E n t s c h e i d e r b r i e f Informations-Schnelldienst 1/2010
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- Volker Meissner
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1 E n t s c h e i d e r b r i e f Informations-Schnelldienst 1/ Jahrgang Ausländische Urkunden mit Gefälligkeitsinhalten Zu Hintergründen dieses verbreiteten Phänomens am Beispiel zweier afrikanischer Staaten Im Asylverfahren und weit darüber hinaus haben ausländische Urkunden im deutschen Rechtsverkehr eine erhebliche Bedeutung. 1 Fälschungsanreize sind daher groß. Bei manchen Ländern greift schon fast eine Fälschungsvermutung. 2 Doch auch echte Schriftstücke sind häufig problematisch. Angesichts des Zustandes der Verwaltung vieler Staaten werden echte Dokumente bei entsprechender Gegenleistung oder Verbindungen oft nach Wunsch mit Gefälligkeitsinhalten ausgestellt. 3 Ein Rückschluss von der Echtheit einer Urkunde auf deren inhaltliche Richtigkeit 4 lässt sich mithin nicht ohne Weiteres ziehen. Afrikanische Staaten sind ein Schwerpunkt des Phänomens Gefälligkeitsinhalte, 5 nicht zuletzt Ghana und Nigeria. Inhalt Verfahren Ausländische Urkunden mit Gefälligkeits- 1 inhalten Zur Bewertung afghanischer Personal- 2 dokumente Aktuelle Rechtsfragen Gerichtsentscheidungen zu Rechtsfragen 3 Aus der HKL-Rechtsprechung 4 Was sonst?/literatur Jochen Oltmer, Migration im 19. und 20. Jahrhundert IZ Asyl und Migration weist hin auf... Beilage: Register und Verzeichnisse So ermöglicht es der Zustand des ghanaischen Personenstands- und Passwesens, jederzeit zu jeder beliebigen frei gewählten Identität eine Geburtsurkunde und einen entsprechenden Reisepass zu erhalten. 6 Amtliche Vordrucke für Urkunden sind leicht zugänglich. Formal echte, aber inhaltlich unwahre Dokumente können vor allem dadurch erlangt werden, dass die ausstellenden Behörden Urkunden allein auf Grund der oft unvollständigen oder unwahren Angaben der späteren Urkundeninhaber ausstellen. Die Angaben werden üblicherweise mit Blick auf die gewünschte Wirkung der Urkunde gemacht. Solche Ausstellungen nach Wunsch erfolgen häufig und nicht oder nicht nur gegen Entgelt. Die traditionelle Stammesverbundenheit (Tribalismus) bewirkt, dass zum Wohle von Familienangehörigen, Bekannten oder Angehörigen der eigenen Volksgruppe ganze Konvolute von Unterlagen, beispielsweise Register ganzer Schulklassen, gefälscht werden. Fast alles, was das gewünschte Ergebnis bewirkt, wird gemacht. Dies ist vor allem bei Urkunden festzustellen, die nicht zeitnah zum zu beurkundenden Ereignis ausgestellt werden. Die Existenz oder Verfügbarkeit älterer, zeitnäherer Urkunden, die es geben müsste (z.b. Taufschein,
2 geburtsärztliche Bescheinigung, Schulzeugnisse), wird regelmäßig in Abrede gestellt. Soweit bestritten wird, eine Schule besucht zu haben, ist dies vielfach unzutreffend. Die Schulpflicht wurde in Ghana bereits seit 1957, in Nigeria schon in den 1970-er Jahren weitgehend durchgesetzt. Selbst in abgelegenen ländlichen Gegenden ist zumindest der Besuch der Grundschule (Primary School) gesichert. 7 Bildung gilt sowohl in Nigeria als auch in Ghana als so hohes Gut, dass viele (Groß-)Familien bereit sind, sehr große Opfer zu bringen, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen. Beim Fehlen älterer Unterlagen ist es regelmäßig nicht möglich, die Aussagen im Heimatland an Hand von älteren Dokumenten prüfen zu lassen. Die lokalen Behörden verfügen in aller Regel nicht über die hierfür nötigen Register, Datenbanken oder Archive. Ein erhebliches Problem ist zudem, dass bis heute nur ein Teil der Standesfälle überhaupt registriert wird, wobei die Registrierungsrate in den ländlichen Gebieten deutlich niedriger ist als in den Ballungszentren. So wurden im Jahr 2005 nur 67 Prozent aller Geburten in Ghana registriert. Die standesamtlichen Probleme wirken sich auf das ghanaische Passwesen aus. In der Praxis der Passämter wird oft auf die Vorlage der Geburtsurkunde ganz verzichtet oder werden Ersatzdokumente wie Taufscheine o.