AUSGLEICHSKASSE APPENZELL I.RH. IV-STELLE APPENZELL I.RH.

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1 AUSGLEICHSKASSE APPENZELL I.RH. IV-STELLE APPENZELL I.RH. AHV-AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE FAMILIENAUSGLEICHSKASSE ARBEITSLOSENKASSE Geschäftsbericht 2002

2 FORUM Seit dem 1. Januar 2003 gilt das neue Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Welches sind die Auswirkungen des ATSG für unsere Kundinnen und Kunden? Bundesrichter Dr. Franz Schön hat als Gastautor für die Leserinnen und Leser unseres Geschäftsberichtes seine Gedanken dazu niedergeschrieben. Dr. Schön ist der höchste Sozialversicherungsrichter der Schweiz er präsidiert das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern. Dr. Franz Schön vereinigt juristische Fachkompetenz und mitmenschliches Verständnis. Er äussert in seinem Beitrag seine persönliche Meinung. Es war vor ungefähr 25 Jahren, als mir ich war damals seit einiger Zeit Gerichtsschreiber am Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Frau aus der Ostschweiz telefonierte und sich nach dem Stand ihres Beschwerdeverfahrens erkundigte, das beim Gericht anhängig war. Konkret ging es um die revisionsweise Aufhebung einer Hilflosenentschädigung, welche der Versicherten seinerzeit bei leichter Hilflosigkeit zugesprochen worden war. Ich erklärte ihr, nach welchen Kriterien die Hilflosigkeit beurteilt werde und welche Grundsätze bei der Revision der Leistung zu beachten seien. Am Ende des Gesprächs sagte sie dann Folgendes: "Sie sind der Erste, mit dem ich über meinen Fall sprechen konnte." Diese Aussage hat mich stutzig gemacht und Fragen aufgeworfen. Warum hat das Gespräch nicht in einem früheren Stadium stattgefunden? Hat es die Frau vielleicht nicht gesucht? Oder hat sie nicht die Antwort auf ihre Fragen erhalten? Oder ist sie vielleicht sogar "abgewimmelt" worden? Nun, wie dem auch sei. Eines ist klar: es ist sicher nicht bloss suboptimal, wenn Fragen, Missverständnisse, Unklarheiten im Raum stehen bleiben und nicht "an der Quelle" beantwortet und behoben werden. Seit einigen Jahren ist im Sozialversicherungsbereich, insbesondere bei der Invalidenversicherung, ein Sinneswandel im Gange. Die Versicherten sind nicht mehr blosse "Verfügungsempfänger", und schon gar nicht mehr "Gewaltunterworfene" nach altem verwaltungsrechtlichem Verständnis. Sie sind vielmehr Kundinnen und Kunden der Dienstleistungsunternehmen "Sozialversicherungen". Es ist daher auch richtig, dass diese Kundinnen und Kunden ihre Informationsbedürfnisse dort befriedigen können, wo sie erstmals mit dem "Produkt" dieser Dienstleistungsunternehmen, also beispielsweise mit einer Verfügung, konfrontiert sind. 2

3 Die Sozialversicherungen sind und das beileibe nicht nur für Laien ein Buch mit sieben Siegeln. Die Regelwerke sind kompliziert; die Tendenz ist zunehmend. Und sie zeichnen sich durch eine mitunter nicht gerade kundenfreundliche Sprache aus. Das mit den sektoriellen Abkommen mit der EU am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Personenfreizügigkeit und die künftig zu beachtenden EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 verstärken diesen Eindruck. Auch die Verfügungen der Versicherungsträger sind für Kundinnen und Kunden nicht ohne weiteres verständlich. Dies ist kein Vorwurf an Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, welche die Verfügungen formulieren. Die Probleme liegen in der Komplexität des Systems, für dessen Verständnis Detailkenntnisse erforderlich sind, welche die Kundin oder der Kunde oftmals nicht besitzen und auch nicht besitzen müssen! Denken wir etwa an eine Rentenverfügung der Invalidenversicherung. Was ist da unter noch zumutbarer Arbeitsleistung, unter ausgeglichenem Arbeitsmarkt, unter Valideneinkommen und Invalideneinkommen zu verstehen, und wie sind die letzteren ermittelt worden? Und was bedeutet bei einer Rentenverfügung etwa das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen? Bei aller Aufklärung durch einschlägige Merkblätter hat schon mancher Versicherte darunter den zuletzt erzielten Lohn verstanden und einen Prozess bis zum Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt, dies mit der Begründung, die Rente sei unrichtig berechnet, weil sein zuletzt erzielter Lohn doch viel höher gewesen sei als das in der Verfügung genannte Einkommen. Unklarheiten über die Ermittlung bestimmter Beiträge bestehen oftmals auch im Bereich der Ergänzungsleistungen, zumal hier ja jeder Franken, um den sich die Einnahmen vermindern oder die Ausgaben erhöhen, leistungswirksam ist.

