Konvergenz und Divergenz der Schadenausgleichsysteme. Einleitung
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- Dörte Krüger
- vor 7 Jahren
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1 der Schadenausgleichsysteme, Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht Einleitung Haftpflichtrecht orientiert sich am Schadensbegriff Gegenstück einer widerrechtlichen Gesundheitsschädigung Kostentragung durch diejenigen, die das Risiko setzen Invaliditätsbemessung: Real herrschender Arbeitsmarkt Krankheitsmodell bei Langzeitfolgen? Sozialversicherungsrecht Leistungen nach Massgabe der gesetzlichen Parameter Ausfluss der gesetzlichen Leistungspflicht Kostentragung durch Allgemeinheit Invaliditätsbemessung: Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes Bio-psychisches Krankheitsmodell bei Langzeitfolgen 1
2 Unterschiedliche Voraussetzungen der Adäquanzbeurteilung Untergeordnete Rolle bei organisch objektiv ausgewiesenen Folgen Spezifische sozialversicherungsrechtliche Praxis bei PÄUSBONOG Keine Übertragung dieser spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Praxis auf das Haftpflichtrecht Ablehnung der Adäquanz im Sozialversicherungsrecht steht der Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs nicht entgegen Die haftpflichtrechtliche Ausgewiesenheit von Regressansprüchen der IV beurteilt sich nach haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten Unterschiedliche Voraussetzungen der Überwindbarkeitspraxis Entwicklung im Sozialversicherungsrecht Somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie, chronic fatigue Syndrom und HWS-Distorsionstrauma et al. Auswirkungen auf das Haftpflichtrecht Beweislast für Verletzung der Schadenminderungspflicht Ablehnung in kantonaler Praxis In BGer 4A_540/2010 vom nicht thematisiert, obwohl Gelegenheit bestanden hätte! 2
3 Was sind gesetzliche Leistungen? Ausgangslage nach Art. 72 Abs. 1 ATSG: «Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.» Was sind gesetzliche Leistungen? Gesetzliche Leistungen sind alle Leistungen, die nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Eintritt des Versicherungsfalles vorgesehen sind, insbesondere Pflichtleistungen Ermessens- bzw. «Kann-»Leistungen Gesetzliche Leistungen, die vergleichsweise festgesetzt wurden, soweit sie sich innerhalb des Ermessens des Versicherungsträgers bewegen Kosten der für die Leistungsabklärung notwendigen Arztberichte und Gutachten (BGer 2C_1087/2013 vom ) Keine gesetzlichen Leistungen sind insbesondere Kulanzleistungen 3
4 Was sind gesetzliche Leistungen? Wenn der Haftpflichtige den Charakter als gesetzliche Leistungen bestreitet, muss er dartun, dass die Verfügung an einem Nichtigkeitsgrund leidet, oder dass ein Rückkommenstitel (Wiedererwägung, prozessuale Revision) bestünde, wobei auf die Verhältnisse bei Erlass der Verfügung abzustellen ist Der Zivilrichter ist im Regressprozess nicht gehalten, zur vorfrageweisen Feststellung der Sozialversicherungsleistungen erneut den gleichen Aufwand zu betreiben wie die Sozialversicherungsbehörden Unterschiedliche Grundlagen der Sachliche Kongruenz ist auch bei unterschiedlichen Kriterien der Invaliditätsbemessung erfüllt, aber fraglich, wenn ein im Haftpflichtprozess eingeholtes medizinisches Gutachten zu einer abweichenden funktionalen Einschränkung führt: Verfügung erweist sich aufgrund des Gutachtens als offensichtlich unrichtig Nur Leistungen, die aufgrund einer tatsächlichen oder fiktiven Rentenrevision geschuldet wären Unterschiedliche medizinische Beurteilung gleicher Tatsachen 4
5 Unterschiedliche Grundlagen der Sachliche Kongruenz Bei unterschiedlicher Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt entsprechend der im Haftpflichtprozess vorgenommenen Aufteilung und entsprechend der im Haftpflichtprozess für die einzelnen Bereiche festgestellten Invaliditätsgrade Bedeutung der Direktschadenserledigung Ausgangslage: Wirkung der Subrogation Mit der Subrogation entsteht kein neuer, selbständiger Anspruch des Sozialversicherers Durch die Subrogation bleibt die Rechtsposition des Haftpflichtigen grundsätzlich unberührt Der Haftpflichtige soll nicht dadurch besser oder schlechter gestellt werden, dass er mehreren Anspruchstellern gegenüber steht 5
6 Bedeutung der Direktschadenserledigung Kann der Haftpflichtige den Standpunkt vertreten, die im Direktschaden angerechneten Sozialversicherungsleistungen seien keine gesetzlichen Leistungen? Der Haftpflichtige würde besser gestellt, als wenn er den Schaden nur gegenüber dem Geschädigten zu liquidieren hätte BGer 4A_275/2013 vom , E. 9.2: «Zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Entlastung des Haftpflichtigen würde es aber führen, wenn der Schädiger einwenden könnte, die IV hätte zu hohe Leistungen erbracht, und die IV diese vom Geschädigten nicht zurückfordern könnte. [ ] Dass Leistungen allenfalls zu Unrecht erfolgt sein könnten, rechtfertigt keine Entlastung des Haftpflichtigen.» VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! 6
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