ä. akzeptiert. Zum Problem unrichtiger Dokumente im Passwesen kommt, dass regelmäßig der Pass von einem Dritten beantragt wird; die Vorschrift persönlicher Vorsprache bleibt unberücksichtigt. Insbesondere viele Auslandsghanaer nutzen dies, wenn sie einen neuen Reisepass benötigen. Aufgrund dieser Umstände wurde das Legalisationsverfahren 8 sowohl für ghanaische als auch für nigerianische Urkunden vor mehreren Jahren vom AA eingestellt. Man behilft sich, auch bei Auskünften an das Bundesamt, mit einem Urkundenüberprüfungsverfahren, bei dem versucht wird, den Dokumenteninhalt mit Hilfe eines Vertrauensanwalts über Angaben aus dem (ehemaligen) Umfeld des Urkundeninhabers zu verifizieren. 9 In Rechnung zu stellen ist dabei, dass etwaige Auskunftspersonen, gerade Familienangehörige, häufig über die Legende informiert sind. Ein anderer Aspekt sind bewusst falsche Informationen, etwa wegen Animositäten. Hinzu kommen lokale/kulturelle Eigenheiten, z.b. mangelnde Bildung, geringe Relevanz von Daten, Nebeneinander von christlicher und traditioneller Namensführung. Das Urkundenüberprüfungsverfahren zeitigt trotz dieser Probleme häufig verwertbare Ergebnisse. Eine Gewähr für eine umfassende inhaltliche Richtigkeit bietet es aber nicht. Im Asylverfahren führt daher kein Weg an einer freien Beweiswürdigung durch das Bundesamt vorbei. 10 Dr. Roland Bell, M.A. 1 S. etwa EA-Info 10/2006, S. 1 f. 2 Vgl. Hailbronner (Schenk), AuslR, vor 74 AsylVfG Rn S. Hailbronner (Bell), AuslR 24 AsylVfG Rn. 36 u. vgl. in diesem Entscheiderbrief: Zur Bewertung afghanischer Personaldokumente. 4 Dies ist bei deutschen öffentlichen Urkunden grundsätzlich möglich (s. 415 ff. ZPO). 5 Beispielhaft das OVG NW: (...), weil das Fälschen von Dokumenten in Kamerun weit verbreitet ist, anwaltliche Gefälligkeitsschreiben üblich sind und angesichts der herrschenden Korruption auch von offiziellen Stellen Dokumente gekauft werden können. (B.v A 2423/05.A < >). 6 Vgl. VG Berlin, U.v VG 5 V 21.06, MILo. Dies gilt so das Gericht ebenso für Papiere, die von einer Auslandsvertretung des Landes ausgestellt werden. 7 Selbst wenn eine Familie nomadisch lebt, gibt es Beispiele für den Besuch der Grundschule. 8 Bestätigung der Echtheit durch Mitarbeiter einer deutschen Auslandsvertretung im Ausstellungsstaat (vgl. 438 ZPO, zur Zulässigkeit in Asylverfahren s. Hailbronner (Bell), AuslR 24 AsylVfG Rn. 36). Die Kosten liegen zwischen 200 und 500 Euro und sind grd. vom Auftraggeber zu tragen. 9 Dazu können auch Schulregister oder Taufunterlagen von Kirchen gehören. 10 S. Hailbronner (Bell), AuslR 24 AsylVfG Rn. 36; übergreifend zu Rolle von Urkunden und ihrem Beweiswert im Asylverfahren ebd., Rn. 34 ff. Zur Bewertung afghanischer Personaldokumente Vermehrt legen Asylantragsteller aus Afghanistan zum Beweis ihrer Minderjährigkeit Personaldokumente vor, meist Melderegisterauszüge mit Foto oder Bestätigungen der afghanischen Botschaft in Berlin. Jedoch gibt es in Afghanistan kein Meldeverfahren. Niemand braucht sich bei den zuständigen 2
3 Behörden registrieren lassen. Informationen über bestimmte Personen werden in der Regel durch Mundpropaganda von Freunden, Verwandten und Bekannten weitergegeben. 1 Dies begründet Zweifel an Bestätigungen der Botschaft, zumal wenn sie noch am Tag der Beantragung gegen eine Gebühr ausgestellt werden. Eine Vorlage solcher Dokumente reicht daher grundsätzlich nicht für eine Änderung einer Alterseinschätzung aus. 1 S. AA v an Bundesamt. Gerichtsentscheidungen zu Rechtsfragen Referat a III AsylVfG/Zuständigkeit für Abschiebungsandrohung BVerwG: Bei einem Verzicht des gesetzlichen Vertreters auf die Durchführung eines durch fiktiven Asylantrag begonnenen Verfahrens für ein Kind ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig 1 (U.v C < >). 