3. Die Alterungsrückstellung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "3. Die Alterungsrückstellung"

Transkript

1 1 Meyer, Ulrich: Zwei überflüssige Wettbewerbshemmnisse in der privaten Krankenversicherung, in: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (Hrsg.): Sozialpolitik und Wissenschaft. Positionen zur Theorie und Praxis der sozialen Hilfen, Frankfurt/Main Einleitung Parallel zur Zunahme des Anteils des Gesundheitssektors am Sozialprodukt ist das politische und wirtschaftswissenschaftliche Interesse an Fragen des Gesundheitswesens in den letzten Jahren ständig gestiegen. Dabei bezieht sich die politische Diskussion ganz überwiegend auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). So richten sich die Jahresgutachten des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen so gut wie ausschließlich auf die GKV. Demgegenüber soll es hier im folgenden um die private Krankenversicherung (PKV) gehen, in der in der Bundesrepublik Deutschland ungefähr ein Zehntel der Bevölkerung versichert ist. 1 Fragen nach der Effizienz der Verwaltung, nach der Notwendigkeit von kostendämpfenden Maßnahmen und ähnlichem für den Bereich der PKV werden meist mit dem Hinweis auf die Vorteilhaftigkeit von Marktlösungen und die segensreichen Wirkungen von Wettbewerb beantwortet. Nun herrscht aber gerade im Bereich der Versicherungswirtschaft nicht freier Wettbewerb, sondern der Wettbewerb ist durch eine Reihe von - durch 102 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) gedeckten - Maßnahmen eingeschränkt (vgl. dazu etwa Finsinger (1988)). Für die Notwendigkeit der Einschränkung des Wettbewerbs im Versicherungssektor werden im wesentlichen folgende Gründe genannt: Kapazitätsargument. Anders als bei der Produktion materieller Güter, die durch zumindest kurzoder mittelfristig bestehende Kapazitätsgrenzen beschränkt wird, gibt es für ein Versicherungsunternehmen keine harte Obergrenze für die "Produktion von Versicherung", insbesondere nicht für den Abschluß neuer Versicherungsverträge. Dadurch besteht in der Versicherungswirtschaft bei ungehemmtem Wettbewerb eine systemimmanente Tendenz zu ruinösem Wettbewerb. Argument der degressiven Kosten. Die von einem Versicherungsunternehmen zu kalkulierende Versicherungsprämie besteht aus einer Nettoprämie in Höhe des durchschnittlichen erwarteten Schadenaufwands zuzüglich eines Sicherheitszuschlags und eines Gewinn- und Verwaltungskostenzuschlags. Der Sicherheitszuschlag ist erforderlich, da die Schadenaufwendungen für die Unternehmung eine Zufallsgröße darstellen, die auch größere Werte als ihren Erwartungswert annehmen kann. Er dient dazu, die Zahlungsfähigkeit der Unternehmung auch in ungünstigen Situationen sicherzustellen; die erforderliche Höhe hängt von der Streuung der Schadenaufwendungen ab. Nun gilt nach dem Gesetz der großen Zahl, daß die Streuung des durchschnittlichen Schadens je 1 In der Bundesrepublik Deutschland (alte Bundesländer) waren % der Bevölkerung in der GKV und 10.4% in der PKV versichert. Vgl. Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (1991, S. 248)

2 2 Versicherungsnehmer mit steigender Anzahl von Versicherten abnimmt. Hieraus ergibt sich bei der Kalkulation der Versicherungsprämie ein systematischer Vorteil für große Versicherungsunternehmen (subadditive Kostenfunktion) mit der Gefahr der Konzentration oder sogar Monopolisierung. Sicherheitsargument. Aus der Sicht der Versicherungsnehmer gibt es ein besonderes (Sicherheits-) Interesse an der unbedingten Erfüllung der Versicherungsverträge durch die Versicherungsunternehmen; das gilt insbesondere bei den langfristig angelegten Lebens- und Krankenversicherungen. Aus diesem Grund bedarf der als extremer Sanktionsmechanismus im Wettbewerbsprozeß stets mögliche Konkurs eines Versicherungsunternehmens besonderer Vorsorge- und Abwicklungsregeln. Informationsargument. Bei der Kalkulation der Prämien (seitens der Versicherungsunternehmen) und bei der Entscheidung für einen bestimmten Versicherungsvertrag (seitens der Versicherungsnehmer) gibt es Informationsprobleme, die deutlich über das auf anderen Märkten übliche Maß hinausgehen. Daher ist ein regulierendes Eingreifen des Staates zur Minderung der Informationsdefizite und damit zur Erhöhung der Markttransparenz erforderlich. Die Berechtigung einer so begründeten wettbewerblichen Ausnahmesituation der Versicherungswirtschaft soll hier nicht angezweifelt oder analysiert werden. Wir gehen vielmehr von dem für die Bundesrepublik Deutschland bestehenden Tatbestand aus, daß für die Versicherungswirtschaft einerseits die oben erwähnte sogenannte Bereichsausnahme vom Kartellverbot gilt, daß die Versicherungswirtschaft dafür andererseits der Kontrolle des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV) unterliegt. So müssen z.b. in der PKV sowohl die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch die Prämien der einzelnen Versicherungsunternehmen vom BAV genehmigt werden. Die Prämien werden nur genehmigt, wenn sie auf der Grundlage von (ebenfalls zu genehmigenden) technischen Geschäftsplänen der Versicherungsunternehmen nach bestimmten vom BAV erlassenen Regeln bezüglich der Prämienkalkulation ermittelt wurden. Dieses Verfahren enthält einerseits wettbewerbsfördernde Elemente - etwa insoweit als durch eine gewisse Einheitlichkeit der Rahmenbedingungen die Informationssituation vereinfacht und damit die Markttransparenz erhöht wird. Andererseits enthält es natürlich wettbewerbshemmende Elemente, da eine Reihe von unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten als Wettbewerbsparameter ausfallen. Von diesen gewissermaßen dem Wesen nach mit der Tätigkeit der Versicherungsaufsicht verbundenen Wettbewerbseinschränkungen soll im folgenden nicht die Rede sein. Vielmehr soll es im folgenden um zwei von der Sache her nicht erforderliche Regelungen gehen, die den Übertritt Versicherter von einem Versicherungsunternehmen zum anderen behindern, ja teilweise faktisch unmöglich machen, und damit den Wettbewerb ganz wesentlich behindern. Die Regelungen betreffen die Wartezeiten zu Versicherungsbeginn und die Alterungsrückstellungen. 2. Die Wartezeiten Gemäß 3 der Musterbedingungen des Verbandes der PKV, die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsunternehmen zugrunde liegen, beginnt der Krankenversi-

3 3 cherungsschutz erst nach der allgemeinen Wartezeit von 3 Monaten und für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie nach der besonderen Wartezeit von 8 Monaten. Die Wartezeit entfällt bei Unfällen. (Ausgenommen von der Wartezeit sind weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen Neugeborene und Ehegatten von Versicherungsnehmern unmittelbar nach der Eheschließung.) Die Wartezeiten entfallen generell beim (unmittelbaren) Wechsel von der GKV zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen; sie entfallen jedoch nicht beim Wechsel von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu einem anderen. Das Ziel der Wartezeit ist, zu verhindern, daß nicht (bzw. nicht ausreichend) Versicherte bei einem drohenden Krankheitsfall, z.b. einer schon eingetretenen Infektion, noch schnell Versicherungsschutz erlangen (bzw. den bestehenden Versicherungsschutz erhöhen). Würde ein solches Eintrittsverhalten nicht verhindert, wäre eine negative Auslese bei den Neuversicherten die Folge. Die Schadenaufwendungen für Neuversicherte in den ersten Monaten wären überdurchschnittlich hoch, da ein Teil der Versicherungsnehmer den Abschluß einer Versicherung bis kurz vor das Eintreten eines Versicherungsfalles hinauszögern würde. Insoweit könnte man die Wartezeitenregelung als durch ein bestehendes Moral-Hazard-Problem gerechtfertigt ansehen. Allerdings ergibt sich aus dieser Regelung, daß ein neuer Versicherungsnehmer 3 Monate lang die (volle) Prämie zahlt, ohne - bis auf Unfallfolgen - versichert zu sein, und weitere 5 Monate die (volle) Prämie zahlt, ohne vollen Versicherungsschutz zu genießen. Die Schadenaufwendungen in der Krankenversicherung für Neuversicherte sind also in den ersten Monaten deutlich niedriger als später. 1 Auf der anderen Seite stellen die gemessen am Versicherungsschutz stark überhöhten Prämienbeiträge in den ersten Monaten gewissermaßen eine einmalige Aufnahmegebühr in die Versicherung dar. Diese "Aufnahmegebühr" wirkt, da sie bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen aufs neue erhoben wird, als Wettbewerbshemmnis. Ein solches Hemmnis wäre hinzunehmen, wenn es unvermeidlich wäre (wie etwa die als Zeitbedarf und Mühe beim Ausfüllen von neuen Versicherungsformularen anfallenden Transaktionskosten eines Versicherungsnehmers). Das ist aber nicht der Fall, da sich das oben angesprochene Moral- Hazard-Problem, das durch die Wartezeitenregelungen gelöst werden soll, wie wir gleich sehen werden, offensichtlich noch anders lösen läßt. Zudem zeigt die Tatsache, daß die den Wechsel zwischen Unternehmen der PKV erschwerende "Aufnahmegebühr" von Versicherungsnehmern, die von der GKV in die PKV überwechseln, nicht erhoben wird, daß es auch ohne eine derartige Regelung geht. 2 1 In der Tat können die privaten Krankenversicherer die in den ersten Monaten "nicht verbrauchten" Prämienanteile zur Deckung ihrer relativ hohen Abschlußkosten (12.2% (1989) und 10.4% (1990), jeweils Abschlußkosten als Anteil der im betreffenden Jahr insgesamt verdienten Bruttobeiträge, vgl. BAV (1990, S.83*)) verwenden. 2 Man kann den Eindruck gewinnen, die derzeitige Regelung solle den Wettbewerb zwischen Unternehmen der PKV drosseln, ohne gleichzeitig die Wettbewerbsposition der PKV als Ganzes gegenüber der GKV zu belasten. Seit dem Frühjahr 1991 gibt es im übrigen eine erste Versicherung (die neu gegründete Mannheimer Krankenversicherung), die auf Wartezeiten verzichtet.