4 FORUM Warum erwähne ich diese Beispiele? Die IV-Stellen und auch die übrigen Sozialversicherungsträger erlassen Jahr für Jahr hunderttausende von Verfügungen. Es liegt bei dieser Massenverwaltung in der Natur der Sache, dass Ungenauigkeiten, Fehler vorkommen oder Missverständnisse auftreten, die in einem möglichst einfachen Verfahren behoben werden sollen. Aus dieser Erkenntnis heraus ist im Rahmen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, das Einspracheverfahren eingeführt worden. Es war bisher in der Unfall-, der Militär- und der Krankenversicherung bekannt und gilt nunmehr für alle Sozialversicherungsbereiche. Ausgenommen ist einzig die Berufliche Vorsorge (BVG). Wer so die ständerätliche Kommission in ihrem Bericht vom 27. September 1990 mit einer Verfügung nicht einverstanden ist, soll daher nicht gleich ein Gericht anrufen müssen, sondern sich vorerst nochmals mit dem Versicherungsträger auseinandersetzen. Dazu dient ein kostenloses und weitgehend formloses Einspracheverfahren, wie es nun in Art. 52 ATSG umschrieben ist. Es stellt anders als das bisherige Vorbescheidsverfahren in der Invalidenversicherung bereits eine rechtsmittelmässige Anfechtung der getroffenen Verfügung dar. Während eine Beschwerde an ein Gericht immer schriftlich zu erfolgen hat, kann die Einsprache auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 10 ATSV). Mit dieser Verordnungsbestimmung nimmt der Bundesrat darauf Rücksicht, dass viele Versicherte, sei es wegen des Gesundheitszustandes, wegen ihrer Unbeholfenheit oder wegen ungenügender Schulbildung nicht in der Lage sind, ihre Anliegen mit hinreichender Deutlichkeit und Verständlichkeit schriftlich zum Ausdruck zu bringen. Das neue Einspracheverfahren erlaubt es, dass Fragen, Missverständnisse und Unklarheiten nicht im Raum stehen bleiben, sondern möglichst unkompliziert und ohne Beizug eines Sachverständigen und ohne die Anrufung eines Gerichtes geklärt werden können. Dabei ist aber wichtig, dass nicht der gleiche Sachbearbeiter, der die Verfügung formuliert hat, auch die Einsprache behandelt. Es könnte sonst und nicht zu Unrecht der Vorwurf des Richtens in eigener Sache erhoben werden. Es mag zutreffen, dass mit dem Einspracheverfahren für die IV-Stellen zusätzlicher Aufwand verbunden ist. Auf der andern Seite entfällt aber überall dort, wo im Einspracheverfahren eine Einigung erzielt werden kann, der sonst mit einem Gerichtsverfahren notwendigerweise verbundene Aufwand. Und es darf nicht vergessen werden: gut eingeführte und durchgeführte Einspracheverfahren fördern die Kundenfreundlichkeit der Dienstleistungsunternehmen "Sozialversicherungen". Dies ist eine Chance, die es zu nutzen gilt. 4

