AMTSBLATT. Jahrgang 20 Nordhausen, den Nr. 20/2010

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1 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 20 Nordhausen, den Nr. 20/2010 Inhalt Amtlicher Teil Nr. 126: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Auleben, Flur 4, Flurstück 93/2, Eigentümer: Waltraud Koch, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 127: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Görsbach, Flur 4, Flurstück 154/2, Eigentümer: Amalie Junker, geb. Ernst, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 128: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Wülfingerode, Flur 2, Flurstück 162/17, Eigentümer: Wilhelm, Franz Josef, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 129: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Auleben, Flur 3, Flurstück 10/37, Eigentümer: Emma Hanf, geb. Gebhardt, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 130: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Bielen, Flur 2, Flurstück 49/34, Eigentümer: Schneider Martha, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 131: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Bielen, Flur 2, Flurstück 673/52, Eigentümer: Bleichrodt Bruno, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 132: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbar-keit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Görsbach, Flur 6, Flurstück 28/3, Eigentümer: Hartung Walter, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 133: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Bielen, Flur 2, Flurstück 53/1, Eigentümer: Erbengemeinschaft Bleichrodt, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 134: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Friedrichslohra Nr. 135: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Niedergebra Nr. 136: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Großwenden Nr. 137: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Kleinwenden/ Münchenlohra Nr. 138: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Rüxleben Nr. 139: Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Kleinfurra Nr. 140: Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes Harzvorland : 1. Nachtragshaushaltssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Harzvorland für das Haushaltsjahr 2010 Nr. 141: Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Goldene Aue Heringen: Änderung der Geschäftsadresse Verwaltungsgemeinschaft Goldene Aue Heringen Seite

2 - Jg. 20, Nr. 20/ , S. 2 - Nr. 126 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Auleben, Flur 4, Flurstück 93/2, Eigentümer: Waltraud Koch, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr. 3 in Nordhausen wird die Genehmigung zur Veräußerung des nachfolgenden Grundstücks erteilt: Grundbuch von Auleben, Blatt 308, Gemarkung Auleben Flur 4 Flurstück 93/2 von m² Eigentümer lt. Grundbuch: Koch Waltraud. 2. Das Grundstück darf unter Beachtung der Festlegungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom sowie dem Bodenwert für landwirtschaftliche Grundstücke nicht unter dem Gesamtwert von 1.595,00 EUR in Worten: - Eintausendfünfhundertfünfundneunzig Euro - veräußert werden. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Der Verkaufserlös ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 4. Die Veräußerung darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 5. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. I. Die Erben/Eigentümer nach Waltraud Koch sind nicht festgestellt.mit Schreiben vom stellte der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB mit dem Ziel, das Grundstück Gemarkung Auleben, Flur 4, Flurstück 93/2, für den Rückstaubereich der Talsperre Kelbra nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz zu erwerben. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Waltraud Koch bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom das samt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Verkaufserlaubnis für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) ist die Rechtsgrundlage für den Grunderwerb von Flächen, die zu DDR-Zeiten für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen worden sind, ohne dass sie in damaliges Volkseigentum überführt wurden. Da das Rechtsgeschäft in den Regelungsgehalt dieses Gesetzes fällt, ist die Erteilung der Verkaufsgenehmigung geboten. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluß des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und darausfolgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/ samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen Nr. 127 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Görsbach, Flur 4, Flurstück 154/2, Eigentümer: Amalie Junker, geb. Ernst, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr. 3 in Nordhausen