4 4 Die bestehenden Wettbewerbshemmnisse lassen sich vermeiden, ohne den mit Wartezeiten verfolgten Zweck aufzugeben, indem man die Wartezeiten nicht nur (teilweise) leistungsfrei, sondern auch (insoweit) beitragsfrei gestaltet. Die einfachste Möglichkeit, das zu erreichen, bestünde in einer Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Sinne, daß die Wartezeiten nicht wie bisher vom Versicherungsbeginn an (von dann ab sind die Prämien fällig), sondern vom Vertragsabschluß an gerechnet werden. Ein Versicherungsnehmer, der am 1.5. eines Jahres einen Vertrag über Krankenversicherungsschutz zum 1.1. des Folgejahres abschließt, zahlt dann ab Beginn des folgenden Jahres die Versicherungsprämie und genießt ab diesem Zeitpunkt vollen Versicherungsschutz. Da in diesem Beispiel der Versicherungsnehmer am 1.1. bereits eine 8-monatige (beitrags- und leistungsfreie) "Wartezeit" hinter sich hat, ist eine Manipulierbarkeit in bezug auf das subjektive Risiko durch den Versicherungsnehmer ebensowenig gegeben wie bei der zur Zeit praktizierten Wartezeitenregelung. Ein Wechsel des Versicherungsunternehmens wäre bei der hier vorgeschlagenen Regelung für den Versicherungsnehmer ohne die oben angeführten Zusatzkosten (in Form von nicht versicherten oder doppelt - beim alten und neuen Versicherungsunternehmen - bezahlten Zeiträumen) möglich, indem der alte Versicherungsvertrag rechtzeitig, d.h. 8 Monate vor Ende des Versicherungsjahres, gekündigt wird und gleichzeitig mit 8 Monaten Vorlauf eine neue Versicherung abgeschlossen wird. 3 Der Vollständigkeit halber muß hier erwähnt werden, daß gemäß 3 (4) der Musterbedingungen des Verbandes der PKV die Wartezeiten gegebenenfalls bei Vorlage eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses erlassen werden können - eine Regelung, von der in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird. Die bei einem Versicherungswechsel auf den Versicherungsnehmer in diesem Fall zukommenden Transaktionskosten bestehen dann in den Kosten des Gesundheitszeugnisses (die er zu tragen hat und die auch beim Zustandekommen eines Versicherungsvertrages nicht vom Versicherungsunternehmen übernommen werden) und den Unbequemlichkeiten einer ausführlichen ärztlichen Untersuchung. Diese mögliche Umgehung der Wartezeiten stellt damit ebenfalls eine Hürde für einen Wechsel des Versicherungsunternehmens dar. Dabei darf nicht übersehen werden, daß sie eine nicht genau kalkulierbare Komponente für den Versicherungsnehmer enthält: Ergibt die ärztliche Untersuchung Risikofaktoren (wie Bluthochdruck, erhöhten Cholesterinspiegel o.ä.), die dem Versicherungsnehmer bisher nicht bekannt waren, so kann der Versicherungsnehmer ab sofort (bei dem 3 Denkbar - aber komplizierter - wäre auch die Regelung, daß das neue Versicherungsunternehmen während der Wartezeiten eine "Anlaufprämie" erhebt, deren Höhe dem jeweils tatsächlich gewährten Versicherungsschutz entspricht. In Verbindung mit einer "Auslaufprämie", die an das alte Versicherungsunternehmen nach Wirksamwerden der Kündigung für die Versicherung der während der Wartezeiten noch nicht beim neuen Unternehmen abgedeckten Risiken zu zahlen ist, wäre dann ein Versicherungswechsel "mit nahtlosem Übergang" für den Versicherungsunternehmer auch ohne einen 8-monatigen Vorlauf möglich.

5 5 anstehenden Versicherungswechsel und bei jedem zukünftigen Wechsel, bzw. bei jeder zukünftigen Erhöhung des Versicherungsschutzes) möglicherweise nur zu einer erhöhten Prämie Versicherungsschutz finden 4 (jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer sich ehrlich verhält und einem zukünftigen Versicherungsunternehmen keine Risikofaktoren verschweigt). Natürlich würden die Prämieneinnahmen der Versicherungsunternehmen durch die hier vorgeschlagene Neuregelung der Wartezeiten sinken, was - für sich genommen - zu einer Anhebung der Tarifprämien führen würde. Diese Anhebung dürfte aber wegen der (häufig lebens-) langen Dauer der Versicherungsverhältnisse nur gering ausfallen. Zudem erhöht sie die Belastungsgerechtigkeit für die Versicherungsnehmer insgesamt, da Prämienzahlungen nur noch für tatsächlich gewährten Versicherungsschutz erfolgen. Soweit die Neuregelung zu Problemen bei der Deckung der Abschlußkosten führt (vgl. oben, Fußnote 2), könnte von ihr ein heilsamer Zwang zur Kosteneinsparung in diesem Bereich ausgehen. 3. Die Alterungsrückstellung Während das im vorherigen Abschnitt angesprochene Wettbewerbshemmnis finanziell die Größenordnung von (einmalig) bis zu 3 bzw. bis zu 8 Monatsbeiträgen hat, geht es bei der Alterungsrückstellung um wesentlich höhere Beträge. Das aus der Alterungsrückstellung resultierende Wettbewerbshemmnis liegt im Kern darin begründet, daß mit jedem in der Bundesrepublik Deutschland zulässigen Krankenversicherungsvertrag zwangsweise die Ansparung einer Alterungsrückstellung verbunden ist, die im Falle eines Wechsels des Versicherungsunternehmens für den Versicherungsnehmer verloren ist, so daß er nach einem Wechsel wesentlich höhere Beiträge zu entrichten hat. In diesem Abschnitt soll zunächst die Funktion der Alterungsrückstellung erläutert werden und daran anschließend gezeigt werden, daß sich diese Funktion auch ohne wettbewerbshemmende Wirkung realisieren läßt. 3.1 Die Funktion der Alterungsrückstellung Die Krankheitskosten eines Versicherten hängen wesentlich von seinem Alter ab. Die Abbildung 1 zeigt schematisch die durchschnittlichen Krankheitskosten eines Versicherungsnehmers für die Lebensalter von 20 bis 60 Jahren und darüber hinaus. Würde der Tarif auf der Grundlage einer Nettoprämie kalkuliert, die auf diesen Krankheitskosten basiert, so ergäben sich altersabhängige Prämien, die mit zunehmendem Alter des Versicherten immer stärker anstiegen. 4 Anders als etwa in der GKV oder der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht für die Unternehmen der PKV kein Kontraktionszwang. Krankenversicherer verlangen daher vor Abschluß der Versicherung ausführliche Angaben über den Gesundheitszustand vom potentiellen Kunden. Für Versicherungsnehmer, die aufgrund dieser Angaben und ggfs. weiterer Nachforschungen des Versicherers als ungünstige Risiken eingestuft werden, wird dann vom Versicherungsunternehmen entweder ein Zuschlag zur Tarifprämie verlangt, oder es werden gewisse Leistungsausschlüsse vereinbart, oder es wird die Versicherung ganz abgelehnt.