5 KURZCHRONIK 2002 UMSICHTIG WEITSICHTIG VORSICHTIG Als kantonales Kompetenzzentrum für die Sozialversicherungen arbeitet die Ausgleichskasse/IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. in einem sehr komplexen Umfeld. Viele Regeln werden auf Bundesebene in Bern festgelegt, die Regelungskompetenz der Kantone ist relativ gering. Es geht um sehr grosse Beträge. Die vielen Kundinnen und Kunden im Kanton wollen schnelle und gute Entscheide. Der Geschäftsbericht soll zeigen, dass wir im Rahmen einer Massenverwaltung umsichtig arbeiten müssen. Soziale Sicherheit erträgt keine "Hüsch- und Hott-Politik", auch nicht in der Durchführung. Damit wir wissen, wie wir in absehbarer Zukunft arbeiten müssen, haben wir uns weitsichtig mit den Problemen der sozialen Sicherheit in der Schweiz zu befassen. Als verantwortungsvolle Partner haben wir mit den uns anvertrauten Geldern vorsichtig zu arbeiten. So ist es denn auch nicht verwunderlich, dass die Kurzchronik unseres Unternehmens sich über weite Teile mit der Zukunft befasst. Unsere Devise heisst: Was Gegenwart ist, muss klappen! SEKTORIELLE ABKOMMEN SCHWEIZ-EG: VIEL PAPIER, ABER ES LÄUFT Auf den 1. Juni 2002 traten die sektoriellen Abkommen mit der Europäischen Union EU in Kraft. Sobald sich zwei Sozialversicherungssysteme berühren, gelten nun neue Koordinationsregeln. Obwohl die Vorbereitungszeit für die Aufsichts- und Durchführungsorgane sehr lang war, lagen zum Startzeitpunkt der Abkommen nur wenige Instruktionen und Formulare vor. Mit dem Inkrafttreten der Abkommen ist der Durchführungsaufwand massiv gestiegen. Nicht selten müssen für einen einzigen Fall gleich mehrere Formulare ausgefüllt und ausländischen Versicherungsträgern zugestellt werden. Für die Versicherten allerdings ist der Aufwand deutlich zurückgegangen. So genügt es, die Anmeldung für eine Leistung in einem einzigen Land einzureichen, um den Anspruch gegenüber sämtlichen anderen beteiligten Ländern zu wahren. 5

6 KURZCHRONIK 2002 ALLGEMEINER TEIL SOZIALVERSICHERUNGSGESETZGEBUNG: NEUE SPIELREGELN FÜR ALLE Nach jahrelangen Vorarbeiten trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 in Kraft. Kernbegriffe der Sozialversicherung wurden vereinheitlicht und das Verfahren harmonisiert. Bedeutende Änderungen ergeben sich vor allem im Bereich der Rechtspflege: Gegen Verfügungen ist neu eine Einsprache beim Versicherungsträger möglich. Dies führt vor allem bei den Rechtsdiensten zu erheblich mehr Arbeit. Ob die kantonalen Gerichte im erhofften Umfang entlastet werden, wird sich erst noch weisen müssen. VIERTE IV-REVISION: STARTKLAR Das Parlament hat sich im Jahr 2002 wiederholt mit der Invalidenversicherung (IV) befasst und die Vorlage in der Zwischenzeit abgeschlossen. Auf den 1. Januar 2004 soll die 4. IV-Revision in Kraft treten. Ein Hauptziel der Revision war es, die Finanzen der IV wieder ins Lot zu bringen. Für die dringend notwendige finanzielle Konsolidierung soll die Mehrwertsteuer um 0.8 Prozentpunkte erhöht werden; zum Mehrwertsteuerzuschlag wird das Volk an der Urne Stellung nehmen können. Auf der Leistungsseite wird die Zusatzrente an die Ehepartner von IV-Rentnern gestrichen. Neben den Sparmassnahmen im Reformpaket gibt es aber auch punktuelle Verbesserungen für Menschen mit einer Behinderung. Die Hilflosenentschädigung wird neu konzipiert und der Betrag verdoppelt. So können Behinderte ihr Alltagsleben besser auf ihr Handicap abstimmen. Hier kommt denn auch eine Ausweitung der Ergänzungsleistungen zum Zug. Ebenfalls punktuell geändert wird das Rentensystem: Zwischen die ganze und die halbe IV-Rente wird eine Dreiviertelsrente eingeschoben. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 70 Prozent wird neu eine Dreiviertelsrente ausgerichtet. Künftig besteht erst ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent ein Anspruch auf die ganze Rente. Zugleich wird das Taggeldsystem der IV jenem der Unfallversicherung angeglichen. 6