3 - Jg. 20, Nr. 20/ , S. 3 - wird die Genehmigung zur Veräußerung des nachfolgenden Grundstücks erteilt: Grundbuch von Görsbach, Blatt 430, Gemarkung Görsbach Flur 4 Flurstück 154/2 von m² Eigentümer lt. Grundbuch: Junker Amalie, geb. Ernst. 2. Das Grundstück darf unter Beachtung der Festlegungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom sowie dem Bodenwert für landwirtschaftliche Grundstücke nicht unter dem Gesamtwert von 1.595,00 EUR in Worten: - Vierhundertachtundachtzig Euro - veräußert werden. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Der Verkaufserlös ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 4. Die Veräußerung darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 5. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. I. Die Erben/Eigentümer nach Amalie Junker, geb. Ernst, sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom stellte der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB mit dem Ziel, das Grundstück Gemarkung Görsbach, Flur 4, Flurstück 154/2, für den Rückstaubereich der Talsperre Kelbra nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz zu erwerben. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Amalie Junker bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom das samt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Verkaufserlaubnis für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) ist die Rechtsgrundlage für den Grunderwerb von Flächen, die zu DDR-Zeiten für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen worden sind, ohne dass sie in damaliges Volkseigentum überführt wurden. Da das Rechtsgeschäft in den Regelungsgehalt dieses Gesetzes fällt, ist die Erteilung der Verkaufsgenehmigung geboten. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluß des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/ samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen Nr. 128 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Wülfingerode, Flur 2, Flurstück 162/17, Eigentümer: Wilhelm, Franz Josef, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender samt Nordhausen vertreten durch Frau Ramona Jödicke, geb. am Sachbearbeiterin Liegenschaft im FB Finanzen wird die Genehmigung erteilt, eine Teilfläche des im Grundbuch von Wülfingerode, Blatt 115, verzeichneten Grundstückes Gemarkung Wülfingerode Flur 2 Flurstück 162/17 von m² Eigentümer lt. Grundbuch: Wilhelm, Franz Josef zu veräußern. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Die Genehmigung wird für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt des Herrn Franz Josef Wilhelm erteilt. 3. Die Teilfläche darf nicht unter dem aktuellen Bodenrichtwert von 0,50 /m² veräußert werden. 4. Der Verkaufserlös ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen.

4 - Jg. 20, Nr. 20/ , S Die Veräußerung darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. I. Die Erben/Eigentümer nach Franz Josef Wilhelm sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom hat der Freistaat Thüringen Straßenbauamt Nordthüringen - einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB zur Realisierung der Baumaßnahme Neubau Radweg Bernterode-Wülfingerode i.z. der B 80 gestellt. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Franz Josef Wilhelm bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom das samt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Verkaufserlaubnis für eine Teilfläche des unter Punkt 1. dieses Bescheides aufgeführten Grundstückes. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluß des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/ samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen Nr. 129 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Auleben, Flur 3, Flurstück 10/37, Eigentümer: Emma Hanf, geb. Gebhardt, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr.3 in Nordhausen wird die Genehmigung zur Veräußerung des nachfolgenden Grundstücks erteilt: Grundbuch von Auleben, Blatt 1382, Gemarkung Auleben Flur 3 Flurstück 10/37 von m² Eigentümer lt. Grundbuch: Hanf Emma, geb. Gebhardt. 2. Das Grundstück darf unter Beachtung der Festlegungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom sowie dem Bodenwert für landwirtschaftliche Grundstücke nicht unter dem Gesamtwert von 1.595,00 EUR in Worten: - Eintausendsechshundertdreizehn Euro - veräußert werden. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Der Verkaufserlös ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 4. Die Veräußerung darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 5. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. I. Die Erben/Eigentümer nach Emma Hanf, geb. Gebhardt, sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom stellte der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB mit dem Ziel, das Grundstück Gemarkung Auleben, Flur 3, Flurstück 10/37, für den Rückstaubereich der Talsperre Kelbra nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz zu erwerben. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Emma Hanf bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom das samt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Verkaufserlaubnis für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) ist die Rechtsgrundlage für den Grunderwerb von Flächen, die zu DDR-Zeiten für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen worden sind,

