Jahrbuch der Sozialversicherungen. Jährliche Kompaktübersicht

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1 Jahrbuch 2013 der Sozialversicherungen Jährliche Kompaktübersicht AHV IV EO ALV Familienausgleichskasse Pensionskasse Krankenversicherung Unfallversicherung Militärversicherung Ergänzungsleistungen Hilflosenentschädigung Sozialhilfe Opferhilfe Beiträge Renten Lücken Fakten Leistungen Das Portal für das Personalwesen und für Stellensuchende

2 Inhaltsverzeichnis 1 1. Das Sozialversicherungssystem der Schweiz 2 2. Das 3-Säulen-Prinzip 6 3. Lebenssituationen 8 Arbeitslosigkeit Hilflosigkeit Pensionierung Todesfall Invalidität Mutterschaft / Scheidung Arbeiten im Ausland Auswandern Ferien Langzeiturlaub (Sabbatical) Selbstständigkeit 4. AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung 20 Hilflosigkeit zur AHV 5. IV Invalidenversicherung 38 Hilflosigkeit zur IV 6. EL Ergänzungsleistungen zu AHV / IV EO / MSE Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsentschädigung ALV Arbeitslosenversicherung BV Berufliche Vorsorge KV Krankenversicherung 81 Krankentaggeldversicherung / Lohnausfallversicherung 11. UV Unfallversicherung 95 Berufsunfall Nichtberufsunfall Hilflosigkeit zur UV 12. MV Militärversicherung 105 Hilflosigkeit zur MV 13. FamZ Familienzulagen SH Sozialhilfe OH Opferhilfe FS Finanzielle Sicherheit 125 Freiwillige Vorsorge Säule 3a und 3b 17. Weitere Themen Grenzüberschreitende Sozialversicherungen 130 Liste der Gesetzestexte / Abkürzungsverzeichnis 132 Gesamtindex 134

3 6 Das 3-Säulen-Prinzip Das 3-Säulen-Prinzip 1. Säule 2. Säule 3. Säule Staatliche Vorsorge Betriebliche Vorsorge Private Vorsorge 3-Säulen-Prinzip nach Art. 111 der Bundesverfassung AHV IV EL BV Gebundene Vorsorge 3 a Freie Vorsorge 3 b Erweitertes 3-Säulen-Prinzip EO ALV UV Übriges Vermögen Sicherung der Existenz Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Schliessung von Vorsorgelücken Verantwortlichkeit 1. Säule 2. Säule 3. Säule Staat Obligatorisch Betrieb Obligatorisch Privat Freiwillig Finanzierung 1. Säule 2. Säule 3. Säule AHV / IV / EO / ALV 50 % Arbeitgeber 50 % Arbeitnehmende EL 100 % Staat (aus Steuermitteln) BV mind. 50 % Arbeitgeber 50 % Arbeitnehmende UV BUV 100 % AG NBUV 100 % AN 100 % Eigenverantwortung Versicherte 1. Säule 2. Säule 3. Säule In CH Erwerbstätige, Nichterwerbstätige mit Wohnsitz CH Erwerbstätige (AHV-pflichtige ab Mindesteinkommen), Selbstständige freiwillig Wohnbevölkerung

4 Lebenssituation Mutterschaft / Scheidung 15 Mutterschaft AHV / IV / EO Die EO übernimmt im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung den Lohnersatz für erwerbstätige Mütter für maximal 98 Tage (80% des versicherten Verdienstes, maximal CHF 196. / Tag). Die Mutterschaftsentschädigung geht den Taggeldern der anderen Sozialversicherungen vor. KV Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Kontrolluntersuchung während der Schwangerschaft und für die Geburt (ohne Selbstbehalt). Den Lohnersatz für Krankheiten während der Schwangerschaft hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht zu übernehmen; vielfach ist sie an eine Kranken-Taggeldversicherung delegiert Scheidung AHV Splitting: Die während der Ehe geleisteten Beiträge der Ehepartner werden je hälftig aufgeteilt (auf Antrag sofort bei der Scheidung, sonst von Amts wegen bei Eintritt des Versicherungsfalls). Hinterlassenenrente für Geschiedene, wenn die Bedingungen erfüllt sind. ALV Die Scheidung gilt als «unerwartetes, die Lebensumstände plötzlich veränderndes Ereignis», ggf. Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. BV Die während der Ehe entstandene Austrittsleistung muss unter den Ehepartnern aufgeteilt werden. Wird zum Zeitpunkt der Scheidung aber bereits eine Leistung aus beruflicher Vorsorge bezogen, entfällt die Aufteilung. Der entsprechende Ausgleich muss über die Alimente geregelt werden. Die dem Expartner übertragene Austrittsleistung kann wieder eingekauft werden. Hinterlassenenrente für Geschiedene, wenn die Bedingungen erfüllt sind. UV Hinterlassenenrente für Geschiedene, wenn die Bedingungen erfüllt sind. MV Hinterlassenenrente für Geschiedene, wenn die Bedingungen erfüllt sind