7 Die IV-Stellen bereiten sich nun darauf vor, die Revision umzusetzen. Neben den Änderungen im Leistungsbereich stellen sich dabei zwei zentrale Herausforderungen: der Regionalärztliche Dienst und die Arbeitsvermittlung. Spätestens auf den 1. Januar 2005 errichten die IV-Stellen Regionale Ärztliche Dienste (RAD), die mit der Abklärung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen betraut sind. Dabei ist für diese RAD nun auch das Untersuchungsverbot gefallen. Die RAD-Ärzte dürfen (und sollen, sofern dies notwendig ist) die Versicherten nun also auch persönlich untersuchen. Unsere Region allerdings verfügt bereits über einen Regionalen Ärztlichen Dienst. Dieser wurde im März 2001 als Pilotprojekt eingeführt, damals allerdings noch ohne Untersuchungskompetenz. Diesem Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz gehören die Kantone St. Gallen, Thurgau sowie beide Appenzell an. Beheimatet ist er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstr. 54, St. Gallen. Neu sind die IV-Stellen nun auch zu einer aktiven Arbeitsvermittlung verpflichtet. Der Grundsatz der IV "Eingliederung vor Rente" wird durch den neuen gesetzlichen Auftrag verstärkt. Erste Erfahrungen zeigen, dass dieser Ansatz hilft, die Versicherten schneller und persönlicher auf dem Weg zurück zur Arbeit zu unterstützen. Gerade in diesem Zusammenhang kommt der interinstitutionellen Zusammenarbeit der IV-Stellen mit anderen Durchführungsorganen im Bereich der Sozialversicherung erhöhte Bedeutung zu. Der Druck auf die IV ist angesichts der Gesamtschulden von fünf Milliarden Franken und jährlichen Ausgaben von rund 10 Milliarden gross. Die IV-Stellen begrüssen es deshalb, dass ihre Arbeit nun endlich jährlich einer gründlichen Revision unterzogen wird. Transparenz über die Entscheide ist in jeder Sozialversicherung unumgänglich.

8 KURZCHRONIK AHV-REVISION: UMSTRITTEN In der Wintersession 2002 verabschiedete der Ständerat die Gesetzesanpassungen im Rahmen der 11. AHV-Revision. Der Zweitrat schuf sehr viele, grundlegende Differenzen zur Vorlage, wie sie vom Nationalrat in der Sondersession im Mai 2001 verabschiedet worden war. In zwei von drei Schwerpunktgeschäften ist der Ständerat völlig anderer Ansicht als die grosse Kammer. Folgende Themen stehen im Mittelpunkt der politischen Debatte: Finanzierung der AHV: Ein mittelfristiger Zusatzbedarf soll über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer gedeckt werden. Allerdings ist die Höhe der zusätzlichen Mehrwertsteuerprozente umstritten. Als weitere Zusatzeinnahme für die AHV ist vorgesehen, den Freibetrag für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner aufzuheben. Diese Massnahme würde jährliche Mehreinnahmen von rund 200 Millionen Franken bringen. Ausserdem soll die heute bei 10'100 Franken liegende Plafonierung Nichterwerbstätigen-Beiträge entfallen. Neu will der Ständerat auch die Taggelder der Unfall- und der Krankenversicherung der Beitragspflicht unterstellen. Zudem soll der Beitragssatz für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von heute 7,8 auf 7,9 Prozent erhöht werden. Flexibles Rentenalter: Das Frauenrentenalter soll endgültig dem Rentenalter der Männer angeglichen werden. Diesem grundsätzlichen Anliegen schloss sich der Ständerat an. Danach würde ab dem Jahr 2009 auch das Rentenalter für Frauen bei 65 Jahren liegen. Dies hätte jährliche Minderausgaben von rund 450 Mio. Franken zur Folge. Nach dem Willen des Nationalrates sollen diese Einsparungen für eine grosszügigere Regelung des flexiblen Rentenalters im Rahmen des vorzeitigen Rentenbezuges verwendet werden. Der Ständerat entschied nun aber, diese Einsparungen nicht für eine Reduktion des Kürzungssatzes bei tieferen Einkommen einzusetzen. Der Kürzungssatz soll nämlich nach rein versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt werden. Diese Abweichung von den Beschlüssen des Nationalrates dürfte im Differenzbereinigungsverfahren zwischen den beiden Parlamentskammern noch viel zu diskutieren geben. Witwen- und Witwerrente: Die Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- und Witwerrenten sind heute völlig unterschiedlich. Im Rahmen der laufenden Revision soll eine Angleichung stattfinden. Auch hier schuf der Ständerat wesentliche Differenzen zu den Entscheiden des Nationalrates: Die Witwenrenten sollen von heute 80 auf neu 60 Prozent einer einfachen Altersrente reduziert werden. Im Gegenzug sollen die Waisenrenten von 40 auf 50 Prozent erhöht werden. Diese Lösung bevorteilt Witwen mit Kindern, sofern diese Anspruch auf eine Waisenrente haben. Bei nur einem Kind ergibt sich derselbe Rentenbetrag (Witwenund Waisenrente zusammen), bereits ab zwei Kindern resultierte hingegen eine höhere Rente. Die Differenzbereinigung zwischen National- und Ständerat wird frühestens in der Sondersession vom Mai abgeschlossen. Das Inkrafttreten der 11. AHV-Revision wird damit nicht vor Januar 2005 möglich sein. 8

