Der Windenergie-Erlass vom

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1 Der Windenergie-Erlass vom

2 Außenbereich einer Kommune Windenergie gem. 35 Abs. 1 Nr.5 BauGB privilegiert Konzentrationszonen im FNP nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2

3 Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB (Nr. 4.2) Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes Ziel der Raumordnung wird in der Regel durch die planenden Gemeinde zwar konkretisierbar sein, ist in seinem Kern aber durch die gemeindliche Abwägung nicht überwindbar (vgl. BVerwG, Beschl. v NB ). zwei Fallkonstellationen: a) Übernahme der Darstellung von Windenergiebereichen im Regionalplan durch die Gemeinde b) Regionalplan ohne Windenergiebereiche: Bindung der Gemeinde nur über andere Ziele gem. 1 Abs. 4 BauGB 3

4 Maßgeblich für die Übernahme ist die Lage Außenbereich einer Kommune mit Konzentrationszonen der Fläche im Regionalplan und nicht der Kriterienkatalog der Regionalplanung, die Referenzanlage oder die genaue Hektarzahl. Konzentrationszonen im FNP Vorranggebiet ohne Eignungsfunktion im Regionalplan 4

5 Flächennutzungsplan (Nr. 4.3) Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan Planvorbehalt des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen = öffentlicher Belang, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel entgegensteht. Voraussetzung: schlüssiges Plankonzept für den gesamten Außenbereich Das Planungskonzept muss im Ansatz so ausgerichtet sein, dass a) eine spätere Windenergienutzung auf Grund der prognostizierten Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist und b) der Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen wird (BVerwG, Urt. v C 4/02-). Darstellung und Begründung der Abgrenzungskriterien der Konzentrationszonen sowohl für die positive als auch für negative Standortausweisung (vgl. BVerwG, Beschl. v BN ). 5

6 Windenergieanlage komplett in Konzentrationszone Windenergieanlage = Turm + Rotor Berührung der öffentlichen Belange durch Rotor + Turm Gedankliche Trennung des Vorhabens Windenergieanlage in Turm und Rotor nicht möglich. Zweck des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB: Steuerung der Windenergieanlagen und nicht Steuerung von Bestandteilen der Windenergieanlagen Bundesverwaltungsgericht ( , 4 C 3/04): Die äußeren Grenzen des Bauleitplans oder die Grenzen der Baugebiete oder Bauflächen stets von der gesamten Windenergieanlage einschließlich des Rotors einzuhalten sind (so auch VG Hannover, A 1052/10). 6

7 Die Planung von Konzentrationszonen vollzieht sich abschnittsweise. Ermittlung der harten Tabubereiche Definition der weichen Tabubereiche Potentialflächen Auswahl nochmals überprüfen Abwägung der Belange auf Ebene der Potentialflächen Potentielle Konzentrationszonen Schaffung substantiellen Raums für die Windenergie? Nein Ja Konzentrationszonen 7

8 Harte Tabuzonen (Nr ) Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v CN 4.03). Harte Tabuflächen können sich aus dem Fachrecht und den Zielen der Raumordnung ergeben. Harte Tabuflächen sind einer Abwägung gem. 1 Abs. 7 BauGB entzogen. Weiche Tabuzonen Flächen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der gemeindlichen Abwägung zugänglich sind. Weiche Tabuzonen sind anhand einheitlicher Kriterien zu ermittelt und vorab auszuscheiden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. 8

9 Zusammenspiel gemeindlicher Planung und Stellungnahme der Fachbehörde bei der Differenzierung in harte und weiche Tabuflächen Ersteinschätzung der Gemeinde bei der geforderten Unterscheidung in harte und weiche Tabuzonen. Verbindliche Aussage der jeweiligen Fachbehörden im Aufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan, ob bestimmte Flächen für eine Windenergienutzung grundsätzlich in Frage kommen und die Fachbehörde - falls erforderlich - eine entsprechende Ausnahme oder Befreiung in Aussicht stellt. Falls Differenzierung weiterhin schwierig: Möglichkeit zur gemeindlichen Wertung als weiche Tabuzone 9