6 6 Aus sozialpolitischen Gründen ist ein solcher Tarif unerwünscht. So würde mancher Versicherungsnehmer in hohem Alter (bei reduziertem Einkommen) seinen Beitrag nicht mehr aufbringen können und damit im Krankheitsfall der Allgemeinheit zur Last fallen. Auf der anderen Seite wäre für junge Leute die PKV im Vergleich zur GKV (deren Beiträge nicht vom Alter abhängen) dann wesentlich billiger und damit attraktiver - mit der Folge negativer Risikoselektion für die GKV. Abbildung 1: Krankheitskosten und Nettoprämie Den deutschen Krankenversicherern ist es aus diesen Gründen zwingend vorgeschrieben, die Tarife so zu kalkulieren, daß ein Ansteigen der Prämie wegen des Älterwerdens der versicherten Person ausgeschlossen ist. Zu Beginn der Versicherungslaufzeit hat jeder Versicherungsnehmer daher eine Nettoprämie zu entrichten, die höher als der Erwartungswert seiner Krankheitskosten (was man als Risikoprämie bezeichnet) ist, im Alter sind entsprechend die durchschnittlichen Krankheitskosten höher als die Nettoprämie (vgl. Abbildung 1). Die über die gesamte Laufzeit konstante Nettoprämie ist dabei für jeden Versicherungsnehmer versicherungsmathematisch so zu ermitteln, daß die zu Beginn der Laufzeit angesammelten Sparanteile (unter der kalkulatorischen Berücksichtigung von 3,5% Zinsen) gerade ausreichen, um die

7 7 gegen Ende der Laufzeit die Nettoprämien übersteigenden Krankheitskosten abzudecken. 5 Die damit aus Risikoprämie und (erst positivem und im Alter negativem) Sparanteil bestehende Nettoprämie genügt zwar nicht für jedes einzelne Jahr, wohl aber über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages gesehen dem versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip. Aus diesem Berechnungsverfahren ergibt sich eine Abhängigkeit der Versicherungsprämie vom Eintrittsalter, d.h. für einen in höherem Lebensalter, z.b. mit 40 Jahren, eingetretenen Versicherungsnehmer ist die Prämie höher als für einen gleichaltrigen Versicherungsnehmer, der früher, z.b. mit 20 Jahren, in die Versicherung eingetreten ist. In Abbildung 1 sind die Nettoprämien für diese beiden Eintrittsalter als Nettoprämie 2 bzw. Nettoprämie 1 eingezeichnet. Der Prämienunterschied beruht auf der (in diesem Beispiel im Laufe von 20 Jahren) aus den Sparanteilen der Prämie beim Versicherungsunternehmen angesammelten Alterungsrückstellung, die dem Versicherungsnehmer mit dem höheren Eintrittsalter fehlt. Die Alterungsrückstellung ist von der Begründung her sinnvoll und auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht zu beanstanden. Aus ihr ergibt sich jedoch ein Wettbewerbshemmnis durch die in der Bundesrepublik Deutschland praktizierte (und vom BAV so als richtig akzeptierte) Regelung, daß bei Verlassen des Versicherungsunternehmens die für einen Versicherungsnehmer gebildete Alterungsrückstellung für ihn verloren ist. Ein Versicherungsnehmer, der nach 10 Jahren Mitgliedschaft in der Krankenversicherung A in die (sagen wir: bei gleichen Leistungen um 10% billigere) Krankenversicherung B wechseln will, würde von der neuen Krankenversicherung B daher gemäß seinem derzeitigen Eintrittsalter eingestuft. Trotz eines ceteris paribus um 10% niedrigeren Tarifniveaus müßte er daher bei der Krankenversicherung B höhere Prämien entrichten als vorher. Die wettbewerbliche Wirkung dieser Regelung entspricht derjenigen Wirkung, die sich in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ergäbe, wenn bei einem Versicherungswechsel ein erreichter Schadensfreiheitsrabatt ersatzlos gestrichen würde und nicht in den Vertrag beim neuen Versicherungsunternehmen einbezogen würde. Da in der Krankenversicherung eine Prämiendifferenz durch höheres Eintrittsalter bis zum Lebensende erhalten bleibt, dürfte die wettbewerbshemmende Wirkung hier allerdings noch gravierender sein. 6 Faktisch herrscht aufgrund dieser Regelung keinerlei Wettbewerb zwischen den privaten Krankenversicherern, soweit es den Versichertenbestand betrifft, Wettbewerb herrscht lediglich in bezug auf neuzuversichernde Personen. 5 Mangels geeigneter anderweitiger zuverlässiger Informationen haben alle Versicherungsunternehmen dabei von altersabhängigen Krankheitskosten in der Höhe auszugehen, wie sie im Zeitpunkt der Prämienkalkulation gegeben sind. Die für einen im Jahr jährigen Versicherungsnehmer für das Jahr 2032 erwarteten Krankheitskosten gehen also in der Höhe derjenigen Krankheitskosten in die Kalkulation ein, die im Jahr 1992 durchschnittlich für einen 60-jährigen Versicherungsnehmer anfallen. Da durch Inflation und durch infolge medizinisch-technischen Fortschritts steigende Behandlungskosten dieser Ausgangspunkt sich ex post regelmäßig als zu optimistisch erweist, müssen die Prämien faktisch doch angehoben werden. Auf die damit zusammenhängenden Probleme, die in jüngster Zeit teilweise eine gewisse Brisanz gewonnen haben, soll hier nicht eingegangen werden, vgl. dazu etwa Bohn (1991). 6 Die Alterungsrückstellungen der PKV betrugen 1990 bei 6.6 Mio (Voll-) Versicherten 30 Mrd DM (BAV 1991, S. 82*, S.85*). Die durchschnittliche Alterungsrückstellung von ca ,- DM je Versicherungsnehmer kann als grober Anhalt für den Verlust eines austretenden Versicherungsnehmers angesehen werden.

8 3.2 Übertragung der Alterungsrückstellung 8 Dieses Wettbewerbshemmnis wäre zu beseitigen, indem bei einem Versicherungswechsel die Alterungsrückstellung dem wechselnden Versicherungsnehmer mitgegeben würde, so daß das neue Versicherungsunternehmen die Prämie für den Wechsler unter Berücksichtigung der für ihn gebildeten Alterungsrückstellung bilden kann 7. Dadurch würde der Versicherungsnehmer im neuen Versicherungsunternehmen in etwa so gestellt, als hätte er dasjenige Eintrittsalter, das seinem alten Versicherungsvertrag zugrunde lag. Gegen diese Regelung werden insbesondere von seiten der Versicherungsunternehmen im wesentlichen zwei Einwände vorgebracht, die im folgenden dargestellt und entkräftet werden sollen. Der erste Einwand geht dahin, daß bei der derzeit praktizierten Prämienkalkulation gemäß den vom BAV genehmigten technischen Geschäftsplänen der Versicherungsunternehmen eine Auszahlung der Alterungsrückstellung nicht möglich sei. In der Tat geht in die versicherungsmathematische Äquivalenzrechnung ein, daß die hohen Krankheitskosten der älteren Versicherten, soweit sie die Nettoprämie übersteigen, durch folgende drei Komponenten gedeckt werden: (1.) durch eigene Sparbeiträge (nebst deren Verzinsung), (2.) durch die "vererbten" Alterungsrückstellungen von im Laufe des Versicherungsvertrages verstorbenen Mitgliedern derselben Wagnisgruppe 8 und (3.) durch die "vererbten" Alterungsrückstellungen von aus dem Versicherungsvertrag ausgetretenen Versicherungsnehmern derselben Wagnisgruppe. Bei der Tarifkalkulation werden die Punkte (2.) und (3.) durch die jährlichen Sterbebzw. Stornowahrscheinlichkeiten, die zusammen die sogenannte Ausscheideordnung bestimmen, erfaßt (vgl. dazu etwa Bauermeister/Bohn (1988)). Die Alterungsrückstellungen der durch Kündigung ausscheidenden Versicherungsnehmer sind also als Bestandteil der Alterungsrückstellung der verbleibenden Versicherungsnehmer bereits verplant, sie können nicht "ein zweites Mal" verwendet werden (so etwa Timmer (1988, S. 199)). Diese Argumentation ist richtig; eine Auszahlung oder Übertragung der Alterungsrückstellung, wie sie hier vorgeschlagen wird, könnte aber durch eine Änderung der technischen Geschäftspläne der Versicherungsunternehmen leicht erreicht werden, wenn die für die Tarifkalkulation wesentliche Ausscheideordnung nur noch nach den Sterbewahrscheinlichkeiten ermittelt würde, während die Stornowahrscheinlichkeiten außer acht blieben. 7 Es soll hier nicht die Frage diskutiert werden, ob dem Versicherungsnehmer beim endgültigen Ausscheiden aus einem Krankenversicherungsvertrag (ohne Abschluß eines neuen Vertrages) seine Alterungsrückstellung ausgezahlt werden sollte (wobei es wohl Moral-Hazard-Probleme gäbe) oder ob nur eine Verrechnung zwischen Versicherungsunternehmen erfolgen sollte. Konsequent wäre aber in jedem Fall eine Verrechnung von Alterungsrückstellungen auch zwischen privaten und gesetzlichen Krankenkassen. 8 Die hier als kleinste Einheiten für die Geltung des Äquivalenzprinzips relevanten Wagnisgruppen werden aus gleichartigen Risiken gebildet, wobei Alter, Geschlecht und Tarif zu berücksichtigen sind. Zur Erreichung hinreichend großer Gruppen dürfen dabei bis zu fünf Altersjahrgänge zu einer Wagnisgruppe zusammengefaßt werden. So bilden etwa alle 31- bis 35-jährigen Männer, die bei einem Versicherungsunternehmen in einem bestimmten Tarif versichert sind, eine Wagnisgruppe.