27a AsylVfG/Dublin-II-VO VG Ansbach: 27a Alt. 1 AsylVfG normiert die Unzulässigkeit eines Asylantrages, wenn ein anderer Staat gemäß Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Daran ändert weder eine erneute unerlaubte Einreise nach vorheriger Abschiebung in den zuständigen Staat etwas, noch dass dieser bisher über den Asylantrag nicht entschieden hat. Eine Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht aus dem Selbsteintrittsrecht (Art. 3 II Dublin- II-VO). Die Übernahme des Asylverfahrens erfordert eine ausdrückliche Erklärung des Bundesamtes und kann nicht schon allein in der Durchführung der Anhörung gesehen werden. 2 Die Absicht, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten sowie eine rechtlich noch nicht festgestellte Vaterschaft, reichen nicht aus, besondere humanitäre Gründe für ein Selbsteintrittsrecht Deutschlands zu begründen (U.v AN 5 K < >). 30 III AsylVfG/ 10 III AufenthG BVerwG: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht die Sperrwirkung des 10 III 2 AufenthG nicht entgegen, wenn die Ablehnung des Asylantrags vor dem bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen greift die Sperrwirkung des 10 III AufenthG nur dann ein, wenn die Asylablehnung ausdrücklich auf die Rechtsgrundlage des 30 III AsylVfG gestützt und diese Vorschrift im Tenor, zumindest aber in der Begründung des Bescheides erwähnt wird (U.v C 30.08< >). PTBS-Feststellung VG Frankfurt: Die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, ist Aufgabe des Gerichts. (...). Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen (U.v K 3892/08.F.A(V) < >). Abschiebungsschutz und Heiratsabsicht OVG SL: Zum Schutz der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 GG) kann die Abschiebung eines heiratswilligen Ausländers ausgesetzt werden. Für eine solche Vorwirkung der Ehe bedarf es nicht nur ernsthafter Absichten der Partner. Zu fordern ist auch, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen oder bleibeberechtigten Ausländer unmittelbar bevorsteht. Daran fehlt es, wenn zwar ein Reisepass vorliegt, aber (weiterhin) wesentliche Unterlagen z.b. gültiges Ehefähigkeitszeugnis, Geburtsurkunde sowie deren Überprüfung ausstehen. Ein Standesamt ist nicht verpflichtet, frühestmöglich auf die Ungültigkeit von Dokumenten hinzuweisen. Die notwendigen Papiere vorzulegen, ist Sache des heiratswilligen Ausländers. 3
4 Es bedarf auch keines Aufschubs der Abschiebung, um Gelegenheit zu geben, die fehlenden Unterlagen der ausländischen Behörden nachzureichen. Ein endgültiger Rechtsverlust ist nicht zu befürchten, da der Ausländer ein abgelehnter, 1997 bereits nach erfolglosem Erstantrag einmal abgeschobener Asylfolgeantragsteller die Eheschließung vom Heimatland (Kosovo) aus weiter betreiben kann 3 (B.v B 393/09). EU-Terrorliste EuGH: Die Aufnahme in die EU-Terrorliste und das Einfrieren von Geldern einer Privatperson darf auch ohne rechtskräftige Verurteilung erfolgen. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt nicht vor. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, bei welchen es sich nicht um Strafmaßnahmen handelt und die der Feststellung von Schuld oder Unschuld nicht vorgreifen. Das zeitlich begrenzte Einfrieren von Geldern kann nicht mit dem Einziehen von Vermögenswerten gleichgesetzt werden. Diese Maßnahme stellt keine Sanktion dar. Die Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit können nachteilige wirtschaftliche Folgen für den Einzelnen rechtfertigen. Das Einfrieren von Geldern verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (U.v T-37/07, T-323/07). Carla Weimar, 41 1 Darstellung nach Mitteilung des Prozessvertreters des Bundesamtes. Ob dabei die Wochenfrist des 38 II Asyl- VfG (analog) oder die Monatsfrist gilt, war nicht Gegenstand der Anträge im Revisionsverfahren (näher hierzu Entscheiderbrief 9/2009, S. 5). 