslos. Es ist alles daran zu setzen, dass das Schweizer Stimmvolk die Notwendigkeit dieser IV-Revision erkennt und anlässlich der Volksabstimmung im Juni 2007 den Weg für eine lösungsorientierte und gerechte Sozialpolitik ebnet. Die zukunftsorientierte und ausgewogene 5. IV-Revision sichert die Leistungen der IV zugunsten von Behinderten. Sie gewährleistet, dass Bürgerinnen und Bürger weiterhin auf die Unterstützung der IV zählen können, falls sie einmal betroffen sein sollten. 9

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