9 9 Natürlich würden sich dadurch tendenziell die Tarifprämien erhöhen. Dabei wäre aber von den Versicherten per Saldo insgesamt kein größeres Prämienvolumen zu entrichten als vorher, lediglich die Verteilung der Belastung würde sich ändern: Versicherungsnehmer, die das Versicherungsunternehmen wechseln, würden gegenüber der jetzigen Situation entlastet. (Dadurch tritt der gewünschte wettbewerbsfördernde Effekt ein.) Die übrigen Versicherungsnehmer, die bisher (ungerechtfertigt) die Alterungsrückstellungen kündigender Versicherungsnehmer "geerbt" haben, werden belastet. Im Vergleich zwischen der PKV und der GKV würde die GKV durch Übertragungen von Alterungsrückstellungen besser gestellt, wenn es zutrifft - wie vielfach behauptet wird -, daß ältere Versicherte wegen der im Alter hohen Prämien der PKV vermehrt in die GKV streben. Die sich durch die hier vorgeschlagene Korrektur der technischen Geschäftspläne ergebenden Änderungen in der Belastung der Versicherten erscheinen damit gerechtfertigt. Das Ausmaß der erforderlichen Prämienanhebungen ist dabei für solche Unternehmen am größten, die bisher eine hohe Stornoquote zu verzeichnen hatten. Soweit hohe Stornoquoten als Ausdruck einer gewissen Unzufriedenheit der Versicherungsnehmer mit den Leistungen ihres Unternehmens zu interpretieren sind, wäre der durch unterschiedliche Prämienanhebungen entstehende Wettbewerbsdruck auf diese Unternehmen durchaus positiv zu beurteilen. Im übrigen dürfte der quantitative Effekt nicht allzu groß sein; ein allgemeines Ansteigen der Versicherungsprämien um größenordnungsmäßig 20% als Folge von Auszahlungen der Alterungsrückstellung, wie von Timmer (1988, S. 200) angedeutet, scheint uns jedenfalls übertrieben zu sein. Der zweite Einwand gegen die Übertragung der Alterungsrückstellungen bei einem Versicherungswechsel betont die Gefahr eines Risikoselektionsprozesses, der zum Zusammenbruch von Krankenversicherungsunternehmen führen könne. Argumentiert wird folgendermaßen: Wegen des fehlenden Kontraktionszwangs für die Krankenversicherungsunternehmen komme ein Versicherungswechsel in der Regel nur für gute Risiken in Frage, da schlechte Risiken (zusätzlich zu der Erschwerung des Versicherungswechsels durch Wartezeiten oder fehlende Alterungsrückstellungen, die für alle Risiken in gleicher Weise gegeben ist) mit höheren Preisen beim neuen Versicherer rechnen müßten (vgl. oben, Fußnote 5). Bestehe nun in der Ausgangssituation zwischen zwei Krankenversicherungsunternehmen A und B eine gewisse Prämiendifferenz zugunsten der Unternehmung B, so würden tendenziell die guten Risiken aus der Unternehmung A in die Unternehmung B abwandern. Durch diese Risikoselektion stiegen die durchschnittlichen Krankheitskosten in A und sänken in B, wodurch sich die Prämienschere weiter öffnete, und die Abwanderung der relativ guten Risiken von A zu B weiter angeregt würde. Würde den bei A ausscheidenden Versicherungsnehmern nun die anteilig auf sie entfallende Alterungsrückstellung mitgegeben, so würde dadurch die Alterungsrückstellung der entsprechenden Wagnisgruppe in A über Gebühr dezimiert, da ja die Alterungsrückstellung nicht auf den einzelnen, sondern auf die ganze Gruppe von Versicherten bezogen kalkuliert sei. Die verbleibende Alterungsrückstellung reiche dann nicht mehr aus, die für die verbleibenden Versicherten überdurch-

10 10 schnittlich hohen Krankheitskosten der Zukunft abzudecken, was zum Konkurs des Versicherungsunternehmens A führen könne. (Vgl. dazu etwa Finsinger (1988, S. 146)) 9 Diese Argumentation ist schlüssig, jedenfalls dann, wenn eine bestimmte Art und Weise der Ermittlung der zu übertragenden Alterungsrückstellung zugrunde gelegt wird. Nun gibt es aber im hier betrachteten Zusammenhang mindestens die folgenden drei ganz unterschiedlichen Aspekte bei der Ermittlung einer individuellen Alterungsrückstellung: - den Vergangenheitsaspekt, - den Durchschnittsaspekt und - den Zukunftsaspekt. Unter dem Vergangenheitsaspekt kann man den individuellen Beitrag eines bestimmten Versicherungsnehmers zur Alterungsrückstellung des Versicherungsunternehmens bzw. einer bestimmten Wagnisgruppe definieren als den (verzinsten) Überschuß seiner individuell in der Vergangenheit gezahlten Nettoprämien über die für ihn im entsprechenden Zeitraum erbrachten Versicherungsleistungen. Es macht offensichtlich keinen Sinn, diesen individuellen Betrag als individuelle Alterungsrückstellung zu bezeichnen, die für die im Alter eines individuellen Versicherungsnehmers möglicherweise auftretenden Krankheitskosten gebildet wird. Dieser Betrag kann im übrigen für einzelne Versicherungsnehmer auch negativ werden. Im Sinne einer Durchschnittsbildung kann man unter einer individuellen Alterungsrückstellung die anteilige Alterungsrückstellung verstehen, die sich als Quotient aus den für eine Wagnisgruppe insgesamt gebildeten Alterungsrückstellungen und der Zahl der Versicherungsnehmer dieser Wagnisgruppe ergibt. Diese Definition wird üblicherweise bei der Diskussion der Frage nach der Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen implizit zugrunde gelegt und ist entscheidend für die oben beschriebene Argumentation bezüglich des Risikoselektionsprozesses beim Versicherungswechsel. Dessen negative Folgen beruhen nämlich doch gerade auf der Tatsache, daß die anteilige Alterungsrückstellung, die gleich hoch für alle Versicherungsnehmer einer Wagnisgruppe ist, nicht den durch die einzelnen Versicherungsnehmer verkörperten zukünftigen Krankheitsrisiken entspricht. (Das wäre nur dann der Fall, wenn alle Versicherungsnehmer einer Wagnisgruppe genau dasselbe Krankheitsrisiko aufweisen würden; genau in diesem Fall kommt es aber auch nicht zu einem Risikoselektionsprozeß.) Unter der zukunftsbezogenen individuellen Alterungsrückstellung eines bestimmten Versicherungsnehmers sei schließlich derjenige Betrag verstanden, den das Versicherungsunternehmen als Rückstellung kalkulieren muß, weil die Krankheitskosten dieses individuellen Versicherungsneh- 9 Die hier dargestellte Argumentation hat die Monopolkommission zu dem Urteil bewogen, die Auszahlung der Alterungsrückstellung bei Vertragskündigung sei nicht sinnvoll, mit der Folge, daß der Bereich der PKV zum großen Teil von ansonsten angezeigten Deregulierungsmaßnahmen ausgenommen werden müsse (vgl. Monopolkommission 1988, S. 247, Tz. 617).

11 11 mers in der Zukunft voraussichtlich nicht durch seine Prämien gedeckt sein werden. Dieser Betrag ergibt sich als die Differenz zwischen dem Barwert der zukünftigen individuellen (zu erwartenden) Krankheitskosten und dem Barwert der zukünftigen individuellen Nettoprämien dieses Versicherungsnehmers. Die drei verschiedenen Aspekte, unter denen man die Bestimmung einer individuellen Alterungsrückstellung sehen kann, führen in der Summe, also für das Versicherungsunternehmen als Ganzes bzw. für die zugrundeliegenden Wagnisgruppen als Ganzes, zum selben Ergebnis. 10 Die Höhe der individuellen Alterungsrückstellung für einzelne Versicherungsnehmer unterscheidet sich aber unter den verschiedenen Aspekten sehr wesentlich. Betrachten wir als Beispiel einen Versicherungsnehmer X, der mit 20 Jahren in die Versicherung eingetreten ist, heute als 40-jähriger im wesentlichen gesund ist und keine erkennbaren Krankheitsrisiken aufweist und in der Vergangenheit kaum Leistungen der Versicherung beansprucht hat. Demgegenüber sei der gleichaltrige Versicherungsnehmer Y zwar bei seinem Eintritt in die Versicherung mit 20 Jahren als ein X vergleichbares Risiko erschienen, sei aber in der Zwischenzeit häufig krank gewesen und lasse auch für die Zukunft wesentliche Krankheitsrisiken erkennen. Der vergangenheitsbezogene individuelle Beitrag zur Alterungsrückstellung von X ist wesentlich größer als der von Y, da wegen der hohen Versicherungsleistungen für Y aus dessen Beiträgen kaum Rückstellungen gebildet werden konnten. Die anteiligen Alterungsrückstellungen sind für X und Y, die 20 Jahre lang dieselben Versicherungsprämien gezahlt haben, gleich hoch. Die zukunftsbezogene individuelle Alterungsrückstellung ist wegen der inzwischen erkennbaren Risikounterschiede für Y wesentlich höher als für X. In bezug auf die Übertragung der Alterungsrückstellung bei einem Versicherungswechsel ist nun ganz offensichtlich der zukunftsorientierte Begriff zu verwenden. Bei einem Versicherungswechsel ist daher dem ausscheidenden Versicherungsnehmer von seinem bisherigen Versicherungsunternehmen die zukunftsorientierte individuelle Alterungsrückstellung zuzurechnen und an das neue Versicherungsunternehmen zu übertragen. Dem oben als Beispiel angeführten Versicherungsnehmer X wäre also bei einem Versicherungswechsel eine geringere Alterungsrückstellung zuzurechnen als dem Versicherungsnehmer Y Die Summe der individuellen Beiträge zur Alterungsrückstellung macht die insgesamt angesammelten Rückstellungen aus, die der Definition der anteiligen individuellen Rückstellungen zugrunde liegen. Daher führen - in der Summe - die ersten beiden Aspekte definitorisch zur selben Größe. Die für die Versicherungsnehmer einer bestimmten Wagnisgruppe insgesamt benötigten zukunftsbezogenen individuellen Alterungsrückstellungen müssen andererseits wegen der Erfüllbarkeit der Versicherungsbeträge durch die vorhandenen Alterungsrückstellungen gedeckt sein. Ist das in einem Zeitpunkt nicht der Fall, so muß das Versicherungsunternehmen Maßnahmen zur Anpassung der vorhandenen an die benötigten Rückstellungen ergreifen. 11 Man könnte die Regelung, daß Y, nachdem er 20 Jahre lang höhere Aufwendungen verursacht hat als X, auch noch eine höhere Alterungsrückstellung beim Verlassen der Versichertengemeinschaft "mitbekommt", als ungerecht empfinden - insbesondere etwa, wenn die zukunftsbezogene individuelle Alterungsrückstellung von Y größer ist, als es den von ihm im Laufe der Versicherung eingezahlten Prämien entspricht. Allerdings würde Y bei einem Verbleiben in der alten Versicherung die Versichertengemeinschaft ja ebenfalls (der Wahrscheinlichkeit nach) in Höhe seiner zukunftsbezogenen individuellen Alterungsrückstellung belasten.