5 - Jg. 20, Nr. 20/ , S. 5 - ohne dass sie in damaliges Volkseigentum überführt wurden. Da das Rechtsgeschäft in den Regelungsgehalt dieses Gesetzes fällt, ist die Erteilung der Verkaufsgenehmigung geboten. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluß des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/ samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen Nr. 130 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Bielen, Flur 2, Flurstück 49/34, Eigentümer: Schneider Martha, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr. 3 in Nordhausen wird die Genehmigung erteilt, das im Grundbuch von Bielen, Blatt 243, verzeichnete Grundstück Gemarkung Bielen Flur 2 Flurstück 49/34 von m² Eigentümer lt. Grundbuch: Schneider Martha mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zugunsten des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach zu belasten. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Die Genehmigung wird für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt der Frau Martha Schneider erteilt. 3. Als einmalige Entschädigung ist ein Betrag von 2,56 /lfd. Meter der in Anspruch genommener Fläche, insgesamt 12,95 EUR in Worten: Zwölf 95/100 Euro -, zu vereinbaren. 4. Die Entschädigung für die Bewilligung ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 5. Die Bewilligung der Dienstbarkeit darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/ sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. I. Die Erben/Eigentümer nach Martha Schneider sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom hat die Thüringer Landgesellschaft mbh im Auftrag des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB gestellt mit dem Ziel der Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die in der Vergangenheit auf dem Grundstück verlegte Trinkwasserversorgungsleitung samt Zubehör im Grundbuch. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Martha Schneider bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom das samt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer Grundstücksverfügung gem BGB für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluss des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/

6 - Jg. 20, Nr. 20/ , S. 6 - samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen Nr. 131 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Bielen, Flur 2, Flurstück 673/52, Eigentümer: Bleichrodt Bruno, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr.3 in Nordhausen wird die Genehmigung erteilt, das im Grundbuch von Bielen, Blatt 756, verzeichnete Grundstück Gemarkung Bielen Flur 2 Flurstück 673/52 von m² Eigentümer lt. Grundbuch: Bleichrodt Bruno mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zugunsten des Trinkwasser zweckverbandes Alter Stolberg Urbach zu belasten. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Die Genehmigung wird für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt des Herrn Bruno Bleichrodt erteilt. 3. Als einmalige Entschädigung ist ein Betrag von 2,56 /lfd. Meter der in Anspruch genommener Fläche, insgesamt 7,99 EUR in Worten: Sieben 99/100 Euro -, zu vereinbaren. 4. Die Entschädigung für die Bewilligung ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 5. Die Bewilligung der Dienstbarkeit darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. I. Die Erben/Eigentümer nach Bruno Bleichrodt sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom hat die Thüringer Landgesellschaft mbh im Auftrag des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB gestellt mit dem Ziel der Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die in der Vergangenheit auf dem Grundstück verlegte Trinkwasserversorgungsleitung samt Zubehör im Grundbuch. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Bruno Bleichrodt bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom das samt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer Grundstücksverfügung gem BGB für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluss des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/ samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen

7 - Jg. 20, Nr. 20/ , S. 7 - Nr. 132 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbar-keit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Görsbach, Flur 6, Flurstück 28/3, Eigentümer: Hartung Walter, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr. 3 in Nordhausen wird die Genehmigung erteilt, das im Grundbuch von Görsbach, Blatt 32, verzeichnete Grundstück Gemarkung Görsbach Flur 6 Flurstück 28/3 von m² Eigentümer lt. Grundbuch: Hartung Walter, geb. am mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zugunsten des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach zu belasten. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Die Genehmigung wird für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt des Herrn Walter Hartung erteilt. 3. Als einmalige Entschädigung ist ein Betrag von 2,56 /lfd. Meter der in Anspruch genommener Fläche, insgesamt 76,44 EUR in Worten: Sechsundsiebzig 44/100 Euro -, zu vereinbaren. 4. Die Entschädigung für die Bewilligung ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 5. Die Bewilligung der Dienstbarkeit darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/ sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. I. Die Erben/Eigentümer nach Walter Hartung sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom hat die Thüringer Landgesellschaft mbh im Auftrag des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB gestellt mit dem Ziel der Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die in der Vergangenheit auf dem Grundstück verlegte Trinkwasserversorgungsleitung samt Zubehör im Grundbuch. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Walter Hartung bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom das samt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer Grundstücksverfügung gem BGB für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluss des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/ samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen

8 - Jg. 20, Nr. 20/ , S. 8 - Nr. 133 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Genehmigung zur Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Bielen, Flur 2, Flurstück 53/1, Eigentümer: Erbengemeinschaft Bleichrodt, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen Behringstr. 3 in Nordhausen wird die Genehmigung erteilt, das im Grundbuch von Bielen, Blatt 180, verzeichnete Grundstück Gemarkung Bielen Flur 2 Flurstück 53/1 von m² Eigentümer lt. Grundbuch: Laub Anna, geb. Bleichrodt Bleichrodt Ernst Stolberg Ida, geb. Bleichrodt Bleichrodt August Bleichrodt Bruno Jagemann Luise, geb. Bleichrodt Bleichrodt Adolf Bleichrodt Margarete Bleichrodt Kurt - in Erbengemeinschaftmit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zugunsten des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach zu belasten. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Die Genehmigung wird für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt der Miteigentümer Ernst Bleichrodt, August Bleichrodt, Bruno Bleichrodt, Luise Jagemann, Adolf Bleichrodt, Margarete Bleichrodt und Kurt Bleichrodt erteilt. 3. Als einmalige Entschädigung ist ein Betrag von 2,56 /lfd. Meter der in Anspruch genommener Fläche, insgesamt 13,13 EUR in Worten: Dreizehn 13/100 Euro -, zu vereinbaren. 4. Die Entschädigung für die Bewilligung ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 5. Die Bewilligung der Dienstbarkeit darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. I. Die Erben/Eigentümer nach Ernst Bleichrodt, August Bleichrodt, Bruno Bleichrodt, Luise Jagemann, Adolf Bleichrodt, Margarete Bleichrodt und Kurt Bleichrodt sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom hat die Thüringer Landgesellschaft mbh im Auftrag des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB gestellt mit dem Ziel der Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die in der Vergangenheit auf dem Grundstück verlegte Trinkwasserversorgungsleitung samt Zubehör im Grundbuch. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Ernst Bleichrodt, August Bleichrodt, Bruno Bleichrodt, Luise Jagemann, Adolf Bleichrodt, Margarete Bleichrodt und Kurt Bleichrodt bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom das samt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer Grundstücksverfügung gem BGB für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluss des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/ samt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen

9 - Jg. 20, Nr. 20/ , S. 9 - Nr. 134 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Friedrichslohra Das samt Nordhausen gibt bekannt, dass der Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage in Großlohra mit einer Schutzstreifenbreite von 0 m bis 4,00 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Friedrichslohra, Flur 2, Flurstücke: 1/7, 1/5, 1/4, 1/3, Gemarkung Friedrichslohra, Flur 4, Flurstücke: 78/9, 94/1 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim samt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 305, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim samt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Nr. 135 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Niedergebra Das samt Nordhausen gibt bekannt, dass der Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage in Niedergebra mit einer Schutzstreifenbreite von 4,00 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Niedergebra, Flur 5, Flurstück: 19/1 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim samt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 305, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim samt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Nr. 136 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Großwenden Das samt Nordhausen gibt bekannt, dass der Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage in Großlohra mit einer Schutzstreifenbreite von 4,00 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Großwenden, Flur 1, Flurstück: 263/131

10 - Jg. 20, Nr. 20/ , S können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim samt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 305, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim samt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Nr. 137 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Kleinwenden/ Münchenlohra Das samt Nordhausen gibt bekannt, dass der Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage in Großlohra mit einer Schutzstreifenbreite von 2 m bis 4,00 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Kleinwenden/ Münchenlohra, Flur 1, Flurstücke: 11/236, 11/237, 11/238, 15/10, 15/11, 15/12, 15/15, 15/16, 19/1 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim samt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 305, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim samt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Nr. 138 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Rüxleben Das samt Nordhausen gibt bekannt, dass der Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage in Kleinfurra mit einer Schutzstreifenbreite von 4,00 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Rüxleben, Flur 2, Flurstücke: 666/113, 114/1, 667/114, 670/115, 365/139, 231/139, 28/5, 28/1, Gemarkung Rüxleben, Flur 3, Flurstück: 235/128 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim samt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 305, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim samt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des