10 Zusammenspiel gemeindlicher Planung und Stellungnahme der Fachbehörde bei der Differenzierung in harte und weiche Tabuflächen Ein Beispiel: Umgang mit Waldflächen Keine Errichtung von Windenergieanlagen im Wald ohne vorherige Waldumwandlungsgenehmigung nach 39 LFoG Waldumwandlung: Möglichkeit, den Standort der Windenergieanlage aus dem Forstrecht zu entlassen Waldumwandlung nach Aussage zuständiger Forstbehörde für bestimmte Waldbereiche möglich = Möglichkeit zur Darstellung von Konzentrationszonen Waldumwandlung nicht möglich: Waldflächen als harte Tabuzonen 10

11 Differenzierung zwischen Standort des Turms und dem Fundament sowie der Fläche, die vom Rotor überstrichen wird, bei der Ermittlung harter Tabuflächen (teilweise erforderlich) Bsp.: Berührung von Überschwemmungsgebiete durch das Fundament und den Turm einer Windenergieanlage und nicht durch die ein Überschwemmungsgebiet überstreichenden Rotorblätter Nicht zwingend an jeder Stelle innerhalb der Konzentrationszone muss jeder Bestandteil einer Windenergieanlage zulässig sein. Kleinere Bereiche innerhalb einer Konzentrationszone, die als Turmstandort nicht in Frage kommen, allerdings als Fläche, die vom Rotor überstrichen werden kann, vertretbar (Begründung des FNP) Kleinflächige Tabubereiche können aus maßstabsbedingten Gründen innerhalb der Konzentrationszone liegen (Begründung des FNP). Prüfung und Ermittlung des konkretes Standorts der Windenergieanlage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 11

12 Umgang mit Potenzialflächen Die Potenzialflächen: Flächen nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt auf Umgang mit Potenzialflächen: Abwägung der Belange, die gegen bzw. für die Ausweisung einer Konzentrationszone sprechen (BVerwG, Urt. v CN 1.11). 12

13 Schaffung substantiellen Raums für die Windenergie? (Nr ) Windenergie im Außenbereich privilegiert, von daher Schaffung substantiellen Raums für die Windenergie, Negativplanung unzulässig Wo verläuft die Grenze? Entscheidung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum (BVerwG, Urt. v , 4 C 4.02) BVerwG ( BN 65.09): Verhältnis zwischen der Größe der dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen (nach Abzug der harten Tabuzonen) nicht alleiniger Maßstab BVerwG ( , Az. 4 C 7.09): Verschiedene Relationen, als auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Gewicht der Ausschlusskriterien Kriterien für die Bewertung können unter anderem sein: Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße, zur Größe der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen und zur Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in den Nachbargemeinden; Anzahl und Energiemenge der Windenergieanlagen. 13

14 Anforderung an die Neudarstellung von Konzentrationszonen (Nr ) Erneute Abwägung bei Neudarstellung von Konzentrationszonen, da Eingriff in das Gesamtgefüge des Planungskonzepts Rückgriff auf vorhandenes Abwägungsmaterial bspw. der Ermittlung der Windhöffigkeit möglich, soweit noch aktuell differenzierte Behandlung von Bestand und Neuplanung möglich Bsp.: Abstände von 500 m zu Einzelgehöften im Außenbereich im Rahmen eines früheren Bauleitplanverfahrens als weiches Tabukriterium Aktuelle Planungsvorstellung: Abstand von z.b. 650 m Konsequenz: K-Zonen deutlich kleiner Möglichkeit zur differenzierten Behandlung von Bestand und Planung Darlegung in Begründung des FNP 14

15 Sicherung der Planung (Nr ) Die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit unter den Voraussetzungen des 15 Abs. 3 BauGB (für Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) möglich. Anwendbar auch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (OVG NRW, Beschl. v B 646/14). Voraussetzungen: Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes, Darstellung einer Konzentrationsfläche, die der Errichtung solcher Vorhaben an anderer Stelle im Gemeindegebiet i.d.r. entgegensteht und Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Zurückstellung selbst dann möglich, wenn Anlage nach aktuellem Planungsstand in der Zone liegt (OVG NRW, B 646/14). 15

16 Sicherung der Planung (Nr ) Gem. 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ist es möglich, die Entscheidung über ein Baugesuch um ein weiteres Jahr auszusetzen, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. OVG NRW v B 690/14: Zeitspanne von einem Jahr dürfte bei Planung von Konzentrationszonen in der Regel zu kurz sein). 16