5 38 IV Invalidenversicherung Gesetzliche Grundlagen Stand ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung GGV Verordnung über Geburtsgebrechen HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung Übersicht Beitragspflicht Beitragspflicht ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Gesamt IV-Beiträge 0,7 % 0,7 % 1,4 % Leistungen Sachleistungen Früherfassung und Frühintervention (FeFi) Eingliederungsmassnahmen medizinische Massnahmen (hauptsächlich zur Behandlung von Geburtsgebrechen) Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung berufliche Massnahmen (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Einarbeitungszuschuss, Kapitalhilfe) Hilfsmittel Geldleistungen Taggeld als Lohnersatz während der Dauer der Eingliederung (für über 18-Jährige) Hilflosenentschädigung Rente: Invalidenrente gemäss Invaliditätsgrad, ggf. mit Kinderrente zur Invalidenrente 1 Zweck / Ziel Ziel der Invalidenversicherung ist es, durch zweckmässige Eingliederungsmassnahmen eine Invalidität zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben, bei Invalidität eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs zu gewährleisten, zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung beizutragen. Dabei gilt: Eingliederung vor Rente Versicherte Personen Der Kreis der versicherten Personen deckt sich grundsätzlich mit dem der AHV-Versicherten (siehe Kapitel AHV). 3 Organisatorisches Die Invalidenversicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der AHV durchgeführt. Die Berechnung und Ausrichtung von IV-Taggeldern und IV-Renten erfolgt durch die AHV-Ausgleichs-

6 Krankenversicherung / Taggeldversicherung KV / TGV 93 In Gesamtarbeitsverträgen können abweichende Regelungen für Arbeitgeber vorgeschrieben werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig sind (Art. 324a OR). 4 Finanzierung / Beiträge Lösung über Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Die meisten Firmen haben für Mitarbeitende eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Durch den Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für sein Personal kann der Arbeitgeber dieser die Lohnfortzahlungspflicht übertragen, wenn diese Versicherung seiner Lohnfortzahlungspflicht gleichwertig ist. Dazu muss der Arbeitgeber mindestens 50 % Prozent der Prämie der Kollektivtaggeldversicherung übernehmen, wenn er so die Lohnfortzahlungspflicht absichern will, und die für die fragliche Zeit geschuldeten Taggelder müssen mindestens 80 % des ausgefallenen Lohnes (letztversicherter Verdienst) ausmachen. Letztlich entscheiden die Gerichte über die Gleichwertigkeit. 5 Bezugsbedingungen/Leistungen 5.2 Geldleistungen Leistungsbeginn Sofort, nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder aufgeschoben, erst nach einer gewissen Frist (gebräuchliche Optionen sind ab dem 3., 10., 30., evtl. 90. Tag). Je länger der Aufschub, desto günstiger die Prämien. Massgebend ist, was im Versicherungsvertrag steht. Leistungsdauer Gemäss KVG: Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (kann um die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers verkürzt werden). Für die Versicherung nach VVG ist der entsprechende Versicherungsvertrag massgebend. Das KVG präzisiert für die entsprechende Versicherung, dass mit einer Arbeitsunfähigkeit ab 25 % das halbe bzw. ab 50 % das volle versicherte Krankentaggeld ausgerichtet wird. Diese Regelung gilt gemäss VVG ebenso für die privatrechtliche Taggeldversicherung nach VVG, sodass die privat Taggeldversicherten nicht schlechter gestellt sind Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung Das Übertrittsrecht ermöglicht versicherten Personen beim Austritt aus dem Kollektiv, in der Regel beim Verlassen des Arbeitgebers (Austritt), die Versicherung im bisherigen Umfang als Privatperson beim bisherigen Krankentaggeldversicherer weiterzuführen. Durch den Übertritt darf der Versicherer keine neuen Gesundheitsvorbehalte anbringen (ausser wenn ein höheres Taggeld versichert wird) und kein höheres Eintrittsalter anwenden. In der Taggeldversicherung nach VVG kann das Übertrittsrecht in den allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) jedoch eingeschränkt werden. Durch den Wechsel von der Kollektiv- in die Einzelversicherung werden die Prämien dennoch erheblich steigen. Einerseits beteiligt sich der Arbeitgeber nicht mehr an den Kosten, und andererseits sind wegen der schlechteren Risikostreuung die Einzeltarife erheblich höher (teurer) als die Kollektivtarife.