11 - Jg. 20, Nr. 20/ , S Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Nr. 139 Bekanntmachung des samtes Nordhausen: Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Kleinfurra Das samt Nordhausen gibt bekannt, dass der Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage in Kleinfurra mit einer Schutzstreifenbreite von 4,00 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Kleinfurra, Flur 1, Flurstücke: 1/2, 1/4, 1/5, Gemarkung Kleinfurra, Flur 2, Flurstücke: 14/3, 87/2, 87/1, 20/4, Gemarkung Kleinfurra, Flur 4, Flurstücke: 14, 15, 16, 17, können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim samt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 305, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim samt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Nr. 140 Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes Harzvorland : 1. Nachtragshaushaltssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Harzvorland für das Haushaltsjahr 2010 Auf Grund der 59 und 60 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert am 08. April 2009 (GVBl. S. 345) und der 9 und 34 der Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (ThürGemHV) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) zuletzt geändert am 15. September 2009 (GVBl. S. 520) hat der Gewässerunterhaltungsverband Harzvorland in seiner Sitzung am 03. August 2010 mit Beschluss Nummer Beschluss-Nr.: 21/10 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: 1 Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden für das Haushaltsjahr 2010 erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich Nachträge gegenüber bisher auf nunmehr verändert a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben b)im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben

12 - Jg. 20, Nr. 20/ , S Die von den Mitgliedsgemeinden zu erhebende Umlage wird wie folgt geändert: Mitgliedsgemeinde von auf Umlageschlüsseschlüssel Umlagesoll Umlage- Umlagesoll Stadt Nordhausen 62,2 % ,74 % Gemeinde Werther 24,3 % ,92 % Gemeinde Urbach 9,5 % ,36 % Gemeinde Görsbach 2,4 % ,85 % Gemeinde Windehausen 1,6 % ,20 % Gemeinde Hohenstein 0,0 % 0 15,93 % Gesamt 100,0 % ,00 % Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Nordhausen, den Rinke Vorsitzende Gewässerunterhaltungsverband Harzvorland 3 Ausfertigungsvermerk Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gewässerunterhaltungsverbandes Harzvorland sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Beschluss- und Genehmigungsverfahren Mit Beschluss Nr. 21/10 hat der Gewässerunterhaltungsverband Harzvorland in seiner Sitzung am 03. August 2010 die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen. Die Kommunalaufsicht des samtes Nordhausen hat mit Schreiben vom die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 rechtsaufsichtlich gewürdigt. Auslegungshinweis Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 mit ihren Anlagen liegt in der Zeit vom 22. September bis 07. Oktober 2010 in der Stadtverwaltung Nordhausen, Kämmerei, Amtsgebäude Waisenhais 7 während der Dienstzeiten der Verwaltung öffentlich aus. Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung kann der Haushaltsplan in der Stadtverwaltung Nordhausen, Amtsgebäude Waisenhaus 7 während der Dienstzeiten in der Verwaltung eingesehen werden. Nordhausen, den Barbara Rinke Vorsitzende Gewässerunterhaltungsverband Harzvorland Nr. 141 Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Goldene Aue Heringen: Änderung der Geschäftsadresse Verwaltungsgemeinschaft Goldene Aue Heringen Die Verwaltungsgemeinschaft Goldene Aue Heringen, Straße der Einheit 42/43 in Heringen, zieht am in das neue Verwaltungsgebäude, Straße der Einheit 100, in Heringen um. Reitzig Gemeinschaftsvorsitzender Impressum Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Körperschaften bzw. Ämter und Einrichtungen verantwortlich. Das nächste Amtsblatt wird voraussichtlich am erscheinen. Herausgeber: Landkreis Nordhausen Redaktion: Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit, samt Nordhausen, Grimmelallee 23, Zi. 121, Nordhausen Telefon: ( ) , Telefax: ( ) pressestelle@lrandh.thueringen.de, Internet: Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal monatlich, in der Regel am letzten Mittwoch eines jeden Monats. Es ist über das samt Nordhausen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grimmelallee 23, Nordhausen, im Jahresabonnement, als Einzelausgabe oder online kostenlos erhältlich. Ein vollständiger oder teilweiser Abdruck dieses Amtsblattes erfolgt zur Information der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Nordhausen zusätzlich zur Herausgabe dieser "Amtsausgabe" des Amtsblattes im Allgemeinen Anzeiger, Ausgabe Nordhausen/Kyffhäuserkreis. Rechtsverbindlichen Charakter hat ausschließlich der Inhalt des beim samt erhältlichen Druckerzeugnisses (Amtsausgabe).

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