17 Fachrechtliche Belange des MBWSV in Kapitel Denkmalschutz Straßenrecht Luftverkehrsrecht Wasserstraßenrecht 17

18 8.2.4 Denkmalschutz a) Planungsverfahren Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gem. 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (ebenso 1 Abs. 3 DSchG) Stellungnahme der zu beteiligenden Denkmalbehörde im Planverfahren: Entgegenstehen der Belange des Denkmalschutzes? Versagung von Erlaubnissen für Windenergieanlagen in der geplanten Konzentrationszone? b) Genehmigungsverfahren Genehmigung nach BImSchG oder der BauO NRW umfasst denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß 9 Abs. 3 S. 2 DSchG Der Denkmalschutz hat den gleichen Stellenwert und Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren (OVG NRW, Urt. v A 1776/83 -). 18

19 8.2.5 Straßenrecht Anbauverbot: 40 m bei BAB, 20 m bei Bundesstraßen Anbaubeschränkung (Genehmigungsvorbehalt): 100 m bei BAB, 40 m bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jeweils bemessen zwischen Rand der befestigten Fahrbahn und der Rotorspitze a) Planungsverfahren Inaussichtstellung einer Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde für die Errichtung einer WEA im Bereich der Anbaubeschränkung: Beschränkungszone kein hartes Tabukriterium b) Genehmigungsverfahren Gemeinden ohne K-Zonen: Einzelfallbezogene Prüfung (Im Regelfall keine Zulässigkeit von WEA innerhalb der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen) Gemeinden mit K-Zonen: Entgegenstehende öffentliche Belange nur relevant, soweit bei Planung noch nicht berücksichtigt 19

20 8.2.6 Luftverkehrsrecht Bauschutzbereiche nach 12 und 17 LuftVG (Genehmigungsvorbehalt) und weiteres Zustimmungserfordernis nach 14 LuftVG bei Bauwerken mit bestimmter Höhe Anlagenschutzbereichen nach 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG (Genehmigungsvorbehalt) 20

21 a) Planungsverfahren Prüfung inner- und außerhalb der Bauschutzbereiche gemäß 12, 17 bzw. 14 LuftVG: Stellungnahme der zuständigen Luftfahrtbehörde im Planungsverfahren: Zustimmung für die Errichtung von WEA (im Bauschutzbereiche) möglich: Bauschutzbereich kein hartes Tabukriterium Prüfung innerhalb der Anlagenschutzbereiche nach 18 a LuftVG: Problem: Entscheidung auf Einzelfallprüfungen konkreter WEA durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) auf Basis einer gutachterlichen Stellungnahme der Deutsche Flugsicherung (DFS) Gemeinden außerhalb von Anlagenschutzbereichen: kein Problem Gemeindegebiet nur geringfügig von Anlagenschutzbereichen betroffen: Ausschluss der Bereiche zur vorsorglichen Konfliktbewältigung als weiche Tabuzone möglich 21

22 a) Planungsverfahren Gemeindegebiet maßgeblich von Anlagenschutzbereichen betroffen: Einschätzung der Konfliktintensität über den Abstand zwischen WEA und Flugsicherungseinrichtung. Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO): Regelmäßig kein Problem bei Projekten mit weniger als 6 Windenergieanlagen, wenn sie mehr als 10 km von der VOR- oder DVOR-Anlagen beziehungsweise mehr als 6 km von einem Peiler (DF) entfernt liegen b) Genehmigungsverfahren (wie 8.2.5) 22

23 8.2.7 Wasserstraßenrecht Genehmigungsvorbehalt gem. 31 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz für die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen ( ) über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufern a) Planungsverfahren Prüfung im Planungsverfahren, ob die Errichtung von WEA an den Ufern einer Bundeswasserstraße grundsätzlich zulässig (Beteiligung des zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt) Ergebnis der Prüfung: Klarheit, ob und in welchem Umfang das Ufer einer Bundeswasserstraße als hartes Tabukriterium zu werten ist. Inaussichtstellung einer Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße: Uferzone der Bundeswasserstraße kein hartes Tabukriterium b) Genehmigungsverfahren (wie und 8.2.6) 23

24 24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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