2 So auch VG Saarlouis, U.v K 94/08 < >; VG Ansbach, U.v K < >; VG München, B.v M 4 S < >. 3 Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller wegen seiner ersten Abschiebung sowie als (erneut) abgelehnter Asylbewerber den Sperrwirkungen der 10 III, 11 I AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels unterliegt. Aus der HKL-Rechtsprechung Afghanistan 60 VII 2 AufenthG/Herat VG Osnabrück: Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Stadt Herat und der gleichnamigen Provinz kann nicht festgestellt werden (U.v A 48/09 < >). Aserbaidschan Ausübung evangelischen Glaubens VGH HE: Eine politische Verfolgung wegen Ausübung des evangelischen Glaubens in einer evangelisch-lutherischen Erlösergemeinde ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Dies gilt sowohl hinsichtlich von Eingriffen in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit als auch einer Verletzung des Kernbereiches des Rechtes auf religiöse Freiheit. Anderes folgt auch nicht aus der in Aserbaidschan gesetzlich vorgeschrieben staatlichen Registrierung von Religionsgemeinschaften und der sorgfältigen Kontrolle der Einfuhr religiöser Literatur (U.v A 127/07.A < >). China Illegale Ausreise/Widerruf VG Kassel: Wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung droht heute keine Verfolgung mehr. Die Verletzung von Grenzübertrittsbestimmungen hat keine Repressalien zur Folge. Heimliche Grenzüberschreitungen werden nur gelegentlich mit Geldbuße belegt. Asylantragstellung ist kein Straftatbestand. Nur als gefährlich für die Regierung oder die Partei angesehene Rückkehrer müssen Repressalien wegen ihres Auslandsaufenthaltes befürchten. Verstöße gegen die Ein-Kind-Politik können empfindliche Geldbußen bis zu einem vorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben. 1 Eventuell drohende Repressalien wegen eines vor fast 20 Jahren geborenen Kindes sind nicht asylrelevant (U.v K 1130/07.KS.A < >). Irak Tätigkeit für Amerikaner VG Kassel: Wer aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner (hier: Dolmetscher) besonders gefährdet und von der Mahdi-Miliz mit dem Tode bedroht 4
5 worden war, ist bei Rückkehr nicht hinreichend sicher. Der Staat kann keinen zureichenden Schutz vor diesem nichtstaatlichen Verfolger gewährleisten. Für einen Sunniten aus dem Zentralirak, steht trotz längerem Aufenthalt im Nordirak dort keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, weil kein Bleiberecht erlangt wurde. Ein sicherer Aufenthalt kommt lediglich in einer überwiegend von Sunniten bewohnten Stadt bzw. einem Stadtteil in Zentralirak in Betracht. Da der Kläger jedoch aus Bagdad und damit aus dieser Region stammt und dort von der Mahdi-Miliz verfolgt worden ist und auch weiterhin mit Verfolgung zu rechnen hat, stellt sie für ihn keine Fluchtalternative dar. (U.v K 1553/08.KS.A). 60 VIII 2 AufenthG VG Regensburg: In Irak liegt gegenwärtig kein innerstaatlicher Konflikt i.s.d. 60 VII 2 AufenthG und Art. 15 c QRL vor. Für einen Angehörigen der Zivilbevölkerung bestände, selbst wenn ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorläge, keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des EuGH. 2 Auch wenn in der Herkunftsregion des Klägers Diyala immer wieder Anschläge zu verzeichnen sind und es sich um die Region im Irak mit der angespanntesten Sicherheitslage handelt, ist der Gefährdungsgrad dort nicht so hoch, dass bei der Relationsbetrachtung von Einwohnerzahl zu Opfern jede Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist der Kläger auf internen Schutz gemäß Art. 8 QRL auf andere Teile Iraks zu verweisen, in denen sich die Sicherheitslage wesentlich besser darstellt als in der Provinz Diyala (U.v RN 3 K < >). Iran BTM/Doppelbestrafung VG Düsseldorf: Selbst wenn iranische Behörden von BTM-Delikten in Deutschland erführen, droht in Iran nicht eine erneute und menschenrechtswidrige Bestrafung. Nach der Auskunftslage sind seit vielen Jahren keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden (U. v K 5683/06.A < >). Ehebruch OVG BE-BB: Bei außerehelichem Geschlechtsverkehr/Ehebruch gelten in Iran zwar strenge Strafen. 