9 MUTTERSCHAFTSVERSICHERUNG: AUF ERFOLGSKURS Der Nationalrat als Erstrat nahm im Dezember 2002 den Vorschlag für eine Mutterschaftsversicherung klar an. Dies wurde politisch erst durch die Bildung einer sehr breiten Koalition möglich. Dank einer Ergänzung der Erwerbsersatzordnung (EOG) soll künftig allen erwerbstätigen Müttern während 14 Wochen eine Erwerbsersatzentschädigung im Umfang von 80 Prozent des Erwerbseinkommens zustehen. Im besten Fall können die Ausgleichskassen ab dem 1. Januar 2004 die ersten Mutterschaftsentschädigungen ausrichten. Im Zuge der Einführung der Mutterschaftsversicherung sollen auch die Ansätze der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende von heute 65 auf neu 80 Prozent des Erwerbseinkommens erhöht werden.

10 VERSICHERUNGS- UNTERSTELLUNG UND BEITRÄGE ÜBER 26 MILLIONEN EINNAHMEN Beitragsvolumen 2002 Kantonale Kinderzulagen 4'324'273. Kinderzulagen Landwirtschaft 25'276. Arbeitslosenversicherung 4'144'649. AHV/IV/EO 17'915'703. STABILE MITGLIEDERZAHL 3'000 2'500 2'000 1'500 1'000 Mitglieder der Ausgleichskasse des Kantons I.Rh. 2'326 Mitglieder im Kanton Appenzell I.Rh. bei Verbandsausgleichskassen Als 'Mitglieder' einer Ausgleichskasse werden Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige bezeichnet, die bei der Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Die Mitglieder der Verbandsausgleichskassen sind bei unserer Kasse für die Familienausgleichskasse angeschlossen. ENTWICKLUNG DER BEITRAGSEINNAHMEN 21'000'000 18'000'000 15'000'000 12'000'000 9'000'000 Beiträge AHV / IV / EO 17'915'703. Beiträge ALV 4'144'649. Beiträge FAK 4'324'273. 6'000'000 3'000'

11 VERSICHERUNGS- UNTERSTELLUNG UND BEITRÄGE Das Jahr 2002 endete bekanntlich in einer Konjunkturschwäche. Das Beitragsvolumen ist dementsprechend leicht zurückgegangen. Die FAK-Beiträge sind allerdings in erster Linie als Folge der Reduktion des Beitragssatzes von 1,8% auf 1,7% gesunken. Dass die Innerrhoder Volkswirtschaft vergleichsweise robust ist, zeigen auch andere Werte. Auf das Jahr 2003 wird die Wirtschaft durch eine Senkung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entlastet. Dies soll der antizyklischen Konjunkturunterstützung dienen. BEITRAGSBEZUG Mahnungen 550 Betreibungen Die Ausgleichskassen sind bekannt für ihren konsequenten Beitragsbezug. Die stets kleine Zahl von Betreibungen ist in erster Linie auf die allgemein sehr gute Zahlungsmoral unserer Kunden zurück zu führen. Dafür gebührt unseren Mitgliedern der beste Dank. Obwohl der Bund das Inkassoverfahren der AHV im Jahr 2001 stark verschärfte, müssen wir im Mehrjahresvergleich erfreulicherweise keine Zunahme der Inkassomassnahmen feststellen. Im Jahr 2002 musste sich die Ausgleichskasse an einem Konkurs beteiligen. Sofern die Sozialwerke trotz Konkurs oder Betreibung zu Schaden kommen, müssen alle Verantwortlichen in Verwaltungsrat und Geschäftsführung mit einer Schadenersatzklage rechnen. 11