12 12 So bestimmte (und zu übertragende) individuelle Alterungsrückstellungen machen die Gefahr des oben beschriebenen Risikoselektionsmechanismus in zweifacher Weise gegenstandslos: Zum einen haben jetzt auch schlechte Risiken die Möglichkeit zum Versicherungswechsel. Da sie ein höheres Risiko in bezug auf zukünftige Krankheitskosten aufweisen, ist ihnen vom abgebenden Versicherungsunternehmen eine höhere individuelle Alterungsrückstellung zuzurechnen. Berechnet das aufnehmende Versicherungsunternehmen eine gemäß dem höheren Risiko erhöhte Prämie, berücksichtigt andererseits aber gleichzeitig die vom Versicherungsnehmer "mitgebrachte" hohe Alterungsrückstellung, so dürfte sich ceteris paribus eine gleich hohe Prämie wie für ein gutes Risiko (mit niedriger "mitgebrachter" Alterungsrückstellung) ergeben. Die Ursachen für eine Risikoselektion durch Versicherungswechsel sind dadurch aufgehoben oder zumindest stark abgeschwächt. Zum anderen würde weder das abgebende noch das aufnehmende Versicherungsunternehmen bei der hier zugrunde gelegten zukunftsbezogenen individuellen Alterungsrückstellung von einer stattfindenden Risikoselektion positiv oder negativ betroffen. So könnte das abgebende Versicherungsunternehmen den Weggang guter Risiken gelassen hinnehmen, da sich dadurch seine Alterungsrückstellung nicht übermäßig, sondern gerade im versicherungstechnisch angemessenen Ausmaß verringert. Die für jeden einzelnen ausscheidenden Versicherungsnehmer individuell vorzunehmende Ermittlung der zukunftsbezogenen individuellen Alterungsrückstellung läßt das hier vorgeschlagene Verfahren vielleicht als kompliziert und unpraktikabel erscheinen. Insbesondere könnte man meinen, daß ein (zu vermutendes) Bestreben des abgebenden Versicherungsunternehmens, dem ausscheidenden Versicherungsnehmer möglichst wenig Alterungsrückstellung "mitzugeben", und ein entsprechendes Bestreben des aufnehmenden Versicherungsunternehmens, dem möglicherweise mit Vorerkrankungen behafteten Versicherungswechsler einen möglichst hohen Prämienzuschlag aufzuerlegen, die Wechselmöglichkeiten besonders der weniger guten Risiken doch wesentlich beschränken. Das dürfte aber kaum der Fall sein. Wenn ein Versicherungsnehmer aufgrund von (nicht von der Versicherung ausgeschlossenen) Krankheiten oder Risiken versicherungsmathematisch eine zukunftsbezogene individuelle Alterungsrückstellung seines Versicherungsunternehmens in Höhe von ,- DM erfordert, gibt es für das Versicherungsunternehmen (außer bei einer Betrugsabsicht, also etwa einer Verschweigung von Risiken) keinen Grund, für diesen Versicherungsnehmer weniger als diesen Betrag als Alterungsrückstellung bei einem Versicherungswechsel zur Verfügung zu stellen. Gäbe das Unternehmen die dem wechselwilligen Versicherungsnehmer individuell zuzurechnende Alterungsrückstellung nämlich beispielsweise nur mit ,- DM an, so käme der Versicherungswechsel in der Regel nicht zustande, da die aufnehmende Unternehmung unter Berücksichtigung des individuellen Risikos und dieser "mitgebrachten" Alterungsrückstellung eine Prämie für den Wechsler ermitteln dürfte, deren Höhe diesen vom Versicherungswechsel abhält. Das wäre aber für die abgebende Unternehmung nicht vorteilhaft, da sie sich bei jedem unter

13 ,- DM liegenden auszuzahlenden Rückstellungsbetrag durch den Weggang des Versicherungsnehmers besser stellen würde. 12 Es besteht daher für das abgebende Versicherungsunternehmen ein Anreiz, seinen wechselwilligen Versicherungsnehmern eine Alterungsrückstellung entsprechend deren individuellem Risiko zur Verfügung zu stellen, also den schlechten Risiken eine hohe Alterungsrückstellung ("sonst wird das Unternehmen diese Risiken nicht los") und den guten Risiken eine niedrige Alterungsrückstellung. Auf der anderen Seite gibt es auch für das aufnehmende Versicherungsunternehmen keinen Grund, einen Versicherungsnehmer, selbst wenn er mit Vorerkrankungen belastet ist, nicht zu einer versicherungstechnisch angemessenen Prämie zu versichern. So kann der Abschluß eines Versicherungsvertrags mit dem oben als Beispiel betrachteten Versicherungswechsler, der eine Alterungsrückstellung in Höhe von ,- DM mitbringt, genauso lohnend sein wie die Übernahme eines guten Risikos mit beispielsweise 2.500,- DM mitgebrachter Alterungsrückstellung. (Dabei wäre die zukünftig laufend zu entrichtende Prämie für beide Verträge ceteris paribus als gleich hoch festzusetzen, wenn die im Zeitpunkt des Wechsels erkennbaren Risikounterschiede in der Differenz der Alterungsrückstellungen erschöpfend zum Ausdruck kommen.) Der für das Funktionieren der hier vorgeschlagenen Regelung in bezug auf die Übertragung einer individuellen Alterungsrückstellung zentrale Punkt ist die Tatsache, daß der "Nachteil" der Versicherung, die einen mit besonderen Krankheitsrisiken behafteten Versicherungsnehmer aufnimmt, genau dem "Vorteil" der diesen Versicherungsnehmer abgebenden Versicherung entspricht. Es gibt daher eine "angemessene" - nämlich die zukunftsbezogene individuelle - Alterungsrückstellung, deren Übertragung bei einem Versicherungswechsel Risikounterschiede neutralisiert. Organisatorisch wäre es sicherlich sinnvoll, wenn zur Erleichterung des mit der Übertragung von Alterungsrückstellungen verbundenen Aufwands der Verband der PKV - vielleicht in Zusammenarbeit mit dem Verband der GKV - eine möglichst erschöpfende Liste von konkreten Krankheitsrisiken mit den zugehörigen erforderlichen Alterungsrückstellungen und Prämienzuschlägen entwickeln würde. Anhand dieser Liste könnte dann für einen wechselwilligen Versicherungsnehmer aufgrund der für ihn zutreffenden Merkmale relativ leicht die zu übertragende zukunftsbezogene individuelle Alterungsrückstellung ermittelt werden. Die einzelnen Versicherungsunternehmen bräuchten im übrigen nicht auf die Benutzung dieser gemeinsamen Liste verpflichtet zu werden; nach dem oben Ausgeführten sollte nämlich klar sein, daß sowohl für 12 Bei dieser Überlegung haben wir vereinfachend von anderen Prämienanteilen als der Nettoprämie abstrahiert. Um den präzisen (im Beispiel etwas unterhalb von ,- DM liegenden) Auszahlungsbetrag zu ermitteln, bis zu dessen Höhe die Unternehmung sich bei einem Weggang des Versicherungsnehmers besser stellen würde, wäre vom individuellen Alterungsrückstellungsbetrag der Barwert der Gewinnanteile in den zukünftigen Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers (für den Fall seines Bleibens) in Abzug zu bringen.