3 Wegen der hohen Beweisanforderungen 4 werden diese aber regelmäßig nicht verhängt. Eine Bestrafung wegen unerlaubter Beziehung mit bis zu 99 Peitschenhieben (Tazir-Strafe) stellt zwar geringere Beweisanforderungen, ist jedoch regelmäßig finanziell abdingbar. Wird eine Beziehung erst im Ausland aufgenommen, kann die Gefahr der Bestrafung dadurch umgangen werden, dass der Betreffende vorgibt, dort mit seiner Partnerin verheiratet gewesen zu sein. Zweifel an der Qualifikation des Gutachters Brocks 5 sind nicht begründet (U.v B < >). Libyen Behandlungskosten/Asylantrag/ Auslandsaufenthalt OVG NW: Bei Erkrankungen muss sich jemand regelmäßig auf das staatliche libysche Gesundheitssystem verweisen lassen. Dieses ist zwar nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Soweit im Einzelfall Krankheiten in Libyen nicht behandelt werden können, übernimmt jedoch der Staat die Kosten erforderlicher Auslandsbehandlungen. Allein wegen Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt besteht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz. Staatliche Repressionen sind nur dann beachtlich wahrscheinlich, wenn während des Auslandsaufenthalts öffentlichkeitswirksam regimekritischen Aktivitäten nachgegangen wurde 6 (B. v A 1695/04.A < >). Russische Föderation PTBS VG Stuttgart: Psychische Krankheiten können in Krankenhäusern der Russischen Föderation behandelt werden. Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist u.a. im 18. Psychoneurologischen Kinderkrankenhaus in Moskau kostenfrei möglich. In St. Petersburg gemeldete Personen können sich an der Akademischen Pavlov Klinik für die Behandlung von Neurosen behandeln lassen. 5
6 Personen ohne Registrierung und Niederlassungsrecht in St. Petersburg werden vom Psychiatrischen Spital Nr. 4 angenommen, welches sich auf dringende psychiatrische Notfälle für zugewanderte Personen spezialisiert hat. 60 VII 1 AufenthG gewährt nur Schutz vor erheblichen und konkreten Gefahren für Leib und Leben, aber keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe an einer optimalen medizinischen Behandlung in Deutschland (U.v A 3 K 3092/09 < >). Tadschikistan Hepatitis C VG Frankfurt: Für chronisch Hepatitis-C-Kranke ist die notwendige Behandlung mit Interferon und Ribaverin in Tadschikistan nicht sichergestellt. Dort sind beide Medikamente nicht erhältlich (U.v K 1099/08.F.A(V) < >. Togo Änderung der Verhältnisse/Widerruf VG Regensburg: Die tatsächlichen Verhältnisse in Togo haben sich seit dem Tod des über Jahrzehnte herrschenden Staatspräsidenten Eyadéma am und den Parlamentswahlen vom , die von westlichen Wahlbeobachtern als im Allgmeinen frei, fair, transparent und friedlich beurteilt wurden dauerhaft derart verändert, dass Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind. Wegen oppositioneller politischer Betätigung in Togo oder im Ausland droht keine Verfolgung. Allein die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation hat keine Repressionen zur Folge. Bei Rückkehr droht Verfolgung weder aufgrund oppositioneller Betätigung in Togo, die zur Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hatten, noch aufgrund Unterstützung für die Union Forces pour le Changement (Union der Kräfte für den Wandel) in Deutschland 7 (U.v RO 5 K < >) Türkei Sippenhaft VG Wiesbaden: Der Ehefrau eines herausragenden Aktivisten der Aczmendi-Sekte, 8 der wegen seines Engagements seit fast zehn Jahren in Deutschland die Rechtsstellung als