12 LEISTUNGEN MEHR ALS 55 MILLIONEN FRANKEN LEISTUNGEN Leistungsvolumen 2002 Familienzulagen Landwirtschaft 1'904'873. AHV-/IV-Sachleistungen 2'785'548. Kantonale Kinderzulagen 5'214'522. Erwerbsersatz 902'461. IV-Geldleistungen 6'355'985. Ergänzungsleistungen 2'984'117. AHV-Geldleistungen 35'243'188. UNSERE HAUPTAUFGABEN: AHV / IV / EO 42'000'000 35'000'000 28'000'000 21'000'000 14'000'000 7'000'000 AHV 35'243'188. Geldleistungen Invalidenversicherung (ohne Taggelder) 6'355'985. Erwerbsersatzordnung 902' Die AHV ist die wichtigste Sozialversicherung der Schweiz. Die enorme volkswirtschaftliche und sozialpolitische Bedeutung der obligatorischen Altersversicherung zeigt sich denn auch an den Zahlen der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. Mehr als die Hälfte des gesamten Leistungsvolumens machten die Rentenzahlungen für die AHV aus. 12

13 LEISTUNGEN STABILE GESAMTZAHL VON AHV-/IV- UND EL-BEZÜGERINNEN UND -BEZÜGERN 2'100 AHV-Bezügerinnen und -Bezüger 1'981 1'800 1'500 IV-Bezügerinnen und -Bezüger 479 1' EL-Bezügerinnen und -Bezüger Der Altersrentneranteil an der Bevölkerung nimmt konstant zu. Geburtenrückgang und erhöhte Lebensdauer sind die Hauptgründe für diese demographische Entwicklung. Die Entwicklung bei der IV beruht u.a. auf drei Faktoren: Demographie, Langlebigkeit der Rentner sowie der Anstieg am Frauenanteil bei den Renten. Appenzell I.Rh. hat eine durchschnittliche IV-Rentenquote. Von den Personen, welche eine Alters-, Hinterlassenen- oder eine Invalidenrente beziehen, hat nur der Kanton Wallis einen geringeren Anteil an EL-Bezügern als der Kanton Appenzell I.Rh. FAK UND FLG: ÜBER 7,1 MILLIONEN FRANKEN FAMILIENZULAGEN IM KANTON APPENZELL I.RH. 7'500'000 6'000'000 4'500'000 3'000'000 1'500'000 0 Kantonale Kinderzulagen 5'214'522. Familienzulagen Landwirtschaft 1'904' Die Kinderzulagenregelung in der Schweiz ist komplex. Neben den Bundesregelungen für Landwirte und Bundesbeamte gibt es Zulagen für Angestellte, deren Regelung Sache der Kantone ist. Der Kanton Appenzell I.Rh. ist einer derjenigen Kantone, welcher darüberhinaus auch Familienzulagen für Selbständigerwerbende ausrichtet. Allerdings hängt die Anspruchsberechtigung vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Im Kanton Appenzell I.Rh. haben die Arbeitgeber ihre Beiträge an unsere Familienausgleichskasse zu entrichten. 13

14 LEISTUNGEN ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN: BEDARFSGERECHTE ZUSCHÜSSE 2'500'000 2'000'000 EL zur AHV 1'789'736. 1'500'000 1'250'000 EL zur IV 1'194'381. 1'000' ' ' '000 0 Die kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind als Bedarfsleistungen konzipiert. Zusammen mit weiteren Einnahmen wie Pensionskassenrenten und Vermögen sollen die Ergänzungsleistungen allen Rentnerinnen und Rentnern den Existenzbedarf decken und somit Armut verhindern. Dieses Ziel kann bei AHV/IV-Rentnern in der Regel erreicht werden. Die Zahlungen der individuellen Prämienverbilligungen, welche zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, sind in diesen Zahlen nicht inbegriffen (im Jahr 2002 Fr. 509'449. ). AUSSERORDENTLICHE KANTONALE ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN '000 60'000 50'000 Bezogene ausserordentliche Ergänzungsleistungen 36' '000 30'000 20'000 10' Anzahl Bezüger 13 14