14 14 abgebende als auch für aufnehmende Unternehmen die Orientierung an einer solchen Liste sinnvoll wäre, jedenfalls wenn diese die versicherungsmathematisch korrekten Werte enthält. 4. Zusammenfassung und Ausblick Die Ausführungen der Abschnitte 2 und 3 haben gezeigt, daß die hier angesprochenen Wettbewerbshemmnisse mit relativ wenig Aufwand zu beseitigen sind. In bezug auf die Wartezeiten genügt ein "Federstrich": die Änderung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, daß die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluß und Beginn des Versicherungsschutzes als Wartezeit angerechnet wird. 13 Dadurch wird im übrigen, wie oben ausgeführt, zusätzlich zu der verbesserten Möglichkeit, das Versicherungsunternehmen zu wechseln, die Vertragsgerechtigkeit erhöht. Auch bei der Vertragsänderung eines Versicherungsnehmers (ohne Wechsel des Versicherungsunternehmens) hätte diese Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Auswirkungen. So ist bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes nach den derzeitigen Bedingungen die erhöhte Prämie (in den meisten Fällen) wegen der Wartezeiten jeweils drei bzw. acht Monate früher fällig, als die entsprechende Erhöhung des Versicherungsschutzes eintritt. Nach der hier vorgeschlagenen Regelung steht es jedem Versicherungsnehmer frei, eine Erhöhung des Versicherungsschutzes acht Monate im voraus zu beantragen, um so die (teilweise) leistungsfreien Wartezeiten beitragsfrei abzuleisten. Hinsichtlich der die Alterungsrückstellungen betreffenden Regelungen wäre vom BAV eine Änderung der technischen Geschäftspläne der Versicherungsunternehmen anzuregen und durchzusetzen, um die bisher nur theoretisch bestehende Möglichkeit zum Wechseln des Versicherungsunternehmens zu einer realen Möglichkeit zu machen. Auch diese Maßnahme würde, wie ausgeführt, die Vertragsgerechtigkeit erhöhen; und auch diese Maßnahme würde - analog auf Vertragsänderungen ohne Wechsel des Versicherungsunternehmens angewandt - bestehende Ungereimtheiten beseitigen. So wird derzeit auf der einen Seite im Falle der Erhöhung des Versicherungsschutzes bei der Prämienneuberechnung berücksichtigt, daß für den Erhöhungsbetrag noch keine Alterungsrückstellung gebildet wurde. 14 Auf der anderen Seite wird derzeit im Falle einer Erniedrigung des Versicherungsschutzes bei der Prämienneuberechnung nicht die gesamte bisher angesammelte Alterungsrückstellung berücksichtigt. Der Änderungsantrag wird vielmehr als Teilkündigung ("Teilstorno") gewertet, und die auf den gekündigten Teil des Versicherungsschutzes entfallende Alterungsrückstellung geht dem Versicherungsnehmer verloren. 15 Indem auch beim Wechsel des Tarifs innerhalb eines Versicherungsunternehmens eine Alterungsrückstellung 13 Dazu müßten auch die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft geändert werden, in denen es unter der Ziffer 71 ohne nähere Begründung heißt "In der Krankenversicherung sind Verträge mit aufgeschobenem technischen Beginn (= Beginn des Versicherungsschutzes, U.M.) unerwünscht. Sie sind unzulässig, wenn die Versicherung erst später als sechs Monate nach Vertragsabschluß beginnen soll." (Schmidt/Frey, 1989, S. 871) 14 Praktisch wird die Erhöhung des Versicherungsschutzes wie der Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages in Höhe des Aufstockungsbetrages behandelt. Für den neuen Vertragsbestandteil gilt dann das inzwischen erreichte Eintrittsalter, also eine höhere Prämie. 15 Die Versicherten der entsprechenden Wagnisgruppe "erben" diesen Teil der Alterungsrückstellung.

15 15 übertragen und bei der Bestimmung der Prämie für den neuen Tarif berücksichtigt würde, würde diese ungerechtfertigte Asymmetrie beseitigt werden. Oben wurde schon darauf eingegangen, daß durch die vorgeschlagene Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. der technischen Geschäftspläne ein Bedarf bei den Versicherungsunternehmen für eine Prämienerhöhung bestehen kann. Eine solche Prämienerhöhung, die ja nicht den Versicherungsschutz insgesamt verteuert, sondern nur zu einer anderen Verteilung der Belastung der Versicherten führt, spricht nicht gegen diese Änderungen, da dadurch die Gerechtigkeit der Belastung durch die Versicherungsprämien erhöht wird. Nun könnte man argumentieren, die vorgeschlagenen Maßnahmen, die auf eine Erleichterung (eigentlich sogar Ermöglichung) des Wechsels des Versicherungsunternehmens zielen, trieben die Preise für Versicherungsschutz insgesamt in die Höhe - und zwar dadurch, daß das häufige Wechseln der Versicherungsnehmer den Unternehmen Kosten verursache, die letztlich ihren Niederschlag in den Versicherungsprämien finden müßten. Diese Argumentation ließe aber wesentliche wettbewerbliche Wirkungen und Zusammenhänge außer acht. Die real gegebene Möglichkeit, (ohne allzu große Transaktionskosten) den Anbieter eines Gutes oder einer Dienstleistung zu wechseln, führt nicht notwendig zu häufigem Wechseln des Anbieters. Vielmehr sorgt das potentielle Wechseln für funktionierenden Wettbewerb zwischen den Anbietern: Die Möglichkeit der Sanktionierung von teuren Krankenversicherungsanbietern durch die Kündigung von Versicherungsverträgen zwingt die ungünstig anbietenden Versicherer, ihr Angebot im Sinne der Versicherungsnehmer zu verbessern. Dadurch wird, auch ohne daß notwendigerweise viele Versicherungsnehmer tatsächlich ihr Versicherungsunternehmen wechseln, der Wettbewerb wirksam. Die dennoch auftretenden Verwaltungs- (einschließlich Abschluß-) Mehraufwendungen für tatsächlich durchgeführte Versicherungswechsel sind gegenzurechnen gegen die preis- und kostensenkende Wirkung des durch die reale Wechselmöglichkeit einsetzenden Wettbewerbs. Da derzeit praktisch gar kein Wettbewerb um den Bestand der privat Krankenversicherten herrscht, kann über den Saldoeffekt kein Zweifel bestehen. Ein weiteres Wettbewerbshemmnis könnte beseitigt werden: In den (vom BAV und vom Bundeskartellamt genehmigten) Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft heißt es im speziell Krankenversicherungen betreffenden Teil zur sogenannten Ausspannung (Abwerbung): "Unzulässigkeit der Ausspannung. Ein Wechsel des Versicherungsunternehmens in der privaten Krankenversicherung ist in der Regel für die versicherten Personen nachteilig. Deshalb sollen Ausspannungen unterbleiben." (Schmidt/Frey, 1989, S. 868) Diese den Wettbewerb um den Versichertenbestand explizit als unerwünscht bezeichnende Richtlinie kann und muß ersatzlos gestrichen werden, wenn durch die vorgeschlagenen Änderungen "ein Wechsel des Versicherungsunternehmens" eben nicht mehr "in der Regel für die versicherten Personen nachteilig" ist.

16 16 Natürlich wird es Widerstand gegen die hier vorgeschlagenen Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der technischen Geschäftspläne seitens der privaten Krankenversicherungsunternehmen geben. Unter anderem dürften dabei die hier nicht behandelten Übergangsprobleme hervorgehoben werden, die daraus resultieren, daß alle existierenden Tarife ja aufgrund der bisherigen Rechtslage kalkuliert sind und daher z.b. die vorhandenen Rückstellungen auf das "Erben" der Alterungsrückstellungen bei Stornierung angewiesen seien. In Anbetracht des Ausmasses der derzeit bestehenden Beschränkungen des Wettbewerbs sollten solche (durchaus lösbaren) Übergangsprobleme aber einer grundsätzlichen Neuregelung, die den Wettbewerb ganz wesentlich fördert, nicht im Wege stehen.

17 17 Literatur Bauermeister, Hanns/Bohn, Klaus (1988): Krankenversicherungsmathematik. In: Dieter Farny/Elmar Helten/Peter Koch/Reimer Schmidt (Hrsg.): Handwörterbuch der Versicherung. S Bohn, Klaus (1991): PKV: Lebenslanger Partner. Versicherungskaufmann Jg. 38, Heft 7/91, S Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (1991): Geschäftsbericht Berlin. Finsinger, Jörg (1988): Verbraucherschutz auf Versicherungsmärkten. Wettbewerbsbeschränkungen, staatliche Eingriffe und ihre Folgen. München. Monopolkommission (1988): Hauptgutachten 1986/87. Die Wettbewerbsordnung erweitern. Baden- Baden. Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (1991): Jahresgutachten Das Gesundheitswesen im vereinten Deutschland. Baden-Baden. Schmidt, Reimer/Frey, Peter (1989): Prölls Versicherungsaufsichtsgesetz. 10., völlig neubearbeitete Auflage. München. Timmer, Hans Georg (1988): Die Funktion der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung. Versicherungswirtschaft, 43. Jg., S

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Prof. Dr. Ulrich Meyer

Prof. Dr. Ulrich Meyer Prof. Dr. Ulrich Meyer, Universität Bamberg Probleme bei der Übertragung von Alterungsrückstellungen in der PKV Hamburg, 30.11.2006 Folie 1 Prof. Dr. Ulrich Meyer Universität Bamberg Probleme bei der Übertragung

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation Sterbegeld Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen Sterbegeldversicherung Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht

Mehr

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation Sterbegeld Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen Sterbegeldversicherung Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht

Mehr

FAQ Unisex in der Krankenversicherung

FAQ Unisex in der Krankenversicherung FAQ Unisex in der Krankenversicherung 1. Warum werden Unisex-Tarife 2012 eingeführt? Grundlage für die Einführung der Unisex-Tarife ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.03.2011, das

Mehr

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung.

Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Historischer Schritt für die soziale Sicherung in Deutschland Seit dem 1. Januar 2013 zahlt der Staat einen Zuschuss für bestimmte private Pflegezusatzversicherungen.

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Endlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV

Endlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV Endlich Klarheit beim Gesundheitsreformgesetz Krankenversicherung Vertriebsinformation PKV Erhöhte Wechselbereitschaft d u r c h E i n h e i t s b e i t r a g d e r G K V Beitragssteigerungen von bis zu

Mehr

Die Zusatzversicherung für Pflege Eine sinnvolle Ergänzung?

Die Zusatzversicherung für Pflege Eine sinnvolle Ergänzung? VERBRAUCHERINFORMATION Die Zusatzversicherung für Pflege Eine sinnvolle Ergänzung? Viele Menschen sind besorgt, ob sie im Alter die Kosten für ihre Pflege aufbringen können. Die Zahl der Pflegebedürftigen

Mehr

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Kundeninformation

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Kundeninformation Sterbegeld Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht es für sie weiter, wenn

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Die. als Teil Ihres individuellen

Die. als Teil Ihres individuellen Die als Teil Ihres individuellen 1. Die Krankenversicherung ist die einzige Versicherung, die Sie lebenslang haben werden! 2. Permanent in Anspruch nehmen werden Sie die KV allerdings erst in vielen Jahren

Mehr

allensbacher berichte

allensbacher berichte allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach 2006 / Nr. 8 ALTERSVORSORGE THEMA NUMMER 1 Allensbach am Bodensee, Mitte Mai 2006. - Das Thema Altersvorsorge beschäftigt die Bevölkerung immer

Mehr

Bei einem solchen Versicherungsvertrag wollen die guten Risiken keine Volldeckung haben. Sie streben stattdessen den Punkt F an.

Bei einem solchen Versicherungsvertrag wollen die guten Risiken keine Volldeckung haben. Sie streben stattdessen den Punkt F an. Neue Institutionenökonomik, ufgabe 11 und 12 Seite 1 ufgabe 11 Von Zeit zu Zeit wird die Forderung erhoben, dass private Krankenversicherer eine einheitliche Krankenversicherungsprämie für Frauen und Männer

Mehr

SS 2014 Torsten Schreiber

SS 2014 Torsten Schreiber SS 2014 Torsten Schreiber 204 Diese Lücken sollten nicht auch bei Ihnen vorhanden sein: Bei der Rentenrechnung geht es um aus einem angesparten Kapital bzw. um um das Kapital aufzubauen, die innerhalb

Mehr

effektweit VertriebsKlima

effektweit VertriebsKlima effektweit VertriebsKlima Energie 2/2015 ZusammenFassend - Gas ist deutlich stärker umkämpft als Strom Rahmenbedingungen Im Wesentlichen bleiben die Erwartungen bezüglich der Rahmenbedingungen im Vergleich

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Krankenversicherung Spezial

Krankenversicherung Spezial Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Gaslieferverträge RWE Erdgas 2012

Gaslieferverträge RWE Erdgas 2012 Gaslieferverträge RWE Erdgas 2012 Viele Verbraucher haben im Spätsommer/Herbst 2008 mit der RWE Westfalen- Weser-Ems AG (RWE) Gaslieferverträge zu einem Festpreis mit der Bezeichnung RWE Erdgas 2011 abgeschlossen.

Mehr

Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte. Fragen und Antworten

Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte. Fragen und Antworten Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten Reformpaket zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Fragen und Antworten

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Tarif-PAKET Dent-PLUS von Signal Iduna 62% 43% mehr Informationen 1 / 5

Tarif-PAKET Dent-PLUS von Signal Iduna 62% 43% mehr Informationen 1 / 5 Besser privat: Zahnversicherung Zahnersatz wird für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen immer teurer. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass viele Versicherte wegen der hohen Zuzahlungen sogar auf notwendigen

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Gesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge

Gesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge Gesundheit Gesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge bezahlbar. Private Zusatzversicherungen Zahnvorsorge Starker Schutz für gesunde und schöne

Mehr

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Kranken DENT-FEST, DENT-PLUS. Senken Sie Ihren Eigenanteil bei Zahnersatz jetzt bis auf 0,00 Euro!

Kranken DENT-FEST, DENT-PLUS. Senken Sie Ihren Eigenanteil bei Zahnersatz jetzt bis auf 0,00 Euro! Kranken DENT-FEST, DENT-PLUS Heilfürsorgeberechtigte atmen auf - SIGNAL IDUNA erweitert die Zahnersatz-Leistungen! DENT-FEST: mit Altersvorsorge Aufnahme ohne Gesundheitsfragen Leistungen ab 1. Tag günstiger

Mehr

Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung.

Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung. Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Irene Lukas Hamburg Ein sicheres Einkommen auch wenn ich einmal nicht arbeiten

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Portabilität der Alterungsrückstellung -was bedeutet das?- Autor: Björn Kotzan, veröffentlich 20.08.2014 (kvoptimal.de/index.

Portabilität der Alterungsrückstellung -was bedeutet das?- Autor: Björn Kotzan, veröffentlich 20.08.2014 (kvoptimal.de/index. Portabilität der Alterungsrückstellung -was bedeutet das?- Autor: Björn Kotzan, veröffentlich 20.08.2014 (kvoptimal.de/index.php/blog) Politisch initiiert wurde das Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) am

Mehr

Heinrich, 78 Jahre: Rentner. Würdevoll. Sterbegeld: Der günstige Schutz für einen Abschied in Würde. www.lv1871.de. Maßstäbe in Vorsorge seit 1871

Heinrich, 78 Jahre: Rentner. Würdevoll. Sterbegeld: Der günstige Schutz für einen Abschied in Würde. www.lv1871.de. Maßstäbe in Vorsorge seit 1871 Heinrich, 78 Jahre: Rentner Würdevoll Sterbegeld: Der günstige Schutz für einen Abschied in Würde Maßstäbe in Vorsorge seit 1871 www.lv1871.de Weil man seine Lieben gut absichern möchte Es gibt Menschen,

Mehr

Sterbegeldversicherung. Vorsorge treffen

Sterbegeldversicherung. Vorsorge treffen Sterbegeldversicherung Vorsorge treffen In guten Händen. LVM Die finanziellen Belastungen tragen die Angehörigen allein Der Verlust eines geliebten Menschen ist für die Angehörigen eine schmerzliche Erfahrung.

Mehr

Bürgerversicherung: Für eine gerechte Patientenversorgung in Hamburg

Bürgerversicherung: Für eine gerechte Patientenversorgung in Hamburg Bürgerversicherung: Für eine gerechte Patientenversorgung in Hamburg Veranstaltung der SPD-Fraktion im Rathaus Hamburg am 21. August 2013 in Hamburg Prof. Dr. Heinz Rothgang Zentrum für Sozialpolitik Universität

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr

CHECK24 Versicherungscheck

CHECK24 Versicherungscheck CHECK24 Versicherungscheck Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung 06. April 2011 1 Übersicht 1. Berufsunfähigkeit: Die wichtigsten Fakten 2. Die günstigsten Berufsunfähigkeitsversicherungen 3. Unfallversicherung:

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Nummer. Gesundheitskonto. Solide und unabhängig versorgt im Alter.

Nummer. Gesundheitskonto. Solide und unabhängig versorgt im Alter. 1 Die Nummer Gesundheitskonto. Solide und unabhängig versorgt im Alter. Nehmen Sie Ihre Gesundheit selbst in die Hand. Unsere Lebenserwartung steigt. Doch wer soll die Krankheitskosten der älteren Versicherten

Mehr

Bericht zur Prüfung im Oktober 2003 über Mathematik der Lebensversicherung (Grundwissen)

Bericht zur Prüfung im Oktober 2003 über Mathematik der Lebensversicherung (Grundwissen) Bericht zur Prüfung im Oktober 2003 über Mathematik der Lebensversicherung Grundwissen) Jürgen Strobel Köln) und Hans-Jochen Bartels Mannheim) Am 04.10.2003 wurde in Köln die zehnte Prüfung über Mathematik

Mehr

Kfz-Versicherung für Fahranfänger. mit der Lizenz zum Fahren

Kfz-Versicherung für Fahranfänger. mit der Lizenz zum Fahren Kfz-Versicherung für Fahranfänger mit der Lizenz zum Fahren startklar? Geschafft endlich der Führerschein! Nur das eigene Auto fehlt noch. Aber: Sie dürfen den Wagen Ihrer Eltern nutzen und so Ihr Können

Mehr

6WDWHPHQW 3URIHVVRU'U-RFKHQ7DXSLW],QVWLWXWI U'HXWVFKHV(XURSlLVFKHVXQG,QWHUQDWLRQDOHV 0HGL]LQUHFKW*HVXQGKHLWVUHFKWXQG%LRHWKLN 8QLYHUVLWlWHQ+HLGHOEHUJXQG0DQQKHLP 6FKORVV 0DQQKHLP )D[ (0DLOWDXSLW]#MXUDXQLPDQQKHLPGH

Mehr

DAS LEBEN MEHR GENIESSEN

DAS LEBEN MEHR GENIESSEN DAS LEBEN MEHR GENIESSEN DIE GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Das heißt. Die Höhe des Beitrages hängt nicht in erster Linie vom

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?

Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Veröffentlichung von Ulrich Watermann Schmitzbüchel 32a D 51491 Overath Tel: 02204 / 768733 Fax: 02204 / 768845 Mail: uw@watermann vorsorgekonzepte.de

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2

Inhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2 Inhaltsverzeichnis Kranken...1 Kranken...2 Private Kranken Voll...3 Sie haben einen Vorteil, den viele andere nicht haben Sie können sich privat krankenversichern...3 Private Kranken Voll...4 Private Kranken

Mehr

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung...

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung... Button-Lösung So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig Inhalt 1. Einführung...2 2. Musterbestellseite...3 3. Erläuterung...4 4. Programmierhinweise...5 1. Einführung Die Button-Lösung ist derzeit in

Mehr

Binärdarstellung von Fliesskommazahlen

Binärdarstellung von Fliesskommazahlen Binärdarstellung von Fliesskommazahlen 1. IEEE 754 Gleitkommazahl im Single-Format So sind in Gleitkommazahlen im IEEE 754-Standard aufgebaut: 31 30 24 23 0 S E E E E E E E E M M M M M M M M M M M M M

Mehr

Nummer. Gesundheitskonto. Solide und unabhängig versorgt im Alter.

Nummer. Gesundheitskonto. Solide und unabhängig versorgt im Alter. 1 Die Nummer Gesundheitskonto. Solide und unabhängig versorgt im Alter. Nehmen Sie Ihre Gesundheit selbst in die Hand. Unsere Lebenserwartung steigt. Doch wer soll die Krankheitskosten der älteren Versicherten

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Berufsunfähigkeitsvorsorge. Hallo Zukunft! Berufsunfähigkeitsvorsorge für junge Leute

Berufsunfähigkeitsvorsorge. Hallo Zukunft! Berufsunfähigkeitsvorsorge für junge Leute Berufsunfähigkeitsvorsorge Hallo Zukunft! Berufsunfähigkeitsvorsorge für junge Leute Warum brauche ich jetzt schon eine Berufsunfähigkeitsvorsorge? Eine berechtigte Frage. Warum besonders für Sie als Schüler,

Mehr

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen

Mehr

Solidarität durch Entsolidarisierung?

Solidarität durch Entsolidarisierung? Solidarität durch Entsolidarisierung? Heinz Ernst, Gerontologe, 8362 Balterswil TG Kürzlich haben die Krankenkassen Helsana, Groupe Mutuel und Sanitas vorgeschlagen, die älteren Versicherten stärker zur

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 T556 03.11 7914 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Pfl egezusatzversicherung

Pfl egezusatzversicherung Pfl egezusatzversicherung Kinder haften für ihre Eltern! Seite 02/05 Pfl egezusatzversicherung Leistungsbeispiele aus der Praxis Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 2,1

Mehr

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang Sofort-Rente Mit Sicherheit ein Leben lang Warum ist die lebenslange Absicherung so wichtig? Wir werden immer älter. Das heißt aber auch, der Ruhestand wird immer teuerer. Wer das Ziel kennt kann entscheiden,

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Private Krankenversicherung Quo Vadis?

Private Krankenversicherung Quo Vadis? Private Krankenversicherung Quo Vadis? Vortrag im Rahmen des Versicherungswissenschaftlichen Fachgesprächs des Vereins zur Förderung der Versicherungswissenschaft 26. Februar 2007, Berlin Dr. Martin Schölkopf

Mehr

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*

Mehr

11.AsymmetrischeInformation

11.AsymmetrischeInformation .AsymmetrischeInformation Informationistnurwichtig,wenneineEntscheidungssituationdurcheinunsicheresUmfeld charakterisiertist.istesvielleichtso,daßauchdieunsicherheitselbstzueinereinschränkung derfunktionsfähigkeitvonmärktenführt?diesistinder

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

2. Gesundheitsfinanzierung

2. Gesundheitsfinanzierung 2. Gesundheitsfinanzierung Inhalte dieses Abschnitts 2.1 Grundmodell der Versicherung Versicherungsmotiv Optimale Versicherungsnachfrage Aktuarisch faire und unfaire Prämien 145 2.1 Grundmodell der Versicherung

Mehr

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte.

Bezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN Bezahlbare Beiträge AUCH IM ALTER Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. Informationen zur Beitragshöhe im Alter Beitragsentwicklung IN DER GESETZLICHEN

Mehr

bonus.ch: ab 5% Prämienerhöhungen denken die Versicherungsnehmer daran, die Krankenversicherung zu wechseln

bonus.ch: ab 5% Prämienerhöhungen denken die Versicherungsnehmer daran, die Krankenversicherung zu wechseln bonus.ch: ab Prämienerhöhungen denken die Versicherungsnehmer daran, die Krankenversicherung zu wechseln Ab welchem Sparpotenzial entschliessen sich die Versicherungsnehmer, eine Offertenanfrage zu machen,

Mehr

Ihre private Krankenversicherung wird teurer?

Ihre private Krankenversicherung wird teurer? Ihre private Krankenversicherung wird teurer? Grund sind nicht allein die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen! DIE SITUATION Warum gibt es so viele verschiedene Tarife? Neue Kunden lockt man mit niedrigen

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Heinrich, 78 Jahre: Rentner. Würdevoll. Sterbegeld: Der günstige Schutz für einen Abschied in Würde. www.lv1871.de. Maßstäbe in Vorsorge seit 1871

Heinrich, 78 Jahre: Rentner. Würdevoll. Sterbegeld: Der günstige Schutz für einen Abschied in Würde. www.lv1871.de. Maßstäbe in Vorsorge seit 1871 Heinrich, 78 Jahre: Rentner Würdevoll Sterbegeld: Der günstige Schutz für einen Abschied in Würde Maßstäbe in Vorsorge seit 1871 www.lv1871.de Weil man seine Lieben gut absichern möchte Es gibt Menschen,

Mehr

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen

Mehr

Vorsorge für den Pflegefall? Jetzt handeln und nicht später

Vorsorge für den Pflegefall? Jetzt handeln und nicht später LVM-Pflege-Bahr (Tarif PTG) Vorsorge für den Pflegefall? Jetzt handeln und nicht später \ Mit staatlicher Förderung \ Für alle Pflegestufen \ Sofortleistung bei Unfall Private Vorsorge tut not und wird

Mehr

Sterbegeld Plus. Aktive Vorsorge plus Erbrechtsberatung. Kundeninformation

Sterbegeld Plus. Aktive Vorsorge plus Erbrechtsberatung. Kundeninformation Sterbegeld Plus Aktive Vorsorge plus Erbrechtsberatung Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht es für sie weiter, wenn

Mehr

JAN HÖNLE. Checkliste Tierversicherungen

JAN HÖNLE. Checkliste Tierversicherungen JAN HÖNLE Checkliste Tierversicherungen Auf diese Insider Tipps müssen Sie achten, um Ihr Haustier richtig, gut und günstig zu versichern Die Checkliste für Ihre Tierversicherungen Auf diese Insider-Tipps

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Merkblatt Staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung:

Merkblatt Staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung: Merkblatt Staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung: Pflege-Bahr 1. Was ist Pflege-Bahr? 2. Welche Pflegezusatzversicherungen werden staatlich gefördert? 3. Welche Fördervoraussetzungen gibt

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Merkblatt Rentenversicherung

Merkblatt Rentenversicherung Merkblatt Rentenversicherung Von einer privaten Rentenversicherung ist besonders jungen Leuten abzuraten. Allenfalls für Ältere um die 60 Jahre kann sich eine Rentenversicherung per Einmalzahlung lohnen,

Mehr

Gründe für Staatseingriffe im Gesundheitswesen: Allgemeines

Gründe für Staatseingriffe im Gesundheitswesen: Allgemeines Soziale Sicherung C.1.1 Gründe für Staatseingriffe im Gesundheitswesen: Allgemeines Staatseingriffe im Gesundheitswesen können aus Effizienzgründen nur dann normativ geboten sein, wenn eine oder mehrere

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Besser Barmenia. Besser leben. Deutsche-Förder- Pflege

Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Besser Barmenia. Besser leben. Deutsche-Förder- Pflege Deutsche-Förder- Pflege Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Schließen Sie die Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung und sorgen Sie für den Fall einer Pflegebedürftigkeit vor. Besser Barmenia.

Mehr