Flüchtling besitzt, droht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit sippenhaftähnliche Verfolgung zur Informationsgewinnung. Die Sekte ist heute noch in der Türkei verboten und gilt als nichtbewaffnete terroristische Organisation. An der Gefährdung ändert nichts, dass die Ehe erst Jahre später in Deutschland geschlossen wurde. Der Türkei wurde sie durch Anforderung eines Ehefähigkeitszeugnisses bekannt. Zwar gibt es im Herkunftsstaat keine Sippenhaft und sippenhaftähnliche Maßnahmen nur im Einzelfall. Doch kommt es trotz Verbesserungen der Menschenrechtslage noch in nicht unerheblichem Umfang zu Folter. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß AA in den letzten Jahren auch hinsichtlich exponierter Mitglieder und führender Persönlichkeiten terroristischer Organisationen kein Fall bekannt wurde, in dem Zurückgekehrte gefoltert oder misshandelt wurden. 9 Denn gefährdete Personen werden gerade nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren und dürften gegen ihren Willen auch nicht abgeschoben werden (U.v K 1381/07. WI.A < >). Ukraine Desertion VG Düsseldorf: Wegen Desertion aus der sowjetischen Armee droht keine strafrechtliche Verfolgung. Sind wie hier seit der Begehung der Tat 15 Jahre vergangen, sieht Art. 49 Teil 2 StGB der Ukraine eine Befreiung von der Strafverfolgung vor. Es ist keine Bestrafung wegen Geheimnisverrats zu befürchten. Bei jedermann in der Truppe zugänglichen Tatsachen und Informationen zu personeller Zusammensetzung oder technischem Stand der sowjetischen Armee vor 20 Jahren handelt es sich nicht um Staatsgeheimnisse der Ukraine, deren Offenbarung geeignet wäre, diesem Land zu schaden (U. v K 4611/08.A < >). Carla Weimar, Vgl. AA, Lagebericht v U.v C-465/07. 3 Hadd-Strafen: Tod durch Steinigung, 100 Peitschenhiebe. 4 Viermaliges Geständnis oder Zeugenaussagen von mindestens vier Männern oder drei Männern und zwei Frauen, die jeweils unbescholten sein müssen. 5 Hierzu vgl. EA-Info 8/2009, S. 1. 6
7 6 So zu Asylantrag und Auslandsaufenthalt bereits OVG NW, B.v A 1514/04.A < >, Entscheiderbrief 11/2009, S Vgl. VGH BY, B.v B < >, EA-Info 7/2009, S. 5 f. 8 Es handelt sich um eine islamische Bruderschaft, die Müslüm Gündüz, ehemals Leiter eines Flügels der Nurculuk, 1989 gründete. Gündüz kritisiert Kemalismus und Säkularismus scharf und wurde deshalb auch schon in der Türkei verurteilt (vgl. a. EGMR, U.v Gündüz v. Turkey, No /97). Seine Anhänger werden auf etwa 3000 geschätzt. Ihre Basis ist die Provinz Elazig, außerdem gibt es Gruppen in Istanbul. Die Aczmendi tragen Bärte, ungewöhnliche religiöse Kleidung, Kopftücher (Turbane) und Spazierstöcke (s. Bundesamt, 412, Türkei- Online-Loseblattwerk Religion, Mai 2003, S. 14, 16 f.). Eine Übersicht über Sufi-Orden und -Gemeinden sowie politische Ableger bietet Franz, Das Parteiensystem in der Türkei (Arbeitspapier), Hamburg Juni 2003, S. 26. Informativ auch N.N., Sekten. Mystik aus dem Untergrund, Der Spiegel v , S Lagebericht v Jochen Oltmer, Migration im 19. und 20. Jahrhundert Enzyklopädie deutscher Geschichte Bd. 86, München 2010, 178 S., ISBN , 19,80 Der Geschichtsprofessor Oltmer legt ein Arbeitsinstrument vor, das rasch und zuverlässig über den Stand der Forschung zur vieldiskutierten Gestaltung von Migration und Integration informiert. Probleme, die heute gesehen werden, sind häufig Ergebnis historischer Prozesse. So ist die gegenwärtige Migrationspolitik Folge einer langen Geschichte des staatlichen Umgangs mit räumlichen Bevölkerungsbewegungen. Die Darstellung zielt darauf, zentrale Strukturmuster herauszuarbeiten sowie darauf, grundlegende Vorgänge und Entwicklungen im Wanderungsgeschehen aufzuzeigen. Das Buch ist in drei Kapitel gegliedert: Ein Enzyklopädischer Überblick fasst den aktuellen Kenntnisstand zusammen. Danach werden Grundprobleme und Tendenzen der Forschung