15 LEISTUNGEN Der Kanton Appenzell I.Rh. richtet als einer der wenigen Kantone seit 1990 zusätzlich zu den ordentlichen auch ausserordentliche Ergänzungsleistungen aus. Anspruch darauf haben Personen, die trotz ordentlicher Ergänzungsleistungen den Lebensbedarf bei notwendigem Aufenthalt in Pflegeheimen oder Kliniken nicht zu decken vermögen, wobei das Reinvermögen Fr. 10'000. bei Alleinstehenden und Fr. 20'000. bei Ehepaaren nicht übersteigen darf. Bezugsberechtigt ist eine Person überdies erst dann, wenn sie während mindestens 5 Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte. ARBEITSLOSENKASSE, REG. ARBEITSVERMITTLUNGSZENTRUM RAV 5'000'000 4'000'000 Ausbezahlte Taggelder 2'228'678. 3'000'000 2'000'000 1'000' Seit Sommer 2001 nimmt die Arbeitslosigkeit in der Schweiz wieder zu. Lag die Arbeitslosenquote im Kanton Appenzell l.rh. im Juni 2001 noch bei 0.25% (17 Arbeitslose), erreichte sie im Dezember 2002 bereits die Marke von 1.20% (82 Arbeitslose). Im nationalen Vergleich steht unser Kanton zwar immer noch gut da, beträgt die Arbeitslosenquote der Schweiz Ende Dezember 2002 doch 3.60% (129'802 Arbeitslose). Besondere Besorgnis erregt der Umstand, dass vermehrt Jugendliche und Kaderleute von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Im Vergleich zum schweizerischen Durchschnitt sind über 50-jährige in unserem Kanton deutlich stärker von Arbeitslosigkeit betroffen als etwa die 20- bis 34-jährigen. 900'000 Ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung 800' ' ' '000 Schlechtwetterentschädigung 16' ' '000 Insolvenzentschädigung 300' ' '

16 INVALIDENVERSICHERUNG NUR MINIMER ANSTIEG DER ERSTMALIGEN LEISTUNGSGESUCHE Anzahl Erledigungen Ganz im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen blieb die Zahl der erstmaligen IV-Anmeldungen in den letzten sechs Jahren mehr oder weniger stabil. Allerdings wird die Festlegung des Invaliditätsgrades bei Rentengesuchen immer anspruchsvoller, komplexer und auch umstrittener. Erschwerend kommt dazu, dass die Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung immer schwieriger wird Rentenrevisionen: Bestätigungen/Erhöhungen 77 Rentenrevisionen: Verminderungen/Aufhebungen 1 Erstmalige Rentenbeschlüsse: Zusprachen Erstmalige Rentenbeschlüsse: Ablehnungen 4 Der Kanton Appenzell I.Rh. wies Ende des Jahres 2000 eine Rentenquote auf, die knapp unter dem schweizerischen Durchschnitt lag (3.62 Rentenbezüger auf 100 Personen im erwerbstätigen Alter). Im Jahre 2001 (die Zahlen für das Jahr 2002 liegen noch nicht vor) verzeichnete unser Kanton schweizweit die mit Abstand tiefste Zuwachsrate an Neurenten. 16

17 INVALIDENVERSICHERUNG FÜR FAST 3 MILLIONEN FRANKEN RECHNUNGEN GEPRÜFT 4'000'000 3'000'000 Sachleistungen AHV/IV 2'785'548. 2'000'000 1'000' Im vergangenen Jahr wurden 2'152 Rechnungen geprüft. Es sind dies Rechnungen der Versicherten und der Durchführungsstellen (Ärzte, Spitäler, Hilfsmittellieferanten, Schulen usw.). Jede Rechnung wird vor der Bezahlung durch die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf zweifach kontrolliert. Die elektronisch gemeldeten Rechnungen sind nicht in diesen Zahlen enthalten. EINGLIEDERUNG VOR RENTE Zusprachen Medizinische Massnahmen 89 Hilfsmittel IV 54 Hilfsmittel AHV 51 Berufliche Massnahmen Ablehnungen Medizinische Massnahmen 33 Hilfsmittel IV Hilfsmittel AHV 10 Berufliche Massnahmen 14 Im Vordergrund der Tätigkeit einer IV-Stelle steht die berufliche Wiedereingliederung unserer Versicherten (Eingliederung vor Rente). Dafür stehen verschiedene Möglichkeiten offen: Medizinische oder berufliche Massnahmen, aber auch die Finanzierung von Hilfsmitteln können zu einer Eingliederung in das Berufsleben führen mussten in 24 Fällen Ansprüche auf Sonderschulung und Pflegebeiträge geprüft werden. 17