7 Familienzulagen FamZ Finanzierung / Beiträge / Beitragspflicht Die Finanzierung erfolgt über das Ausgaben-Umlageverfahren, wobei die Kantone die Finanzierung der Familienzulagen und Verwaltungskosten regeln. Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich (95%) durch Beiträge der Arbeitgeber. Beiträge Die Finanzierung ist kantonal geregelt. Üblicherweise werden von der AHV-Lohnsumme abhängige Beiträge vom Arbeitgeber erhoben. Beiträge von Arbeitnehmern sind nur im Kanton Wallis vorgesehen. Die Sätze der Kantone für 2012 sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Gesetz / Kinderzulage Ausbildungszulage Geburtszulagzulage Adoptions- Beitrag an die Kanton Ansatz je Kind und Monat kantonale FAK in % FamZG FLG 200 / / 270 AG ,4 AI ,7 AR ,4 BE ,8 BL ,4 BS ,25 FR 230 / / ,35 GE 300 / / / / ,7 GL ,4 GR ,9 JU ,8 LU 200 / ,5 NE 200 / / ,1 NW ,5 OW ,5 UR ,7 SG ,8 SH ,4 SO ,4 SZ ,6 TG ,8 TI ,1 VD 200 / / ,31 VS 275 / / / / ,6 ZG / 350 1,4 ZH 200 / ,2 Familienzulagen-Tabelle 2013 inkl. Fussnoten ab Januar 2013 Quelle Bundesamt für Sozialversicherungen,

8 132 Liste der Gesetzestexte / Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Gesetz Stand Bezeichnung AG Aktiengesellschaft AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG * Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV * Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ALE Arbeitslosenentschädigung ALV Arbeitslosenversicherung ANobAG Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber APF / FZA Abkommen über die Personenfreizügigkeit (Bilaterale Verträge) Art. Gesetzesartikel ATSG * Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSV * Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen AVIG * Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIV * Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung BGE Bundesgerichtsentscheid BV Berufliche Vorsorge BV-CH * Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG * Bundesgesetz über die berufliche Alters-. Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV1 * Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV2 * Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV3 * Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen CH Schweiz CHF Schweizer Franken d.h. das heisst DRG Diagnosis Related Groups EFTA Europäische Freihandelszone EL Ergänzungsleistungen ELG * Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung EO Erwerbsersatzordnung EOG * Bundesgesetz über den Erwerbsersatz von Dienstleistenden und bei Mutterschaft EOV * Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz EU Europäische Union FamZ Familienzulagen FamZG * Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZV * Verordnung über die Familienzulagen FeFi Früherfassung und Frühintervention FLG * Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV * Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FS Finanzielle Sicherheit FZG * Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HILO Hilflosenentschädigung HMO Health Maintance Organisation (Managed-Care-Organisation) HVA * Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung HVI * Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung HVUV * Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung

9 Gesamtindex 135 O Opferhilfe OH 123 P Pensionierung 10 Pensionskasse siehe berufliche Vorsorge 69 Pflegefinanzierung 88 Prämienverbilligung 82 R Rahmenfrist 62 Rente AHV, IV 30, 43 S Sabbatical siehe Langzeiturlaub 18 Säule 3a 125 Säule 3b 128 Scheidung 15 Schlechtwetterentschädigung 67 Selbstständigerwerbende und AHV 26 Selbstständigkeit 19 Selbstvorsorge 128 Skala Sozialhilfe SH 118 Sozialversicherungssystem 2 Spitalfinanzierung 88 Splitting 34 V Vermittlungsfähigkeit 62 Versichertennummer 22 Versicherter Verdienst 63 Vollrente 31 Vorbezug 126 W Waisenrente 35 Wartetage 62 Witwenrente 35 Wohneigentumsförderung 76 Z Zürcher Skala 92 Zwischenverdienst 64 T Taggeld IV, ALV 42, 64 Taggeldversicherung 91 Teilrente 31 Teilzeitbeschäftigte und AHV 29 Todesfall 12 U Übergangsrente UV 102 Umwandlungssatz 77 Unfallversicherung UV 95 Unterstützungspflicht 122

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