erörtert. Der dritte Teil weist Quellen und Literatur nach. Abgerundet wird der Band mit einem detaillierten Personen-, Orts- und Sachregister. Für das Wanderungsgeschehen Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert macht Oltmer fünf grundlegende Prozesse aus: 1. Kontinentale Abwanderung (Mitte 18. Jh. bis in die 1930er Jahre) und überseeische Massenauswanderung (Mitte bis spätes 19. Jh.) 2. intra- und interregionale Arbeitswanderungen (grundlegender Wandel der Migrationsverhältnisse im 19. Jh. durch Industrialisierung, Urbanisierung und Agrarmodernisierung) 3. grenzüberschreitende Arbeitsmigration (Ende 19. Jh. als Folge des Umbaus von Staatlichkeit im Zuge der Nationsbildung mit Zugangsbarrieren vor allem für jene, denen ein hohes Maß an Fremdheit zugeschrieben wurde) 4. Flucht und Vertreibung (20. Jh. in Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen; Deutschland war vor allem im und nach dem Zweiten Weltkrieg ein Zentrum des Zwangswanderungsgeschehens, dessen Folgen vielfach noch präsent sind) 5. Migrationsverhältnisse in der Bundesrepublik (seit Mitte 20. Jh. als Resultat eines neuen Migrationsregimes in Rechts- und Wohlfahrtsstaaten mit umfangreicher Zulassung ausländischer Arbeitskräfte sowie der Ost-West-Wanderung nach den Grenzöffnungen der 1989/90er Jahre) Dem Autor ist es gelungen, sein Thema informativ darzustellen. Er macht zugleich bewusst, dass einige Wanderungsformen, etwa die zirkuläre Migration, keineswegs neu sind. Manche Ausführungen hätte man sich etwas ausführlicher gewünscht. Vor allem die Entwicklung des letzten Jahrzehnts wird bestenfalls gestreift. Zudem fällt der Umgang mit Abbildungen und Tabellen höchst sparsam aus, auf Karten wird sogar völlig verzichtet. Gleichwohl hat Oltmer einen höchst instruktiven Überblick vorgelegt, der die Dimensionen des Themas sehr gut ausleuchtet und zur Reflexion anregt. Dr. habil. Peter Schimany, RL 22 IFK 7
8 weist hin auf... Blickpunkt Integration Stand: Ausgabe 3/2009 Hrsg.: Bundesamt EU-Ius-News Stand: Dezember 2009 Hrsg.: Bundesamt, 211 BReg. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2009, BT-Drs. 17/53 Abschiebungen in den Kosovo, BT-Drs. 17/67 Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug Bilanz zum 30. September 2009, BT-Drs. 17/194 Bundesasylamt Wien, Aktueller Stand im türkischen Kurdenkonflikt , 13 S. Karl Kopp/Marei Pelzer, Die Missachtung des europäischen Flüchtlingsrechts durch Griechenland, Asylmagazin Heft 12/2009, S. 3 ff. UNHCR Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, Genf , 28 S. Recommendations to Spain for its European Union Presidency January - June 2010, Genf Dezember 2009, 11 S. Demnächst lesen Sie: Eurostat zu Asylanträgen in der EU, Norwegen, Island und der Schweiz BVerwG zu Einbürgerung bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen Aus der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für das Jahr 2009 Informationen hierzu über IVS-Telefon: 0911 / IVS-Fax: 0911 / ivs-anfragen@bamf.bund.de Impressum Entscheiderbrief Ausgabe: 1/ Herausgeber: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ISSN Anschrift: Redaktion Entscheiderbrief Nürnberg Tel.: 0911/ Fax: 0911/ ee-brief@bamf.bund.de Internet: + Informationen + Entscheiderbrief Redaktion: Dr. Roland Bell, RL 411 (verantw. Leiter) Bernd Emtmann, 420 Wolfgang Heindel, BBfA Maria Schäfer, 412 Martina Todt-Arnold, 413 Josef Wiesend, 424 Turnus: Monatlich; Redaktionsschluss jeweils der 15. eines Monats Änderungen nach Bedarf Vertrieb: Doris Tanadi, 410 Layout: Irene Reitzammer, 220 Druck: Bonifatius GmbH Druck-Buch-Verlag Auflage: 1250 Exemplare Besondere Hinweise: Nachdruck und Nutzung nur nach Zustimmung des Herausgebers mit Quellenangabe und Belegexemplar. Kein Anspruch auf Veröffentlichung oder Manuskriptrückgabe. 8
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