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19 JAHRESRECHNUNG DER AUSGLEICHSKASSE / IV-STELLE BESTANDESRECHNUNG Aktiven Kassa 13' ' Postcheck 1'467' '350' Bank 192' ' Total Aktiven 1'674' '090' Passiven Schulden beim RK 2 (AHV-Fonds) 1'286' '422' Schulden beim RK 4 (EL) 27' ' Schulden beim RK 5 (FAK) 286' ' Schulden beim RK 6 (a.o. EL und kant. Hilfskasse) 57' ' Schulden beim RK 9 (Verwaltungsrechnung) 16' ' Total Passiven 1'674' '090' AHV-FONDSRECHNUNG Aktiven Kontokorrent Beitragspflichtige 2'138' '212' Guthaben beim RK 1 1'286' '422' Total Aktiven 3'424' '635' Passiven Kontokorrent Zentrale Ausgleichskasse (ZAS) 3'385' '606' Kontokorrente Leistungsempfänger/Verrechnungen 39' ' Total Passiven 3'424' '635'

20 JAHRESRECHNUNG DER AUSGLEICHSKASSE / IV-STELLE BETRIEBSRECHNUNG Einnahmen AHV/IV/EO-Beiträge 17'915' '304' Nachzahlung abgeschriebener Beiträge 3' ' Verzugszinsen 35' ' Landwirtschaftliche Kinderzulagenordnung 25' ' Arbeitslosenversicherung 4'144' '202' Nachzahlung abgeschriebener ALV-Beiträge 2' Rückerstattungsforderungen AHV 10' ' Rückerstattungsforderungen IV 6' ' Rückerstattungsforderungen EO 4' ' Landesausgleich 23'021' '745' Total Einnahmen 45'171' '348' Ausgaben Abschreibungen Beiträge 46' ' Vergütungszinsen 1' Abschreibung ALV-Beiträge 3' ' AHV-Renten und Hilflosenentschädigungen 35'243' '910' IV-Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen 6'496' '289' Hilfsmittel der AHV 12' ' Gerichtskosten / Parteientschädigungen 4' ' Durchführungskosten (Rechnungskreis 3) 538' ' EO-Entschädigungen inkl. Beitragsanteile 902' ' Landw. Familienzulagen an Arbeitneh. u. Kleinbauern 1'904' '908' Durchführungskosten Arbeitslosenversicherung 17' ' Total Ausgaben 45'171' '348'

21 JAHRESRECHNUNG DER AUSGLEICHSKASSE / IV-STELLE VERWALTUNGSRECHNUNG Aktiven Kontokorrent Beitragspflichtige 44' ' Guthaben beim RK 1 16' ' Debitoren 121' ' Sparguthaben / Obligationen 1'109' '109' Mobiliar / Büromaschinen / Informatikmittel 77' ' Total Aktiven 1'369' '357' Passiven Kreditoren, Transitorische Passiven 75' ' Kant. Hilfskasse 2' ' Rückstellung für Mehrwertsteuer 37' ' Rückstellung für EDV-Erneuerung ' Reserven 1'239' '225' Vortrag auf neue Rechnung 14' ' Total Passiven 1'369' '357' Einnahmen Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungspflichtigen 464' ' Vergütung Durchführungskosten der IV-Stelle 538' ' Verwaltungskostenzuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds, der Arbeitslosenversicherungskasse und für übertragene Aufgaben (FAK / EL / ALV / RAV) 858' ' Zinsen und Verzugszinsen 50' ' Verschiedene Einnahmen 17' ' Total Einnahmen 1'929' '645' Ausgaben Ausgaben (inkl. IV-Stelle) 1'914' '630' Einnahmen-Überschuss 14' ' Total Ausgaben 1'929' '645'

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